Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 69/26

Az.: 3 B 69/26 3 L 533/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Aufenthaltsrecht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 1. April 2026 beschlossen: Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 9. März 2026 - 3 L 533/24 - werden abgelehnt.

2 Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2026 und sein Antrag auf Bei- ordnung eines Notanwalts sind ohne Erfolg. 1. Der am ....... 1989 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von Bangladesch. Er reiste am .......... 2017 in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium auf. Ihm wurden mehrfach und zuletzt eine bis zum 3. Januar 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt. Am 24. November 2023 beantragte er deren Verlängerung, was die An- tragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Januar 2024 wegen zu gering erbrachter Studienleistun- gen ablehnte. Am 29. Februar 2024 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am 14. März 2024 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine bis zum 28. August 2024 befristete Duldung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, deren Verlängerung der Antragsteller am 19. Au- gust 2024 beantragte. Am 1. September 2024 beantragte er beim Verwaltungsgericht ....... die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 - 3 L 533/24 - ab. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025 wurde sein Widerspruch vom 29. Februar 2024 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG. Gegen diesen seiner dama- ligen Bevollmächtigten am 31. Mai 2025 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 10. Feb- ruar 2026 beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in die ver- säumte Klagefrist - 3 K 262/26 -, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist. Am 10. Februar 2026 beantragte er weiter die Abänderung des Beschlusses vom 6. Mai 2025 - 3 L 533/24 -, was das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 9. März 2026 abgelehnt hat. Es könne dahinstehen, ob sein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig sei. Er sei jedenfalls unbegründet. Er habe nach summarischer Prüfung weiterhin keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Studium in einem angemes- senen Zeitraum erfolgreich absolvieren können werde. Die geplante Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ab dem 1. August 2026 habe er weder begonnen noch handele es sich dabei um ein Studium i. S. d. § 16b AufenthG. Darüber hinaus habe er weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. 1 2 3 4

3 Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 hat der Antragsteller hiergegen u.a. Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und hilfs- weise die Bestellung eines Notanwalts beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass eine we- sentliche Änderung der Sachlage vorliege. Inzwischen habe er einen Schul-/Ausbildungsver- trag über die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher mit einem Ausbildungsbeginn am 1. August 2026 abgeschlossen. Das habe das Gericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor seinem Ausbildungsbeginn würden diesen faktisch vereiteln. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denje- nigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hin- reichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen in Hinblick auf den Gleich- heitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dür- fen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsie- gen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (SächsOVG, Be- schl. v. 9. Oktober 2024 - 3 A 314/24 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ausgehend davon ist nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Be- schwerde auszugehen. Im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers legt der Senat seine Beschwerde als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren und nicht auch als Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO aus, da diese wegen Nichtbeach- tung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO offensichtlich unzulässig wäre. Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, denn sowohl bei Berücksichtigung seines Vorbringens als auch des weiteren Akteninhalts ist nicht erkennbar, dass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG haben könnte. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Soweit der 5 6 7 8 9 10

4 Antragsteller eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung rügt, verkennt er, dass bei einer nach summarischer Prüfung fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache, wie sie hier gegeben ist, in der Regel das Vollzugsinteresse des angegriffenen Bescheids überwiegt. Warum davon vorliegend abzusehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon spricht viel dafür, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO inzwischen auch deswegen ohne Erfolg sein dürfte, weil der angegriffene Bescheid aufgrund der verfristeten Klageerhebung in Bestandskraft er- wachsen sein könnte. 3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO hat das Gericht einen Rechtsanwalt beizuord- nen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Mit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hin- reichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offen- bar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2021 - 5 A 622/18 -, juris Rn. 3). Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht erfüllt. Es ist offensichtlich, dass der Antragsteller derzeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG erfüllt. Er absolviert kein Studium i. S. dieser Vorschrift und plant im Übrigen auch nicht dessen Aufnahme, denn die von ihm nun angestrebte Berufsausbildung ist kein Studium i. S. d. Norm. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel 11 12 13 14 15 16

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