Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 47/12
Gründe
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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2012 hat keinen Erfolg.
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Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Der Einwand der Klägerin, sie sei lediglich mittelbare Kapitalgeberin des eigentlichen Subventionsempfängers gewesen, und als bloße Gesellschafterin einer Gesellschafterin der wirtschaftlichen Empfängerin der Subvention habe sie keine rechtliche Obliegenheit getroffen, einer fehlerhaften Adressierung des Subventionsbescheides an sie selbst zu widersprechen, begründet keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Das Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass der Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur demjenigen gegenüber erfolgen könne, der Adressat bzw. Begünstigter des Leistungsbescheides gewesen sei sowie die im angefochtenen Urteil (S. 6 UA) im Einzelnen angeführten Gründe, weshalb die Klägerin als Adressatin bzw. Begünstigte des Zuwendungsbescheides anzusehen sei, nicht schlüssig in Frage. Die Klägerin ist - vertreten durch die Komplementärin - gegenüber der Beklagten ausdrücklich als Mitantragstellerin aufgetreten, was letztlich zur Folge hatte, dass der Zuwendungsbescheid vom 27. November 2001 auch ihr gegenüber ergangen ist. Die Klägerin hat den an sie gerichteten, mit streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten vom 10. April 2008 und 20. September 2010 widerrufenen Zuwendungsbescheid vom 27. November 2001 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2002 und 17. Dezember 2002 sowie des Teilwiderrufsbescheides vom 13. Dezember 2006 in Bestandskraft erwachsen lassen und ist damit in materiell-rechtlicher Hinsicht an die im Zuwendungsbescheid getroffenen Regelungen, einschließlich der Bestimmung, gegenüber wem sie getroffen wurden, gebunden.
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Hinsichtlich der Geltendmachung des Erstattungsanspruches ist nicht erforderlich, dass der Erstattungsschuldner auch der unmittelbare Zuwendungsempfänger ist; es genügt, dass der Erstattungsanspruch seine Wurzel in der Zuwendung hat, d. h. Voraussetzung für dessen Geltendmachung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 VwVfG ist nur, dass der Erstattungsanspruch besteht und dass er sich gegen den Adressaten des Leistungsbescheides richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 3 C 19.10 -, juris). Auch diese Voraussetzung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Im Übrigen macht die Klägerin ihre Behauptung, sie sei bloß mittelbare Kapitalgeberin bzw. Gesellschafterin einer Gesellschafterin der wirtschaftlichen Empfängerin der Subvention (der (...) AG) gewesen, nicht plausibel. Vielmehr war die Klägerin zu ca. 27 % an der (...) AG beteiligt (vgl. Bl. 420, 446 der Beiakte A). Diese Beteiligung spricht dafür, dass die Klägerin als „Geldgeberin“ ein direktes Eigeninteresse daran hatte, dass die (...) AG die beantragten Fördermittel erhielt und behält.
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Hiervon ausgehend ist die den Zulassungsgründen im Einzelnen in der Antragsbegründungsschrift vorangestellte Behauptung, die Klägerin sei selbst an der (...) AG unmittelbar nicht beteiligt, eine von der Klägerin aufgelegte und verwaltete Fondsgesellschaft, die (T...) GmbH & Co. KG sei mit 51,193 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ohne alleinige Gesellschafterin zu sein, ohne rechtliche Relevanz. Soweit die Klägerin im Übrigen angibt, die 51,193 % des Grundkapitals der (...) AG haltende Fondsgesellschaft zu „verwalten“, spricht dies dafür, dass sie über diese Fondsgesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf die (...) AG ausüben kann und diese letztere von ihr abhängig ist (vgl. § 17 AktG).
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Auch der Einwand, die Fördermittel seien nur an die (...) AG ausgezahlt worden, sie habe objektiv davon ausgehen müssen, dass nur diese Adressatin eines entsprechenden Widerrufsbescheides und einer sich daran anschließenden Rückforderung der Leistungen werden würde, legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar dar. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, aus welchen Gründen die Klägerin als Adressatin und Begünstigte des widerrufenen Zuwendungsbescheides anzusehen sei (vgl. S. 6 Abs. 3 UA) und deshalb auch für die Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses einzustehen habe, werden mit dem klägerischen Vorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Der Inhalt des Zuwendungsbescheides legt rechtsverbindlich fest, wer Adressat und Begünstigter einer Zuwendung ist. Lediglich aufgrund der bloßen Auszahlungsmodalitäten zu folgern, das Subventionsverhältnis sei nur mit demjenigen begründet worden, der die Zuwendung tatsächlich erhalten habe, wird nicht den für die Auslegung des Regelungsgehalts eines Bescheides entsprechend anwendbaren Regeln der §§ 133, 157 BGB gerecht. Danach ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2011 - 3 B 87.10 -, juris). Diesen Anforderungen genügt der schlichte Verweis auf den unmittelbaren Zuwendungsempfänger nicht. Vielmehr ist nach der hier zugrunde liegenden Konstellation davon auszugehen, dass es durchaus im Eigeninteresse der Klägerin als Financier lag, dass die Fördermittel unmittelbar der neu gegründeten (...) AG ausgezahlt werden. Erst recht rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass der Widerruf Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt ist und auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses sowie die Erstattung der gewährten Zuwendung abzielt, nicht die Annahme, hinsichtlich der Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses sei - unbeschadet der Frage, mit wem dieses begründet worden sei - nur auf die Person abzustellen, an die der Zuwendungsbetrag ausbezahlt worden sei.
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Der weitere Einwand, ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin bestehe nicht, weil ein Erstattungsanspruch voraussetze, dass ihr gegenüber eine Leistung erbracht worden sei und die Rückabwicklung nur innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen in Betracht komme, verkennt, dass eine Subventionsleistung erbracht wurde, die Klägerin den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge in das Subventionsverhältnis als „Zuwendungsempfänger“ bestandskräftig mit einbezogen wurde und lediglich die Auszahlung der Zuwendung an nur einen der beiden Zuwendungsempfänger erfolgt ist. Die Auszahlungsmodalitäten der Zuwendung betreffen indes lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung, stellen die Leistungserbringung als solche aber nicht in Frage. Da die Rückforderung ihre Berechtigung aus der Bewilligung bzw. Gewährung der Subventionsleistung bezieht, trifft die Erstattungspflicht entsprechend des Vorrangs der Leistungsbeziehung in erster Linie den durch den Subventionsbescheid begünstigten Adressaten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49a Rdnr. 10). Wer Begünstigter in diesem Sinne ist, geht von der Rechtszuweisung durch den aufzuhebenden Verwaltungsakt aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, juris). Dieser hat die Klägerin nach den nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von vornherein in die Zuwendungsgewährung mit einbezogen und sie dem Inhalt bzw. den Bedingungen des Bescheides unterworfen.
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Auch der Einwand, einem gegen sie - die Klägerin - gerichteten Erstattungsanspruch stehe entgegen, dass sie nie bereichert gewesen sei, weil sie nie eine Leistung erhalten habe, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt, vermengt die Klägerin den Begriff der Subventionsleistung mit der Frage, an wen die Geldleistung tatsächlich ausgezahlt wurde. Ist die Klägerin - wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeht - als Subventionsempfängerin in die Leistungsbeziehung mit einbezogen, so wurde durch Auszahlung der Subvention an den weiteren Subventionsempfänger - die (...) AG - auch der Klägerin gegenüber die bewilligte Subventionsleistung erbracht, wenn der Zuwendungsbescheid diese Art und Weise der Leistungsgewährung vorgesehen hat. Letzteres wird von der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Damit mangelt es aber zugleich an der Prämisse für den Entreicherungseinwand der Klägerin, sie sei mangels Erhalt der Leistung nie bereichert gewesen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet auch nicht das Vorbringen der Klägerin, selbst wenn sie als zulässige Adressatin des Rückforderungsbescheides angesehen werden könnte, könne ihr der Widerrufsgrund, der in der Person der Zuwendungsempfängerin eingetreten sei, nicht zugerechnet werden; eine fehlende Zurechenbarkeit der Widerrufsgründe mache ihre Inanspruchnahme als Teilschuldnerin unzulässig. Sie berufe sich insoweit auf das Urteil des OVG Berlin vom 21. August 2008 (- OVG 10 B 1.07 - juris), wonach der Schuldner einer gegen mehrere Adressaten als Teilschuldner verfügten Rückforderung von Zuwendungen nur dann für die in Person eines anderen Zuwendungsempfängers eingetretenen Widerrufsgründe (hier: Insolvenz des Ehemannes) hafte, wenn im ursprünglichen Zuwendungsbescheid ausdrücklich eine solche Zurechnung bestimmt sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, weil sämtliche Auflagen und Widerrufsgründe ausschließlich die (...) AG beträfen und im Zuwendungsbescheid nicht bestimmt sei, dass sie selbst für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich sein sollte und einzustehen habe.
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Mit letzterem stellt die Klägerin indes eine reine Gegenbehauptung auf, mit der die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, ein Widerrufsgrund habe vorgelegen, weil die Klägerin neben der (...) AG für die Schaffung und den Erhalt von 3,0 neuen Arbeitsplätzen habe einstehen müssen, da der Zuwendungsbescheid unter Punkt V Nr. 1 ausdrücklich festlege, dass die Dauerarbeitsplätze „durch den o. g. Zuwendungsempfänger selbst“ zu schaffen seien und Zuwendungsempfänger auch die Klägerin sei (vgl. S. 6, 7 der UA), nicht schlüssig in Frage gestellt werden kann. Die Klägerin erläutert nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Zuwendungsbescheides vom 27. November 2001 rechtlich keinen Bestand haben kann. Ihr Vorbringen, sie habe keine rechtlichen Möglichkeiten gehabt, die Einhaltung der Förderbedingungen durch die (...) AG sicher zu stellen, weil deren Vorstand von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat weisungsunabhängig sei, setzt sich nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auseinander, dass die Klägerin neben der (...) AG für die Schaffung und den Erhalt von 3,0 neuen Arbeitsplätzen einzustehen hatte. Das Verwaltungsgericht rekurriert damit auf eine eigene Pflicht der Klägerin zur Verwirklichung des Investitionsvorhabens, so dass es auf ihre Möglichkeit, rechtlichen Einfluss auf die (...) AG zu nehmen, schon nicht entscheidend ankommt. Unabhängig davon spricht nach den vorstehenden Ausführungen des Senats Überwiegendes für einen beherrschenden Einfluss der Klägerin mit der Folge, dass diese die tatsächlichen entscheidenden Einflussmöglichkeiten besaß.
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Soweit die Klägerin es für unverhältnismäßig und unbillig erachtet, ihr das Insolvenzrisiko der Zuwendungsempfängerin zuzuweisen, obgleich sie weder selbst eine Zuwendung erhalten habe noch wirtschaftlich unmittelbar von der Zuwendung profitieren konnte bzw. Einfluss auf die Einhaltung der Förderbedingungen gehabt habe, kommt es im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen hierauf nicht an bzw. geht die Klägerin von falschen Voraussetzungen aus. Auch bestand laut angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 10. April 2008 und 20. September 2010 der Widerrufsgrund nicht in einer Insolvenz der (...) AG, sondern in der Nichterfüllung der Dauerarbeitsplatzauflage und einer damit in Zusammenhang stehenden, nicht (mehr) zweckentsprechenden Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter im Zweckbindungszeitraum.
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Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, ihre teilschuldnerische Inanspruchnahme verstoße gegen das Willkürverbot, soweit eine Inanspruchnahme weiterer Teilschuldner unterbleibe, lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Prämisse ihrer Behauptung zutrifft. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 10. April 2008 einschließlich der Festsetzung des Erstattungsbetrages ist sowohl gegenüber der (...) AG wie auch gegenüber der Klägerin ergangen. Soweit diese Bescheide einen höheren Erstattungsbetrag und eine gesamtschuldnerische Haftung der Bescheidadressaten ausweisen, führt das angefochtene Urteil mit seiner Bescheidänderung zumindest im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten als Gläubigerin zu einer Besserstellung der Klägerin, rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Inanspruchnahme der (...) AG unterbleibe. Diese muss vielmehr den Bescheid vom 10. April 2008 mit seinem ursprünglichen Regelungsinhalt gegen sich gelten lassen, sofern sie ihn nicht angefochten hat.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das klägerische Vorbringen, ein von der Regelung des § 420 BGB vorausgesetzter Zweifelsfall, der eine Haftung nach Kopfteilen rechtfertigen würde, liege nicht vor, weil die Klägerin wirtschaftlich nicht anders gestellt werde als bei einer gesamtschuldnerischen Haftung - die das Verwaltungsgericht verneint habe - nach Durchführung des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Jeder der Adressaten sei nur zur Rückzahlung der an ihn ausgezahlten Leistung verpflichtet; eine Solche habe die Klägerin nicht empfangen.
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Die in § 420 BGB enthaltenen gesetzlichen Vermutungen für teilbare Leistungen, dass mehrere Schuldner im Zweifel nur anteilig haften und die auf die einzelnen Schuldner entfallenden Anteile im Zweifel gleich hoch sind, werden nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass der Gesamtschuldnerinnenausgleich im Innenverhältnis mangels anderweitiger Bestimmung (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bei Leistungsfähigkeit aller Gesamtschuldner (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum selben Ergebnis führt, wie das sich aus § 420 BGB ergebende „Kopfprinzip“. Die Sichtweise der Klägerin lässt die weitergehenden Rechtsfolgen eines Gesamtschuldverhältnisses für den jeweiligen Gesamtschuldner völlig unberücksichtigt. Im Übrigen bezieht sich der „Zweifelsfall“ im Sinne des § 420 BGB darauf, dass nicht vertraglich oder bescheidmäßig andere Rechtsfolgen für den entsprechenden Anspruch vorgesehen sind. Soweit das Verwaltungsgericht dies im angefochtenen Urteil verneint hat, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig Gegenteiliges dar. Auch bestehen keine Zweifel an der Teilbarkeit der Leistung bzw. an der Einbeziehung der Klägerin in das Leistungsverhältnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere zur Erfüllung der Subventionsleistung in Abgrenzung zu den Auszahlungsmodalitäten verwiesen.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft schon keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf. Ungeachtet dessen mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch lässt die Antragsbegründungsschrift nicht erkennen, dass sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Subventionsleistungen im Mehrpersonenverhältnis sowie zur Anwendbarkeit des § 420 BGB fallübergreifende, nicht lediglich durch die Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Rechts- oder Tatsachenfragen stellen, die überhaupt einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich wären. Mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- §§ 47, 52 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- BGB § 420 Teilbare Leistung 5x
- § 5 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
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- 1 L 245/06 1x (nicht zugeordnet)
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