Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 370/21
Az.: 6 B 370/21 7 L 322/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Tierschutzanordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Januar 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. September 2021 - 7 L 322/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen tierschutzrechtliche Anordnungen - das Verbot gewerblicher Hundehaltung und die Wegnahme von Hunden - abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl die Rechtsanwälte der Antragsteller mitgeteilt haben, dass das Mandat beendet ist und obwohl zumindest ein Teil der Hunde schon durch den Antragsgegner veräußert worden ist. Zwar können sich die Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht nicht selbst vertreten, sondern müssen sich durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Da in Anwaltsprozessen der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung des Mandats für das Gericht erst mit Mitteilung eines neuen Bevollmächtigten wirksam wird (§ 173 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) und eine solche Mitteilung bislang nicht erfolgt ist, gelten die Antragsteller für das Gericht nach wie vor als durch ihre bisherigen Rechtsanwältinnen vertreten. Die Beschwerde wurde von ihrer Rechtsanwältin auch fristgerecht erhoben und begründet (BVerwG Urt. v. 26. Januar 1978 - 3 C 83.76 -, juris Rn. 18; Czybulla/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 76 zu § 67 VwGO). 1 2 3
3 Eine Veräußerung aller oder eines Teils der weggenommenen Hunde führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Das Verbot der gewerblichen Hundehaltung erstreckt sich auch auf von den Antragstellern künftig noch für gewerbliche Zwecke zu erwerbende Hunde. Hinsichtlich der Anordnung der Wegnahme von Hunden ist nicht auszuschließen, dass bei einer positiven Entscheidung des Senats die Hunde vom Antragsgegner oder den Antragstellern zurückerworben werden könnten. 2. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Antragsgegners untersagte den Antragstellern mit Bescheid vom 12. Juli 2021 in dessen Nummer 1 u. a. die gewerbliche Haltung von Hunden, knüpfte die Rückgabe von am 25. Juni 2021 vorübergehend weggenommenen Hunden an die bis zum 21. Juli 2021 von den Antragstellern zu erfüllende Auflage hygienischer Haltungsbedingungen und ordnete unter Nummer 3 die Wegnahme der übrigen vorübergehend weggenommenen Hunde und unter Nummer 4 die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den von den Antragstellern erhobenen Eilantrag abgelehnt. Der Bescheid sei - soweit er angegriffen werde - voraussichtlich rechtmäßig. Tierhaltungsuntersagung und Tierwegnahmen seien rechtmäßig. Die Untersagung gewerblicher Tierhaltung könne auf § 11 Abs. 5 Satz 6 und § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützt werden. Die Antragsteller verfügten nicht über die zum gewerblichen Halten und Hunden erforderliche Erlaubnis. Auch liege eine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG vor. § 2 Nr. 1 TierSchG verlange von demjenigen, der ein Tier halte, betreut oder zu betreuen habe, eine der Art des Tieres und seinen Bedürfnissen entsprechende Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung. Daran fehle es nach den Feststellungen der beamteten Amtstierärztin in den Gründen des angegriffenen Bescheids, denen das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO folge. Hinzu komme, dass eine langanhaltende Überforderung der Antragsteller mit der artgerechten Unterbringung von damals 46 Hunden spätestens seit der Durchfallerkrankung einer Mehrzahl ihrer Hunde und des Versterbens eines Teils der Tiere offenkundig sei und durch Fotos des Haltungsbereichs in der Verwaltungsakte anschaulich belegt würde. Auch bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose bestünden Bedenken gegen eine Befähigung der Antragsteller zur Haltung der verbliebenen elf Hunde fort. Die Wegnahme der Tiere könne auf § 16a Abs. 1 Satz 2 4 5 6
4 Nr. 2 TierschG gestützt werden und sei angesichts der vorgefunden Haltungsbedingungen nicht unverhältnismäßig. Die mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 12. Juli 2021 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. a) Die Anordnung des Sofortvollzugs in dem von den Antragstellern angegriffenen Bescheid vom 12. Juli 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In diesem Bescheid wird - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auf den Einzelfall bezogen begründet, warum eine sofortige Vollziehbarkeit geboten ist (S. 10 des Bescheids). Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Niederschrift über die Anlasskontrolle vom 25. Juni 2021, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, keine Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der dort verfügten vorübergehenden anderweitigen Unterbringung aller 46 Tiere enthält und insoweit auf einen noch zu erlassenden (weiteren) Bescheid verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Verfügung vom 25. Juni 2021 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit sich die Regelungsbereiche der Verfügungen vom 25. Juni 2021 und vom 12. Juli 2021 überschneiden, spricht zudem viel dafür, dass der Bescheid vom 12. Juli 2021 den vorläufigen Bescheid vom 25. Juni 2021 bereits mit seiner Bekanntgabe (auf andere Weise) erledigt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2015 - 5 A 119/12 -, juris Rn. 11 ff.). Ein etwaiger Begründungsmangel in der Niederschrift über die Anlasskontrolle wurde aber jedenfalls durch den Bescheid vom 12. Juli 2021 geheilt. b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahmen ausgegangen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein 7 8 9 10 11
5 überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Rechtmäßigkeit der Untersagung der gewerblichen Hundehaltung in Nummer 1 des Bescheids vom 12. Juli 2021 ausgegangen. Die Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchtet oder halten will sowie derjenige, der mit Wirbeltieren handeln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG). Die Antragsteller haben im April 2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b TierSchG beantragt. Diese Erlaubnis ist den Antragstellern aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erteilt worden; vielmehr wurde die Erteilung der Erlaubnis vom Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Juli 2021 abgelehnt. Die Kläger haben, wie in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt und auch von ihnen nicht in Frage gestellt wird, eine Chihuahuazucht in Plauen betrieben, wobei bei Kontrollen elf fortpflanzungsfähige Hündinnen und vier fortpflanzungsfähige Rüden angetroffen wurden. Im Jahr 2021 wurden mindestens 31 Welpen in der Hundezucht geboren. Von den Antragstellern wurden auch Welpen veräußert. Mangels einer Erlaubnis war die gewerbliche Hundezucht der Antragsteller (formell) illegal. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt eine solche Erlaubnis auch nicht nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG (Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) i. V. m. § 42a Abs. 2 Satz 2 12 13 14 15
6 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) als erteilt. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG sieht zwar vor, dass die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis entscheidet. Anders als etwa im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO fehlt es aber an der zweiten Voraussetzung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, dass die Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift angeordnet wird; das Tierschutzgesetz enthält eine entsprechende Bestimmung nicht. Als Rechtsfolge sieht § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG für den Regelfall die zwingende Untersagung vor („soll“). Nur in Ausnahmefällen steht die Untersagung der gewerblichen Hundehaltung im Ermessen der Behörde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein solcher ist vor allem dann denkbar, wenn ein Antragsteller offensichtlich oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat. Dann kann eine Untersagung ermessensfehlerhaft sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, reicht es für eine Untersagung jedoch, dass die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. ein Verstoß gegen formelles Recht vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 1995 - 3 S 464/95 - , SächsVBl. 1996 42, 43). Hier ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen. Zwar verfügt die Antragstellerin über die nötige Sachkunde. Wegen der in dem Bescheid und der Verwaltungsakte dokumentierten unhygienischen Haltungsbedingungen ist aber nicht gewährleistet, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Auch bei einer Nachkontrolle am 22. Juli 2021 konnten nach der Feststellung der amtlichen Tierärztin keine Räumlichkeiten vorgezeigt werden, die eine artgerechte Hundehaltung ermöglichen. Darüber hinaus konnte die Anordnung auch auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden, da die Untersagung erforderlich war, um künftige gleichartige grobe oder widerholte Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG zu verhindern. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen zur Wegnahme unter Doppelbuchstabe bb verwiesen. 16 17
7 bb) Auch die Regelungen in Nummer 2 und 3 des Bescheids sind - soweit sie die Antragsteller belasten - rechtlich nicht zu beanstanden. Nummer 2 des Bescheides, in der die Rückgabe dreier Hunde von den Antragstellern binnen einer gewissen Frist zu erfüllenden Auflagen abhängig gemacht wird, beschwert die Antragsteller nur hinsichtlich der getroffenen Auflagen. Diese Auflagen sind aber ebenso wie die verfügte Wegnahme der übrigen 36 Hunde rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, Tiere fortzunehmen und anderweitig unterzubringen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Insbesondere verlangt § 2 Nr. 1 TierSchG von demjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, eine der Art des Tieres und seinen Bedürfnissen entsprechende Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung. Die genannten Zuwiderhandlungen i. S. v. § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 6 B 2/21 -, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen und ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Seine Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. Ap- ril 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 a. a. O. Rn. 4, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn 5; m. w. N.). Somit dürfen 18 19 20 21
8 Verwaltungsgerichte die von Amtstierärzten getroffenen Feststellungen heranziehen und auf der Grundlage dieser Erkenntnisse die von den Betroffenen erhobenen individuellen Einwendungen jedenfalls grundsätzlich zurückweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 a. a. O. Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2021 a. a. O. Rn. 4). Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht die Gründe des angefochtenen Bescheids nach § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht hat, die auf den Feststellungen und Einschätzungen von Amtstierärzten beruhen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht es der Senat mit dem Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Antragsteller grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt haben und dadurch den von ihnen gehaltenen Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben. Kommt der Einschätzung des hierzu berufenen Amtstierarztes maßgebliche Bedeutung zu, musste sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht detailliert mit ihren Einwänden auseinandersetzen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als Sachverständige in einem Verfahren zum Erlass einer auf § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gestützten tierschutzrechtlichen Anordnung herangezogenen Amtstierärzte gegenüber den Betroffenen voreingenommen sind oder sie willkürlich gehandelt haben, können deren Feststellungen nur auf qualifizierter Grundlage, nicht aber durch bloße eigene abweichende Einschätzung des Betroffenen entkräftet werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die im Verwaltungsverfahren tätigen Amtstierärzte als Sachverständige voreingenommen oder willkürlich zu Lasten der Antragsteller tätig waren. Die von ihnen getroffenen Feststellungen sind für den Senat anhand der vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei nachvollziehbar. Die zu dem Kontrollbericht der Amtsärztin vom 25. Juni 2021 gefertigten Fotos, die sich bei den Verwaltungsakten befinden, belegen auch für nicht Sachkundige anschaulich, dass die von der Tierärztin festgehaltenen Befunde zu Defiziten in der art- und verhaltensgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden vorlagen. Die Fotos zeigen für die fast 40 Hunde und Welpen ersichtlich zu kleine Flächen im Innenraum, zum Teil stark vermüllte und zugestellte Räume (vgl. insbesondere VAS 137, 143) und unhygienische Bodenflächen und Futterstellen (vgl. insbesondere VAS 142, 143). Der Kontrollbericht spricht von beißendem Geruch. Hinzu kam, dass in der Folge ein erheblicher Teil der Hunde gestorben ist, weil sie von einer Infektion betroffen waren, die trotz ärztlicher Behandlung von den Antragstellern - insbesondere wohl auch wegen 22 23 24
9 der aufgrund der räumlichen Beengtheit fehlenden Möglichkeit, infizierte Hunde abzusondern sowie der unhygienischen Bedingungen - nicht in den Griff zu bekommen war. Entgegen der Auffassung der Antragsteller setzt der erforderliche grobe Verstoß gegen das Tierwohl kein Verschulden voraus. Das Tierschutzgesetz zielt auf die künftige Abwendung von Gefahren für die Tiere. Es ist ausreichend, dass derartige grobe Verstöße gegen das Tierwohl hier durch die unzureichenden Haltungsbedingungen und die in der Folge durch die eingetretenen Erkrankungen und Todesfälle verursachten Tierwohlbeeinträchtigungen objektiv vorliegen. Auf das Verschulden der Antragsteller kommt es nicht an. Es führt deshalb zu keiner anderen Beurteilung, dass sich die Antragsteller - wie von ihnen ausgeführt - nach ihren Möglichkeiten um die Tiere gekümmert und versucht haben, durch die Vorstellung beim Tierarzt und die Behandlung mit Medikamenten der Erkrankung der Tiere entgegenzuwirken. Der Antragsgegner hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtmäßig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Wie auch von den Antragstellern eingeräumt, war angesichts der Haltungsbedingungen und der Erkrankung einer Vielzahl von Hunden das Erschließungsermessen des Antragsgegners auf null reduziert. Der Antragsgegner hat jedoch auch das Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Angesichts der unter den Hunden grassierenden Darmkrankheit, der zu geringen Fläche im Innenraum für die Vielzahl der Hunde sowie der unhygienischen Haltungsbedingungen gab es keine weiteren gleich geeigneten Maßnahmen, um weitere Gefahren für das Tierwohl abzuwenden. Auch eine Wegnahme nur eines Teils der Hunde kam wegen der im Innenraum vorherrschenden unhygienischen Haltungsbedingungen nicht in Betracht. Mit der Anordnung der Rückgabe von drei kastrierten Hunden bei Erfüllung der Auflage, bis zum 21. Juli 2021 hygienische Haltungsbedingungen im Aufenthaltsbereich der Hunde zu schaffen, hat der Antragsgegner auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Allerdings haben die Antragsteller die Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. 25 26
10 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 54.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) sind in der Hauptsache für die Untersagung der gewerblichen Hundehaltung 15.000 € anzusetzen, weil Anhaltspunkte für den Jahresbetrag des Gewinns der Hundezucht der Antragsteller fehlen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 16. November 2021 - 23 CS 21.2571 -, juris Rn. 25). Für das Eilverfahren ist dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der Regelung und Entscheidung zu halbieren. Der Wegnahme der Hunde kommt daneben eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zu. Trotz der erheblichen Anzahl von Hunden sieht der Senat auch keinen erzielten oder zu erwartenden Gewinn der Hundezucht, der deutlich über den eines durchschnittlichen Gewerbebetriebs hinausgeht und deshalb für eine Erhöhung des Werts von 7.500 € sprechen könnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 27 28 29
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