Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 L 2/13

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der bei der Beteiligten zu 3) gebildete Personalrat, will die Fortsetzung eines Einigungsstellenverfahrens erreichen.

2

Auf den am 06. Juni 2012 beim Antragsteller eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 3) auf Zustimmung zu der beabsichtigten Einführung neuer Führungsstrukturen bat der Antragsteller unter dem 13. Juni 2012 um weitere Informationen zu der beabsichtigten Maßnahme und um eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme bis zum 11. Juli 2012. Hierauf teilte die Beteiligte zu 3) dem Antragsteller am 20. Juni 2012 mit, sie stimme einer Verlängerung der Frist „abweichend zu Ihrem Antrag“ bis zum 05. Juli 2012 zu. Der Antragsteller stimmte der Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 05. Juli 2012 in seiner Sitzung vom 20. Juni 2012 zu und teilte dies der Beteiligten zu 3) am 21. Juni 2012 mit. Am 05. Juli 2013 lehnte der Antragsteller die Erteilung der Zustimmung ab. Nach Anrufung der Einigungsstelle verständigten sich die Beteiligte zu 3) und der Antragsteller auf den Beteiligten zu 1) als unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle, der die Geschäftsstelle der Einigungsstelle am 07. August 2012 per e-mail bat, ihn über den Verhandlungsstand zu unterrichten. Nachdem er den Antragsteller, die Beteiligte zu 3) und die Beisitzer für den 14. September 2012 zu einer Sitzung der Einigungsstelle geladen hatte, teilte er diesen unter dem 12. September 2012 per e-mail mit, dass er den Termin aufhebe, weil die Einigungsstelle nach Ablauf der vierwöchigen Entscheidungsfrist einen wirksamen Beschluss nicht mehr fassen könne. Darauf wandte sich der Antragsteller am 04. Oktober 2012 an den Beteiligten zu 2), teilte ihm mit, dass der Vorsitzende sein Amt niedergelegt habe und dass es aus seiner Sicht wünschenswert sei, wenn alsbald ein neuer Vorsitzender bestellt würde. Auf ein entsprechendes Schreiben der Geschäftsstelle der Einigungsstelle teilte der Beteiligte zu 2) der Geschäftsstelle der Einigungsstelle unter dem 16. November 2012 mit, er könne einen unparteiischen Vorsitzenden nicht bestimmen, weil sich Personalrat und Dienststelle auf einen Vorsitzenden verständigt hätten. Ob die Einigungsstelle noch eine Entscheidung in der Sache treffen könne bzw. ob die Niederlegung des Amtes durch den Beteiligten zu 1) wirksam gewesen sei, sei Gegenstand eines bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahrens. Auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe fernmündlich mitgeteilt, dass zunächst der Ausgang des bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahrens 11 A 23/12 HAL abgewartet werden solle, so dass auch der Beteiligte zu 2) keinen Handlungsbedarf sehe.

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Mit dem am 04. Februar 2013 gestellten Antrag hat der Antragsteller geltend gemacht, der Beteiligte zu 2) sei verpflichtet, einen Vorsitzenden zu bestimmen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschluss der Einigungsstelle binnen vier Wochen nach Bestellung des Vorsitzenden ergehen müsse, weil es an einer Bestellung durch die Geschäftsstelle der Einigungsstelle fehle. Selbst wenn der Beteiligte zu 1) ursprünglich Vorsitzender der Einigungsstelle gewesen sei, sei seine Tätigkeit mit der Niederlegung des Amtes beendet, so dass der Beteiligte zu 2) zu Unrecht einen Vorsitzenden nicht bestellt habe. Wenn man davon ausgehe, dass der Beteiligte zu 1) Vorsitzender der Einigungsstelle geworden sei, und dass er sich aus dieser Funktion durch eine einseitige Erklärung nicht lösen könne, sei er verpflichtet, das Einigungsstellenverfahren fortzuführen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Dienststelle nach Fristablauf befugt sei, die Maßnahme zu vollziehen, ergebe sich hieraus noch nicht, wie das Verfahren vor der Einigungsstelle zum Abschluss zu bringen sei. Da das Gesetz eine Erledigungsfiktion nicht vorsehe, müsse die Einigungsstelle durch Beschluss über die Einstellung des Verfahrens entscheiden.

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Er hat beantragt,

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den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, einen Vorsitzenden für das Einigungsstellenverfahren Projekt „Pflege 2014“ zu bestellen,

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hilfsweise, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, unverzüglich eine Sitzung der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren am Projekt „Pflege 2014“ zu bestimmen.

7

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

9

Er hat geltend gemacht, Haupt- und Hilfsantrag seien wegen widersprüchlichen Verhaltens des Antragstellers unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden zurückgenommen habe, indem er in einem Telefonat mit der Richterin am Oberverwaltungsgericht S. erklärt habe, er halte an dem Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden nicht mehr fest, weil zunächst der Ausgang eines beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahrens abgewartet werden solle. Ungeachtet dessen könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Beteiligten zu 1) eine Entscheidung zu treffen habe, wenn er den Vorsitz nicht habe niederlegen dürfen. Sollte hingegen die Frist für eine Entscheidung der Einigungsstelle verstrichen sein, sei das Verfahren beendet, so dass der Bestellung eines Vorsitzenden nicht bedürfe.

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Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hat vorgetragen, die Bestellung eines Vorsitzenden durch den Beteiligten zu 2) komme nicht in Betracht, weil das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sei. Selbst wenn das Verfahren fortzuführen wäre, stünde einer Bestellung im Weg, dass sich die Beteiligte zu 3) und der Antragsteller auf den Beteiligten zu 1) als Vorsitzenden verständigt hätten. Selbst wenn dieser den Vorsitz in einem fortzusetzenden Verfahren nicht führen müsste, wäre eine Bestellung nicht zulässig, weil zunächst die Beteiligte zu 3) und der Antragsteller gehalten wären, sich auf einen Vorsitzenden zu verständigen. Das Einigungsstellenverfahren sei bereits deshalb nicht fortzusetzen, weil der Antragsteller die Zustimmung zu der beantragten Maßnahme nicht binnen zwei Wochen verweigert habe. Die Frist sei nicht wirksam verlängert worden. Das Angebot des Personalrats, die Frist bis zum 11. Juli 2012 zu verlängern, habe die Beteiligte zu 3) abgelehnt und ihrerseits vorgeschlagen, die Frist bis zum 05. Juli 2012 zu verlängern. Dieses Angebot habe der Antragsteller erst am 21. Juni 2012 und damit nach Fristablauf angenommen. Die zweiwöchige Frist sei auch in Lauf gesetzt worden, weil der Antragsteller jedenfalls mit dem Schreiben vom 06. Juni 2012 umfassend informiert gewesen sei. Jedenfalls sei die vierwöchige Entscheidungsfrist für die Einigungsstelle ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Vorsitzenden abgelaufen.

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Der Beteiligte zu 1) hat sich nicht geäußert.

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Das Verwaltungsgericht Halle hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anlass, das Verfahren in der rechtmäßig gebildeten Einigungsstelle fortzusetzen. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) hätten sich auf den Beteiligten zu 1) als unparteiischen Vorsitzenden verständigt. Gehe man davon aus, dass für die Bestellung ein Konsens zwischen Personalrat und Dienststelle auf der einen Seite und eine Annahme des angebotenen Amtes durch den Vorsitzenden auf der anderen Seite notwendig sei, so sei die Bestellung hier mit dem Antwortschreiben des Beteiligten zu 1) vom 07. August 2012 abgeschlossen. Innerhalb der mit der Bestellung in Lauf gesetzten vierwöchigen Frist habe die Einigungsstelle einen Beschluss nicht gefasst. Vielmehr sei der Vorsitzende am 24. September 2012 rechtswirksam von seinem Amt zurückgetreten. Falle der Vorsitzende einer Einigungsstelle durch seinen Rücktritt weg, sei die Einigungsstelle durch eine Neubestellung zu vervollständigen. Hier indes folge aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Antragsteller eine Vervollständigung der Besetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nicht verlangen könne, weil damit Kosten ausgelöst würden, denen keinerlei Nutzen für das Wohl der Dienststelle und ihrer Beschäftigten verbunden sei. Denn ein Beschluss der Einigungsstelle könne an der Befugnis der Dienststelle zur Umsetzung der umstrittenen Maßnahme nichts ändern. Die Einigungsstelle könne demnach nur noch beschließen, dass das Verfahren erledigt und einzustellen sei. Der Aufwand stehe außer Verhältnis zum Nutzen der Einstellung des Verfahrens.

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Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht abgeschlossen. Er bestreite, dass die Dienststelle die Einigungsstelle fristgemäß angerufen habe, weil nicht dokumentiert sei, dass das Schreiben der Dienststelle vom 11. Juli 2012 bis zum Ablauf der Frist am 19. Juli 2012 bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle eingegangen sei. Ungeachtet dessen sei das Mitbestimmungsverfahren nicht abgeschlossen, weil die Dienststelle dem Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens seine Entscheidung nicht mitgeteilt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die vierwöchige Frist für die Entscheidung der Einigungsstelle nach dem Wortlaut der Regelung nur auf die Fälle anwendbar sei, in denen der Vorsitzende im Nichteinigungsfall vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestellt werde. In den Fällen der Bestellung des Vorsitzenden durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts sei es gerechtfertigt, der Einigungsstelle aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidungsfrist vorzugeben, weil durch den vorgehenden Einigungsversuch bereits Zeit verstrichen sei, während dies bei der Verständigung auf einen Vorsitzenden nicht der Fall sei. Die Einigung auf einen Vorsitzenden sei keine Bestellung, weil sie keine Erklärung gegenüber dem Bestellten sei. Wenn die Geschäftsstelle die Bestellung vorzunehmen habe, weil ihr die Aufgabe übertragen sei, auf die Bildung der Einigungsstelle hinzuwirken, so fehle es an einer Bestellung des Beteiligten zu 1). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beteiligte zu 2) verpflichtet, eine Vorsitzenden zu bestellen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit stehe dem nicht entgegen, weil sich diese Verpflichtung auf das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle nicht aber auf das Rechtsverhältnis zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beziehe. Auch wenn die Beteiligte zu 3) befugt sei, die Maßnahme nach Ablauf der Entscheidungsfrist umzusetzen, würde dies einem Beschluss der Einigungsstelle über eine Empfehlung nicht im Weg stehe, weil die Befugnis zur Umsetzung nicht mit einer Verpflichtung zur Umsetzung verbunden sei, so dass es der Dienststelle freistehe, die Empfehlung zu berücksichtigen.

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Er beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 17. Juli 2013 - 11 A 11/13 HAL - abzuändern und

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1. festzustellen, dass das Mitbestimmungsverfahren zu den Teilprojekten 1 und 4 des Projektes Pflege 2014 der Beteiligten zu 3) nicht abgeschlossen ist und
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2. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, einen Vorsitzenden für das Einigungsstellenverfahren zu den Teilprojekten 1 und 4 des Projektes Pflege 2014 zu bestellen,
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hilfsweise, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, unverzüglich einen Termin für eine Sitzung der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren Projekt „Pflege 2014“ zu bestimmen.

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Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Beteiligte zu 3) macht weiterhin geltend, das Mitbestimmungsverfahren sei bereits deshalb abgeschlossen, weil die Frist für die Ablehnung des Antrages der Dienststelle bereits abgelaufen gewesen, als der Antragsteller das Angebot der Dienststelle auf Verlängerung der Äußerungsfrist angenommen habe.

II.

24

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 11. Kammer - vom 17. Juli 2013 ist unbegründet.

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1) Der Antrag ist zulässig.

26

a) Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr die Feststellung begehrt, dass das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dieses im zweiten Rechtszug erstmals geltend gemachte weitere Feststellungsbegehren kann der Antragsteller im Wege der Antragsänderung gemäß §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 533 ZPO zulässigerweise in das Verfahren einführen. Nach § 533 ZPO ist eine Antragsänderung im zweiten Rechtszug nur zulässig, wenn der Beteiligte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Für die rechtliche Bewertung des geltend gemachten Anspruchs kann der Senat auf die Feststellungen zurückgreifen, die nach dem Gegenstand des bisherigen Verfahrens zu treffen sind, weil die Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens als Vorfrage für die gegen die Beteiligten zu 1) und 2) gerichteten Anträge ohnedies zu beantworten wäre. Die Antragsänderung ist auch sachdienlich. Denn durch die Zulassung der Antragsänderung in der zweiten Instanz wird ein neuer Prozess vermieden. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht. Die Sachdienlichkeit ist in der Regel erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 -, Rdnr. 34 ). Davon kann hier keine Rede sein, weil sich die Frage des Abschlusses des Mitbestimmungsverfahrens auch nach den im ersten Rechtszug gestellten Antrag als unselbständige Vorfrage gestellt hat.

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b) Der Zulässigkeit des auf eine Verurteilung des Beteiligten zu 2) zur Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden gerichteten Beschlussverfahrens steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 04. Oktober 2012 keinen eigenen Antrag auf Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden bei dem Beteiligten zu 2) gestellt, sondern nur angekündigt hat, dass die Geschäftsstelle der Einigungsstelle einen solchen Antrag stellen werde. Der Antragsteller hat in dem Schreiben vom 04. Oktober 2012 nach einer zusammenfassenden Darstellung des Sachstandes ausgeführt, es sei aus seiner Sicht wünschenswert, wenn alsbald ein neuer Vorsitzender bestellt werde, damit das Mitbestimmungsverfahren Fortgang nehmen könne. Indes schließt das Schreiben ab mit dem Hinweis auf ein beigefügtes Schreiben an die Geschäftsstelle der Einigungsstelle vom selben Tag und dem Bemerken, der Personalrat gehe davon aus, dass sich die Geschäftsstelle der Einigungsstelle unverzüglich mit dem Beteiligten zu 2) in Verbindung setzen werde. In dem beigefügten Schreiben an die Geschäftsstelle der Einigungsstelle führt der Antragsteller im Anschluss an Ausführungen zur Notwendigkeit der Bestellung eines Vorsitzenden durch den Beteiligten zu 2) aus, er ersuche die Geschäftsstelle der Einigungsstelle, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…) um Bestellung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle Projekt „Pflege 2014“ zu bitten. Das Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten zu 2) beschränkt sich somit nach seinem Inhalt unter Berücksichtigung des beigefügten Schreibens an die Geschäftsstelle auf den Hinweis, dass der Personalrat die Bestellung eines Vorsitzenden für notwendig hält, verbunden mit der Ankündigung, dass ein Dritter - nämlich die Geschäftsstelle der Einigungsstelle - einen entsprechenden Antrag stellen wird. Hat ein Personalrat einen eigenen Antrag auf Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden bei dem für die Bestellung zuständigen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht gestellt, so ist ein auf die Verurteilung des Präsidenten gerichteter Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn ein Dritter einen Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden gestellt hat, weil es nicht Sache des Personalrats ist, Rechte, die ein Dritter mit der Stellung eines Antrages geltend macht, vor Gericht geltend zu machen.

28

Gleichwohl ist der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte Antrag nicht unzulässig. Auch wenn der Antragsteller zunächst keinen eigenen Antrag gestellt hat, so hat er sich den von der Geschäftsstelle der Einigungsstelle mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2012 gestellten Antrag zu Eigen gemacht, indem sein Prozessbevollmächtigter in dem Telefonat vom 08. November 2012 erklärt hat, an dem Antrag auf Bestellung werde „nicht mehr festgehalten, weil zunächst“ der Ausgang eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens abgewartet werden solle. Die Erklärung, einen Antrag jedenfalls zunächst nicht weiter zu verfolgen, beinhaltet nach Auffassung des Senats nach den Umständen des vorliegenden Falles auch die Erklärung, dass sich der Personalrat den Antrag der Geschäftsstelle als eigenen Antrag zurechnen lassen will.

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c) Der Zulässigkeit des auf eine Verurteilung des Beteiligten zu 2) zur Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden gerichteten Antrages steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausweislich eines Vermerks vom 16. November 2012 über eine fernmündliche Unterredung mit der Präsidialrichterin Ri’in OVG S. am 08. November 2012 erklärt hat, er halte an dem Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden nicht mehr fest, weil zunächst der Ausgang eines beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahrens abgewartet werden solle. Die in dem Vermerk vom 16. November 2012 wiedergegebene Erklärung ist nicht als Antragsrücknahme anzusehen. Sie ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller den Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden durch den Beteiligten zu 2) lediglich einstweilen, bis zur Entscheidung über den zum damaligen Zeitpunkt bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache 11 B 24/12 HAL nicht weiter verfolgen will. Dem entspricht die Erklärung des Beteiligten zu 2) in dem Schreiben vom 16. November 2012 gegenüber der Geschäftsstelle der Einigungsstelle, in der er ausführt, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe telefonisch mitgeteilt, „dass zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewartet werden solle, so dass ich auch insoweit keinen Handlungsbedarf sehe“. Das Verfahren 11 B 24/12 HAL hat in der Anhörung am 19. November 2012 auf den Hinweis des Gerichts, dass die Sachfrage der Klärung im Hauptsacheverfahren 11 A 23/12 HAL vorbehalten bleibe, seinen Abschluss gefunden. Das Beschlussverfahren in dieser Sache hat der Antragsteller erst am 04. Februar 2013 anhängig gemacht.

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2) Sowohl die Hauptanträge als auch der Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg.

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a) Der Antragsteller macht mit dem Hauptantrag zu 1. ohne Erfolg geltend, das Mitbestimmungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Das Mitbestimmungsverfahren ist im Hinblick auf die ablehnende Stellungnahme des Antragstellers durch die Anrufung der Einigungsstelle im Einigungsstellenverfahren fortgesetzt und jedenfalls mit dem Ablauf der vierwöchigen Entscheidungsfrist abgeschlossen. Dass die Dienststelle dem Antragsteller nicht mitgeteilt hat, die Maßnahme umsetzen zu wollen, ändert daran nichts.

32

Das Mitbestimmungsverfahren für die Teilprojekte 1 und 4 des Projektes „Pflege 2014“ der Beteiligten zu 3) ist durch den Antrag der Dienststelle auf Erteilung der Zustimmung zu diesen Maßnahmen vom 06. Juni 2012 eingeleitet worden. Der Antragsteller hat die beantragte Zustimmung innerhalb der vereinbarungsgemäß bis zum 05. Juli 2012 verlängerten Frist verweigert.

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Dahingestellt bleiben kann, ob die Zustimmungsfiktion (vgl. § 61 Abs. 3 Satz 8 PersVG LSA) eingetreten ist, weil die Vereinbarung über die Verlängerung der am 20. Juni 2012 endenden zweiwöchigen Frist für die Stellungnahme (vgl. § 61 Abs. 3 Satz 5 PersVG LSA) erst mit dem Zugang der Annahme des Angebots der Dienststelle am 21. Juni 2012 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellungsnahme zustande gekommen ist. Das Mitbestimmungsverfahren ist jedenfalls mit dem Ablauf der vierwöchigen Entscheidungsfrist nach der Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle beendet.

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Die Beteiligte zu 3) hat auf die Verweigerung der Zustimmung fristgemäß die Einigungsstelle angerufen. Gemäß § 62 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA kann die oberste Dienstbehörde und der bei ihr gebildete Personalrat die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme anrufen. Die Anrufung ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA wirksam, wenn sie innerhalb der Frist gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Die Beteiligte zu 3) hat mit ihrem am 16. Juli 2012 im Justiziariat der Dienststelle eingegangenen Schreiben vom 11. Juli 2012 gegenüber der Geschäftsstelle der Einigungsstelle die Einigungsstelle angerufen. Das Justiziariat der Dienststelle ist von der Beteiligten zu 3) bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2008 als Geschäftsstelle der Einigungsstelle eingesetzt worden. Anders als die Einigungsstelle (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA) wird die Geschäftsstelle der Einigungsstelle nicht von Fall zu Fall neu gebildet, sondern auf Dauer eingerichtet (vgl. Bieler/Vogelgesang/u. a., PersVG LSA, zu § 63 Rdnr. 37).

35

Das Mitbestimmungsverfahren ist mit dem Abschluss des Verfahrens vor der Einigungsstelle beendet. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss. Der Beschluss muss nach § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Nach Fristablauf ist eine wirksame Beschlussfassung der Einigungsstelle nicht mehr möglich (vgl. BAG, Urt. v. 03.07.1996 - 2 AZR 813/95 - zitiert nach juris ; Bieler/Vogelgesang/u. a., PersVG LSA, zu § 64, Rdnr. 23). Da die Dienststelle keine Möglichkeit hat, einen rechtzeitigen Beschluss der Einigungsstelle zu erzwingen, ist das Einigungsstellenverfahren mit Fristablauf abgeschlossen (vgl. BAG, a. a. O.). Der Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) als Vorsitzender der Einigungsstelle aufgrund der Einigung von Dienststelle und Personalrat und nicht auf Antrag durch den Beteiligten zu 2), den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, berufen worden ist.

36

Der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA lässt mit der Anknüpfung an eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Deutung zu, dass nur die Bestellung eines Vorsitzenden durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 PersVG LSA geeignet, wäre, den Beginn der vierwöchigen Entscheidungsfrist in Lauf zu setzen. Die Bestellung ist nach der Wortbedeutung in dem hier in Rede stehenden Sinnzusammenhang die Einsetzung, Ernennung oder Bestimmung einer Person für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Tätigkeit (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/bestellen). Dabei handelt es sich um eine einseitige Maßnahme desjenigen, der die Bestellung vornimmt. Nach der Wortbedeutung steht dem nicht entgegen, dass die Bestellung das Ergebnis eines Konsenses zwischen mehreren Beteiligten ist. So sieht auch § 1035 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vor, dass sich die von den Parteien bestimmten Schiedsrichter den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellen, auf den sie sich geeinigt haben (vgl. § 1035 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 ZPO).

37

Wenn nach § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Einigungsstelle aus jeweils von der Dienstbehörde und dem Personalrat bestellten Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht, auf dessen Person sich beide Seiten einigen, so lässt dies entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Schluss zu, der Vorsitzende, auf den sich beide Seiten verständigt haben, werde in diesen Fälle nicht bestellt i. S. d. § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA. § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA regelt die Zusammensetzung der Einigungsstelle, indem er die Bestimmung der Beisitzer jeweils Dienststelle und Personalrat überlässt und für den Vorsitzenden eine Einigung auf eine Person voraussetzt. Das heißt indes nicht, dass die Person, auf die sich beide Seiten als Vorsitzenden verständigt haben, nicht auch bestellt werden müsste. Die Einigung über die Person ersetzt dessen Bestellung nicht, weil die Übertragung des Amtes als Vorsitzender einer Einigungsstelle voraussetzt, dass die Person, die nach dem Willen der beiden Seiten als Vorsitzender eingesetzt werden soll, hierüber unterrichtet wird. Ändert die Einigung auf einen Vorsitzenden nichts an der Notwendigkeit seiner Bestellung, so hält das Gesetz keine Regelungen über die Form und das Verfahren der Bestellung oder die Zuständigkeit für die Bestellung vor. Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 63 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA, wonach die Geschäftstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hinwirkt. Die Übertragung dieser Pflicht umfasst nicht die ausschließliche Übertragung der Zuständigkeit für die Bestellung. Wenn die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle „hinwirkt“, so kommt bereits im Wortlaut der Regelung zum Ausdruck, dass nicht die Geschäftsstelle selbst die Einigungsstelle und ihre Mitglieder einsetzt. Vielmehr wirkt sie darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligten ihren Obliegenheiten nach § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA bei der Bildung der Einigungsstelle nachkommen.

38

Es ist somit unerheblich, ob die als Vorsitzender zu bestellende Person von dem Ergebnis der Einigung durch den Personalrat, die Dienststelle oder die Geschäftsstelle unterrichtet wird. Für eine wirksame Bestellung erforderlich ist nur, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt. Deshalb ist es unschädlich, dass der Beteiligte zu 1) nicht durch die Beteiligte zu 3) persönlich, sondern durch ihren Verfahrensbevollmächtigten davon unterrichtet worden ist, dass sich beide Seiten auf ihn als Vorsitzenden geeinigt haben.

39

Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, dass die Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA auch in den Fällen Anwendung findet, in denen sich Dienststelle und Personalrat auf einen unparteiischen Vorsitzenden geeinigt haben. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss. Daran knüpft § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA an, indem er bestimmt, dass „er“, also der Beschluss der Einigungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden zu ergehen hat. Erst in dem Satz 3 sieht § 64 Abs. 2 PersVG LSA sodann abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine anderweitige Regelung für die Fälle vor, in denen die Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung für die Dauer der Amtszeit der Personalvertretung über den Einzelfall hinaus gebildet ist (vgl. § 63 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA abgesehen von den Fällen des § 63 Abs. 6 PersVG LSA für sämtliche Einigungsstellen Anwendung findet, so dass nicht von Belang sein kann, ob die Bestellung des Vorsitzenden auf einer Einigung von Personalrat und Dienststelle beruht oder auf Anregung der Verfahrensbeteiligten oder der Geschäftsstelle der Einigungsstelle (vgl. Bieler/Vogelgesang/u. a., PersVG LSA, zu § 63, Rdnr. 39) durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts erfolgt.

40

Diesem Verständnis entspricht auch der Zweck des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA. Die Bestimmung einer einmonatigen Entscheidungsfrist für die Beschlussfassung in der Einigungsstelle ist Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes im Personalvertretungsrecht und soll sicherstellen, dass für die Dienststelle und den Personalrat alsbald Klarheit geschaffen wird, ob die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden darf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Ausnahme für Einigungsstellen, deren Vorsitzende aufgrund einer Verständigung beider Seiten bestellt worden sind, nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil seit der Anrufung der Einigungsstelle bei einer Bestellung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts regelmäßig bereits mehr Zeit verstrichen sein wird als bei der Verständigung auf einen Vorsitzenden. Folgte man der Auffassung des Antragstellers, würde das Gesetz eine in sich stimmige Systematik nur aufweisen, wenn es für die auf Dauer eingerichteten Einigungsstellen i. S. d. § 63 Abs. 6 Satz 1 PersVG ebenfalls einen Dispens von der vierwöchigen Entscheidungsfrist vorsähe. Das ist indes gerade nicht der Fall. Denn auch in den Fällen, in denen sich beide Seiten in einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden für eine auf Dauer eingerichtete Einigungsstelle verständigt haben (§ 63 Abs. 6 Satz 1 PersVG LSA), steht der Einigungsstelle nur eine Entscheidungsfrist von vier Wochen zu (§ 64 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA).

41

Danach ist vierwöchige Entscheidungsfrist jedenfalls am 07. August 2012 in Lauf gesetzt worden. In seiner e-mail vom 07. August 2012 erklärte der Beteiligte zu 1) die Annahme des ihm angetragenen Vorsitzes der Einigungsstelle, nachdem sich der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) zuvor auf ihn als unparteiischen Vorsitzenden geeinigt hatten. Spätestens an diesem Tag ist ihm das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vom 01. August 2012 zugegangen, mit dem er zum Vorsitzenden bestellt worden ist. Die Entscheidungsfrist endete deshalb am 04. September 2012.

42

Ob die Beteiligte zu 3) dem Antragsteller nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens mitgeteilt hat, die beabsichtigte Maßnahme durchführen zu wollen, ist für die Frage, ob das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist, bedeutungslos. Zwar sieht § 62 Abs. 7 Satz 1 PersVG LSA für die Fälle der Mitbestimmung in Organisationsangelegenheiten (§ 69 PersVG LSA) vor, dass die Leitung der obersten Dienststelle den Beteiligten die Entscheidung, von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichen zu wollen, mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Einigungsstelle hat in der Sache keine Empfehlung abgegeben. Deshalb weicht die Beteiligte zu 3) auch nicht ab, wenn sie die beabsichtigte Maßnahme durchführt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.04.2009 - 5 L 5/07 -). Der Zweck der Ordnungsvorschrift des § 62 Abs. 7 Satz 1 PersVG LSA, zu gewährleisten, dass den Beteiligten die Gründe offengelegt werden, die die Leitung der obersten Dienststelle bewogen haben, von einer Empfehlung der Einigungsstelle abzuweichen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.04.2009 - 5 L 5/08 -), kann nicht erreicht werden, wenn eine solche Empfehlung nicht vorliegt.

43

b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden für die Einigungsstelle im Einigungsstellenverfahren Projekt „Pflege 2014“ durch den Beteiligten zu 2). Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 63 Abs. 3 PersVG LSA in Betracht. Danach bestellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts den Vorsitzenden der Einigungsstelle, wenn eine Einigung über die Person innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande kommt. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar in den Fällen, in denen ein Vorsitzender während des Einigungsstellenverfahrens, etwa durch eine zulässige Niederlegung des Amtes, ausscheidet. Das gilt indes nach dem Zweck der Regelung nur, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorsitzenden die vierwöchige Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA noch nicht verstrichen ist. Scheidet der Vorsitzende - wie hier - erst nach diesem Zeitpunkt aus dem Amt aus, so kann weder der Personalrat noch die Dienststelle verlangen, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts einen neuen Vorsitzenden bestellt. Denn in diesem Fall ist das Mitbestimmungsverfahren mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist abgeschlossen (s. o.). Mit dem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens endet das Mandat der für dieses Mitbestimmungsverfahren gebildeten Einigungsstelle, weil die Einigungsstelle nach Ablauf der Frist eine wirksame Entscheidung in der Sache nicht mehr treffen kann. § 63 Abs. 3 PersVG LSA soll sicherstellen, dass ein Mitbestimmungsverfahren auch dann alsbald zu einem Abschluss gebracht werden kann, wenn sich Dienststelle und Personalrat nicht auf einen unparteiischen Vorsitzenden verständigen können. Ein solcher Zweck wird verfehlt, wenn die Einigungsstelle aufgrund des Fristablaufs keinen wirksamen Beschluss in der Sache fassen kann. Ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen, so bedarf eine Einigungsstelle, die nur für dieses Verfahren gebildet worden ist, keines Vorsitzenden mehr.

44

c) Der Hilfsantrag, den Beteiligten zu 1) zu verurteilen, unverzüglich einen Termin für eine Sitzung der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren Projekt „Pflege 2014“ zu bestimmen, ist ebenfalls unbegründet. Gegen den Beteiligten zu 1) hat der Antragsteller bereits deshalb keinen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen, weil der Beteiligte zu 1) von seinem Amt zurückgetreten ist. Ungeachtet dessen bedarf es der Bestimmung eines Termins ohnehin nicht, weil die Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA abgelaufen ist, so dass auch das Mandat der für dieses Mitbestimmungsverfahren gebildeten Einigungsstelle beendet ist (s. o.).

45

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

46

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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