Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 202/13
Gründe
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Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
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Die Antragstellerin vermag mit den von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwänden, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchzudringen, soweit es den von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch betrifft, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit Wirkung zum 01. April 2013 bzw. unverzüglich bzw. aufgrund des Zeitablaufs nunmehr hilfsweise zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien des Landes Sachsen-Anhalt zuzulassen. Demgegenüber hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde Erfolg, soweit es den von ihr hilfsweise geltend gemachten Anspruch betrifft, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren Antrag, sie mit Wirkung zum 01. April 2013 bzw. unverzüglich bzw. aufgrund des Zeitablaufs nunmehr hilfsweise zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien des Landes Sachsen-Anhalt zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
I.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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1. Die Antragstellerin hat – bezogen auf ihren Hauptantrag, soweit dieser in der geänderten Fassung darauf gerichtet ist, sie unverzüglich bzw. zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und zum Vorbereitungsdienst zuzulassen – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Soweit es den Antrag der Antragstellerin betrifft, sie mit Wirkung zum 01. April 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen, kann diesem Begehren bereits wegen Zeitablaufs nicht (mehr) entsprochen werden. Maßgeblich bei dem Leistungsbegehren der Antragstellerin ist die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 27). Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und plausibel ausgeführt (s. Schriftsatz vom 11.06.2013, S. 3), dass sämtliche zum Einstellungstermin 01. April 2013 ausgeschriebenen Ausbildungsplätze zwischenzeitlich besetzt worden seien und die Studienreferendare und Lehramtsanwärter ihre Ausbildung bereits angefangen hätten. Ein Beginn der Ausbildung der Antragstellerin zum 01. April 2013 sei deshalb nicht mehr möglich. Für den Senat besteht keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Nach alledem kann hier dahin stehen, ob bei Bestehen eines Anordnungsanspruchs eine rückwirkende Ernennung der Antragstellerin zur Studienreferendarin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und eine rückwirkende (vorläufige) Zulassung in den Vorbereitungsdienst rechtlich möglich gewesen wäre.
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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung (s. Schriftsatz vom 15.05. 2013 - Bl. 89 d. GA) unter Abänderung ihres ursprünglichen Antragsbegehrens beantragt, sie „unverzüglich“ bzw. „aufgrund des Zeitablaufs nunmehr hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen, erweist sich die mit der Beschwerde einhergehende Änderung des Antragsbegehrens als zulässig. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren mag zwar nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO grundsätzlich unzulässig sein (so OVG LSA, Beschl. v. 14.10.2011 - 1 M 148/11 - m. w. Nachw. - Rn. 11 Juris; OVG NRW, Beschl. v. 18.02.2008 - 1 M 43/08 - Juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Antragsänderung im engeren Sinne, die in Anwendung der vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben hätte. Vielmehr handelt es sich um eine im Hinblick auf den Zeitablauf erfolgte und auch gebotene Antragsanpassung, die verfahrensrechtlich unschädlich ist.
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Soweit es das (geänderte) Antragsbegehren betrifft, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin unverzüglich bzw. aufgrund des Zeitablaufs zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen, ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
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Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass – abweichend von den „regulären“ Einstellungsterminen – eine unverzügliche bzw. sofortige Einstellung in den Vorbereitungsdienst durch Vorschriften ausdrücklich untersagt wäre oder wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes auch im Nachrückverfahren nicht möglich wäre. Derartiges hat der Antragsgegner nichtvorgetragen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die seit dem Einstellungstermin 01. April 2013 verstrichene Zeit die Ausbildung der Antragstellerin nicht mehr sinnvoll ausgeführt werden könnte. Zwar hat die Antragstellerin eine mehrmonatige Ausbildungsphase versäumt; jedoch ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass die versäumte Ausbildungszeit nicht nachgeholt werden könnte, zumal die Antragstellerin bereits über Vorkenntnisse aufgrund des von ihr abgeleisteten Vorbereitungsdienstes in Schleswig-Holstein verfügt (im Ergebnis ebenso: Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 2 B 330/08 -, Rn. 22 Juris).
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Der Antragstellerin ist im Hinblick auf die zu erwartende zeitliche Verzögerung ebenfalls nicht zuzumuten, die (rechtskräftige) Entscheidung über ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Namentlich kann sie auch nicht in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des zum 01. September 2013 anstehenden regulären Einstellungstermins erneut um eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das von ihr angestrebte Lehramt in Sachsen-Anhalt zu bewerben. Denn jedenfalls vertritt der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 die Auffassung, dass der Antragstellerin grundsätzlich kein Anspruch auf eine (weitere) Ausbildung zusteht, so dass eine weitere Bewerbung schon deshalb als aussichtslos erweisen dürfte.
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Schließlich steht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht entgegen, dass damit, jedenfalls soweit es ihre Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin betrifft, keine vorläufige Maßnahme, sondern die (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Denn eine vorläufige Regelung betreffend die Ernennung eine Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit beamtenrechtlichen Grundsätzen unvereinbar; sie kann deshalb vom Gericht auch nicht nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO als prozessuale Zwischenregelung angeordnet werden. Ist das Rechtsschutzziel somit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, widerspricht dies zwar grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschl. v. 21.03.1997 - 11 VR 3.97 - m. w. N., Juris). Dennoch ist einem solchen Antrag im Eilverfahren ausnahmsweise im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbar und unverhältnismäßig erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2006 - 4 VR 1.05 - m. w. N., Juris). So verhält es sich jedoch hier. Die Sache ist für die Antragstellerin eilbedürftig. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde aller Voraussicht nach zu spät kommen, um ihr – sofern ein Anordnungsanspruch besteht – eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in absehbarer Zeit zu ermöglichen.
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2. Die Antragstellerin hat allerdings, soweit ein Anordnungsgrund gegeben ist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt – LVO-Lehramt LSA – vom 13. Juli 2011 (GVBl. LSA 2011, 623) „kann“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (1.), die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in Sachsen-Anhalt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung mit der zulässigen Fächerverbindung bestanden hat (2.) und über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt (3.). Die Antragstellerin erfüllt die genannten Voraussetzungen, so dass jedenfalls im Rahmen des durch die Vorschrift eröffneten Ermessens grundsätzlich ein Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasium in Sachsen-Anhalt besteht.
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Das Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt nämlich den Bewerbern, welche die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und geltenden gesetzlichen Regelungen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Ausbildung, wenn der Staat ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol inne hat. Dies ist anzunehmen, wenn – wie hier – der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird (BVerfG, Beschl. v. 22.05. 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 (371 ff.) = Juris). Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt der Fall, weil dem betroffenen Personenkreis andernfalls die Möglichkeit genommen wird, den gewählten Lehrerberuf nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 ff.= Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 (a. a. O.
) hierzu ausgeführt:
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„Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. April 1988 - BVerwG 7 B 135.87 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 29 und vom 6. April 1990 - BVerwG 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33). Dementsprechend gehört der staatliche Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu den allgemeinen Standards, die die Konferenz der Kultusminister der Länder - KMK - für die Lehrerbildung beschlossen hat (vgl. Ziffer 2.1 des KMK-Beschlusses vom 16. Dezember 2004). Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wollen. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 –1 BvL 32/70 und 25/71 – BverfGE 33, 303 <338>, Beschluss vom 22. Mai 1975 a. a. O. S. 373 f.). Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in das für die Ausbildung üblicherweise vorgesehene Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 a. a. O. S. 371 ff.; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1963 – BVerwG 2 C 158.62 - BVerwGE 16, 241 <247> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 37 und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 <270> = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4; BAG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 7 AZR 383/85 - BAGE 53, 137 <144> und Beschluss vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 664/85 - BAGE 54, 340 <347 ff.>).“
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Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlich verbürgten Ausbildungsanspruchs besteht daher im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA für den Lehramtsbewerber grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt, da sich das Ermessen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst aus dem genannten Grunde regelmäßig auf “Null“ reduziert.
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b) Die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG kann aber durch Gesetz und aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit dies durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundrechtseingriff muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein sowie bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Belange noch die Grenze der Zumutbarkeit wahren (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 (353) m. w. Nachw. = Juris; Urt. v. 26.06.2008, a. a. O.). Beschränkungen der Berufswahlfreiheit sind nur zulässig, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist stets diejenige Regelung zu wählen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 - BVerfGE 97, 12 (26) = Juris).
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Von der vorgenannten Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Lehrerberuf an Gymnasien für das Land Sachsen-Anhalt näher zu regeln und insbesondere auch zu begrenzen, hat der (Landes-)Gesetzgeber mit der Regelung nach § 3 Abs. 4 LVO-Lehramt LSA Gebrauch gemacht. Danach ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn dieser bereits abgeleistet und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden wurde.
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Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch einschlägig. Sie regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt unabhängig davon, wo der Vorbereitungsdienst – soweit dieser bereits absolviert wurde – abgeleistet worden ist. Insbesondere ist die Vorschrift nicht – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – nur für jene Fälle anwendbar, in denen der vorausgegangene Vorbereitungsdienst zuvor im Land Sachsen-Anhalt abgeleistet worden ist, zumal dies den Anwendungsbereich der Vorschrift in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise beschränken würde.
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Allerdings ist die Frage, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 LVO-Lehramt LSA vorliegen und die Antragstellerin die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, nicht nach den prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmen, sondern nach denen des Landes Schleswig-Holstein. Der Antragsgegner hat insoweit im angefochtenen Bescheid vom 12 Februar 2013 bei der Prüfung der Frage, ob der Antragstellerin das Recht auf eine weitere Prüfungswiederholung zusteht, unzutreffend die Vorschriften gem. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1 LVO-Lehramt LSA herangezogen. Diese Vorschriften kämen nur dann zur Anwendung, wenn die Antragstellerin Lehramtsanwärterin und Prüfungskandidatin im Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt gewesen wäre. Die Antragstellerin hat jedoch ihren Vorbereitungsdienst im Land Schleswig-Holstein abgeleistet und hatte ihre Prüfungen im Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweite Staatsprüfungen der Lehrkräfte – APO Lehrkräfte II – vom 22. Juni 2009 (GVOBl. 2009, 382) abzulegen. Die Frage, ob die Antragstellerin ihre Laufbahnprüfung endgütig nicht bestanden hat, ist demzufolge nach der genannten Verordnung zu beantworten; die in der LVO-Lehramt LSA geregelten Prüfungsvorschriften für den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt finden hingegen im vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach allem ist von Folgendem auszugehen:
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Die Antragstellerin hat zum Ende ihres Vorbereitungsdienstes in Schleswig-Holstein keine Wiederholungsprüfung absolviert. Sie hat die Laufbahnprüfung für das Lehramt somit nicht deshalb endgültig nicht bestanden, weil sie auch in der Widerholungsprüfung keinen Erfolg gehabt hätte. Vielmehr hat sich die Antragstellerin einer Wiederholungsprüfung nicht gestellt; stattdessen ist sie zuvor auf ihren eigenen Antrag vom 30. März 2012 hin zum 31. März 2012 aus dem Vorbereitungsdienst des Landes Schleswig-Holstein ausgeschieden (Bl. 5 und 18 R d. Beiakte A).
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Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsprüfung nach den einschlägigen Bestimmungen der APO Lehrkräfte II des Landes Schleswig-Holstein deshalb als nicht bestanden anzusehen ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 APO Lehrkräfte II Schleswig-Holstein ist von einem Nichtbestehen der gesamten Staatsprüfung nur dann auszugehen, wenn eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ohne ausreichenden Grund einen bestimmten (Prüfungs-)Termin versäumt hat oder einer sonstigen Prüfungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Antragstellerin ist aber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht aufgrund eines solchen Versäumnisses oder einer Pflichtverletzung von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen worden, sondern sie ist am 30. März 2012 auf eigenen Antrag hin vom Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein entlassen worden. Dementsprechend wird mit Schreiben des Instituts für Qualitätsentwicklung an den Schulen Schleswig-Holstein vom 13. August 2012 – hierbei handelt es sich um die zuständige Ausbildungsbehörde nach § 8 Abs. 1 APO Lehrkräfte II Schleswig-Holstein – lediglich bestätigt, dass die Wiederholungsklausur zum Zweiten Staatsexamen am 15. Mai 2012 von der Antragstellerin nicht mehr abgelegt werden konnte (Bl. 5 d. Beiakte A). Zwar verweist der Antragsgegner demgegenüber auf ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2012, in dem es heißt, dass der Verzicht der Antragstellerin auf die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung wie eine nicht bestandene Prüfung zu werten und eine nochmalige Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie eine nochmalige Teilnahme am Prüfungsverfahren in Schleswig-Holstein nicht möglich sei (Bl. 23 d. Beiakte A). Eine entsprechende Regelung findet sich in der APO Lehrkräfte II Schleswig-Holstein allerdings nicht. Auch folgt aus dem in den Akten befindlichen Email-Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner und dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein, dass das zuständige Ministerium selbst davon ausgeht, dass eine Regelung, aufgrund derer die Antragstellerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, nicht existiert (Bl. 24 ff., insbes. Bl. 25 d. Beiakte A).
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c) Darüber hinaus dürfte auch eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 4 LVO-Lehramt LSA nicht in Betracht kommen. Denn selbst wenn man eine Regelungslücke konstatiert, dürfte sich die von der Antragstellerin beantragte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ohne Abschluss und ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor dem Ende der Ausbildung nicht ohne Weiteres einem zweimaligen Nicht-bestehen der Abschlussprüfung gleichsetzen lassen.
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d) Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Lehrerberuf an Gymnasien des Landes Sachsen-Anhalt besteht aber im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA aller Voraussicht nach deshalb nicht, weil sie sich nicht mit Erfolg auf den einem Lehramtsbewerber grundsätzlich zustehenden verfassungsrechtlich Ausbildungsanspruch (mehr) berufen kann. Denn auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt insoweit immanenten Schranken, welche den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst begrenzen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen:
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Dem Bewerber muss aufgrund des nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Ausbildungsanspruchs die Gelegenheit gegeben werden, seine (berufsbezogene) Ausbildung zu durchlaufen und sie erfolgreich abzuschließen. Hierbei wird dem Auszubildenden in der Regel auch die rechtliche Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung einzuräumen sein. Weiter reicht die Verfassungsgarantie aber nicht. Jedenfalls ist mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich der verfassungsrechtlich verbürgte Ausbildungsanspruch verbraucht.
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Hieraus folgt zunächst, dass ein Bewerber, der in diesem Sinne einen staatlichen Vorbereitungsdienst erfolglos durchlaufen hat, verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf hat, zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst bei einem anderen Dienstherrn erneut zugelassen zu werden. Er kann vielmehr ohne Verfassungsverstoß mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass er in der entsprechenden Laufbahnprüfung bereits bei einem anderen Dienstherrn auch in der Wiederholungsprüfung erfolglos geblieben ist (BVerwG, Beschl. v. 07.01.1987 - 2 ER 210/86 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.1994 - 4 S 809/94 - Juris).
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Auch die Antragstellerin besitzt aufgrund der in ihrem Fall gegeben Besonderheiten keinen verfassungsrechtlichen Ausbildungsanspruch (mehr). Davon ist jedenfalls auch dann auszugehen, wenn der Lehramtsbewerber ohne einen wichtigen Grund von seiner Ausbildung Abstand nimmt und sich damit zugleich (freiwillig) der Möglichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung begibt. Denn wurde dem Bewerber bereits die Möglichkeit gegeben, den zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Vorbereitungsdienst vollständig zu durchlaufen und abzuschließen, ist der verfassungsrechtlich bestehende Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst damit vollständig erfüllt; ein Rechtsanspruch auf erneute Zulassung zu einem weiteren Vorbereitungsdienst besteht in diesem Falle nicht mehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.2000 - 4 S 1547/98 - Juris).
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Die vorgenannte Beschränkung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass – anders als in anderen landesrechtlichen Vorschriften betreffend die Einstellung in den Vorbereitungsdienst – der in Rede stehende Ausschlussgrund in § 3 LVO-Lehramt LSA nicht (ausdrücklich) geregelt ist und im Hinblick auf den Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in den Schutzbereich des Grundrechts grundsätzlich nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Vorliegend wird indessen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht eingegriffen, weil in Fällen der vorliegenden Art ein verfassungsrechtlicher Ausbildungsanspruch schon gar nicht mehr besteht und dieser somit auch nicht in der Sache begrenzt bzw. eingeschränkt wird.
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Aber auch dann, wenn man die Auffassung vertreten würde, es werde mit der in Rede stehenden Beschränkung hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, dürfte ein Regelungsdefizit nicht bestehen. Denn jedenfalls wird aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA um eine Ermessensvorschrift handelt, der den Anwendungsbereich der genannten Regelung nicht nur erweitert, sondern – unter Beachtung des grundrechtsrelevanten Schutzbereichs – zugleich auch begrenzen kann, dem in Art. 12 Abs. 1 GG normierten Gesetzesvorbehalt genügt.
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e) Etwas anderes dürfte unter Berücksichtigung des nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildungsanspruch nur dann zu geltend haben, wenn der Bewerber zum Vorbereitungsdienst bereits zugelassen war und dieser womöglich auch schon abgeleistet wurde, die bisherige Ausbildung, und zwar auch nachdem er bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer Staatsprüfung eingetreten war, jedoch aus wichtigem Grund abgebrochen wird, etwa weil im Einzelfall zwingende soziale, familiäre, gesundheitliche oder sonstige schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Davon kann zur Überzeugung des Senats nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Fall der Antragstellerin aber nicht ausgegangen werden:
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Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Abbruchs eine Vielzahl von Gründen angeführt. Ihren Antrag vom 30. März 2012 auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein hat sie zunächst damit begründet, dass sie beabsichtige, „sich beruflich neu zu orientieren“. Ein weiterer Vortrag zu den Motiven und die genauen Hintergründe ihrer Entscheidung ist alsdann im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Erst mit der Beschwerde und der insoweit zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin ergänzende Angaben hierzu gemacht und – fasst man ihren diesbezüglichen Vortrag zusammen – für den Abbruch ihrer Ausbildung sowohl gesundheitliche als auch ausbildungsbedingte Gründe angeführt. Dass indessen die von ihr angeführten Gründe tatsächlich ursächlich und überdies derart schwerwiegend waren, dass der Ausbildungsabbruch bzw. Wechsel des Bundeslandes sich als unabweisbar darstellt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft zumachen vermocht. Daran vermag auch ihr ergänzender Vortrag und ihre eidesstattlichen Versicherung nichts zu ändern. Die von ihr angeführten gesundheitlichen und ausbildungsbezogenen Gründe sind recht allgemein gehalten und erscheinen nicht zwingend. Sie stehen überdies im Widerspruch zu dem von ihr bei Beantragung ihrer Entlassung angeführten Grund der beabsichtigten beruflichen Neuorientierung. Dass dieser Grund nur angeführt worden sein soll, um bei einer erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst keine Nachteile zu erleiden, vermag den Senat nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die von ihr geschilderten beruflichen Beeinträchtigungen und ausbildungsbezogenen Defizite werden nicht in der erforderliche Weise durch Nachweise belegt; vor allem aber werden auch die von ihr behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht durch ärztliche Atteste bescheinigt. Bei dieser Sachlage lässt sich für den Senat im Eilverfahren nicht verlässlich einschätzen, inwieweit die von ihr angeführten Probleme tatsächlich den Abbruch der Ausbildung ursächlich herbeigeführt haben und der Abbruch im Übrigen auch bei einer geeigneten ärztlichen bzw. psychologischen Behandlung unvermeidbar war.
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f) Der Umstand, dass – soweit ersichtlich - ein verfassungsrechtlich verbürgter Ausbildungsanspruch und damit ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht (mehr) besteht, schließt allerdings nicht aus, dass die Antragstellerin gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA zumindest einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst besitzt. Diesem Anspruch ist nicht genügt worden; vielmehr ist das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da der Antragsgegner von einer gebundenen Entscheidung ausging. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin – nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden, so dass dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der von ihr mit dem Hauptantrag erstrebten einstweiligen Anordnung nicht entsprochen werden kann.
II.
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Die Antragstellerin hat indessen einen Anordnungsgrund sowie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit es teilweise den mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrag betrifft.
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1. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung neben ihrem Hauptantrag (sinngemäß) hilfsweise begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag mit Wirkung zum 01. April 2013 bzw. unverzüglich bzw. aufgrund des Zeitablaufs nunmehr hilfsweise zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin zu ernennen und sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien des Landes Sachsen-Anhalt zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, erweist sich die damit einhergehende Änderung bzw. Ergänzung des Antragsbegehrens als zulässig. Daran ändert auch diesbezüglich der Umstand nichts, dass – wie bereits erwähnt – eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO grundsätzlich unzulässig ist. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich in Wirklichkeit nämlich nicht um eine Antragsänderung (i. e. S.), sondern um ein “minus“ gegenüber dem mit dem Hauptantrag der Antragstellerin verfolgten Rechtsschutzbegehren. Ein solcher Hilfsantrag ist verfahrensrechtlich unschädlich.
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass der (hilfsweise) geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung gerichtet ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dombert in: Finkelnburg / Dombert / Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rn. 209 ff. m. w. Nachw.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin damit im Ergebnis keine vorläufige Anordnung zur Sicherung ihres Begehrens im Klageverfahren anstrebt, sondern letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung aber – so auch bei einem auf Neubescheidung gerichtetem Antragsbegehren – dann nicht, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, weil dem Betroffenen, würde er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, unzumutbare Nachteile drohen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1978 - 1 WBB 112/78 - Juris). So verhält es sich hier.
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Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist es im vorliegenden Fall erforderlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Denn es ist für die Antragstellerin die einzige Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen, soweit es ihren Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung und damit möglicherweise auch einer für sie in der Sache positiven Entscheidung betrifft.
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3. Allerdings ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hinsichtlich des mit der Beschwerde hilfsweise geltend gemachten Begehrens auf Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 01. April 2013. Ein diesbezügliche einstweilige Anordnung kommt aus den eingangs bereits dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht kommt.
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4. Der Antragstellerin steht, soweit ein Anordnungsgrund vorliegt, auch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des von ihr (hilfsweise) geltend gemachten Neubescheidungsbegehrens zur Seite.
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Der Antragstellerin besitzt – wie bereits ausgeführt – gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Antrag, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt und zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen zu werden. Diesem Anspruch ist mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 12. Februar 2013 nicht genügt worden. Das Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden, da der Antragsgegner in Anwendung nicht einschlägiger Vorschriften von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Die Antragstellerin hat demzufolge einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung vom 21. Dezember 2012.
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Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für den Abbruch ihrer Ausbildung in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen und in der erforderlichen Weise zu würdigen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass es der Antragstellerin noch im Nachgang gelingen sollte, den erforderlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass gewichtige Gründe persönlicher oder beruflicher Art für den Abbruch der vorausgegangenen Ausbildung ursächlich waren, als auch für den Fall, dass solche Gründe nicht geltend gemacht werden können und jedenfalls ein verfassungsrechtlich verbürgter Ausbildungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht (mehr) besteht. Dabei sind ggf. auch Kapazitätserwägungen mit in den Blick zu nehmen, sofern insoweit mit Blick auf Art.12 Abs. 1 Satz 2 GG kein Regelungsdefizit besteht. Dass der Einstellung der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und / oder zum nächsten regulären Einstellungstermin am 01. September 2013 unzureichende Ausbildungskapazitäten unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen entgegen stehen, ist vom Antragsgegner zumindest bislang nicht substantiiert vorgetragen worden. Einem Bewerber um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Lehramt kann die Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten jedoch nur entgegen gehalten werden, wenn die festgesetzten Kapazitätsgrenzen plausibel gemacht werden und so eine gerichtliche Überprüfung der vollständigen Kapazitätsausschöpfung ermöglicht wird (Beschluss d. Senats v. 28.10.2011 - 3 M 237/11 - Rn. 6 Juris). Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand stehen diese – soweit nach Aktenlage ersichtlich – einer für die Antragstellerin positiven Entscheidung nicht entgegen.
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Schließlich wird – soweit dem Begehren der Antragstellerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt entsprochen wird – im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch darüber zu befinden sein, wann die Antragstellerin gegebenenfalls in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen ist, namentlich ob sie als “Quereinsteigerin“ – etwa weil ein Ausbildungsplatz frei geworden ist – zum jetzigen (bzw. nächstmöglichen) Zeitpunkt übernommen werden kann oder ob dies zum nächsten regulären Einstellungstermin zu erfolgen hat.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Nr. 2, 47 GKG; der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009, a. a. O., Rn. 25 Juris).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Nr. 2, 47 GKG 3x (nicht zugeordnet)
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