Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 80/25

Leitsatz

1. Ein Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung des Sachvortrags kann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. (Rn.15)

2. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7). (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. März 2025, 6 K 487/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 487/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1

Der am …2000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 30.6.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

2

Zur Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an, er sei vor der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 nach Kurdistan-Irak ausgereist. Als er wieder in die Türkei eingereist sei, habe die Gendarmerie an einem Checkpoint sein Handy verlangt; er sei getreten worden, weil ein Freund sein Handy nicht herausgegeben habe. Bei weiteren Grenzübertritten nach Kurdistan-Irak habe es keine Probleme gegeben. Während des Ausnahmezustands bzw. einer verhängten Ausgangssperre im Jahr 2016 hätten Sicherheitskräfte aus einem gepanzerten Fahrzeug heraus auf ihn geschossen, als er abends im Garten mit seiner Freundin telefoniert habe. Er sei außerdem im Zuge der Ableistung seines Militärdienstes im November 2021 von seinen Stubenkameraden bedroht worden, weil er aus C-Stadt komme und sie ihn daher für einen Terroristen gehalten hätten. Sein Cousin sei ein hochrangiges Mitglied der YPG und in Syrien aktiv. Man habe ihm selbst und seinen Familienmitgliedern den beruflichen Zugang zum öffentlichen Dienst verweigert, da sie denselben Nachnamen wie der Cousin trügen. Die türkische Regierung habe ihnen Geld angeboten, wenn sie den Cousin bespitzelten und verrieten. Auf diesen sei ein Kopfgeld von 3 Milliarden Lira ausgesetzt. Die Polizei sei in seinen Handyladen gekommen und habe gefragt, wo sein Cousin sei, und gewollt, dass er mit ihr zusammenzuarbeite. Er habe immer Druck von beiden Seiten bekommen, sich anzuschließen, d. h. von Seiten der PKK und der Türkei. Er habe aber als normaler Bürger leben wollen. Außerdem fühle er sich als Kurde in der Türkei diskriminiert. So habe er sein Geschäft nicht auf Kurdisch beschriften oder außerhalb von C-Stadt kurdische Musik hören dürfen. Er befürchte, dass die Regierung bei seiner Rückkehr davon ausgehen werde, dass er zur PKK gehöre, da er Kurde und längere Zeit nicht in der Türkei gewesen sei. Probleme mit der Regierung habe er aber keine gehabt.

3

Mit Bescheid vom 10.3.2023 lehnte das Bundesamt es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zudem ist in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und dem Kläger wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die vom Kläger geschilderten Vorfälle mit staatlichen Sicherheitskräften stellten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Sofern er hierbei lediglich verbale Äußerungen bzw. Schikanen beschrieben habe, seien keine schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Menschenrechte erkennbar. Hinsichtlich des von ihm angeführten Beschusses durch die Polizei fehle es an einem Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG; der Kläger habe selbst angegeben, dass auf ihn geschossen worden sei, weil er sich dem behördlich verhängten Ausnahmezustand widersetzt habe. Außerdem lägen die Ereignisse mehrere Jahre vor seiner Ausreise, sodass kein direkter kausaler Zusammenhang zu erkennen sei. Auch seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei dort keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Ausführungen zur Parteizugehörigkeit seines Cousins zur YPG ließen ebenso wenig Anhaltspunkte für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes erkennen. Der Kläger habe keinen Verfolgungsdruck dargelegt, der ihm gegenüber aufgrund desselben Nachnamens entstanden sein könnte. Aus denselben Gründen scheide auch die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG aus; ein Abschiebungsverbot komme ebenso wenig in Betracht.

4

Zur Begründung seiner am 27.3.2023 dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er werde durch die türkische Regierung und die PKK verfolgt, wenn er wieder in sein Heimatland einreise, da sein Cousin ein hochrangiges Mitglied der YPG sei. Dieser stehe auf einer offiziellen Fahndungsliste; daraus ergebe sich, dass ein Kopfgeld auf den Cousin ausgesetzt sei. Dies beziehe sich zudem auf sämtliche Familienmitglieder und direkte Verwandte, demnach auch auf ihn, den Kläger. Dass seine Familie zur Fahndung ausgeschrieben sei, ergebe sich aus einem öffentlich auf YouTube abrufbaren Video. Er habe Videobotschaften erhalten, in denen ihm konkret Gewalt angedroht werde. Außerdem sei die Polizei am 1.6.2023 bei seiner Familie in der Türkei erschienen und habe behauptet, er sei Mitglied der PKK, einer terroristischen Gruppierung zugehörig und müsse sofort überstellt werden.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

7

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.3.2025 ergangenem Urteil – 6 K 487/23 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsse. Die von ihm geschilderten Vorfälle, im Zuge derer auf ihn geschossen worden und er körperlich angegriffen worden sei, hätten sich mindestens sechs Jahre vor seiner Ausreise ereignet, so dass schon grundsätzlich nicht anzunehmen sei, dass sie seinen Ausreiseentschluss maßgeblich beeinflusst hätten. Zudem knüpften sie an keinen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Kläger aufgrund eines mutmaßlichen Verwandtschaftsverhältnisses mit Herrn E., nach dem ausweislich einer online abrufbaren Fahndungsliste gefahndet werde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um seinen Cousin handele. Denn es könnten zwar nahe Angehörige gesuchter Unterstützer der PKK – namentlich Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner – in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und es könne im Rahmen der daraufhin durchgeführten Befragungen zu verfolgungsrelevanten Übergriffen kommen. Zudem könne sich das Verwandtschaftsverhältnis zu verurteilten politischen Straftätern im Einzelfall risikoerhöhend auswirken, wenn andere Faktoren hinzukämen. Dass dem Kläger eine solche Reflexverfolgung drohe, sei jedoch bereits deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil es an der erforderlichen Nähebeziehung zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Cousin fehle. Mit Gewicht gegen die Annahme eines etwaigen Verfolgungsinteresses an der Person des Klägers spreche auch, dass es trotz augenscheinlich bestehender Zugriffsmöglichkeiten zu einer solchen Verfolgung bis zu seiner Ausreise nicht gekommen sei. Im Übrigen ergäben sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte, die die Annahme des Klägers, es komme bei einer Rückkehr in die Türkei zu Problemen, wenn im Ausland ein Asylantrag gestellt worden sei, stützen würden. Auch sei unplausibel, wieso (nach seiner Ausreise) gezielt nach ihm gesucht worden sein solle, wenn seine Familie dort weiterhin unbehelligt leben könne. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bestehe ebenfalls keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Gefährdung. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass in der Gesamtschau mit anderen Verdachtsmomenten sowohl die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers als auch seine mutmaßliche Verwandtschaftsbeziehung zu seinem Cousin grundsätzlich gefahrerhöhend zu berücksichtigen sein könnten. Auch könne bei Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente ausnahmsweise die Abwesenheit betroffener Personen bei den türkischen Behörden möglicherweise den Verdacht wecken, sie könnten sich der PKK angeschlossen haben. Sämtliche im Falle des Klägers erkennbaren gefahrerhöhenden Faktoren seien jedoch von völlig untergeordnetem Gewicht und führten insofern zu keinem anderen Ergebnis. Auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes könne er nicht beanspruchen. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausgehen würde.

11

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses – seinem Prozessbevollmächtigten am 15.4.2025 zugestellte – Urteil.

II.

12

Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 487/23 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 2.5.2025 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels.

13

Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich die eine Zulassung der Berufung rechtfertigenden Gründe in Asylverfahren abschließend aus § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG und nicht – wie der Kläger meint – aus § 124 Abs. 2 VwGO ergeben. Soweit er danach einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO (i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) geltend macht, dringt er hiermit nicht durch.

14

Hierzu trägt er vor, das Gericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag nicht in ausreichender Weise berücksichtigt bzw. als unglaubhaft bewertet, ohne dabei die konkreten Umstände seiner Aussagen in der Gesamtschau zu würdigen. So sei nicht ausreichend beachtet worden, dass er glaubhaft angegeben habe, im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt aufgefordert worden zu sein, seinen Vortrag auf persönliche Erlebnisse zu beschränken. Daher habe er wesentliche familiäre Verfolgungsaspekte nicht geschildert. Auch sei nicht gewertet worden, dass er glaubhaft von Hausdurchsuchungen, polizeilichen Befragungen und einem kontextuellen Verfolgungsdruck berichtet habe – insbesondere durch das Auftreten der Sicherheitsbehörden bei seinem Vater und im Umfeld seines Wohnviertels. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, sein Cousin stehe nicht auf der Fahndungsliste. Obwohl dieser Umstand sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgewiesen worden sei, sei keine Neubewertung der Gefährdungslage erfolgt. Diese selektive und verkürzte Tatsachenwürdigung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebots einer vollständigen gerichtlichen Sachaufklärung dar (§ 86 Abs. 1 VwGO).

15

Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) kann darüber hinaus erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.1vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 18 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 18 m. w. N.

16

Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 2.8.2022 wurde der Kläger ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt. So hat er selbst angegeben, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden.2vgl. S. 10 der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt vom 2.8.2022vgl. S. 10 der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt vom 2.8.2022 Seine diesbezüglichen Angaben hat das Verwaltungsgericht in der gemäß § 117 Abs. 3 VwGO gebotenen Form im Tatbestand seines Urteils zusammengefasst wiedergegeben. Zudem wurde der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2025 ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Seine ergänzenden Ausführungen werden – den Tatbestand betreffend – von dem an dessen Ende beigefügten Verweis auf die Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte erfasst (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das ist üblich und nicht zu beanstanden.3vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 16vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 16 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den von ihm konkret angeführten Umstand, nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden seine Familie nach ihm gefragt und ihr vorgeworfen, er habe sich der PKK angeschlossen, ausdrücklich in den Gründen seiner Entscheidung angesprochen, im Hinblick auf die Relevanz für sein Rechtsschutzbegehren bewertet und damit in jedem Fall im Sinne der oben genannten Anforderungen des Gehörsgebots „erwogen“.4vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.3.2025 und S. 8 der Urteilsabschriftvgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.3.2025 und S. 8 der Urteilsabschrift Ob die gerichtliche Sachverhaltsbeurteilung, die Behauptung sei unplausibel und unglaubhaft, im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.5vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 23vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 23 Dasselbe gilt hinsichtlich des vorgetragenen mutmaßlichen Verwandtschaftsverhältnisses des Klägers mit Herrn E.. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht dessen Eintrag auf der Fahndungsliste ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt,6vgl. etwa S. 7 f. und 10vgl. etwa S. 7 f. und 10 so dass auch insofern ein Gehörsverstoß ausscheidet.

17

Anders als der Kläger meint ergibt sich hieraus offensichtlich auch keine Verletzung des Gebots einer vollständigen gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen kann eine solche Verletzung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn es der Kläger – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, v. a. unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden.7vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6, sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6, sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4

18

Soweit sich der Kläger unter Ziffer II. der Antragsbegründung im Weiteren – unter Darlegung der Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AsylG – gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, verkennt er, dass zum einen bezogen auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG das Prozessrecht auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und daher keine Möglichkeit eröffnet, auf diesem Wege die nach Ansicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich falsche Bewertung seines Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen. Zum anderen spielt die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG allein keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.8vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 19 f.vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 19 f.

19

Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

20

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.9vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.10vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7

21

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

22

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, „inwieweit Verwandtschaftsverhältnisse zu gesuchten YPG-Mitgliedern – insbesondere bei öffentlicher Fahndung und Namensgleichheit – zur Annahme beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit führen müssen […].“ Unabhängig davon, inwiefern diese pauschalen Formulierungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überhaupt verallgemeinerungsfähig definiert werden könnten,11vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 11f., und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 17vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 11f., und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 17 wird die reine Formulierung einer Frage dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon im Ansatz nicht gerecht. Weder setzt sich der Kläger insofern mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils substantiiert auseinander, noch benennt er bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen könnten, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass zur Klärung der sich stellenden Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens notwendig wäre.

23

Daher kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung insgesamt nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG)

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)
vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 18 m. w. N.
2)
vgl. S. 10 der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt vom 2.8.2022
3)
vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 16
4)
vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.3.2025 und S. 8 der Urteilsabschrift
5)
vgl. Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 23
6)
vgl. etwa S. 7 f. und 10
7)
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6, sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4
8)
vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, juris, Rn. 19 f.
9)
vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.
10)
vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7
11)
vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 11f., und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen