Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 L 342/18
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).
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Hieran gemessen erwecken die vom Beklagten erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat die zum Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015 unter Ziffer 2.2 ergangene Nebenbestimmung aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte der auslaufenden Sekundar- und aufwachsenden Gemeinschaftsschule „Freie Schule B.“ in freier Trägerschaft der Klägerin nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 SchulG LSA und § 6 Abs. 1 SchifT-VO die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Unter Ziffer 2.2 des Bescheides hat er die Auflage erlassen, dass entsprechend der mit E-Mail vom 30. Juli 2015 gegenüber der obersten Schulbehörde erfolgten Erklärung ab dem Schuljahr 2015/2016 auch die Halbjahres- und Jahresendzeugnisse an alle Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen auszuhändigen seien. Mit der Zulassungsschrift wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Auflage sei rechtswidrig.
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1. Zur Begründung trägt er vor, es sei mit Blick auf § 4 Abs. 8a VersetzVO zwar nichts dagegen einzuwenden, dass die Klassenstufen 5 und 6 sowie 7 und 8 als pädagogische Einheit angesehen würden und deshalb auf Versetzungsentscheidungen in den Klassenstufen 5 und 7 verzichtet würde. Hinsichtlich der Klassenstufen 6, 8 und 9 müsse allerdings eine Versetzungsentscheidung getroffen werden.
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Dies folge aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VersetzVO. Danach bildeten die erteilten Jahresnoten die Grundlage für eine Versetzungsentscheidung. Die Jahresnoten ergäben sich aus den Leistungen und der Leistungsentwicklung des jeweiligen Schülers bzw. der jeweiligen Schülerin während des gesamten Schuljahres. Hieraus ergebe sich, dass für versetzungsrelevante Jahrgänge, die keine pädagogische Einheit bildeten, ein Notenzeugnis für die Entscheidung der Versetzung maßgeblich sei. Eine Leistungsbewertung in Form eines Lernentwicklungsberichts stelle indes kein Notenzeugnis dar. Denn gemäß 2.4 Iit. a) des Runderlasses (des ehemaligen Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. November 2015, Az. 21-8320/8321, SVBl. LSA 2015, 270) „Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen“ seien Zeugnisnoten als Ziffern einzutragen, soweit nichts anderes bestimmt sei. Weiterhin sei anzumerken, dass für die Klassenstufen 9 und 10 die Regelungen der Abschlussverordnung (Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I [Abschluss-VO Sek I] vom 9. Juli 2012 [GVBl. LSA 2012, 248]) gelten würden, die die Vergabe der Abschlüsse „Hauptschulabschluss“ und „Realschulabschluss“ in der Sekundarstufe regelten.
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Bei diesen Regelungen handele es sich nicht nur um Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften, die im Erlasswege herausgegeben worden seien, sondern um Regelungen mit Verordnungscharakter. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Schulen in freier Trägerschaft mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule das Recht erhielten, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verliehen wie die der öffentliche Schulen; mit der vorgenannten Verleihung gehe für sie als Beliehene auch die Verpflichtung einher, entsprechende Zeugnisse zu erstellen. Dies gelte nicht nur für die Zeugnisse, mit denen schulische Abschlüsse zuerkannt würden, sondern auch für Halbjahres- und Jahreszeugnisse. Im Übrigen müsse mit den Versetzungsentscheidungen sichergestellt werden, dass der Leistungsstand des jeweiligen Schülers dem eines Schülers an einer öffentlichen Schule entspreche. Dieses sei nur möglich, wenn diese Entscheidungen auf vergleichbaren Zeugnissen beruhten.
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Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht bei seinem Verweis auf § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO, dass diese Regelung nur dann angewandt werden könne, wenn sich für die betreffende Schule in freier Trägerschaft keine Entsprechung im öffentlichen Schulsystem finde. Dies betreffe insbesondere die Schulen, welche nach der Waldorf-Pädagogik arbeiteten. Die Schule der Klägerin sei allerdings als Sekundarschule (absteigend) und Gemeinschaftsschule (aufsteigend) ausgestaltet und finde damit ihre Entsprechung im öffentlichen Schulsystem.
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2. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil er zum Teil unschlüssig ist und sich im Übrigen nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Damit stellt der Beklagte keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar und substantiiert in Frage.
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a) Die auf die Klassenstufen 6, 8 und 9 bezogenen Ausführungen zum Erfordernis einer Versetzungsentscheidung sind bereits unschlüssig. Der Beklagte referiert insoweit lediglich einzelne Bestimmungen der VersetzVO und des Runderlasses vom 5. November 2015, ohne mit der Zulassungsschrift in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, dass und in welcher Weise die Klägerin gegen diese Bestimmungen in der Vergangenheit verstoßen hat und/oder gegenwärtig noch verstößt. Den Ausführungen des Beklagten liegt die scheinbare Annahme zugrunde, die Schule der Klägerin würde in den Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Jahresnoten (Zensuren in Form von Ziffern) erteilen, was für eine Versetzungsentscheidung aber erforderlich sei. Dass dies tatsächlich der Fall wäre, die Schule der Klägerin also in den Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Jahresnoten bildet, lässt sich allerdings weder der angegriffenen Entscheidung noch der Antragsschrift entnehmen.
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Im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabschrift, S. 3) heißt es vielmehr, die Klägerin habe mit E-Mail vom 29. Juli 2015 (Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorgangs) u.a. ausgeführt, das „in regelmäßigen Abständen […] wesentliche mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsnachweise in grundsätzlicher Anerkennung und Anwendung des Leistungsbewertungserlasses an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen I und II und der Gemeinschaftsschulenverordnung zensiert [würden]. Diese Zensuren bildeten neben den Lernentwicklungsberichten die Basis für die Versetzungsentscheidung. […] Ferner würden die Versetzungsregelungen für die Gemeinschaftsschulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten; […] Anhand des beigefügten Formblattes zur Leistungsdokumentation würden eine Halb- und Endjahresnote gebildet, so dass eine dem Gleichwertigkeitsgebot des § 17 SchulG entsprechende Zensurenbildung stattfinde“.
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Dass sich die Klägerin an diese Bekundung nicht halten würde, lässt sich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
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Ist es aber so, dass die Schule der Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (in ausdrücklicher Anerkennung der landesrechtlichen Versetzungsregelungen) Halb- und Endjahresnoten bildet und neben den Lernentwicklungsberichten auch Zensuren erteilt, die als Basis für die Versetzungsentscheidung dienen, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Beklagte davon ausgeht, die Schule der Klägerin würde hinsichtlich der Klassenstufen 6, 8 und 9 keine Versetzungsentscheidung treffen (können). In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen E-Mail der Klägerin vom 29. Juli 2015 heißt es unter dem Punkt „Fazit“ (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs) vielmehr ausdrücklich, dass auf der Grundlage der geführten Leistungsdokumentation „die Versetzungsentscheidungen nach der VersetzVO“ getroffen werden. Auch das beigefügte Formblatt der Leistungsdokumentation, auf das die Klägerin in der E-Mail vom 29. Juli 2015 Bezug nimmt, weist in dem jeweiligen Unterrichtsfach eine „Endjahresnote“ aus (Bl. 45 [Rückseite] des Verwaltungsvorgangs).
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Die allgemeinen Versetzungsvorschriften finden sich in § 4 VersetzVO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt eine Versetzung, wenn die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Lernbereichen und Fächern nachweisen kann oder wenn ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen. Selbst wenn die Schule der Klägerin kein Jahreszeugnis (im Sinne einer Übersicht über die in den Unterrichtsfächern erteilten Noten) ausstellen sollte, kann eine Versetzungsentscheidung auf Basis der (neben den Lernentwicklungsberichten) gebildeten Endjahresnoten getroffen werden. Aus welchen Gründen dies nicht möglich sein soll, zeigt der Beklagte jedenfalls nicht nachvollziehbar auf. Sein Vortrag, dass Zeugnisnoten als Ziffern einzutragen seien und eine Leistungsbewertung in Form eines Lernentwicklungsberichts kein Notenzeugnis darstelle, erschließt sich aus den vorstehenden Gründen nicht. Denn die Schule der Klägerin bildet neben den Lernentwicklungsberichten, wie dargelegt, für jedes Unterrichtsfach auch Halb- und Endjahresnoten in Form von (Zensuren-)Ziffern.
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Im Ergebnis fehlt es den auf die Klassenstufen 6, 8 und 9 bezogenen Ausführungen zum Erfordernis einer Versetzungsentscheidung an der erforderlichen Schlüssigkeit. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, unschlüssiges oder bruchstückhaftes Vorbringen des Beklagten durch eigenes Aktenstudium, weitere Ermittlungen oder rechtliche Überlegungen „schlüssig zu machen“ und dem Rechtsmittel auf diese Weise zum Erfolg zu verhelfen.
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b) Mit dem zweiten Teil seiner Überlegungen macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die Schule der Klägerin sei mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule gehalten, die für die öffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzuwenden, ihren Schülerinnen und Schülern also Halb- und Endjahreszeugnisse zu erteilen, die denjenigen an öffentlichen Schulen entsprechen.
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Dieser Vortrag erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht, weil er sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt.
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Das Verwaltungsgericht stellt unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA fest, der Landesgesetzgeber habe eine ausnahmslose Einhaltung der im Erlasswege ergangenen Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften nicht vorgesehen. Vielmehr habe er nach Satz 3 (gemeint: Satz 2) dieser Regelung auch für anerkannte Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt bestimmt, dass weitere Bestimmungen grundsätzlich zu beachten seien, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berührten.
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Diese (innere und äußere) Gestaltungsfreiheit sei - so das Verwaltungsgericht zur Begründung weiter - den Ersatzschulen in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich zugesichert. Eine Einschränkung erfahre dieses Recht lediglich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, wonach die für die Errichtung von Ersatzschulen erforderliche Genehmigung nur unter den Voraussetzungen zu erteilen sei, dass die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde. Dabei bedeute „Gleichwertigkeit“ nicht „Gleichartigkeit“. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges. Das Gericht verweist hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (- 6 C 5.00 -, juris) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2011 (- 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris) und gelangt auf dieser Basis zu der Schlussfolgerung, es sei grundsätzlich nicht erforderlich, dass eine private Schule die von der obersten Schulbehörde mittels Runderlass festgelegten Zeugnisformulare zu verwenden habe.
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Unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2018 (Az.: 7 A 488/17 MD) gelangt es schließlich zu der Einschätzung, der Träger der Schule könne entscheiden, inwieweit die Leistungsbewertung zu erfolgen habe, sofern dabei die Gleichwertigkeit gewahrt bleibe. Auch der Verordnungsgeber habe in § 6 SchifT-VO an die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule hinsichtlich der Leistungsbewertung und Zeugniserteilung keine weitergehenden Anforderungen gestellt als die dauernde Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Letztere ließen aber - wie aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO hervorgehe - u.a. bei der Leistungsbewertung und der äußeren Form der Zeugnisse eine Abweichung von den Vorgaben für die entsprechende öffentliche Schule ausdrücklich zu, sofern dies hinreichend begründet werde.
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Diese Voraussetzungen - so das Verwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf Ziffer 4 des von ihr eingereichten pädagogischen Konzeptes fallbezogen weiter - habe die Klägerin erfüllt, zumal sie bei Prüfungen, dem Erlangen eines Schulabschlusses oder Schulabgängen nach eigenem Bekunden Ziffernzeugnisse nach Maßgabe des von ihr vorgelegten Formulars (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs) verwende.
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Diesen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt der Beklagte lediglich entgegen, dass es sich bei den Regelungen der VersetzVO und der Abschluss-VO Sek I um Regelungen mit Verordnungscharakter und damit nicht um Leistungsbewertungs- und Zeugnisformvorschriften handele, die im Erlassweg herausgegeben worden seien. Daneben trägt er unter Hinweis auf die Kommentierung von Reich (Schulgesetz Sachsen-Anhalt, 2. Auflage 2006, § 17 Rn. 9) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 (- 9 S 2188/11 -, juris) vor, dass Schulen in freier Trägerschaft mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verpflichtet seien, die für die öffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzuwenden, zumal ihnen mit Blick auf § 18 Abs. 2 SchuIG LSA keine finanziellen Nachteile entstünden, wenn sie auf die Anerkennung verzichteten.
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Gänzlich unbeachtet bleiben indes die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 GG und zum Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen in § 17 Abs. 3 SchulG LSA und § 6 SchifT-VO. Ebenso wenig findet eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG statt. Auch das (allerdings nicht die Anerkennung, sondern die Genehmigung einer Ersatzschule) betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2018, das bereits erstinstanzlich vorgelegt wurde (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte), bleibt unreflektiert.
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aa) Der Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG umfasst nicht das Recht der Privatschule, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und mit gleicher Außenwirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu verteilen („Öffentlichkeitsrechte“). Die Verleihung von Öffentlichkeitsrechten, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen ausübt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abhängig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gewährt und für deren Erteilung besondere, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden dürfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Öffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten. Es liegt im Wesen der Öffentlichkeitsrechte, dass das für die Ersatzschulgenehmigung maßgebende Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 6 B 52.15 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34). Ob und in welchem Umfang ein Bundesland von der Möglichkeit der Verleihung von „Öffentlichkeitsrechten“ an Ersatzschulen Gebrauch macht, steht im Ermessen des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, a. a. O., Rn. 28; im Übrigen auch VGH BW, Urteil vom 25. Juli 1995 - 7 B 94.2451 -, juris Rn. 13).
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bb) § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA gibt, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung („ist […] zu verleihen“) klar ersichtlich ist, der Ersatzschule bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung. Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern. Weitere Bestimmungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren (§ 17 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SchulG LSA).
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Regelungsgehalt der Anerkennung im Sinne des § 17 Abs. 1 SchulG LSA ist mithin die Verleihung von bestimmten, in § 17 Abs. 3 SchulG LSA genannten Hoheitsrechten an den Träger der genehmigten Ersatzschule. Mit der staatlichen Anerkennung wird der private Schulträger als „beliehener Unternehmer“ ermächtigt, bestimmte Maßnahmen mit hoheitlicher Gewalt zu erlassen, insbesondere Abschlusszeugnisse zu erteilen, die in ihren rechtlichen Wirkungen denen öffentlicher Schulen gleichkommen (hierzu bereits Urteil des Senates vom 15. Dezember 2010 - 3 L 426/08 -, juris Rn. 45 m. w. N.).
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cc) Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf Anerkennung gewährt, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile jedoch nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016, a. a. O., R. 12 m. w. N.).
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Demzufolge darf die Verleihung der staatlichen Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind, also den der Sache nach gebotenen Umfang nicht überschreiten (ebenso BayVGH, Urteil vom 25. Juli 1995 - 7 B 94.2451 -, juris Rn. 13, zur Regelung in Art. 100 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; im Übrigen auch Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1299). Dass die Schulaufsicht bei einschränkenden Anordnungen das Übermaßverbot zu beachten hat, zeigt auch die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, wonach weitere Bestimmungen grundsätzlich zu beachten sind, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren.
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dd) Dass die entsprechende Anwendung der für öffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften in diesem Sinne zur Erreichung des mit § 17 Abs. 3 SchulG LSA verfolgten Gesetzeszwecks geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig ist, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn eine ausdrückliche Verpflichtung, auch die für das Zeugnis von Schülerinnen und Schülern geltenden Vorschriften anzuwenden, enthält § 17 Abs. 3 SchulG LSA nicht.
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Zwar gelangt die vom Beklagten zitierte Kommentierung zu § 17 SchulG LSA (Reich, a. a. O.; im Ergebnis ebenso: Wolff / Richter, SchulG LSA, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 17, Ziffer 3) zu der Schlussfolgerung, dass eine Ersatzschule, soweit sie das Recht zur Erteilung von Zeugnissen wahrnehme, „bei der Erteilung der Zeugnisse entsprechend der Stellung des Satzes 4 innerhalb des Absatzes 3 nach Satz 1 die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen […] zu beachten“ habe. Eine Begründung hierfür, die den vorstehenden Maßgaben gerecht wird, liefert der Verfasser allerdings nicht. Letztlich geht der Verweis des Beklagten auf diese Fundstelle nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinaus und stellt keinen tragenden Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung nachvollziehbar und substantiiert in Frage.
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Auch der schlichte Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, aus der Gegenteiliges folgen soll, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Bundesland von der Möglichkeit der Verleihung von „Öffentlichkeitsrechten“ an Ersatzschulen Gebrauch macht, im Ermessen des Landesgesetzgebers steht. Schon aus diesem Grunde vermag sich der Beklagte für seine Position nicht ohne Weiteres auf obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht anderer Länder zu berufen. Abgesehen davon legt er auch nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die zu § 10 des baden-württembergischen Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 (a. a. O.) auf die in Sachsen-Anhalt geltende Rechtslage übertragbar sein soll. Im Übrigen stellt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung lediglich fest, von staatlich anerkannten Ersatzschulen könne verlangt werden, dass diese bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen stellten, die denen der öffentlichen Schulen gleichwertig seien (a. a. O., Rn. 62).
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Ebenso wenig vermag der Vortrag des Beklagten zu § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nicht entscheidungstragend auf diese Regelung gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 SchifT-VO richten, und hat lediglich mit Blick auf die „dauernde Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen“ auf den Regelungsgehalt von § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO hingewiesen.
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Im Übrigen erschließt sich auch nicht, aus welchen Gründen diese Regelung lediglich dann anwendbar sein soll, wenn sich für die betreffende Schule in freier Trägerschaft keine Entsprechung im öffentlichen Schulsystem finde, was insbesondere für freie Waldorfschulen gelte. § 2 SchifT-VO regelt das Verfahren der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchifT-VO), betrifft also sowohl Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA) als auch freie Waldorfschulen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA), die nach einer entsprechenden Genehmigung als Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gelten (§ 2 Abs. 7 SchifT-VO). Dass eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt, mag für die Frage der Berechnung der Finanzhilfe von Relevanz sein (vgl. § 18a Abs. 7 SchulG LSA). Aus welchen Gründen dieser Umstand allerdings für das Genehmigungsverfahren und insbesondere die Regelung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO von Bedeutung sein soll, bleibt unerklärlich.
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Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich - allerdings im Rahmen seines Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (s.u.) - geltend, er befürchte eine erhebliche Zersplitterung des Zeugnissystems, was einen Schulwechsel erheblich erschwere. Auch dieser Vortrag bleibt unverständlich. Denn zum einen verwendet die Schule der Klägerin ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei Schulabgängen bereits Ziffernzeugnisse nach Maßgabe des von ihr vorgelegten Formulars. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die unter Ziffer 2.3 erteilte weitere Auflage zum Bescheid des Beklagten 11. August 2015, wonach die Klägerin das (in diesen Fällen verwandte) Zeugnisformular den Vorgaben der verbindlichen Zeugnisliste anzupassen habe, in der angegriffenen Entscheidung unbeanstandet gelassen. Damit entspricht das Zeugnis, das die Schule der Klägerin bei Schulabgängen zu verwenden hat, in jeder Hinsicht den für öffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften. Die Durchlässigkeit zum öffentlichen Schulwesen ist mithin gewährleistet. Aus welchen sachlichen Gründen es zusätzlich erforderlich sein soll, die äußere Form der Halbjahres- und Jahreszeugnisse oder die Darstellung der Leistungen auch in den Fällen, in denen kein Schulabgang im Raum steht, an die für die öffentlichen Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften anzupassen, hat der Beklagte nicht dargelegt.
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II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.).
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Der Beklagte wirft die Frage auf, „inwieweit weiterführende allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft, welche eine Entsprechung im öffentlichen Schulsystem haben, gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO von den Regelungen der für öffentliche Schulen geltenden Regelungen gemäß 2.4 Iit. a) des RdErl. ‚Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen‘ abweichen können, wonach Zeugnisnoten grundsätzlich als Ziffern einzutragen sind“. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage trägt er unter Hinweis auf die Vielzahl von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen-Anhalt vor, er befürchte eine erhebliche Zersplitterung des Zeugnissystems und damit eine für Eltern und Dritte nicht mehr gewährleistete Vergleichbarkeit von Halbjahres- und Jahreszeugnissen. Damit wäre ein Wechsel von einer Schule in freier Trägerschaft an eine öffentliche Schule im Land Sachsen-Anhalt oder an eine Schule eines anderen Bundeslandes oder zu einer anderen Schule in freier Trägerschaft der gleichen Schulform erheblich erschwert.
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Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels werden nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich darauf, auf die Probleme hinzuweisen, die mit der angegriffenen Rechtsprechung zukünftig verbunden sein könnten. Auf die durch das Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen Überlegungen geht sie indes nicht ein. Insoweit gilt das soeben zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Gesagte. Abgesehen davon erschließt sich nicht, in welcher Weise die Regelung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 SchifT-VO, die - wie bereits dargelegt - lediglich das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule betrifft, für die hier interessierende Frage der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule von Relevanz sein soll. Insofern wird auch nicht aufgezeigt, dass es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage überhaupt entscheidungserheblich ankommt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Ziffer 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule einen Streitwert von 30.000,00 Euro vor. Der Senat hat bereits entschieden, diesen Streitwert auch für das Verfahren auf Anerkennung einer Ersatzschule anzusetzen (vgl. etwa Beschluss des Senates vom 4. Mai 2015 - 3 L 43/13 -; ebenso: VGH BW, a. a. O., Rn. 100).
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Bezieht sich der Streitgegenstand bei bereits erfolgter Anerkennung lediglich auf einzelne Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid und lässt sich deren wirtschaftlicher Wert nicht beziffern, hält der Senat es für angemessen, insoweit den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Mehrere Auflagen sind bei der Streitwertberechnung zusammenzurechnen, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt allerdings, wenn die in Rede stehenden Auflagen keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist; oder wenn ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 O 52/10 -, juris Rn. 5).
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Das vorliegende Zulassungsverfahren hatte lediglich die zum Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015 unter Ziffer 2.2 ergangene Nebenbestimmung zum Gegenstand. Da sich der wirtschaftliche Wert dieser die Anwendung der für öffentliche Schulen geltenden Zeugnisformvorschriften betreffenden Auflage nicht beziffern lässt, ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen.
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Der Senat sieht davon ab, den vom Verwaltungsgericht ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert zu ändern und mit Blick darauf, dass erstinstanzlich mehrere Auflagen angegriffen waren, einen höheren Streitwert festzusetzen. Zwar darf das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch die Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte korrigieren; die Vorschrift begründet seine Zuständigkeit im Sinne einer Ermächtigung, die gebotene Änderung vorzunehmen. Regelmäßig wird es auch zweckmäßig sein, bei einer von den Vorinstanzen abweichenden Festsetzung zugleich deren Streitwertfestsetzung zu ändern. Eine Verpflichtung zu einer Änderung besteht jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 -, juris). Hier hat sich der Streitgegenstand im Zulassungsverfahren verändert, weil die Klage in der ersten Instanz zu einem Teil erfolglos blieb. Zumindest in einem solchen Fall ist das Rechtsmittelgericht nicht gehalten, auch für die Vorinstanz angemessene Streitwerte zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988, a. a. O.).
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V. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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