Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 74/10

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. März 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung nicht (verfahrens)fehlerhaft getroffen und dementsprechend den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

5

Der Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn bildet im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - Az.: 2 A 1.79 -, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, veröffentlicht bei juris ).

6

Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn (§ 24 LBG LSA, vormals § 25 BG LSA) geht regelmäßig mit einer Beförderung einher, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG (vormals § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA), mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist ( vgl.: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ). Hieran ändert sich vorliegend auch nichts durch die Regelung des § 105 LBG LSA, wonach zum einen abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA das Fachministerium ermächtigt wird, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und zum anderen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, lediglich besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Im Übrigen nimmt auch die PolLVO LSA vom 20. März 2006 ( GVBl. LSA S. 89 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ), mit ihrem § 3 ebenso wie § 3 der Vorgängerverordnung vom 2. Dezember 1992 ( GVBl. LSA S. 811 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2001 ( GVBl. S. 126 ), auf den Leistungsgrundsatz, insbesondere auch betreffend den Aufstieg von Beamten, ausdrücklich Bezug.

7

Für den hier streitbefangenen Aufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelt § 19 Abs. 1 PolLVO LSA, dass das Ministerium des Innern Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den gehobenen Dienstes zulassen kann, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit der Note ,,befriedigend“ bestanden haben (Nr. 2), nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im mittleren Polizeivollzugsdienst und dabei grundsätzlich auch in einer Behörde oder Einrichtung außerhalb der Landesbereitschaftspolizei tätig waren (Nr. 3) sowie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen (Nr. 4). Die Zulassung zum Aufstieg wird gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 und 3 PolLVO LSA durch die Antragsgegnerin festgestellt. Hierfür hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinien für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten in die nächst höhere Laufbahngruppe vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Runderlass (7. Änderung) vom 26. Februar 2009 ( MBl. LSA S. 253 ), erlassen - künftig: AEPol -.

8

Daher hat eine allein nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der PolLVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). In diesem Falle gelten mithin im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind.

9

Solche gesetzlichen Bestimmungen, die besondere Anforderungen regeln, sind hier jedenfalls mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA gegeben. Danach kann die Antragsgegnerin Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zulassen, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen. Eine Ausnahme hiervon kann gemäß § 19 Abs. 4 PolLVO, anders als in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PolLVO, nicht zugelassen werden. Die Zulassung wird im Übrigen gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 PolLVO widerrufen, wenn sich der Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst als ungeeignet erweist. Mit diesen, sich am Leistungsgrundsatz orientierenden und daher rechtlich nicht zu erinnernden Bestimmungen wird der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren zur Feststellung der Eignung eines Polizeibeamten unter Beachtung und maßgeblicher Berücksichtigung von fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit nach den besonderen Verhältnissen im Polizeivollzugsdienst zu regeln und das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten ( siehe zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, veröffentlicht bei juris ).

10

Dies ist mit dem vorbezeichneten AEPol erfolgt, wobei Ziffer I. 1. AEPol den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO LSA regelt; soweit das Verwaltungsgericht auf § 20 PolLVO rekurriert, ist dieser gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. § 3 Abs. 1 PolLVO LSA gibt für den Aufstieg von Beamten dabei grundlegend vor, dass nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist, und definiert die Eignung als „die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung“, wobei die fachliche Leistung für die Eignung zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 2 PolLVO LSA). Die Befähigung umfasst „die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten“ (§ 3 Abs. 3 PolLVO LSA), und die fachliche Leistung besteht in den „nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen“ (§ 3 Abs. 4 PolLVO LSA).

11

Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zwar zunächst auch abgestellt. Die Beschwerde weist allerdings mit Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen nicht hinreichend nach den durchaus differierenden Eignungsauswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 19 PolLVO (Ziffer I. 1. AEPol) einerseits und nach § 20 PolLVO (Ziffer I. 2. AEPol) andererseits differenziert ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). Ausgehend von §§ 3, 19 PolLVO regelt Ziffer I. 1.3. bis 1.5. AEPol das Eignungsauswahlverfahren (Ziffer 1.3.) sowie Maßstab und Gewichtung (Ziffer 1.5.) der - vorzubereitenden - (Zulassungs-)Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin.

12

Soweit Ziffer I. 1.4.2. AEPol auf die - hier streitbefangene - Berufserfahrung (Verwendungsbreite) abstellt und der diesbezüglich ermittelte Wert in die Rangzahl einfließt (Ziffer I. 1.4. AEPol), handelt es sich, wie sich Ziffer I. 1.3. Satz 2 AEPol eindeutig entnehmen lässt, lediglich um eine „Vorauswahl“ und damit nur um den ersten Teil des Eignungsauswahlverfahrens. D. h., dass selbst Beamte mit zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten des mittleren Dienstes mit mindestens guten Beurteilungen (Ziffer I. 1.4.2. lit. a] AEPol) oder weniger („sonstige“; Ziffer I. 1.4.2. lit. c] AEPol) je nach Gesamtbewerberlage den zweiten Teil des Eignungsauswahlverfahrens nach Ziffer I. 1.3. Satz 2 AEPol (Eignungsuntersuchung) erreichen können, ohne dass ihre Eignung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst (§ 19 Abs. 5 PolLVO LSA) damit bereits schon zwingend feststeht (siehe insoweit auch gerade Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 5 und 11 AEPol).

13

Dies folgt auch nicht gleichsam zwangsläufig aus dem weiteren Eignungsauswahlverfahren. Denn den dritten Teil des Eignungsauswahlverfahrens („weiteres Auswahlverfahren“ im Sinne von Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 2 AEPol) erreichen nach Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 2 AEPol nur diejenigen Beamten nicht, die in der Eignungsuntersuchung ein Ergebnis von weniger als „den Anforderungen teilweise entsprechend (3,0)“ erreichen. Alle verbleibenden Beamten nehmen am „weiteren Auswahlverfahren“ teil und werden mit der ermittelten Summe in einer Rangliste zusammengefasst (Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 1 AEPol), es sei denn, ihre Rangzahl ist höher als 10 (siehe Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 11 AEPol).

14

Die nach Ziffer I. 1.5. Abs. 1 Satz 1 zu errechnende Summe aus Rangzahl und Eignungsuntersuchungsergebnis bildet gemäß Ziffer I. 1.5. Abs. 2 Satz 1 AEPol (lediglich) die Grundlage für die Erstellung der Rangfolge für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung. Die Antragsgegnerin hat zwar hiernach gemäß Ziffer I. 1.7. AEPol ihre Entscheidung über die Zulassung auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens nach Ziffer I. 1.3. bis 1.6. AEPol zu treffen. Dies widerspricht auch nicht dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 PolLVO LSA), denn insoweit kommen die in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zum Tragen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aber die Eignung für den gehobenen Dienst im Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen. Dies gewährleistet letztendlich, dass - etwa wegen eines laufenden oder zu Lasten des Beamten abgeschlossenen Disziplinarverfahrens (siehe hierzu gerade Ziffer III. AEPol) - nicht geeignete Bewerber, die dennoch zunächst nach den insoweit indifferenten Bestimmungen der Ziffer I. AEPol das Eignungsauswahlverfahren durchlaufen konnten, nicht zum Aufstieg zugelassen werden müssen. Erst hiernach ist der erforderliche Leistungsvergleich vorzunehmen ( vgl. zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 1 M 63/09 -, a. a. O., sowie zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 20 PolLVO LSA: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ).

15

Dies hat das Verwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, nicht hinlänglich beachtet. Soweit das Verwaltungsgericht - und ihm folgend der Antragsteller - in den Regelungen der Ziffer I. 1.4.1. und 1.4.3. AEPol einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz sieht, ist dem - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - nicht zu folgen. Die abschließende Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA, wonach Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nur zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen werden können, wenn sie nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers beschränkt sich die dahingehende Auswahlentscheidung auch nicht auf „charakterliche Mängel“; entsprechendes kann dem Senatsbeschluss vom 31. August 2009 in dem Verfahren 1 M 63/09 nicht entnommen werden ( OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). D. h.: Die zur Entscheidung berufene Antragsgegnerin hat zwar die anhand des Verfahrens der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol in die Rangzahl eingeflossenen Leistungskriterien zu beachten, gleichwohl aber die Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit festzustellen und hiernach den erforderlichen Leistungsvergleich vorzunehmen ( siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 10. Februar 2009 - Az.: 1 L 168/08 -; Beschluss vom 12. März 2010, a. a. O. ).

16

Im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.3. AEPol hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Vergabe von Malus-Punkten hiernach ausschließlich nach dem „Gesamturteil der Beurteilung“ richtet, ohne Rücksicht darauf, dass bei dem vorhandenen Punktesystem mit bis zu 350 Punkten die Differenz von nur einem Punkt bereits zur Vergabe von wenigstens einem Malus-Punkt führen kann. Dies kann sich in einem bloßen Malus-Punkte-System, wie dieses in dem Verfahren der Ziffer I. 1.4.1. bis 1.4.3. AEPol angelegt ist, (entscheidungs)erheblich auswirken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers führt dies vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit von Ziffer I. 1.4.3. AEPol. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA i. V. m. Ziffer I. 1.7. AEPol zu treffenden Entscheidung über die Zulassung (auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens nach der Ziffer I. 1.3 bis 1.6. AEPol) dem Leistungsgrundsatz abschließend dadurch Rechnung zu tragen, dass sie unter Zugrundelegung der ermittelten Rangzahlen in einer Gesamtschau wertend und gewichtend feststellt, welches der oder die leistungsstärksten Beamten sind.

17

Auch Ziffer I. 1.4.1. AEPol unterliegt als solche im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG - wie die Beschwerde ebenfalls mit Recht geltend macht - keinen rechtlichen Bedenken ( OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 1 M 41/10 - ). Bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 in dem Verfahren 1 L 5/09 hat der Senat im Hinblick auf Ziffer 1.4.1. i. V. m. Ziffer 2.1.2. Abs. 4 des AEPol vom 10. Februar 1994 ( MBl. LSA S. 1350 ), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. April 2003 ( MBl. LSA S. 245 ), geklärt, dass eine auf den mittleren Dienst bezogene Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht in jeder Hinsicht der regulären Ausbildung für diese Laufbahn mit Abschluss der Laufbahnprüfung I gleichzustellen sein muss. Bei Bewährungsbewerbern knüpfte die Feststellung regelmäßig gerade an eine - gegebenenfalls zeitlich partiell weit zurückliegend und mitunter im Polizeidienst der DDR - gewonnene Berufserfahrung und nicht an eine spezifische Ausbildung an. Es mag sein, dass eine frühere Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes rechtfertigt und damit zugleich im Rahmen der Aufstiegsauswahlkriterien als „sonstige Vorbildung“ herangezogen werden kann (vgl. Ziffer 1.4.1. lit. f] AEPol). Gleichwohl weist eine reguläre, systematische Laufbahnausbildung breitere, tiefere und in der Regel auch aktuellere Befähigungen aus. Darin liegt zugleich der sachliche Grund, der die unterschiedliche Bewertung einer „bisherigen Ausbildung“ rechtfertigt, zumal § 15b Abs. 2 Satz 2 BG LSA bislang forderte, dass hinsichtlich der jeweiligen Laufbahnvoraussetzungen die bestimmten Bildungsvoraussetzungen geeignet sein müssen, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen (siehe nunmehr auch: §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3 LBG LSA). Soweit ein Beamter auf eine zwischenzeitlich umfangreiche berufliche Tätigkeit und Erfahrung im Polizeidienst verweisen kann, mag dies Auswirkungen auf das Auswahlkriterium „Berufserfahrung (Verwendungsbreite)“ nach Ziffer 1.4.2. AEPol haben, bleibt indes ohne Berücksichtigung bei dem Auswahlkriterium „Bisherige Ausbildung“ nach Ziffer 1.4.1. AEPol. Im Übrigen kommt es im Hinblick auf Ziffer I. 1.4.1. AEPol - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf an, ob von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zum Nachteil eines Beamten grundlos abgewichen wird. Hiernach wäre vom Gericht anhand der bisherigen Handhabung von Ziffer 1.4.1. AEPol durch die Antragsgegnerin zu klären, wie die Zuordnung der nicht bereits namentlich genannten „bisherigen Ausbildung“ erfolgt ist, sowie zu prüfen, ob die konkrete Zuordnung einer Ausbildung nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien sachgerecht getroffen wurde.

18

Dies zugrunde legend macht der Antragsteller eine verfahrensfehlerhaften Behandlung seiner Bewerbung, die zu einem zumindest offenen erneuten Auswahlverfahren führte, nicht glaubhaft. Soweit er geltend macht, er weise im Sinne von Ziffer I. 1.4.2. lit. a) AEPol zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten mit mindestens guten Beurteilungen aus, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist der Antragsteller in der aktuellsten dienstlichen Beurteilung mit „gut“ beurteilt worden. Indes ist er in den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin lediglich mit jeweils „befriedigend“ beurteilt worden. Ziffer I. 1.4.2. lit. a) AEPol stellt indes bereits nach seinem Wortlaut auf „gute Beurteilung en “, mithin wenigstens zwei dienstliche Beurteilungen mit dem Gesamturteil von mindestens „gut“, die sich überdies auf zwei Verwendungen auf unterschiedlichen Dienstposten erstrecken müssen, ab. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die Antragsgegnerin eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis geübt hat.

19

Soweit der Antragsteller rügt, der durchgeführte Intelligenztest sei nur unzureichend bewertet (gemeint wohl: gewichtet) worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen macht der Antragsteller schon nicht glaubhaft, dass sich der behauptete Mangel vorliegend überhaupt entscheidungserheblich auswirkte. Zum anderen ist es nicht Sache des Beamten, sondern steht es dem Dienstherrn im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung frei, das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten und einzelnen Merkmalen besondere Bedeutung beizumessen, d. h. dienstliche Beurteilungen für den Aufstieg geeignet erachteter Beamter nicht lediglich schematisch gegeneinander abzuwägen, ohne damit bereits gegen den Leistungsgrundsatz zu verstoßen. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1983 - Az.: 2 B 67.82 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: 1 M 25/08 -, a. a. O. ). Insbesondere kann der Dienstherr bei der Bildung seines Eignungsurteils im Hinblick auf die Aufstiegszulassung auch ein von ihm aus sachlichen Erwägungen für zweckmäßig gehaltenes - generell auch objektiv geeignetes - Testverfahren mit heranzuziehen, wobei die Gewichtung der Ergebnisse eines solchen Testverfahrens im Verhältnis zu anderen Auswahlkriterien unter die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn fällt. Ob er innerhalb des dargestellten Rahmens das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren getroffen hat, ist demgegenüber gerichtlich nicht nachzuprüfen ( vgl.: BVerwG; Beschluss vom 11. Februar 1983 - Az.: 2 B 103.81 -, Buchholz 237.6 § 8 LBG ND Nr. 2 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ). Hat sich der Dienstherr zu einer entsprechenden Berücksichtigung entschlossen, darf er das Ergebnis nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - Az.: 2 B 35.86 -, BVerwGE 80, 224; OVG LSA, a. a. O. ).

20

Dass schließlich drei andere Beamte möglicherweise rechtsfehlerhaft zum Aufstieg zugelassen worden sind, hat nach dem Vorbringen des Antragstellers hier jedenfalls nicht zur Folge, dass er sich auf der Rangliste dergestalt verbesserte, dass er vorliegend schon deshalb zum Zuge käme. Vielmehr würde der Antragsteller - bei 20 festgesetzten Aufstiegsausbildungsplätzen - allenfalls von Platz 27 auf Platz 24 vorrücken. Auch bei entsprechender Feststellung der Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 PolLVO LSA in ihrer Gesamtheit träte eine entscheidungserhebliche Rangverbesserung für den Antragsteller nach dem im Einzelnen unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen (Seite 4 der Beschwerdeschrift) nicht ein.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zulassung des Antragstellers der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde ( siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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