Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 50/10

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Januar 2010 hat keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

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Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes dahingehend wendet, dass die Beklagte die sogenannte Topfwirtschaft betrieben habe und letztlich die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen hätten, tritt er den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.

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Es ist höchstrichterlich sowie nach der hierauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes geklärt, dass die in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG bezeichneten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bedingen, dass die dem konkreten Amt zugeordnete Planstelle nicht besetzt, also vakant ist (Vakanzvertretung); eine bloße - vorübergehende - Verhinderung des Amts- und Stelleninhabers an der Amtsausübung (Verhinderungsvertretung) genügt demgegenüber nicht ( siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3; OVG LSA, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 18. Juni 2008 - Az.: 1 L 208/06 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2008, 175; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Denn § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft an die Möglichkeit der Übertragung „dieses Amtes“ an, also an das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Diese entsprechende Planstelle muss besetzbar sein, denn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO (entspricht § 49 Abs. 1 Satz 1 BHO) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Demgegenüber reicht das Vorhandensein bloß irgendeiner besetzbaren Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe in diesem Zusammenhang nicht aus ( OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -, veröffentlicht bei juris, mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - ).

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Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nach den nicht (substantiiert) bestrittenen Angaben der Beklagten einschließlich der auszugsweise vorgelegten Stellenbesetzungskartei festgestellt, dass die Beklagte dem hier streitbefangenen, vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten keine Planstelle (konkret) zugeordnet hat. Denn entweder erfolgt eine Stellenbewirtschaftung nach dem System eines Stellenpools („Topfwirtschaft“) oder es erfolgt die konkrete Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten ( OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, a. a. O. ). Dem tritt der Kläger nicht dadurch schlüssig entgegen, dass er geltend macht, die Stellenbewirtschaftung der Beklagten stelle keine „Topfwirtschaft“ im herkömmlichen Sinne dar. Weder folgt aus dem insoweitigen Antragsvorbringen, noch ist anderweitig für den Senat ersichtlich, dass zumindest dem hier maßgeblichen Dienstposten eine vakante Planstelle konkret zugeordnet gewesen war.

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Das Antragsvorbringen stellt im Übrigen auch nicht schlüssig in Frage, dass die Beklagte die ihr zugewiesenen Stellen nicht im Sinne einer „Topfwirtschaft“ bewirtschaftet hat. Der Kläger unterliegt dabei nämlich einem Fehlverständnis. Seine diesbezüglichen Ausführungen betreffen gerade nicht die Abgrenzung der Stellenbewirtschaftung danach, ob eine sogenannte „Topfwirtschaft“ ohne Zuordnung einzelner Planstellen zu bestimmten Dienstposten oder demgegenüber gerade eine solche Zuordnung erfolgt. Vielmehr befassen sich die Ausführungen mit der Stellenführung, d. h. mit der Frage, auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird. Es ist jedoch - wie hier im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht hat - zwischen dem Verhältnis von „Planstelle und Dienstposten“ einerseits sowie dem Verhältnis von „Planstelle und Beamten“ andererseits zu unterscheiden. Allein die Beziehung von „Planstelle und Dienstposten“ eröffnet das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, weil nur dadurch das Verhältnis einer besetzbaren Planstelle zu dem höherwertigen konkreten Dienstposten bestimmt wird.

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Unmaßgeblich ist hiernach, auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - Az.: 1 L 116/08 -, a. a. O., der insoweit dem vom Kläger angeführten Beschluss in dem Verfahren 1 L 108/08 sowie den in den weiteren Parallelverfahren 1 L 102, 105, 120 und 124/08 ergangenen Beschlüssen gleichen Datums entspricht ). Die Stellenführung in Bezug auf den die Zulage beantragenden Beamten ist insofern ohne rechtlichen Belang. Sie stellt auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam eine „mittelbare“ Planstellenzuordnung in Bezug auf den innegehabten Dienstposten dar. Dies ist insbesondere dann deutlich, wenn ein Planstelleninhaber eines höherwertigen Dienstpostens vorhanden, aber an der Aufgabenwahrnehmung (längerfristig) verhindert ist und aufgrund dessen ein anderer Beamter diese Aufgaben wahrnimmt. Die ihn betreffende bloße Stellenführung mutiert nicht deshalb in eine Planstellenzuordnung zu dem nunmehr wahrgenommenen Dienstposten, nur weil eine Vakanzvertretung anstelle einer Verhinderungsvertretung erfolgt. Die in Kopien vorgelegten „Stellenbesetzungskarteien“ sind im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen daher unergiebig, weil sie lediglich die Stellenführung betreffen. Ebenso wenig kommt es hiernach - entgegen dem weiteren Antragsvorbringen - darauf an, ob die von der Beklagten praktizierte Stellenführung als solche „willkürlich“ ist. Auf diese kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - eine Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu den Dienstposten gar nicht erst erfolgt ist.

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Dass schließlich eine generell fehlende Zuordnung von (vakanten) Planstellen zu bestimmten Dienstposten das Entstehen einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hindert, ist der gesetzlichen Regelung selbst geschuldet, die den Anspruch gerade an die genannten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen knüpft. Dass eine solche Gestaltung der Stellenbewirtschaftung durch die Beklagte willkürlich, insbesondere von ihr mit dem Ziel der Verhinderung von Ansprüchen nach § 46 BBesG praktiziert wurde, legt die Antrags(begründungs)schrift weder - substantiiert - dar, noch ist dies vorliegend anzunehmen. Im Übrigen werden Planstellen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, d. h. in deren subjektivem Interesse im Haushaltsplan ausgebracht und die Dienstposten nach diesem Grundsatz bewertet; Beides erfolgt vielmehr allein im öffentlichen Interesse ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - Az.: 2 B 114.07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Nach den vom Kläger insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten wird die hier streitgegenständliche Form der Stellenbewirtschaftung in ihrem Hause bereits langjährig, jedenfalls seit dem Jahr 2001 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wie auch noch längere Zeit danach hat es keine spezifische höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung gegeben, die für die Beklagte Anlass zu einem dahingehenden Vorgehen hätte sein können. Im Gegenteil: Nach dem Urteil des 3. Senates des beschließenden Gerichtes vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - hätte der Beklagten ihre Stellenbewirtschaftungspraxis seinerzeit gerade keine „Vorteile“ bereitet.

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Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) klargestellt, dass die in § 46 BBesG geregelte Zulage eine Stellenzulage ist, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gewährt wird und sich aus der Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Übertragung eines Funktionsamtes ableiten lassen muss, dass für jene eine Zulage nach § 46 BBesG und für diese die Beförderung in das entsprechende Statusamt vorgesehen ist. Dies dürfe allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass infolge der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Amtes der Verfassungsgrundsatz der Bestenauslese und das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme eines ausnahmsweise gegebenen Beförderungsanspruchs unter die enge Prämisse gestellt, dass bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens der Dienstherr verpflichtet sein könne, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist. D. h. aber, dass ein Zulagenanspruch nach § 46 BBesG insoweit nicht besteht.

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Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

13

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen ( BVerfG, a. a. O. ).

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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer „tatsächlicher bzw. rechtlicher“ Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen mangelt es bereits an der gebotenen Differenzierung danach, worin die besonderen tatsächlichen oder aber die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründet sein sollen. Zwar beruft sich der Kläger eingangs (Seite 1 der Antragsbegründungsschrift) lediglich auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Hingegen macht er im Folgenden (Seite 7 ff. der Antragsbegründungsschrift) sowohl das Vorliegen besonderer tatsächlicher als auch („bzw.“) rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Im Übrigen wird lediglich behauptet, der vermeintliche Aufwand „überschreite das normale Maß innerhalb eines Rechtsstreites auftretender Schwierigkeiten nicht nur unerheblich“. Ungeachtet dessen ist die Prämisse des Klägers unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer seitens der Beklagten praktizierten „Topfwirtschaft“ ausgegangen sei. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang reklamierten „umfassenden Überprüfung der Stellenbesetzungskartei der Beklagten“ bedarf es - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vorliegend jedenfalls nicht. Die sich im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG stellenden Rechtsfragen sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Übrigen geklärt. Auch ergibt sich nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

17

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene Frage wird schon aus den bereits dargelegten Gründen die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht substantiiert dargelegt. Insoweit werden auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass die Antrags(begründungs)schrift nicht darlegt, dass sich die aufgeworfene Frage in einer entscheidungserheblichen Weise auch insoweit stellt, als der Kläger davon ausgeht, dass „eine Planstelle hätte bereit gestellt werden müssen“. Dass und aus welchen Gründen dies hätte der Fall sein müssen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies aus den bereits oben dargelegten Gründen anderweitig zu ersehen.

18

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aber auch deswegen nicht dargelegt, weil es sich bei der hier streitentscheidenden Norm um zwischenzeitlich in Sachsen-Anhalt außer Kraft getretenes Recht handelt. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen ( vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 25/09 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.] ).

19

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

20

Ohne Erfolg rügt er eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92 -, zitiert nach juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 ).

21

Hiernach ist weder seitens des Klägers dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat von einer weiteren Sachverhaltserforschung u. a. deswegen abgesehen, weil für die angesprochene mögliche Vorgehensweise „hier allerdings nichts ersichtlich“ sei. Die Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, gleichsam „ins Blaue hinein“ Tatsachen nachzugehen, für deren Vorliegen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. für die keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen ( vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2010 - Az.: 8 B 90.09 -; Beschluss vom 14. Juni 2005 - Az.: 2 B 108.04 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ).

22

Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - Az.: 10 B 79.07 -, zitiert nach juris ). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - Az.: 7 B 18.07 -, zitiert nach juris ). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - Az.: 4 B 25.07 -, zitiert nach juris ). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

23

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine sachwidrige Planstellenzuordnung betrieben habe. Aus der Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2010 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist - entgegen der Annahme des Klägers - ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen ( vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.] ). Im Übrigen folgt aus den Ausführungen des Klägers selbst, dass der von ihm gerügte Gesichtspunkt Gegenstand der Erörterung gewesen sein muss. Denn nach dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht „ausdrücklich darauf hin[gewiesen], dass es in einem solchen Fall anders entschieden hätte“. Unabhängig davon hat sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2008 (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 2) auf den Beschluss des Senates vom 18. Juni 2008 in dem Verfahren 1 L 208/06 ( veröffentlicht bei juris = JMBL. LSA 2008, 175 ) berufen, der sich ebenfalls mit der Rechtsfrage willkürlicher Planstellenzuordnung und Stellenführung befasst. Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - Az.: VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.] ).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG ( vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 - ). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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