Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 B 20/26
Tenor
Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2026, 1 L 262/26, wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Versiegelung des in der Betriebsstätte der Antragstellerin in C-Stadt, C-Straße befindlichen Phoropters aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, die unter der Marke „D.“ in Deutschland und weiteren Ländern Europas ein hybrides Augenoptikgeschäft betreibt, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären Hybrid-Filialen verknüpft wird, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Versiegelung des in der Betriebsstätte in C-Stadt befindlichen Phoropters, einem augenoptischen Messgerät zur Refraktionsbestimmung.
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Mit Bescheid vom 24.01.2025 untersagte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 HwO und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks „Augenoptiker“ in der Betriebsstätte in C-Stadt und forderte sie zugleich auf, alle wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks in diesem Betrieb einzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Anordnung wurde der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angedroht und gleichzeitig aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung der Zwangsgeldandrohung wurde dargelegt, dass das angedrohte Zwangsgeld zur Vollstreckung des Bescheids erforderlich und geeignet sei sowie in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Untersagung angestrebten Zweck stehe; es beeinträchtige die Antragstellerin zunächst weniger als eine ebenfalls mögliche Schließung und Versiegelung der Betriebsräume oder die Wegnahme von Arbeitsgeräten im Wege des unmittelbaren Zwangs.
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Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung – bezogen auf die Betriebsuntersagung – bzw. Anordnung – bezogen auf die Zwangsgeldandrohung – der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.09.2025, 1 L 1332/25, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.01.2026, 1 B 141/25, zurückgewiesen.
- 4
Im Rahmen einer durch einen Bediensteten der Antragsgegnerin in Begleitung eines Mitarbeiters der Handwerkskammer am 10.02.2026 erfolgten Inaugenscheinnahme der Betriebsstätte in C-Stadt wurden verschiedene für die Ausübung des Optikerhandwerks wesentliche Gerätschaften, unter anderem der dort befindliche Phoropter, versiegelt.
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Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin in der Betriebsstätte in C-Stadt vorgenommene Versiegelung des Phoropters hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.02.2026, 1 L 262/26, zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die am 10.03.2026 eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Versiegelung des in der Betriebsstätte in C-Stadt befindlichen Phoropters aufzuheben.
II.
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Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.02.2026, 1 L 262/26, hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht nicht entsprochen. Der Antragsgegnerin ist aufzugeben, die von ihr am 10.02.2026 in der Betriebsstätte der Antragstellerinn in C-Stadt vorgenommene Versiegelung des dort befindlichen Phoropters aufzuheben.
- 9
Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen vor, obwohl damit das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest zeitweise vorweggenommen wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht zwar grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, insbesondere auch weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre.1 Vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 18.08.2015, 1 B 124/15, juris Rn. 3; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13 f., m.w.N. aus der Rechtspr.Vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 18.08.2015, 1 B 124/15, juris Rn. 3; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13 f., m.w.N. aus der Rechtspr.
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Diese besonders strengen Voraussetzungen sieht der Senat im vorliegenden Fall als gegeben an.
- 11
Der Antragstellerin steht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil sich die Versiegelung des Phoropters bereits bei summarischer Prüfung wegen offensichtlichen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine zulässige Zwangsvollstreckung als rechtswidrig erweist.
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Nach dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelt, kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.2Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 29.06.2022, 6 C 11.20, juris Rn. 16, 32, und vom 29.07.2015, 6 C 35.14, juris Rn. 8Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 29.06.2022, 6 C 11.20, juris Rn. 16, 32, und vom 29.07.2015, 6 C 35.14, juris Rn. 8 Diese Voraussetzung ist vorliegend ersichtlich erfüllt.
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Bei der Versiegelung des Phoropters handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Denn sie dient der Durchsetzung einer unanfechtbaren oder – wie hier – mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Untersagungsanordnung gemäß § 16 Abs. 3 HwO.3 Vgl. auch § 16 Abs. 9 HwO, wonach die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden kann; ferner Nomos-BR/Detterbeck, HwO, § 16 Rn. 19 f., sowie Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 39 ff.Vgl. auch § 16 Abs. 9 HwO, wonach die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden kann; ferner Nomos-BR/Detterbeck, HwO, § 16 Rn. 19 f., sowie Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 39 ff. Durch die Versiegelung wird im Wege des unmittelbaren Zwangs die Nutzung des Phoropters tatsächlich unterbunden. Dementsprechend muss die von der Antragsgegnerin vorgenommene Versiegelung des Phoropters auch den gesetzlichen Anforderungen an die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den §§ 22 ff. SVwVG genügen, was indes erkennbar nicht der Fall ist.
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Nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SVwVG kann unmittelbarer Zwang angewandt werden, wenn die Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, ist schon mangels konkreter, auf den Fall bezogener Anhaltspunkte für eine Wirkungslosigkeit der Androhung, Festsetzung sowie gegebenenfalls auch der Beitreibung von Zwangsgeld nicht ansatzweise erkennbar. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Antragsgegnerin in dem Untersagungsbescheid vom 24.01.2025 die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro selbst ausgesprochen und ein solches ausweislich des weiteren Erklärungsgehalts des Bescheids als hinreichendes und im Vergleich zu unmittelbarem Zwang weniger belastendes Zwangsmittel für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsanordnung durch die Antragstellerin angesehen hat. Gerade mit Blick hierauf ist für den Senat die von der Antragsgegnerin im Wege unmittelbaren Zwangs vorgenommene Versiegelung des Phoropters in der Betriebsstätte der Antragstellerin in C-Stadt nicht nachvollziehbar, zumal es überdies an der nach § 22b Abs. 1 Satz 1 SVwVG grundsätzlich erforderlichen Androhung vor der Anwendung dieses Zwangsmittels fehlte. Dafür, dass von einer vorherigen Androhung etwa nach Satz 2 der Vorschrift hätte abgesehen werden können, weil die Umstände eine solche nicht zugelassen hätten, insbesondere weil die sofortige Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen wäre, bestehen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltpunkte.
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Lagen danach die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24.01.2025 in Form der Versiegelung des Phoropters offensichtlich nicht vor, erachtet der Senat die einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven und wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als geboten.Ein Verweis auf das Hauptsachverfahren ist für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen, insbesondere des fortdauernden ungerechtfertigten Eingriffs in ihre subjektive Rechtsstellung nicht zumutbar. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran bestehen sollte, die unzulässige Versiegelung des Phoropters bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufrechtzuerhalten anstatt das von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 24.01.2025 zulässigerweise ausgesprochene Zwangsmittel des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Untersagungsanordnung zu ergreifen.
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An der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung sieht sich der Senat auch nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren den eigentlich maßgeblichen Vollstreckungsmangel nicht bezeichnet und dargelegt hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft zwar das Oberverwaltungsgericht „nur die dargelegten Gründe“. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht tatsächlich nicht dargelegte Gründe grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf eine sich aus solchen Gründen ergebende Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen hat.4 Vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43Vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen offensichtlich unrichtig ist. Es wäre untragbar, wenn das Gericht die Beschwerde zurückzuweisen hätte, obwohl die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ohne weiteres erkennbar ist und damit keiner weiteren gerichtlichen Nachprüfung bedarf.5 Zur Berücksichtigung offensichtlicher, zur Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führender Fehler, auch wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 38; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18.01.2006, 5 TG 1493/05, juris Rn.8Zur Berücksichtigung offensichtlicher, zur Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führender Fehler, auch wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 38; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18.01.2006, 5 TG 1493/05, juris Rn.8
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Erweist sich die Beschwerde der Antragstellerin nach alledem schon mit Blick auf die fehlenden vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Versiegelung des Phoropters als begründet, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung auch deshalb unzulässig war, weil die Antragstellerin im Nachgang zu der Entscheidung des Senats vom 30.01.2026, 1 B 141/25, einen Augenoptikermeister als technischen Betriebsleiter für die Betriebsstätte in C-Stadt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden eingestellt und dessen Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer beantragt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Hinsichtlich der auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 GKG folgt der Senat der Begründung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
- 1 )
- Vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 18.08.2015, 1 B 124/15, juris Rn. 3; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13 f., m.w.N. aus der Rechtspr.
- 3 )
- Vgl. auch § 16 Abs. 9 HwO, wonach die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden kann; ferner Nomos-BR/Detterbeck, HwO, § 16 Rn. 19 f., sowie Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 16 Rn. 39 ff.
- 4 )
- Vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43
- 5 )
- Zur Berücksichtigung offensichtlicher, zur Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führender Fehler, auch wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 38; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18.01.2006, 5 TG 1493/05, juris Rn.8
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