Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 138/18

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2018 hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Zwar ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller bereits am 08.11.2018 (GA Bl. 31) und erneut am 12.11.2018 (GA Bl. 31a) zugestellt worden, während seine Beschwerdebegründung erst am 14.12.2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Die Monatsfrist hat jedoch gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da der Beschluss keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist enthielt, also mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Rechtsmittelbelehrung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschwerde einzulegen, muss, um jedenfalls die Beschwerdebegründungsfrist in Lauf zu setzen, auch auf die von der für die Einlegung der Beschwerde selbst abweichende Begründungsfrist hinweisen. Der Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingender Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.04.2003 – 1 BS 332/02 –, juris RdNr. 4; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2012 – 13 B 1396/11 –, juris RdNr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 146 RdNr. 38; a.A. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 RdNr. 13a).

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.10.2014 – 2 M 93/14 –, juris RdNr. 4) darauf verwiesen, dass eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung zwar ein zeitweiliges Bleiberecht begründen kann, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht, dies aber voraussetzt, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht.Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn ein Ehefähigkeitszeugnis erteilt worden ist oder von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht befreit wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Der Senat folgt nicht der Ansicht des Antragstellers, es genüge, dass dem Oberlandesgericht Naumburg der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vorliege und er und seine Verlobte alles aus ihrer Sicht Mögliche getan hätten, um das Verfahren abzuschließen. In seinem Beschluss vom 18.02.2009 – 2 M 12/09 – hat der Senat hierzu ausgeführt:

6

„Soweit andere Gerichte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.05.2006 – 3 BS 61/06 – AuAS 2006, 242; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2007 – 3 Bs 28/07 –, 2007, AuAS 2007, 148) es für das „unmittelbare Bevorstehen der Eheschließung“ unter Hinweis auf Nr. 30.0.6. der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG genügen lassen, wenn dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen und es diese an den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar obliegt dem Standesbeamten gemäß § 5a Satz 1 PStG die Vorbereitung der Befreiungsentscheidung; dazu hat er die notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern. Diese Vorschrift hat aber nur den Zweck, das Befreiungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Standesbeamte kann einen Befreiungsantrag sachgemäßer formulieren und begründen als ein rechtsunkundiger Ausländer; er ist als die „fallnähere“ Behörde zur Tatsachenermittlung eher imstande als der Präsident des Oberlandesgerichts (vgl. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 5a PStG, RdNr. 9). Gleichwohl kann die Entscheidung des OLG-Präsidenten nicht als bloße Formalie angesehen werden. Ihm obliegt letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1309 RdNr. 13). Der Standesbeamte muss zwar alle rechtserheblichen Tatsachen so weit wie möglich aufklären; ihm obliegt es aber nicht, die Erfolgsaussichten des Befreiungsantrags im Einzelnen nachzuprüfen (Hepting/Gaaz, a. a. O., RdNr. 12). Die Weiterleitung der Unterlagen an den OLG-Präsidenten begründet zwar eine – mehr oder weniger hohe – Wahrscheinlichkeit, dass die beantragte Befreiung erteilt wird. Solange dessen Entscheidung … noch aussteht, kann aber nicht angenommen werden, dass die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht...“

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Hieran ist festzuhalten (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.08.2018 – 2 M 80/18 –).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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