Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 O 3/19
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine straßenrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin.
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Mit Bescheid vom 11.12.2018 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die "ungenehmigte Aufgrabung" im "öffentlichen Gehweg" vor seinem Grundstück A-Straße 40 in A-Stadt, unverzüglich, spätestens bis Mittwoch, 19.12.2018, auf seine Kosten zu beenden und den Abschluss der Arbeiten unverzüglich, spätestens bis 20.12.2018, 12:00 Uhr, bei ihr anzuzeigen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ihm die Verfüllung des Schachtes und die "ordnungsgemäße Herstellung" des Gehweges im Wege der Ersatzvornahme an, wobei die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 3.000 € angegeben wurden. Hiergegen legte der Antragsteller am 20.12.2018 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. In einem Vermerk des Berichterstatters vom 21.12.2018 über ein Telefonat mit der Antragsgegnerin hieß es, diese sei nicht bereit, auf den Vollzug bis zur Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren zu verzichten.
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Mit Beschluss vom 21.12.2018 – 2 B 800/18 MD – verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus dem Schriftsatz vom 20.12.2018, die sich auf der "A" Straße 40, A-Stadt, befindende, im Bescheid vom 11.12.2018 bezeichnete Aufgrabung zu dulden. Insbesondere sei ihr untersagt, den Schacht zu verfüllen und den Gehweg bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag im Wege der Ersatzvornahme zu "beseitigen".
II.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.01.2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2018 – 2 B 800/18 MD – hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss hat für die Beteiligten für den darin beschriebenen Zeitraum die gleichen materiellen Wirkungen wie ein stattgebender Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts ist keine prozessleitende Verfügung und kein Beweisbeschluss im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO und steht diesen auch nicht gleich; sie erschöpft sich nicht in einer bloßen Anordnung zum Fortgang des Verfahrens und ist daher einer Beschwerde zugänglich (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 M 464/11 –, juris RdNr. 2; OVG MV, Beschl v. 04.04.2017 – 3 M 195/17 –, juris RdNr. 7; a.A. VGH BW, Beschl. v. 08.05.2018 – 10 S 396/18 –, juris RdNr. 2; Rudisile, NVwZ 2019, 1 <2>). An seiner gegenteiligen, noch im Beschluss vom 19.09.2003 – 2 M 417/03 – vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die ergangene Zwischenentscheidung ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es Zweck eines solchen "Schiebebeschlusses", eventuell für den endgültigen Beschluss noch fehlende Sachverhaltsumstände aufzuklären oder die rechtliche Problematik aufzuarbeiten. Die Regelung trägt damit vor allem dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung, effektiven Rechtsschutz zu gewähren und die Behörde zu hindern, vor der gerichtlichen Kontrolle vollendete Tatsachen zu schaffen. Ob eine solche Entscheidung erforderlich ist, ist im Weg einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die vom Antragsteller bekämpften Maßnahmen durchgeführt würden, der vorläufige Rechtsschutzantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Maßnahmen untersagt und der Eilantrag später aber abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos bleiben wird, weil der vorläufige Rechtsschutzantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.04.2016 – 2 M 28/16 – unter Hinweis auf OVG NW, Beschl. v. 05.11.2008 – 8 B 1631/08 –, juris RdNr. 8).
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Gemessen daran ist die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt. Dass der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, lässt sich auch im Beschwerdeverfahren nicht feststellen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 30.01.2019 lässt eine solche Offensichtlichkeitsfeststellung nicht zu. Der maßgebliche Sachverhalt ist vielmehr zwischen den Beteiligten umstritten und bleibt auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin unklar. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bedarf vielmehr – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – einer näheren Prüfung im (eigentlichen) vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Auch überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vom 11.12.2018, insbesondere einer Verfüllung des Schachtes und einer Herstellung des Gehweges im Wege der Ersatzvornahme bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgericht im Eilverfahren verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung. Zu Gunsten des Antragstellers spricht, dass er effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur mit einem "Schiebebeschluss" erreichen kann und er andernfalls vor vollendete Tatsachen gestellt würde. Auf der anderen Seite erscheint eine sofortige Vollziehung nicht so dringend, dass sie vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgen müsste, zumal der Schacht nach den Angaben in dem Bescheid der Antragsgegnerin offenbar schon seit dem 12.09.2018 vorhanden ist.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil ein Verfahren auf Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidung einschließlich des zugehörigen Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst, sondern die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens darstellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.06.2012 – 1 M 64/12 –, juris RdNr. 2 m.w.N.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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