Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 95/09

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 10. November 2009 hat keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es liege ein „Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 5 Abs. 3 und 6 VwGO vor“, da „eine Bekanntgabe eines Beschlusses, der den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen würde, bisher nicht erfolgt“ sei.

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Die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit der Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen. Denn nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sind. Ein etwaig dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterlaufener Verfahrensfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2005 - Az.: 25 ZB 05.612 -, veröffentlich bei juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 2 L 33/01 -, veröffentlicht bei juris ). Der Rügeausschluss nach §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO erfasst jedoch solche Fälle nicht, in denen Folgen der beanstandeten, an sich unanfechtbaren Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften. Mit Rücksicht auf den in § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO manifestierten Willen des Gesetzgebers ist von einem solchen, dem Urteil des Einzelrichters anhaftenden „weiterwirkenden" Übertragungsmangel nur dann auszugehen, ein beachtlicher Verfahrensfehler also nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen § 6 VwGO zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - Az.: 8 B 104.021 -, Buchholz 310 § 6 Nr. 4 [m. w. N.] ). Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist. Danach ist unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Richters als objektiv willkürlich im Rechtsmittelverfahren beachtlich, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache urteilt, also ein Übertragungsbeschluss gänzlich fehlt ( siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ).

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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Kammer - nachdem bereits unter dem 27. Mai 2008 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden war (Bl. 59 der Gerichtsakte) - aktenkundig am 2. Oktober 2009 den Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefasst (Bl. 75 der Gerichtsakte). Zwar ist davon auszugehen, dass Beschlüsse nach § 6 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der formlosen, indes keiner förmlichen Bekanntgabe bedürfen ( siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter durch Beschluss wurde dem Kläger ausweislich seiner Antragsbegründungsschrift sowie seine Schriftsatzes vom 27. November 2009 allerdings in dem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter formlos bekannt gegeben. Ein lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender - hier als solcher unterstellter - Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels jeglicher Manipulationsabsicht jedoch auf keinen Fall in Frage ( siehe: BVerwG, a. a. O. ). Ob in der nachfolgenden weiteren rügelosen Einlassung des anwaltlich vertretenen Klägers in diesem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter im Sinne von § 295 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ein zulässiger Verzicht jedenfalls auf die Bekanntgabe des Beschlusses liegt ( vgl. hierzu: BVerwG, a. a. O. ), kann hier daher letztlich dahinstehen.

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Zu Unrecht rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht über den gestellten Vertagungsantrag nicht entschieden habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. November 2009 hat der Einzelrichter nach Verlesen des Antrages, „Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen“, bekannt gegeben, dass dem Antrag „nicht entsprochen wird“ (Bl. 89 der Gerichtsakte). Fehl geht auch die Rüge, dass über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr sieht die VwGO, wie sich etwa aus § 146 Abs. 1 und 2 VwGO ergibt, neben Urteilen, Gerichtsbescheiden und Beschlüssen weitere Entscheidungsformen vor. Über die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages ist hiernach durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO zu entscheiden ( vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 146 Rn. 10 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 3. Auflage, § 146 Rn. 6 f. [m. w. N.] ).

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, seinem Terminsverlegungsantrag sei stattzugeben gewesen, weil ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hätte. Bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - Az.: 10 B 48.06 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Dies ist vorliegend weder dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, einem Vertagungsantrag nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zu entsprechen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - Az.: 4 B 42.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).

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Hiernach ist weder dargelegt noch im Übrigen für den Senat zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag in rechtswidriger, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzender Weise abgelehnt hätte. Dass er, wie der Kläger nunmehr behauptet, im Termin dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, aufgrund der Terminierung des Gerichtes nicht von einer Verhandlungsdauer über 12.30 Uhr hinaus habe rechnen können, wird im Folgenden weder - substantiiert - dargelegt, noch ist dies anderweitig aus den Akten, insbesondere der Sitzungsniederschrift festzustellen. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehindert gewesen wäre, an der Fortsetzung der Verhandlung in dem erforderlichen Umfange mitzuwirken. Dass „noch zu erstellende Schriftsätze“ und die „Arbeitszeiten seines Sekretariats“ zwingende, nicht ausräumbare Hindernisgründe an der weiteren Teilnahme der mündlichen Verhandlung des Prozessbevollmächtigten des Klägers darstellen, wird nämlich nicht - substantiiert - dargelegt.

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Ungeachtet dessen vermag der Kläger mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen, weil er seinen Terminsverlegungsantrag am Verhandlungstage lediglich damit schriftlich begründet hatte, dass sein Prozessbevollmächtigter „in den Verfahren 6 PB 36.09 u. a. Rechtsbeschwerdeschriftsätze zu erstellen habe. Die Fristen [seien] nicht verlängerbar.“ Damit ist jedoch weder erkennbar, dass die Frist(en) überhaupt noch am Tage der Hauptverhandlung abliefen, noch dass eine vollständige Bearbeitung ausgeschlossen wäre, sofern der Termin am Verhandlungstag in dem erforderlichen Umfange fortgesetzt würde. Nur hiervon konnte das Verwaltungsgericht dementsprechend ausgehen. Gegenteiliges ist aber auch für den beschließenden Senat anderweitig nicht zu ersehen, denn ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Verhandlung aufgrund des vom Kläger gestellten Befangenheitsantrages um 11.30 Uhr erstmals unterbrochen, um 12.00 Uhr fortgesetzt sowie um 12.16 Uhr unterbrochen und zur Verkündung und Begründung des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsantrages sogleich wiederaufgerufen. Die Verhandlung wurde sodann - in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers - um 12.37 unterbrochen und bereits nach wenigen Minuten um 12.44 Uhr durch den Einzelrichter fortgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte insoweit anstelle des Verfassens eines Terminsverlegungsantrages zunächst durch eine schlichte Nachfrage bei dem Einzelrichter in Erfahrung bringen können, wann der Termin fortgesetzt würde, um gegebenenfalls dann seinen Terminsverlegungsantrag zu stellen wie zu substantiieren und sich dadurch das rechtliche Gehör letztlich selbst zu verschaffen. Dies hat er indes verabsäumt; die stattdessen an die Vorsitzende der Kammer, welche über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte, gerichtete Anfrage war diesbezüglich von vornherein ungeeignet, weil nach der Ablehnung des Befangenheitsantrages weder diese noch die Kammer die zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung berufenen Richter gewesen sind. Schließlich ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 12 bis 14), dass es hiernach - zumal der Kläger selbst nicht anwesend gewesen ist - zu einer weiteren Dauer der mündlichen Verhandlung in einem solchen Umfang gekommen wäre, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die ordnungsgemäße Fertigung der von ihm angeführten Rechtsbeschwerdebegründungsschriftsätze nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre. Es ist vorliegend schließlich auch kein Fall gegeben, wonach der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter vom Gericht oder der Gegenseite im Termin mit einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wurde, mit der er sich nicht „aus dem Stand" hätte auseinandersetzen können ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O. [m. w. N.] ).

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Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, es liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, weil er nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe, dass die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle ausweislich des im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplanes 2009 nicht zuständig gewesen sei. Rechtlich maßgeblich zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ist insofern nur der Beschluss des allein zuständigen Präsidiums über die Verteilung der Geschäfte für das hier maßgebliche Jahr 2009, nicht hingegen eine nicht-amtliche Mitteilung der Gerichtsverwaltung über die Geschäftsverteilung. Etwaige Mängel in der Veröffentlichungspraxis (Übertragungsfehler, fehlende Aktualität etc.) entfalten jedenfalls keine Rechtswirkungen. Hiernach ist aufgrund des hier gerichtsbekannten Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. September 2009 dessen 4. Kammer für das vorliegende Streitverfahren (vormals 5 A 120/08 HAL) mit Wirkung vom 15. September 2009 zuständig (siehe im Übrigen auch: Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtes Halle vom 2. November 2009 für das Geschäftsjahr 2010, dort § 10 Nr. 3, ebenfalls veröffentlicht im Internet).

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Soweit der Kläger rügt, ein Verfahrensverstoß liege ferner darin, dass der Richter am Verwaltungsgericht L. an der Entscheidung mitgewirkt habe, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - Az.: 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 1. Dezember 2005 - Az.: 3 L 405/03 -; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.] ). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antrags(begründungs)schrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen konkreten Rechtsanspruch des Klägers das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Ungeachtet dessen wird die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensfehler nicht zulassungsbegründend dargelegt, denn in den Entscheidungsgründen finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die weitere strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 2009 oder das dieser zugrunde liegende (strafbare) Verhalten in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt hätte. Im Gegenteil: Gegenstand der rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist ausschließlich die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 23. Mai 2006 und das dieser Verurteilung zugrunde liegende (strafbare) Verhalten. Die Aufnahme der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 2009 in den Urteilstatbestand lässt den vom Kläger gezogenen Rückschluss daher vorliegend ersichtlich nicht zu. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht abgelehnt hat, nicht zu beantworten, weil diese Entscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und darum gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO auch der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen ist ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 24. April 1990 - Az.: 7 B 20.90 -, Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 16 [m. w. N.] ).

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Schließlich legt der Kläger auch den von ihm gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nicht dar. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2008 in dem Verfahren 2 B 18.08 (veröffentlicht bei juris) beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Die in Bezug genommenen Ausführungen stellen nämlich maßgeblich darauf ab, dass für den Fall, dass eine Behörde ihr Werturteil auf bestimmte Tatsachen stützt, sich das Gericht von deren Wahrheit überzeugen muss, soweit sie substantiiertbestritten werden und eine entsprechende Beweiserhebung beantragt wurde. Die Antrags(begründungs)schrift lässt schon nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen vom Kläger (substantiiert) bestritten worden sein sollen. Soweit er auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. August 2008 verweist, ist auch diesem ein substantiiertes Bestreiten bestimmter - entscheidungserheblicher - Tatsachen nicht zu entnehmen.

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Unabhängig davon hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift auch keine Beweiserhebung beantragt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nämlich, im Rahmen einer im Sinne von § 86 VwGO beantragten Beweiserhebung benannte und mit zumutbarem Aufwand erreichbare Zeugen selbst zu vernehmen und nicht deren in einem anderen Verfahren gemachte Aussagen im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen, sofern die Partei dem ausdrücklich widersprochen hat ( BVerwG, a. a. O. ). Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Die bloße schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt dem schon dem Grunde nach nicht, denn diese sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen ( vgl. statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 86 Rn. 19 [m. w. N.] ).

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Unabhängig davon rügt der Kläger ohne Erfolg in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ). Dass hiernach ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift letztlich nicht dar. Der außerdienstliche Betrug wird vom Kläger nachfolgend auch nicht in Abrede gestellt (siehe Seite 19 ff. der Antragsbegründungsschrift).

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich gleichfalls nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2008 in dem Verfahren 2 B 18.08 (veröffentlicht bei juris).

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Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 32/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

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Dies wird vom Kläger indes nicht dargelegt und lässt sich ungeachtet dessen vorliegend auch nicht feststellen. In der in Bezug genommenen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrates durch die Dienststelle nicht den Anforderungen an eine umfassende Unterrichtung entspricht und - auch wenn der Personalrat sich nicht auf die Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme führt. Hiervon geht gerade auch das Verwaltungsgericht in seiner vorliegend angefochtenen Entscheidung ausdrücklich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - aus (siehe Seite 11 [unten] f. der Urteilsabschrift).

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Eine Divergenz ist aber auch deshalb nicht dargelegt, weil der Personalrat der Beklagten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht in irreführender oder täuschender Weise unterrichtet worden ist. Die Dienststelle ist - wie der Kläger selbst zutreffend ausführt - lediglich verpflichtet, dem Personalrat die für die geplante Maßnahme maßgeblichen aktuellen Informationen vollständig und konkret vorzulegen ( so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O. ). Dem widerspricht das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent, sondern führt aus, dass die familiäre Situation des Klägers, insbesondere, dass er Vater eines Kindes ist, unerheblich und gerade daher dem Personalrat nicht mitzuteilen gewesen sei. Dass andere Tatsachen - wie der Kläger geltend macht - „für das Verfahren relevant“ gewesen seien, begründet ebenso wenig die Annahme einer (entscheidungserheblichen) Divergenz, denn das Verwaltungsgericht geht gerade davon aus, dass insoweit die erforderlichen Informationen dem Personalrat tatsächlich vorgelegen haben oder nicht maßgeblich seien.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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„Scheidet eine Entlassung eines Beamten auf Probe aus, wenn dieser nach § 9 Abs. 2 BG LSA ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen wäre, er jedoch eine Straftat begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Zurückstufung oder die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte?“,

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stellt sich im gegebenen Fall schon nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Fall gerade nicht angenommen hat. Vielmehr geht es davon aus, dass dem Kläger ein Dienstvergehen vorzuwerfen ist, „das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge gehabt hätte“. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senates vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 29/08) herleiten. Unabhängig vom Vorstehenden legt die Antrags(begründungs)schrift einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht dar, weil die ihr zugrunde liegende Annahme, der Kläger wäre gemäß § 9 Abs. 2 BG LSA in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt wird. Dies ist ebenso wenig der angefochtenen Entscheidung entnehmen, die lediglich auf den vom Kläger erhobenen Einwand rekurriert.

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Ungeachtet dessen ist ein Klärungsbedarf nicht dargelegt, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 12. Oktober 1989 in dem Verfahren 2 C 22.87 ( BVerwGE 82, 356 ) zu der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (a. F.) entsprechenden Norm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG klargestellt, dass es nicht nur auf den Zeitpunkt des Fehlverhaltens ankommt, sondern zum einen die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausschließt und sie zum anderen auch nicht auf ein Fehlverhalten beschränkt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte. Maßgeblich stellt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade darauf ab, dass durch den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit lediglich die vorgesehene Entlassungsmöglichkeit wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA) eingeschränkt ist. Ebenso wenig lassen sich gegenteilige Rückschlüsse daraus ziehen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA).

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Im gegebenen Fall endete die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA infolge der Ernennung des Klägers zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 4. April 1997 zwar am 4. April 2002 und damit gegebenenfalls vor dem Zeitraum der ihm angelasteten Pflichtverletzungen. Indes hatte der am (…) geborene Kläger, bezogen auf den Zeitpunkt mehrerer ihm mit der angegriffenen Entlassungsverfügung vorgehaltener Pflichtverletzungen, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und damit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA noch keinen realisierbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt. Nur diese Auslegung wird nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist ( siehe ausdrücklich hierzu: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - Az.: 1 M 155/06 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 12. März 2008 - Az.: 1 O 29/08 - ).

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Ebenso wenig ist die Entscheidungserheblichkeit der weiter aufgeworfenen Frage,

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„ob ein vollendeter und versuchter Betrug bei einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen bei einem Beamten auf Lebenszeit - ggf. in der Regel - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte?“,

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dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung einen dahingehenden Rechtssatz schon nicht aufgestellt. Im Gegenteil: Es hat ausschließlich auf das außerdienstliche Fehlverhalten des Klägers abgestellt und ausdrücklich auf die Verschiedenartigkeit von Straf- und Disziplinarrecht hingewiesen. Unabhängig davon ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch keiner verallgemeinerbaren Beantwortung zugänglich, da sie einerseits auf einen typischen Einzelfall abstellt und andererseits nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise, also losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalles im Berufungs- wie Revisionsverfahren beantwortet werden könnte und im gegebenen Fall auch nicht müsste ( vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - Az.: 7 BN 2.09 -, zitiert nach juris ).

30

Schließlich ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden, soweit der Kläger die Frage aufwirft:

31

„Liegt eine der Mitbestimmung zugängliche Maßnahme noch vor, wenn dem Personalrat die unterzeichnete Verfügung über die Maßnahme (hier Entlassung) im Zuge eines Mitbestimmungsverfahrens übergeben wird?“

32

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass § 61 Abs. 3 PersVG LSA den Gang des Mitbestimmungsverfahrens auf der ersten - unteren - Ebene regelt. Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme mit ihm (Satz 2). Dieses Verfahren findet nach näherer Bestimmung in § 61 Abs. 3 Satz 3 bis 8 PersVG LSA seinen Abschluss dadurch, dass der Personalrat entweder seine Zustimmung erteilt oder diese frist- und formgerecht verweigert ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - Az.: 6 P 1.07 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 ). Eine beabsichtigte Maßnahme liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, wenn die Dienststelle entschlossen ist, nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Maßnahme durchzuführen ( siehe bereits: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1967 - Az.: VII P 14.66 -, BVerwGE 27, 367 ). Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Dienstellenleiter einen (Maßnahme-)Entwurf unterschrieben hat, weil er gerade durch die Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass er im Falle der Zustimmung entschlossen ist („beabsichtigt“), die Maßnahme durchzuführen ( vgl.: BVerwG, a. a. O.; siehe zudem: Fürst: GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Band V, Teil 3, K 69 Rn. 6, 7b [m. w. N.] ). Dementsprechend ist die vom Kläger aufgeworfene Frage dahin beantwortet, dass eine unterzeichnete, aber - wie hier - noch nicht erlassene Verfügung eine beabsichtigte (durchzuführende bzw. zu vollziehende, hingegen noch nicht vollzogene) Maßnahme darstellt.

33

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass eine rechtgrundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache auch deswegen nicht dargelegt ist, weil in der Antrags-(begründungs)schrift nicht unter der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt und zudem hierauf beruhend die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung erläutert und aufgearbeitet wird.

34

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht dargelegt, weil vorliegend dem Personalrat ausweislich der Akten (Bl. 16 der Beiakte A) zur Begründung der beabsichtigten Entlassung des Klägers keine „unterzeichnete Verfügung“, sondern lediglich der Entwurf der Entlassungsverfügung (Ablichtung) übersandt (Bl. 17 ff. der Beiakte A) worden war. Bei der dem Anschreiben an den Personalrat beigefügten Anlage handelt es sich ausweislich der Akten lediglich um eine Ablichtung, nicht hingegen um das oder ein „weiteres“ Original. Vielmehr ist der Bescheid nach der entsprechenden Verfügung (dort Ziffer 1., Bl. 20 der Beiakte A) erst nach Zustimmung durch den Personalrat am 12. April 2007 durch Aufgabe zur Post am 16. April 2007 erlassen und durch Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden und auch wirksam geblieben (§ 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG). Erst damit wurde die „beabsichtigte Maßnahme“ nach Zustimmung durch den Personalrat vollzogen.

35

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht.

36

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

37

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

38

Soweit der Kläger geltend macht, der Entlassungsverfügung stehe § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA entgegen, diese sei zumindest ermessenfehlerhaft, tritt er den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Unzutreffend ist bereits, dass der Senat in seinem diesem Verfahren vorangegangenen Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 29/08) davon ausgegangen sei, der vom Kläger begangene außerdienstliche Betrug hätte bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Entlassung nicht zur Folge. Dies hat der Senat vielmehr offen gelassen, indes ausgeführt, dass der Kläger nach dem vorliegenden Sachverhalt bereits ein schweres Dienstvergehen begangen hat.

39

Nicht schlüssig sind auch die weiteren Einwendungen. Unzutreffend ist, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA „den Besonderheiten, dass gerade im Bereich der Polizei sehr junge Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, Rechnung“ tragen soll. Vielmehr gilt diese Regelung ausdrücklich und unmissverständlich für jedes Beamtenverhältnis auf Probe. Auch das weitere Vorbringen liegt erkennbar neben der Sache; auf das in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41,75 ) vermag sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg zu stützen. Die Antrags(begründungs)schrift legt nicht einmal dar, dass und inwiefern diese Entscheidung vorliegend einschlägig bzw. übertragbar wäre.

40

Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (a. F.) entsprechenden Norm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG in dem bereits angeführten und nachfolgenden Verfahren klargestellt, dass zum einen die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausschließt und sie zum anderen auch nicht auf ein Fehlverhalten beschränkt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte ( siehe zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - Az.: 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [m. z. N.] ). Maßgeblich stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade darauf ab, dass durch den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit lediglich die vorgesehene Entlassungsmöglichkeit wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA) eingeschränkt ist. Ebenso wenig lassen sich gegenteilige Rückschlüsse daraus ziehen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA).

41

Im gegebenen Fall endete - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. März 2008 (a. a. O.) ausgeführt hat - die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA infolge der Ernennung des Klägers zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 4. April 1997 zwar am 4. April 2002 und damit gegebenenfalls vor dem Zeitraum der ihm angelasteten Pflichtverletzungen. Indes hatte der am (…) geborene Kläger, bezogen auf den Zeitpunkt mehrerer ihm mit der angegriffenen Entlassungsverfügung vorgehaltener Pflichtverletzungen, noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und damit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA noch keinen realisierbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt. Nur diese Auslegung wird nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist ( vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006, a. a. O. ).

42

Es kommt im vorliegenden Fall ebenso wenig entscheidungserheblich darauf an, dass das „Entlassungsverfahren“ durch die Beklagte möglicherweise erst nach der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers eingeleitet wurde. Die Beklagte hatte nach Aktenlage nämlich bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 und damit vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers am 4. Mai 2005 die Durchführung von Vorermittlungen gemäß § 26 DO LSA angeordnet. Angesichts dessen vermag der beschließende Senat ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch im Hinblick auf das erneute Antragsvorbringen nicht zu erkennen, zumal die Beklagte nach § 112 Abs. 1 DO LSA, der bis zum In-Kraft-Treten des DG LSA am 1. Juli 2006 Geltung beanspruchte, das zur Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren vor dem 4. Mai 2005 eingeleitet hatte. Angesichts des weiteren Umstandes, dass das Untersuchungsverfahren am 5. März 2007 abgeschlossen und die Beklagte - nach erforderlicher, wenngleich offensichtlich fehlgegangener - Anhörung des Klägers die Entlassungsverfügung am 16. April 2007 erlassen hat, vermag der Senat ebenso wenig ein verzögerliches Verhalten der Beklagten zu erkennen, welches gegebenenfalls geeignet wäre, einem gefestigten Anspruch des Probebeamten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA einen schützenswerten Vorrang einzuräumen. Noch im Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungsverfügung ( vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - Az.: II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 ) war der Kläger jedenfalls Probebeamter.

43

Dementsprechend bedurfte es vorliegend grundsätzlich keiner weiteren Ermessensausübung ( vgl. zur Ermessensausübung und zum Begründungsumfang: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - Az.: 2 C 77.81 -, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 5; Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1 ) seitens des Dienstherrn dahingehend, ob im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA nur noch die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst in Betracht käme ( vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1982 - Az.: 6 A 1551/80 -, DÖD 1983, 228; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, 131; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2004 - Az.: 2 BS 350/03 -, zitiert nach juris) .

44

Im Übrigen folgte gerade auch - sofern dieses hier als einschlägig anzusehen wäre - aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 1972 ( Az.: VI C 43.70 -, BVerwGE 41,75 ), dass eine Beschränkung der Maßnahmen oder des Ermessens überhaupt erst dann zum Tragen käme, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 BG LSA die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses tatsächlich auch treffen konnte, die Sache insoweit also entscheidungsreif war. Liegen bis zum Ablauf der Frist Anhaltspunkte dafür vor, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht gegeben sind, ohne dass diese Frage bis zu diesem Zeitpunkt abschließend geklärt werden kann, so wird dadurch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 BG LSA der Ablauf der 5-Jahresfrist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Der Dienstherr darf allerdings diese Aufklärung nicht ungebührlich verzögern, und nur insoweit wird seine Entscheidungspflicht aufgeschoben. Ist aber der Dienstherr in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit zu treffen, so wird insoweit auch nicht sein Ermessen, den dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, mit dem Ablauf der 5-Jahresfrist beschränkt.

45

Die Entlassungsverfügung stellt sich entgegen dem Antragsvorbringen schließlich auch nicht wegen einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung als rechtswidrig dar. Soweit der Kläger erneut darauf rekurriert, dass aufgrund der „unterzeichneten Entlassungsverfügung“ die Maßnahme bereits vollzogen worden sei, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend und vermag damit die zutreffenden tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, es handele sich bei der dem an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 11. April 2007 beigefügten Entlassungsverfügung nicht um einen Entwurf. Auch insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass dem Schreiben lediglich eine Kopie, welche als Entwurf zu werten ist, beigefügt war. Dies stellt der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schlüssig in Frage. Ferner rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, soweit der Kläger - nach wie vor - die Vorlage des Untersuchungsberichtes an den Personalrat bestreitet sowie die Nichtmitteilung „personenbezogener Angaben (Unterhaltspflichten)“ rügt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen es weder der Vorlage des Untersuchungsberichtes an noch der weiteren vom Kläger geltend gemachten Angaben gegenüber dem Personalrat bedurft hat. Insbesondere seien dem Personalrat auch ohne diese Informationen die für die geplante Maßnahme maßgeblichen aktuellen Informationen vollständig und konkret vorgelegt worden. Hiermit setzt sich die Antrags(begründungs)schrift indes nicht weiter auseinander.

46

Schließlich begründet das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf den (Ergänzungs-)Bescheid vom 16. Mai 2007 jedenfalls im Hinblick auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 der Personalrat hätte beteiligt werden müssen. In diesem Bescheid hat die Beklagte - wie der Senat bereits in seinem weiteren Beschluss vom 12. März 2008 (Az.: 1 O 30/08) ausgeführt und im Einzelnen dargelegt hat - vielmehr nur entschieden, „dass es bei der bisherigen Entscheidung verbleibt“, und lediglich dem „Antrag“ auf Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2007 „nicht entsprochen“, sondern diesen Bescheid „daher in vollem Umfang aufrecht“ erhalten. Damit ist es bei der bereits verfügten Entlassung des Klägers durch den Bescheid vom 5. April 2007 verblieben; eines „erneuten“ personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens bedurfte es mangels einer neuen beabsichtigten Maßnahme mithin nicht. Daran ändert sich entgegen dem Antragsvorbringens auch nichts dadurch, dass infolge der Widerspruchseinlegung des Klägers ein Vorverfahren durchzuführen und wegen dessen Erfolglosigkeit ein Widerspruchsbescheid zu erlassen war. Die Mitwirkung des Personalrates bei der Entlassung eines Beamten auf Probe kann unter Einhaltung einer Frist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden ( siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - Az.: 2 C 6.92 -, BVerwGE 91, 73 [m. w. N.] ), setzt aber sachlogisch voraus, dass eine Beteiligung von Gesetzes wegen überhaupt zu erfolgen hat. Abgesehen davon führt ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes ( siehe: BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - Az.: 2 C 83.86 -, Buchholz 237.6 § 37 NdsLBG Nr. 2 ).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und legt den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 7 BBesO i. V. m. § 18c Abs. 1 LBesG LSA (2.345,63 €) zugrunde.

49

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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