Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 447/08

Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).

2

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Anspruch des Beklagten auf einen Beitrag auf Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasseranlage vom 29. November 1998 sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. März 2004 bereits erloschen gewesen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG LSA i. V. m. § 47 AO). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beklagte den vom Kläger angefochtenen Beitragsbescheid über den Schmutzwasseranschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage vom 13. Dezember 2002 (Herstellungsbeitrag) nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 aufgehoben und durch einen (neuen) Verbesserungsbeitragsbescheid ersetzt, sondern den Bescheid betreffend die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausdrücklich nur abgeändert habe mit der Folge, dass der Beitragsanspruch nicht erloschen ist.

3

Unabhängig davon, dass sich der Wille des Beklagten, den Ausgangsbescheid lediglich zu ändern, bereits aus Nr. 1 des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 ergibt („abgeändert“), war der Beklagte hieran im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch rechtlich nicht gehindert. Denn zum einen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, d. h. der Devolutiveffekt, der in Selbstverwaltungsangelegenheiten - wie hier - nur innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft selbst besteht, führt zu einer erneuten umfassenden Kontrollkompetenz der Ausgangsbehörde als Widerspruchsbehörde: Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und ggf. aller Ermessenserwägungen befugt. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit; denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (allgemeine Meinung, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - BVerwG 2 C 4.78 -, zit. nach juris; z.B. Dolde, in: Schoch/A.-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 Rdnr. 36 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 9 ff.).

4

Zum anderen war der Beklagte auch nicht daran gehindert, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die von dem Kläger geforderte Beitragsleistung, die nach seiner Auffassung zu Unrecht auf die Abgabensatzung vom 29. Oktober 1998 gestützt worden war, nunmehr auf einer anderen Grundlage, nämlich seiner (gesonderten) Verbesserungsbeitragssatzung vom 29. Oktober 1998 geltend zu machen; denn auf die gewählte Begründung eines Verwaltungsaktes und die angegebene Rechtsnorm kommt es nicht maßgeblich an, weil weder die Widerspruchsbehörde gehindert ist, im Vorverfahren ihre Begründung zu ändern, noch das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe beschränkt ist, die der Beklagte im Verwaltungsverfahren angeführt hat. Insofern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - BVerwG 8 C 29.87 -; BFH, Urt. v. 24.08.2004 - VII R 50/02 -, beide zit. nach juris), dass die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, sich nach dem Recht richtet, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich also der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als die bisher angegeben, als rechtmäßig, ohne dass an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt, wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen, nicht rechtswidrig.

5

So liegt es hier. Der (bestandskräftige) Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2002 verlangte von dem Kläger eine bestimmte Beitragsleistung, die - insoweit hat der Kläger keine Zweifel geltend gemacht - auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 29. Oktober 1998 erhoben werden konnte. Kommt aber eine Beitragserhebung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Betracht, ist - wenn und soweit eine Beitragspflicht entstanden ist - die Aufrechterhaltung des Herstellungsbeitragsbescheides als Verbesserungsbeitragsbescheid geboten, weil dadurch eine Wesensänderung des Bescheids nicht bewirkt wird (vgl. zum insoweit vergleichbaren Verhältnis zwischen Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - BVerwG 8 C 12.81 -, zit. nach juris; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 41).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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