Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 475/08

Gründe

I.

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Der Kläger begehrt vom Beklagten für das Schuljahr 2006/2007 die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Der Kläger wohnt mit seinen Söhnen P. und A. im Gebiet des beklagten Landkreises. P. A. besuchte im Schuljahr 2006/2007 im 10. Schuljahrgang das von der Wohnung 12,1 km entfernte, in der B-Straße in B-Stadt belegene „W. R. Gymnasium“, eine staatliche Schule in der Trägerschaft der Landeshauptstadt M-Stadt. A. A. besuchte im selben Schuljahr im 8. Schuljahrgang das von der Wohnung 8,2 km entfernte „Ö. Domgymnasium“, eine Ersatzschule in freier Trägerschaft, in der H-Straße in B-Stadt. Das zur Wohnung der Schüler nächstgelegene Gymnasium im Kreisgebiet des Beklagten ist die 12,5 km entfernte „Europaschule Gymnasium G-Stadt“ in der M-Straße inG-Stadt.

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Die unter dem 18. Februar 2007 und 02. März 2007 für die Zeiträume von Juli 2006 bis Oktober 2006 und November 2006 bis Februar 2007 gestellten Anträge des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen von monatlich insgesamt 96,- € lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2007 ab. Die Beförderungspflicht und damit die Pflicht zur Fahrtkostenerstattung bestehe nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges in G-Stadt. Zudem komme die Aufwandserstattung nicht in Betracht, weil die Anträge entgegen den Regelungen in der Richtlinie der Beklagten zur Schülerbeförderung nicht binnen vier Wochen nach Beginn des Schuljahres gestellt worden seien.

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Mit der dagegen am 10. April 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch der Gymnasien in B-Stadt, weil das Gymnasium in G-Stadt weiter entfernt sei. Antragsfristen seien im Gesetz nicht vorgesehen. Verwaltungsinterne Richtlinien seien nicht geeignet, Gesetzesrecht zu ersetzen. Zudem habe der Beklagte die Fahrtkostenerstattung bereits mit seinen Bescheiden vom 29. September 2005 dem Grunde nach bewilligt. Der Aufwand für die Fahrkarten nach dem „B-Stadt und Umland – Tarif“ betrage im Jahresabonnement je Kind 480,- €, der nach den Geschäftsbedingungen der DB Vertrieb GmbH in 10 Teilbeträgen zu zahlen sei.

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Er hat beantragt,

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1. die Bescheide des Beklagten vom 27. März 2007, mit denen - sinngemäß – der Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 beschieden worden ist, aufzuheben, und

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2. den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 die Kosten für die Schülerbeförderung (für P. und A. A.) in Höhe von 48,- € pro Kind pro Monat zu erstatten.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat ausgeführt, nächstgelegene Schule sei hier nach dem 3. Nachtrag zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung des Beklagten das Gymnasium in G-Stadt. Die Kosten für die Schülermonatskarte bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Nahverkehrsgesellschaft J. Land mbH beliefen sich auf monatlich 45,50 € je Schüler. Diesen dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Erstattung der fiktiven Fahrtkosten könne der Kläger indes nicht geltend machen, weil er die Anträge erst nach Ablauf der in der Richtlinie bestimmten Frist gestellt habe. Eine solche Ausschlussfrist entspreche auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten, weil der Träger der Schülerbeförderung wegen seiner Haushaltsplanung frühzeitig Sicherheit über die Höhe geltend gemachter Aufwendungen haben müsse. Die Richtlinie und ihre Änderung hätten jeweils dem Kreistag zur Beschlussfassung vorgelegen. Sie seien im Amtsblatt veröffentlicht worden und hätten der Sache nach die Rechtsqualität einer Satzung.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2008 abgewiesen. Zwar sei die in der Richtlinie zur Schülerbeförderung im Landkreis J. Land vom 08. Dezember 2004 bestimmte Frist keine Ausschlussfrist, weil Ausschlussfristen stets einer gesetzlichen Grundlage bedürften und die Richtlinie auch nicht als satzungsrechtliche Regelung angesehen werden könne, da sie nicht als Satzung bezeichnet sei und auch keinen Hinweis auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthalte. Indes sei auch die beklagte Behörde berechtigt, Fristen zu bestimmen. Da es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, die Anträge innerhalb der Frist zu stellen, auf die er durch die Bescheidung der Anträge im vorherigen Schuljahr hingewiesen worden sei, sei die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung auch nicht unbillig, so dass eine rückwirkende Verlängerung der Antragsfrist nicht geboten sei. Aus den Bescheiden vom 29. September 2005 könne der Kläger für sich nichts herleiten, weil sich diese nur auf das Schuljahr 2005/2006 bezögen.

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Mit der vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die in der Richtlinie bestimmte Frist von vier Wochen nach Beginn des Schuljahres sei unangemessen. Das Schuljahr beginne am 01. August eines jeden Jahres. Die Antragsformulare für die Schülerbeförderung indes würden in den Schulen erst mit dem Beginn des Unterrichts ausgeteilt. Im Schuljahr 2006/2007 habe der Unterricht am 01. September 2006 begonnen. Abgesehen davon habe sich der Beklagte auch nicht an die Fristen gehalten. So habe er für das Schuljahr 2005/2006 die Erstattung bewilligt, obwohl auch damals die Anträge verspätet gestellt worden seien. Für das Schuljahr 2007/2008 habe er eine Frist bis zum 01. Oktober 2007 gesetzt. Abgesehen davon habe der Beklagte die Erstattung der Fahrtkosten für den hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach bereits mit den Bescheiden vom 29. September 2005 bewilligt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 29. Januar 2008 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. März 2007 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 die Kosten der Schülerbeförderung für A. und P. A. i. H. v. 48,- € pro Kind pro Monat zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er meint, der Kläger müsse die in der Richtlinie bestimmte Antragsfrist gegen sich gelten lassen, weil er bereits mit den Antragsformularen für das Schuljahr 2005/2006 auf die Frist hingewiesen worden sei, so dass auch eine Nachsichtgewährung aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht komme.

II.

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Die statthafte Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger für seinen Sohn A. für den Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 einen Aufwand von mehr als monatlich 45,50 € geltend macht. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen indes ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern, weil die Ablehnung der beantragten Erstattung der Schülerbeförderungskosten in dem Bescheid des Beklagten vom 23. März 2007 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Schulfahrten der Kinder des Klägers vom Wohnort in A-Stadt zu den Gymnasien in der Landeshauptstadt M-Stadt ist § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 521) und der Änderung durch das Gesetz vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44). Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG LSA haben die Landkreise und kreisfreien Städte die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der allgemein bildenden Schulen bis einschließlich 10. Schuljahrgang unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule des von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 gewählten Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Der Kläger ist erziehungsberechtigter Vater der Kinder A. und P.. Der Beklagte ist Träger der Schülerbeförderung. Die Schüler A. und P. A. wohnen in A-Stadt und damit im Kreisgebiet des Beklagten.

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Die Schüler P. und A. besuchten im Schuljahr 2006/2007 das W-R-Gymnasium bzw. das Ö. Domgymnasium in der Landeshauptstadt M-Stadt und damit allgemeinbildende Schulen.

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Zwar ist der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SchulG LSA insofern beschränkt, als dass nur der Aufwand zur nächstgelegenen Schule des von ihnen nach § 34 Abs. 1 gewählten Bildungsganges zu erstatten ist. Denn der Erstattungsanspruch nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SchulG LSA knüpft an die Beförderungspflicht nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG LSA an. Das folgt aus der Verknüpfung der beiden Halbsätze durch das Wort „oder“. Indes sind sowohl das W-R-Gymnasium als auch das Ö. Domgymnasium nächstgelegene Schulen i. S. d. § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG LSA, weil sie mit 8,2 bzw. 12,1 km zur Wohnung der Schüler in A-Stadt räumlich näher gelegen sind als die 12,5 km entfernte „Europaschule Gymnasium G-Stadt“ in der M-Straße inG-Stadt (Entfernungsangaben jeweils nach „Google maps“ auf: http://maps.google.de/maps?hl=de&tab=wl). Allerdings handelt es sich bei diesen nächstgelegenen Schulen um Schulen außerhalb des Kreisgebiets des beklagten Trägers der Schülerbeförderung. Für diesen Fall bestimmt § 71 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SchulG LSA, dass der Träger der Schülerbeförderung seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 SchulG LSA auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken kann, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat. Dass der Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen kostet die Schülermonatskarte i. S. d. Ziffer 3.1.6 der Tarifbestimmungen der Nahverkehrsgesellschaft mbH (vgl.: http://www.njl-burg.de/tarifbestimmungen.php) in der Tarifzone V für fünf befahrene Zonen 92,20 € (vgl. http://www.njl-burg.de/tarifuebersicht.php). Der Senat verkennt nicht, dass dieser Tarif im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gilt. Indes spricht nach Lage der Dinge nichts dafür, dass die teuerste Zeitkarte im maßgeblichen Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 weniger als 48,- € monatlich gekostet haben könnte. Das hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

21

Dass der Beklagte in seiner Schulentwicklungsplanung nach Maßgabe des 3. Nachtrags zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für die Schuljahre 2004/2005 bis 2008/2009 vom 03. Mai 2005 das Gymnasium in G-Stadt als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ansehen möchte, ändert daran nichts, weil das Gesetz nach dem Wortlaut in § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA und dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 71 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA nicht auf Fiktionen in der Schulentwicklungsplanung abstellt, sondern auf eine tatsächlich bestehende, nach der kürzesten Fahrstrecke zu bemessende räumliche Distanz.

22

Zwar besuchte der Schüler A. das Ö. Domgymnasium in der Landeshauptstadt M-Stadt und somit eine Ersatzschule in freier Trägerschaft, so dass ein Beförderungsanspruch und damit im Grundsatz auch ein Erstattungsanspruch nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ausscheidet, weil sich die Beförderungspflicht nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG LSA auf den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des von ihm gemäß § 34 Abs. 1 gewählten Bildungsganges bezieht und Bildungsgänge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA nur Schulformen gemäß § 3 Abs. 2 SchulG LSA sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA sind. Das Ö. Domgymnasium ist keine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung. Von besonderer pädagogischer Bedeutung ist eine Ersatzschule nur, wenn sie nach ihrem betätigten Schulkonzept Aufgaben wahrnimmt, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, oder wenn sie sich in organisatorischer oder in methodischer und didaktischer Hinsicht signifikant von öffentlichen Schulen unterscheiden (OVG LSA, Beschl. v. 11.02.2010 – 3 M 313/09 –). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Ö. Domgymnasium eine besondere pädagogische Bedeutung beizumessen ist. Im Unterschied zu staatlichen Schulen ist das Ö. Domgymnasium konfessionell ausgerichtet. Die besondere konfessionelle Ausrichtung ist indes eine nach der „Weltanschauung", während das Gesetz nicht an die Weltanschauung, sondern an Besonderheiten in der Pädagogik anknüpft (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.04.2001 – 2 L 283/00 –). Von den öffentlichen Gymnasien unterscheidet sich das Ö. Domgymnasium durch seinen sprachlichen Schwerpunkt, einen erweiterten Musik- und Kunstunterricht zur Förderung des musisch-kreativen Bereichs und durch einen auf der Grundlage des Christentums wertorientiert erteilten Unterricht (vgl. Ziffer 8 des Schulprogramms des ÖDG, veröffentlicht unter: http://www.domgymnasium-magdeburg.de/cms/cms/front_content.php?idcat=18). Eine inhaltliche Schwerpunktbildung bei der Vermittlung eines bestimmten Wissensstoffes genügt nicht, weil die besondere pädagogische Bedeutung nicht auf die Lerninhalte, sondern auf die Art und Weise der Wissensvermittlung abstellt. Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zwingt den Gesetzgeber auch nicht, Schülerbeförderungskosten bei dem Besuch von konfessionell gebundenen Ersatzschulen zu erstatten. Selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, konfessionell gebundene Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gleich zu behandeln, könnte der Kläger hieraus einen Anspruch auf Erstattung nicht herleiten, weil es dem Gesetzgeber frei stünde, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der Weise zu vermeiden, dass er auch für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung eine Kostenerstattung nicht mehr vorsähe (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.04.2001 – 2 L 283/00 –).

23

Indes bestimmt § 71 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, dass in den Fällen, in denen – wie hier – nicht die Schule besucht wird, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bestünde, (nur) die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet werden. Dabei darf gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 SchulG LSA die Erstattung den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten. Die Kosten für eine Schülermonatskarte bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Nahverkehrsgesellschaft J. Land mbH beliefen sich nach den Angaben des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren für die Fahrtstrecke von A-Stadt nach G-Stadt auf monatlich 45,50 €. Wegen des vom Kläger für seinen Sohn A. geltend gemachten weitergehenden Betrages (monatlich 2,50 €, insgesamt 17,50 €) hingegen besteht ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten wegen der Begrenzung der Kostenhöhe durch § 73 Abs. 3 Satz 3 SchulG LSA nicht.

24

Der Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dem Anspruch auf Erstattung der Kosten stehe entgegen, dass der Kläger die in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie zur Schülerbeförderung im Landkreis J. Land vom 17. Dezember 2004 (bekannt gemacht in der Nr. 23/2004 des Amtsblattes des Landkreises J. Land vom 30.12.2004, S. 598), in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie vom 15. Juli 2005 (ABl. JL Nr. 12/2005, S. 359) bestimmte Antragsfrist versäumt habe. Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung „unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums (4 Wochen nach Beginn des Schuljahres bzw. der Umschulung)“ beim Träger der Schülerbeförderung gestellt werden.

25

Die Nichteinhaltung dieser Frist führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Denn aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass Rechtssätze, die materiellrechtliche, den Bürger belastende Regelungen enthalten, im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 – Rdnr. 15 ). Das Schulgesetz sieht eine solche materiellrechtliche Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des Anspruchs führt, nicht vor und enthält auch keine Ermächtigung zugunsten der Träger der Schülerbeförderung, eine solche Ausschlussfrist zu erlassen. Deshalb könnte der Träger der Schülerbeförderung den durch formelles Gesetz begründeten Anspruch auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung einschränken, weil eine solche satzungsrechtliche Regelung gegen das Schulgesetz verstieße und unwirksam wäre. Nur soweit § 71 SchulG LSA die Träger der Schülerbeförderung ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach näher auszugestalten (vgl. etwa § 71 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA zur Begrenzung der Höhe der Erstattung auf die teuerste Zeitkarte; § 71 Abs. 6 SchulG LSA zu den Mindestentfernungen), kommt eine satzungsrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 LKO LSA überhaupt in Betracht.

26

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine solche Ausschlussfrist nur durch den Erlass einer Rechtsnorm möglich. Bei der Richtlinie indes handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern nur um eine Verwaltungsvorschrift, also eine bloße verwaltungsinterne Handlungsanweisung an die eigenen Bediensteten ohne Außenwirkung. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Verwaltungsvorschrift komme ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Richtlinie“ Rechtsnormqualität zu, weil sie vom Kreistag beschlossen und ihr damit der Geltungsanspruch einer Satzung zukomme. Nach der vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu den Gerichtsakten gereichten Anlage 1 zur Beschlussvorlage 01/53/04 2. Fassung B vom 30.11.2004 ist die Richtlinie nicht vom Kreistag als Satzung beschlossen, sondern vom Landrat aufgrund des Kreistagsbeschlusses erlassen worden. Das ergibt sich aus der Präambel, wonach die Richtlinie „aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 08. Dezember 2004 (…) erlassen“ worden ist. Die vorab eingeholte Billigung des Kreistages zu einer vom Landrat erlassenen Richtlinie verleiht der Verwaltungsvorschrift nicht die Rechtsqualität einer Rechtsnorm.

27

Der Beklagte ist zur Ablehnung der beantragten Aufwandserstattung auch nicht deshalb befugt gewesen, weil der Kläger die behördlich festgelegte Verfahrensfrist nicht beachtet hat und es auch nicht unbillig sei, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG).

28

Es erscheint bereits fraglich, ob § 10 Abs. 2 der Richtlinie eine Frist i. S. d. § 31 Abs. 1 VwVfG wirksam bestimmt. Nach § 31 Abs. 1 VwVfG geltend für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Nach den Regelungen in den §§ 187 ff. BGB werden Fristen durch Bestimmung von Zeiträumen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren und somit nach ausschließlich zeitlich fest begrenzten Kriterien bestimmt. Dem genügt eine Regelung nicht, wonach eine Verfahrenshandlung umgehend (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 29.03.1993 – 13 A 12409/92 – Rdnr. 16 ) oder unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) vorzunehmen ist. So verhält es sich hier. Denn § 10 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass der „Antrag auf Fahrtkostenübernahme (…) unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes (4 Wochen nach Beginn des Schuljahres bzw. der Umschulung) beim Träger der Schülerbeförderung gestellt werden“ muss. Zwar enthält der erläuternde Klammerzusatz eine nach Wochen bestimmte Frist. Indes kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass binnen vier Wochen gestellte Anträge als unverzüglich gestellt gelten, während bei Anträgen, die danach eingehen, gesondert geprüft werden muss, ob das Zögern schuldhaft gewesen ist.

29

Ungeachtet dessen ist es im Hinblick auf die nicht eindeutige Formulierung der Regelungen über die Antragsfrist in der Richtlinie unbillig, wenn der Beklagte den Erstattungsanspruch allein wegen der Versäumung der Antragsfrist ablehnt (vgl. BVerwG, a. a. O, Rdnr. 25). Zwar bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, dass der „Antrag auf Fahrtkostenübernahme (…) unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes (4 Wochen nach Beginn des Schuljahres bzw. der Umschulung) beim Träger der Schülerbeförderung gestellt werden“ müsse. Zu Recht macht der Kläger in der Berufungsbegründung demgegenüber geltend, dass der Beklagte in den Antragsformularen für das Schuljahr 2006/2007 abweichend von den Regelungen in der Richtlinie darauf hinweist, der Antrag sei bis zum 29. September 2006 zu stellen, obwohl das Schuljahr nach § 23 Abs. 1 SchulG LSA am 01. August jeden Jahres beginnt, so dass die Frist bereits mit Ablauf des 29. August 2006 verstrichen wäre.

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Hinzu kommt, dass nach § 10 Abs. 3 der Richtlinie „die notwendig entstandenen Kosten (Original-Fahrkarten bzw. Aufstellung über die ausschließlich für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrten mit Kilometerangaben – beides von der Schule zu bestätigen) (…) beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr gelten zu machen“ seien. Diese Bestimmung lässt nach ihrem Wortlaut auch die Deutung zu, dass es für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs, also den Antrag auf Fahrkostenerstattung, genügt, den Antrag für das abgelaufene Schuljahr bis zum 30. September zu stellen. Wenngleich eine systematische Auslegung im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 der Richtlinie wohl den Schluss rechtfertigt, dass § 10 Abs. 3 der Richtlinie nicht die Antragsfrist regelt, sondern eine weitere Frist für die Vorlage der Belege für die mit dem fristgerecht gestellten Antrag geltend gemachten Aufwendungen betrifft, gehen die Unklarheiten der Regelungen zu Lasten des Beklagten. Hinzu kommt, dass auch der Beklagte in den Antragsvordrucken unter Ziffer 2 bereits für den bis zum 29. September 2006 zu stellenden Antrag eine Bestätigung der Schule verlangt, obwohl diese nach § 10 Abs. 3 der Richtlinie bis zum 30. September 2007 hätte nachgereicht werden dürfen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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