Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 O 135/18
Gründe
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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu Recht auf 3.750,00 € festgesetzt.
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Der Senat bestimmt in Verfahren betreffend die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn die sich aus dem Antrag des Nachbarn für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei einer Klage eines Nachbarn 7.500,00 € bis 15.000,00 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von dem unteren Wert dieses Rahmens ausgegangen ist und den für ein Hauptsacheverfahren geltenden Wert nach der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert hat. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Senats für den Regelfall.
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Die Beschwerdeführer wenden ein, es gehe um eine Angelegenheit, die für den Antragsteller eine erhebliche wertbildende Bedeutung habe. Mit der Durchführung der Baumaßnahme wäre der Wert des (dem Antragsteller gehörenden) Objektes um weit mehr als 15.000,00 € gemindert. Es handele sich um eine Villa in gut situierter Lage mit großer Grundstücks- und Nutzungsfläche, der ein erheblicher Wert zukomme. Durch die mit dem Vorhaben verbundene Beeinträchtigung und Änderung des Gebietsstatus wäre eine Wertminderung von mehr als 10 % eingetreten. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Für die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Grundstückswertminderung durch das Vorhaben des Beigeladenen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte.
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Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer, die Angelegenheit habe mit dem Eilrechtsschutzverfahren für sich eine Endgültigkeit erfahren und die Maßnahmen hätten gestoppt werden können mit der Folge, dass der Eilrechtsschutz quasi einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme. Der Senat vermag sich dieser Auffassung, die in der Sache auch vom VGH Baden-Württemberg für den Fall vertreten wird, dass sich der Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen die mit dem Baukörper selbst verbundenen Auswirkungen zur Wehr setzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.01.2016 – 3 S 2660/15 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.), nicht anzuschließen. Ziel des vom Nachbarn eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist es zu verhindern, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen auf dem Baugrundstück geschaffen werden (vgl. OVG RP, Beschl. v. 08.04.2004 – 8 B 10498/04 –, juris RdNr. 14), die bei einer eventuellen Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren einer Beseitigung des Vorhabens ggf. entgegengehalten werden können, bzw. bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung von der Ausführung des Vorhabens und den dadurch befürchteten negativen Auswirkungen verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.01.1998 – 2 C1 97.3826 –, juris, RdNr. 5). Die Aufhebung der Baugenehmigung, die der Nachbar im Hauptsacheverfahren erreichen will, oder das Scheitern dieses Begehrens werden durch eine – positive oder negative – Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht vorweggenommen; auch kommt die Entscheidung keiner Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Die im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, ob die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist nicht davon abhängig, ob das Bauvorhaben zwischenzeitlich ganz oder teilweise ausgeführt worden ist; die weitergehende Frage, ob ein Bauvorhaben, das in Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung errichtet worden ist, wieder beseitigt werden muss, wenn die Baugenehmigung aufgrund eines Nachbarrechtstreits aufgehoben worden ist, ist nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, sie ist gegebenenfalls in einem auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gerichteten Verwaltungsverfahren oder in einem Zivilrechtsstreit zu klären (BayVGH, Beschl. v. 13.01.1998, a.a.O.). Ob sich nach einer (ober-)gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Erfolgsaussichten einer nachfolgenden Klage mehr oder weniger klar abzeichnen, ist für die Frage, ob die Entscheidung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, unerheblich.
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Der von den Beschwerdeführern schließlich geltend gemachte Aufwand, der das Verfahren mit sich gebracht hat, ist ohne Relevanz, da der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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