Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 49/10

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 18. Januar 2010 hat keinen Erfolg.

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Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

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Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit das Verwaltungsgericht einen Weiterverwendungsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG verneint hat, tritt dem die Antrags(begründungs)schrift schon nicht - weiter - entgegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art gemäß § 6 Abs. 5 EinsatzWVG jeweils selbständig tragend mit der Begründung negiert, es liege zum einen kein Einsatzunfall vor und zum anderen sei die gesundheitliche Schädigung nicht erst nach Beendigung der Dienstzeit erkannt worden. Insoweit kann hier dahinstehen, ob - wie der Kläger einwendet - das Verwaltungsgericht „zu Unrecht das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls“ angenommen hat. Jedenfalls tritt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit dieses davon ausgeht, dass die gesundheitliche Schädigung des Klägers nicht erst nach Beendigung des vormals begründeten Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Dies ist jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG erforderlich, um den Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zu begründen.

6

Das Verwaltungsgericht hat sich zum Zeitpunkt des Erkennens der gesundheitlichen Schädigung des Klägers vor Beendigung seiner Dienstzeit in der angefochtenen Entscheidung umfangreich und dezidiert geäußert (Seite 5 [unten] bis 7 der Urteilsabschrift), ohne dass sich die Antrags-(begründungs)schrift hiermit auseinander setzt. Insoweit genügt das Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Ungeachtet dessen tritt der Kläger mit der von ihm bloß aufgeworfene Frage auch nicht den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig entgegen. § 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 EinsatzWVG ist unmissverständlich zu entnehmen, dass es nicht - wie der Kläger offenbar meint - darauf ankommt, wann eine gesundheitliche Schädigung vom Dienstherrn als Dienstunfall bzw. Einsatzunfall an erkannt wird. Vielmehr sind gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach er kannt worden ist, auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Es kommt mithin nicht auf ein rechtlich begründetes „Anerkenntnis“, sondern lediglich auf eine auf (Tatsachen)Erkenntnis an. Dies folgt ferner auch aus § 6 Abs. 6 Satz 2 EinsatzWVG. Danach beginnt die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 Satz 1 EinsatzWVG bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 SVG als Einsatzunfall gilt, im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 GKG und legt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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