Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 311/20

Az.: 6 B 311/20 2 L 122/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Androhung der Versiegelung von Spielhallen; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. Dezember 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. September 2020 - 2 L 122/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Februar 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Androhungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung zweier untersagter Spielhallen anzuordnen. Die Zwangsmittelandrohungen wurden jeweils in Nummer 2 der Zwangsgeldfestsetzungsbescheide vom 17. Februar 2020 (Spielhalle 1) und vom 18. Februar 2020 (Spielhalle 2) für den Fall des Weiterbetriebs verfügt. Das Verwaltungsgericht hat die Versiegelung jeweils als geeignetes, erforderliches und mildestes Mittel dafür angesehen, für die sofortige Einstellung des Spielbetriebs zu sorgen. Die Erwägung des Antragsgegners, wonach die Vollstreckung bisher festgesetzter Zwangsgelder in keinem Fall erfolgreich gewesen und Kontopfändungen weitgehend erfolglos geblieben seien, sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe zudem durch ihr Vorbringen verdeutlicht, dass sie durch die Vollstreckungsmaßnahme des Zwangsgelds voraussichtlich keine sofortige 1 2

3 Schließung der Spielhallen veranlassen werde. Im Falle der Spielhalle 2 wolle sie Schülern signalisieren, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung ermöglicht werde. Soweit es um die Spielhalle 1 gehe, wolle sie sie nach eigenem Bekunden offen halten, weil sie meine, sie sei nicht absolut erlaubnisunfähig. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 2 des Bescheids vom 18. Februar 2020 anzuordnen (1). Im Übrigen folgt aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt hat (2). 1. Hinsichtlich der Spielhalle 2 ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass der angegriffene Beschluss auf einem Missverständnis des Vortrags der Antragstellerin beruht. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens war der Spielbetrieb in der Spielhalle 2, wie eine Kontrolle des Antragsgegners am 2. März 2020 ergab, eingestellt worden; der Durchgang zu den seinerzeit noch vorhandenen Geldspielgeräten war durch einen Tisch mit zwei Stühlen verstellt, und an der Zwischentür befand sich ein Hinweis "Kein Zutritt". Die Antragstellerin hatte nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - behauptet, sie "wolle Schülern signalisieren, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung ermöglicht werde". Vielmehr hatte sie bereits in der Antragsschrift vorgetragen, sie wolle die Halle 2 im vom Eingang Dr. F.........-Straße rechts erreichbaren Raum nur mit Internet- Benutzerplätzen und nicht mit Geldspielgeräten betreiben; letztere hätten eigentlich längst aus dem dahinter liegenden, durch eine weitere verschließbare Tür erreichbaren Spielgerätebereich abgeholt werden sollen, um eine gesonderte Nutzung durch einen bislang noch nicht gefundenen Nachmieter zu ermöglichen, die Schülern "signalisieren würde, dass der Spielhallenbetrieb durch eine andere Nutzung ersetzt worden wäre". Mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin sodann vorgetragen, inzwischen seien die Geräte längst abgeholt worden; allerdings gebe es bis heute keine Nachfolgenutzung des früheren Spielgerätebereichs; die Halle 2 stehe größtenteils leer, mit Ausnahme des abgetrennten Teilbereichs, in dem Internetbenutzerplätze stünden. Sie habe sich also für diese Halle bereits dem Verwaltungszwang gebeugt, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Der Senat sieht vor dem Hintergrund 3 4

4 dieses in sich widerspruchsfreien und auch sonst nachvollziehbaren Vortrags sowie aufgrund der nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids durchgeführten Kontrolle am 2. März 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Räumlichkeiten der sog. Spielhalle 2 ohne die derzeit durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona- Schutz-Verordnung angeordnete Untersagung als Spielhalle mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 GlüStV weiterbetreiben will und den Betrieb derzeit nur vorübergehend und entgegen der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung vom 26. April 2018 nicht dauerhaft eingestellt hat. Er sieht deshalb auch keinen Anlass, die Antragstellerin zu der vom Antragsgegner gewünschten Vorlage eines Nachweises zur steuerlichen Abmeldung oder zum anderweitigen Verbleib der Geräte aufzufordern. Soweit der Antragsgegner hierzu auf den Senatsbeschluss vom 29. November 2019 - 6 B 144/18 - n. v., Rn. 31) Bezug nimmt, lag dem - soweit ersichtlich - ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil die Antragstellerin dort nur ihre Bereitschaft erklärt hatte, Geldspielgeräte abholen zu lassen, wenn ihre Rechtbehelfe erfolglos blieben, und weil zudem - anders als hier - nicht eine nach Bescheiderlass erfolgte Kontrolle ergeben hatte, dass kein Betrieb mehr festzustellen war. Spricht hiernach bei summarischer Prüfung viel dafür, dass der mit der Vollstreckung verfolgte Zweck der Betriebseinstellung inzwischen erreicht wurde, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Dauerverwaltungsakts der Androhung unmittelbaren Zwangs, weil diese gegen das Gebot der Einstellung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SächsVwVG verstoßen dürfte. 2. Anders verhält es sich hinsichtlich der Androhung der Schließung/Versiegelung der Spielhalle 1 durch unmittelbaren Zwang. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, die Nachrangigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 25 Abs. 2 SächsVwVG gebiete es, zur Willensbeugung das vorrangige Mittel des Zwangsgelds nicht nur festzusetzen, sondern auch beizutreiben. Allein daraus, dass sie die Spielhalle 1 noch betreibe, könne nicht gefolgert werden, dass sie prinzipiell unwillig sei, auch diese Halle außer Betrieb zu 5 6 7

5 nehmen, wenn die Vollstreckung von Zwangsgeldern durch Beitreibung fortgesetzt werde. Das Verwaltungsgericht habe ihren detaillierten Vortrag nicht berücksichtigt, wieso bisherige Zwangsgeldandrohungen nur teilweise das gewünschte Ziel erreicht hätten. Sie habe dargelegt, dass sie während gerichtlicher Eil- und Beschwerdeverfahren weitgehend vor Vollstreckungsmaßnahmen sicher gewesen sei; dort, wo tatsächlich Vollstreckungsdruck bestanden habe, hätten Zwangsgelder in den in der Antragsschrift genannten Vorgängen Erfolg gehabt. Damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Nach § 25 Abs. 2 SächsVwVG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und die hier nicht in Betracht zu ziehende Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Hier dürften beide Voraussetzungen vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an den Antragsgegner davon ausgegangen, dass selbst eingeleitete Kontopfändungen weitestgehend erfolglos verlaufen seien. Das hat die Antragstellerin nicht einmal bestritten. Die von ihr selbst eingeräumte Weigerung, sofort vollziehbaren Untersagungs- und Schließungsverfügungen trotz Zwangsgeldfestsetzung für die Dauer anhängiger Gerichtsverfahren gegen diese Zwangsmittel nachzukommen, zeigt auch durchaus, dass sie gewillt ist, die Schließung soweit als möglich hinauszuzögern. Im Streitfall dauert der Weiterbetrieb der Spielhalle entgegen der sofortvollziehbaren Untersagung- und Schließungsverfügung vom 26. April 2018 bereits seit Zustellung der Verfügung und nicht - wie die Antragstellerin meint - erst seit Zustellung des die Beschwerde zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 29. November 2019 - 6 B 311/18 - an. Denn die Bitte des Senats, der Antragsgegner möge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ändert nichts daran, dass die Beschwerde ebensowenig aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 149 VwGO) wie der beim Verwaltungsgericht gestellte erfolglose Eilantrag. Infolge dieses lang andauernden Verstoßes gegen die Verfügung erscheint eine weitere zeitliche Verzögerung der Betriebseinstellung, wie sie durch den Versuch einer Zwangsgeldbeitreibung mit ungewisser Erfolgsaussicht eintreten würde, auch untunlich im Sinne von § 25 Abs. 2 SächsVwVG. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nummer 1.7.1 und 1.5 des 8 9

6 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 10

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