Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 319/13
Tatbestand
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Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter vom Beklagten Auskunft über die seit dem 01. November 2011 auf die steuerlichen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners an den Beklagten geleisteten Zahlungen.
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Wegen noch offener Steuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners erließ der Beklagte am 06. Oktober 2011 und am 16. Januar 2012 jeweils eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Mit Beschluss vom 06. März 2012 eröffnete das Amtsgericht Halle/Saale über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
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Mit Schreiben vom 12. April 2012 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt seit dem 01. November 2011 auf die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners an den Beklagten geleistet worden seien. Das Bestehen dieses Auskunftsanspruches begründete der Kläger mit dem Verweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09. November 2010, wonach Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht durch insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche verdrängt würden. Ferner sei er nach der sog. Fußstapfen-Theorie an die Stelle des Steuerpflichtigen getreten und verfüge daher über einen Auskunftsanspruch.
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Hierauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2012, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers, welcher allein auf das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) gestützt werden könne, nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA nicht bestehe. Der Beklagte als potentieller Anfechtungsgegner sei nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Informationen zu gewähren, die dieser für eventuelle Anfechtungen verwenden könne. Die Beweislast treffe den Insolvenzverwalter.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2012. An dem geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA werde festgehalten. Der Anspruch sei nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA ausgeschlossen, weil der hierin aufgeführte Ausschlussgrund sich nur auf ein laufendes Steuerermittlungsverfahren beziehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem einschränkenden Wortlaut der Vorschrift als auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Vorliegend würde aber gerade nicht um Informationen zu einem laufenden Steuerermittlungsverfahren ersucht, sondern eine Auskunft über die durch den Insolvenzschuldner bereits bewirkten Zahlungen verlangt.
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Mit Schreiben vom 02. August 2012, welchem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, verweigerte der Beklagte erneut die Erteilung der begehrten Auskünfte. Zur Begründung führte er an, dass zum Verwaltungsverfahren in Steuersachen neben dem Festsetzungsverfahren auch das Erhebungs- und Beitreibungsverfahren zu zählen sei und daher die erbetene Auskunft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA, § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO nicht offenbart werden könne.
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Am 11. September 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der von ihm verfolgte Auskunftsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 IZG LSA mit der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage durchsetzbar sei. Dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 9 Abs. 3 Satz 2 IZG LSA sei mit seinem als Widerspruch zu wertenden Schreiben vom 23. Juli 2012 genügt. Ferner seien weder die Regelung der Abgabenordnung noch die insolvenzrechtlichen Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO, § 242 BGB geeignet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verdrängen. Weiter sei auch der Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA nicht einschlägig, weil der Beklagte vorliegend nicht in Verfahren in Steuersachen tätig werde. § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA sei nach Wortlaut und Zweckrichtung dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift sich allein auf das Verhältnis des Steuerschuldners zu den Finanzbehörden im Rahmen eines laufenden Steuerverfahrens beziehe. Insoweit handele es sich um eine bloße Klarstellungsregelung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 IZG LSA, welcher eine Umgehung der spezielleren Regelung in der Abgabenordnung zu verhindern suche. Das vorliegend verfolgte Auskunftsersuchen zur Geltendmachung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche falle indes nicht in den Regelungsbereich der Abgabenordnung. Ein weitergehender Ausschluss von Auskunftsansprüchen gegenüber den Finanzbehörden werde von § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA, wie sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialen ergebe, nicht erfasst. Schließlich könne sich der Beklagte gegenüber dem Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auch nicht auf das allein dem Schutz des Steuerschuldners dienende Steuergeheimnis berufen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18. April 2012 und 02. August 2012 zu verpflichten, ihm durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen für die Jahre 2011 und 2012 für sämtliche Steuerarten Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt seit dem 1. November 2011 auf die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners an den Beklagten geleistet worden sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage mangels ordnungsgemäßer Durchführung des nach § 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebenen Vorverfahrens schon nicht zulässig sei. Zwar könne das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2012 möglicherweise als Widerspruch gegen eine Ablehnung seines Auskunftsersuchens mit Schreiben vom 18. April 2012 gewertet werden. Das Schreiben des Beklagten vom 02. August 2012 sei jedoch nicht als Widerspruchsbescheid auszulegen, weil dieses nicht durch die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde, die Oberfinanzdirektion Magdeburg, ergangen und im Übrigen auch nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet sei. Hilfsweise sei die Klage auch unbegründet. Die begehrten Angaben unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 AO, so dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA kein Auskunftsanspruch bestehe. Zudem würden die vom Kläger begehrten Informationen ausschließlich das Besteuerungsverfahren des Insolvenzschuldners betreffen und seien allein im Rahmen dessen durch den Beklagten erlangt worden. Gerade die Weitergabe solcher Informationen sei jedoch durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA ausgeschlossen.
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Mit Urteil vom 11. September 2013 hat das Verwaltungsgericht Halle den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18. April 2012 und vom 02. August 2012 verpflichtet, dem Kläger durch Herausgabe der Jahreskontenauszüge für die Jahre 2011 und 2012 für sämtliche Steuerarten Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt seit dem 1. November 2011 auf die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners (...) an den Beklagten geleistet worden seien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Es fehle nicht an dem nach § 9 Abs. 3 Satz 1 IZG LSA erforderlichen Vorverfahren. Das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2012 stelle sich als statthafter Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 18. April 2012 über den klägerischen Antrag auf Informationszugang vom 12. April 2012 dar. Der Widerspruch des Klägers sei auch mit dem Bescheid des Beklagten vom 02. August 2012 abschlägig beschieden worden. Für das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides genüge es, wenn für den Betroffenen bei verständiger Würdigung erkennbar sei, dass es sich bei der Erklärung der Behörde um eine Entscheidung über den Widerspruch handele. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es für die Qualifizierung einer behördlichen Erklärung als Widerspruchsbescheid nicht darauf an, ob diese durch die nach § 73 Abs. 1 VwGO zuständige Behörde ergangen sei.
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Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte. Anspruchsgrundlage für die Auskunftserteilung sei allein § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a IZG LSA, weil speziellere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen nicht bestünden. Bei den vom Kläger begehrten Auskünften über die durch den Insolvenzschuldner auf seine Steuerverbindlichkeiten an den Beklagten geleisteten Zahlungen handele es sich um amtliche Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IZG LSA. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch sei auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO ausgeschlossen. Der Anspruch auf Informationszugang bestehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO. Das Steuergeheimnis diene allein dem Schutz des Insolvenzschuldners. Dieser sei gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht schutzbedürftig. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gingen gemäß § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 3 AO neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die steuerlichen Pflichten auf den Insolvenzverwalter über. Die vom Kläger begehrten Auskünfte könnten diesem auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA verwehrt werden. Der Anspruch auf Informationszugang bestehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 IZG LSA nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, fiskalische Interessen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Dies sei ebenfalls nicht der Fall. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA berufen. Bei dem Beklagten handele es sich zwar um eine Finanzbehörde i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes. Vorliegend sei der Beklagte aber nicht in einem Verfahren in Steuersachen tätig, weil das steuerliche Verwaltungsverfahren im hier zu entscheidenden Fall bereits abgeschlossen sei.
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Mit der vom Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA verneint habe. Die vom Kläger begehrten Angaben unterlägen zunächst grundsätzlich nach § 30 AO dem Steuergeheimnis. Es handele sich um Verhältnisse des Insolvenzschuldners, die den Amtsträgern des Beklagten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) bekannt geworden seien. Auch das Vollstreckungsverfahren sei ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Es sei zwar zutreffend, dass das Steuergeheimnis nicht gegenüber dem Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. d. § 34 AO zu wahren sei. Es sei zweifelhaft, ob der Insolvenzverwalter vorliegend als Person i. S. d. § 34 AO tätig werde. Als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO habe der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen und könne dessen steuerliche Rechte wahrnehmen. Vorliegend habe der Kläger keinen Grund für die begehrten Auskünfte genannt, jedoch den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach § 129 f. InsO geltend gemacht. Insoweit handele der Kläger im Rahmen seiner insolvenzrechtlichen Pflicht, die Masse anzureichern und werde im Interesse der Gläubigergesamtheit und nicht als Vertreter des Insolvenzschuldners tätig. Folglich sei der Verwalter insoweit als Dritter anzusehen, demgegenüber das Steuergeheimnis zu wahren sei.
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Die vom Kläger gewünschte Information betreffe auch ein Verfahren in Steuersachen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine Beschränkung der Anwendung auf das Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren nicht erkennen. In der Abgabenordnung werde der Begriff „Verwaltungsverfahren in Steuersachen“ in § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO verwendet. Hierzu sei seit langem anerkannt, dass es sich auch bei dem steuerlichen Vollstreckungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen handele. Dass die Vollstreckung von Steuerforderungen nicht von der Steuererhebung isoliert betrachtet werden könne, sei in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes mehrfach zum Ausdruck gebracht worden. Auch der vom Verwaltungsgericht angeführte Gleichlauf mit dem abgabenrechtlichen Anspruchsausschluss führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei gerade in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt, dass auch Informationen in und aus dem Vollstreckungsverfahren Informationen im Verwaltungsverfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde gerade dazu führen, dass hier abgabenrechtlich ein anderer strengerer Maßstab angelegt werde, als dies im Verfahren nach dem IZG LSA der Fall sei. Schließlich könne es auch nicht darauf ankommen, ob ein Steuerverfahren abgeschlossen sei. Die Abgabenordnung kenne den Begriff eines abgeschlossenen Steuerverfahrens nicht. Vorliegend seien noch diverse offene Steuerforderungen vorhanden und gemäß §§ 174, 175 InsO zur Tabelle angemeldet. Selbst wenn die Forderungen, wegen der die Auskünfte begehrt würden, bereits befriedigt wären, könnten die Verfahren nicht als abgeschlossen angesehen werden. So seien spätere Erstattungen - beispielsweise die Rückgewähr im Rahmen einer Insolvenzanfechtung nach § 143 InsO - möglich, die zu einem Wiederaufleben der Steuerforderung führen würden. Auch die bestandskräftige Festsetzung einer Steuerforderung könne nicht dazu führen, das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten. So bestünden nach den steuerlichen Vorschriften (§§ 164, 165, 172 f. AO) vielfältige Möglichkeiten, die zu einer späteren Änderung der Festsetzung führen könnten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. September 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, dass dem klägerischen Anspruch auf Informationszugang nicht der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA entgegenstehe. Der klägerische Anspruch auf Informationszugang werde nicht durch das Steuergeheimnis berührt. Dieses diene dem Schutz des jeweiligen Steuerschuldners. Der Insolvenzschuldner als Steuerschuldner sei gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht schutzbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 3 AO gehe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dazu gehörten auch die steuerlichen Pflichten. Das Amt des Insolvenzverwalters und die damit einhergehenden Pflichten könnten nicht in eine steuerrechtliche und eine masserechtliche Pflicht aufgeteilt werden. Aus § 80 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass der Insolvenzverwalter voll umfänglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse erhalte.
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Dem Informationsanspruch des Klägers stehe auch nicht der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA entgegen. Die Voraussetzung der Norm sei nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens sei der Beklagte nicht mehr in einem Verfahren in Steuersachen gegenüber dem Insolvenzschuldner tätig. Der Beklagte könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 87 InsO als Insolvenzgläubiger seine Forderungen ausschließlich nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen. Das Steuerverfahren sei mit der Anmeldung der offenen Forderung zur Insolvenztabelle abgeschlossen. Die Forderungen des Beklagten seien am 25. April und 26. April 2012 zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Der Beklagte verkenne den Grundsatz, dass ein Verwaltungsverfahren mit Erlass eines Verwaltungsaktes beendet sei. Die materiell-rechtliche Funktion eines Bescheides sei, dass das zwischen den Betroffenen und der Behörde schwebende Verwaltungsverfahren seinen Abschluss findet. Dabei werde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, auch wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Bescheid später aufgehoben werde oder das Verwaltungsverfahren nochmals fortgesetzt werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA lediglich um eine Klarstellungsregelung handele, welche das Ziel verfolge, einen Gleichlauf mit dem abgabenrechtlichen Anspruchsausschluss zu erreichen. Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung sei allerdings nur der Informationszugang während des laufenden Besteuerungsverfahrens gewesen. Vorliegend mache der Kläger jedoch keine Ansprüche geltend, die auf ein laufendes Steuerverfahren bezogen seien. Er handele nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten des Insolvenzschuldners. Vielmehr sei der Kläger als Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig. Insoweit bestehe ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA stehe dem Auskunftsanspruch des Klägers somit nicht entgegen. Auch wenn das Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen wäre, befinde sich der Beklagte im steuerlichen Vollstreckungsverfahren, welches kein Verfahren in Steuersachen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA darstelle.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, da der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information hat und die Bescheide des Beklagten vom 18. April 2012 und 02. August 2012 daher rechtmäßig sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 9 Abs. 3 IZG LSA, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Beklagte hat sich zwar auf die Unzulässigkeit der Klage berufen, sich jedoch hilfsweise sachlich vollumfänglich auf die Klage eingelassen, was nach ständiger Rechtsprechung dazu führt, dass die Klage dann auch ohne Vorverfahren zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris).
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den den Insolvenzschuldner betreffenden Kontenauszügen für die Jahre 2011 und 2012.
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Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht wegen seiner Rechtsstellung als Insolvenzverwalter aufgrund bundesrechtlicher Regelungen einen Informationsanspruch hat.
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Die Abgabenordnung (AO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002, BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.2013, BGBl. I S. 4318) enthält keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergeben, besteht. Der Bundesfinanzhof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem steuerrechtlichen Verfahren vom Finanzamt Auskunft begehrt. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 04.06.2003 - VII B 138/01 -, juris).
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Auch ist nach entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung die Möglichkeit vorgesehen, Auskünfte über Daten zu geben, die zu einer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind. Danach ist Beteiligten (§§ 78, 359 AO) auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen. Ein berechtigtes Interesse ist z. B. bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall zu bejahen, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben. Ein berechtigtes Interesse wird jedoch verneint, wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen (z.B. bei einer Insolvenzanfechtung, vgl. BFH, Urt. 19.03.2013, a. a. O.; Beschl. v. 14.04.2011 - VII B 201/10 -, juris; BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris).
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Die Ermessensentscheidung über das Auskunftsverlangen erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen des Antragstellers an der Auskunft bzw. des Finanzamts an der Nichterteilung der Auskunft. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Finanzamt insbesondere zu berücksichtigen, ob der um Auskunft Nachsuchende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat oder ein solches Interesse aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Weiter ist für die Ermessensabwägung maßgebend, ob die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann. Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zu, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner begehrt. Der Insolvenzverwalter tritt als Vermögensverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3 AO) in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zum Finanzamt ein, mit der Folge, dass er alle Pflichten (z.B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen hat, die dem von ihm Vertretenen auferlegt sind. In gleicher Weise geht auch das dem Insolvenzschuldner (Steuerpflichtigen) zustehende Recht auf Akteneinsicht bzw. auf Erteilung eines Kontoauszugs auf den Insolvenzverwalter über. Das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters reicht aber grundsätzlich nicht weiter als das ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustehende Einsichts- und Auskunftsrecht (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013, a. a. O.).
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Begehrt ein Insolvenzverwalter Auskunft über steuerliche Verhältnisse des Insolvenzschuldners, hat das Finanzamt im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensabwägung das Interesse des Insolvenzverwalters an der Auskunft und den steuerrechtlichen Charakter dieser Auskunft, also den unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen. Dazu hat der Insolvenzverwalter substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht. Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Denn für das Finanzamt muss erkennbar sein, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vorliegt und die begehrte Auskunft im Steuerrechtsverhältnis und nicht in einem sonstigen Verhältnis (schuldrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art) begründet ist. Hat der Insolvenzverwalter in ausreichender Weise dargelegt, dass er die Auskunft in Form eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Forderungen benötigt, kann das Finanzamt den Kontoauszug erteilen. Fehlt jedoch eine solche Darlegung, kann das Finanzamt schon aus diesem Grunde die Erteilung eines Kontoauszugs ablehnen. Bei der Ermessensabwägung kann das Finanzamt auch berücksichtigen, ob sich durch die begehrte Auskunft Anhaltspunkte für mögliche Anfechtungsgründe nach den §§ 129 f. InsO ergeben können. Denn der Insolvenzverwalter hat allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013, a. a. O.).
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Vorliegend sind insoweit keine Ermessensfehler ersichtlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2012 maßgeblich darauf abgestellt hat, dass er als potentieller Anfechtungsgegner nicht verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter Informationen zu gewähren, die er bei eventuellen Anfechtungen verwenden könne. Damit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass der durch das Steuerrechtsverhältnis begründete Auskunftsanspruch ihn nicht verpflichtet, durch Herausgabe von Unterlagen zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen (vgl. hierzu: BFH, Urt. v. 19.03.2013, a. a. O.).
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Auch aus insolvenzrechtlichen Vorschriften kann der Kläger den begehrten Informationszugang nicht beanspruchen. §§ 97, 101 InsO regeln die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners bzw. seiner Organe und Angestellten gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Regelungsgegenstand ist hingegen nicht der Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr sind die über §§ 97, 101 InsO verfügbaren Informationen typischerweise nichtamtliche Aufzeichnungen von Privatpersonen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2010 - 7 B 28.10 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter nach § 242 BGB für die Insolvenzanfechtung grundsätzlich keine Auskunft von dem Insolvenzgläubiger verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris). In Anbetracht des unspezifischen Regelungsgehalts des § 242 BGB stellt die Norm keine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen dar. Vielmehr geht es bei der Bestimmung um die Art der Leistungsbewirkung im Zivilrechtsverkehr, nämlich nach Treu und Glauben. Bei der Ableitung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB handelt es sich um eine Fortbildung der Rechtsprechung, die § 242 BGB selbst nicht zu einer Informationszugangsnorm werden lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2012 - 5 Bf 241.10 -, juris).
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers können daher nur die Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) sein.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Informationszugangsanspruch besitzt damit die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ ist der Informationsanspruch daher materiell-rechtlich voraussetzungslos.
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Der begehrte Kontenauszug ist eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind.
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Dem Begehren des Klägers steht zunächst nicht die Subsidiaritätsregelung des § 1 Abs. 3 IZG LSA entgegen. Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 3 IZG LSA liegt dann vor, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IZG LSA, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (so OVG LSA, Urt. v. 02.11.2011 - 3 L 312/10 -, juris zum Informationszugang zu Musterlösungen eines Justizprüfungsamtes).
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Der Bundesgesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll. Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung des Einsichtsrechtes war demnach nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Einen solchen Anspruch macht der Kläger, wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, nicht geltend. Der Insolvenzverwalter handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2012 - 7 B 53.11 -, juris). Der Bundesgesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Fragen des Steuerverwaltungsverfahrens erwogen, zu dessen Regelung für die Tätigkeit der Landesbehörden der Bund nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG zuständig ist. Zum Verfahren in diesem Sinne, das dem in Art. 84 Abs. 1 GG normierten entspricht, zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung insoweit folglich nicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2012 - 7 B 53.11 -, juris). Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das Informationszugangsgesetz weisen auch die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB nicht auf. Denn sie regeln wie oben schon ausgeführt nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse im Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der Beteiligten untereinander (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.05.2010 - 7 B 28.10 -, juris). Diesen Vorschriften kommt nicht deswegen ein anderer, mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischer Regelungsgehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.2010 - 7 B 43.10 -, juris).
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Der Senat kann es offen lassen, ob dem begehrten Informationszugang bereits die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA entgegensteht, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Informationen um solche handelt, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Jedenfalls steht dem Begehren des Klägers die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA entgegen, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes besteht, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Wortlaut der Vorschrift nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass dem Zugangsausschluss nur solche Informationen unterliegen, die in einem noch nicht abgeschlossenen Steuerfestsetzungs- bzw. -erhebungsverfahren erhoben worden sind. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA (wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 IZG LSA) eine Bereichsausnahme geregelt, nach der ohne eine individuelle Prüfung des Inhaltes und Umfangs der begehrten Information Auskunftsansprüche gegenüber einem bestimmten Sektor der öffentlichen Verwaltung generell ausgeschlossen sind (vgl. zu der mit der § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA nahezu wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 9 ThürIFG: Thüringer Landtag, Drucksache 5/4986, S. 17). Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in § 4 IZG LSA den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gesondert geregelt hat.
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Die Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA als Bereichsausnahme ergibt sich aus der Auslegung der Vorschrift nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Ziel der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften ist die Ermittlung des in ihnen zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Bedeutungszusammenhang und ihrem Regelungszweck ergibt. Der subjektive Wille von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien ist bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien sowie die daraus abzuleitenden Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten können in der Regel nur „unterstützend“ herangezogen werden und als Bestätigung eines nach den genannten Grundsätzen gefundenen Auslegungsergebnisses dienen. Sie können aber den in der Gesetzesvorschrift objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht ersetzen. Ausgangspunkt und äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt der Gesetzeswortlaut. Denn in ihm konkretisiert sich der Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist daher grundsätzlich bindend (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.11.2004 - 3 L 150/03 -, juris m. w. N.).
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Zunächst spricht der Wortlaut der Vorschrift für eine umfassend zu verstehende Bereichausnahme. Anders als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 IZG LSA, wo in der Regel der dem Zugang zu einer bestimmten Information entgegenstehende besondere öffentliche Belang mittels konditionaler Konjunktionen („wenn“, „soweit“) entgegengestellt wird, wird in den § 3 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 IZG LSA jeweils eine Behörde bzw. ein Teil davon aufgeführt, gegenüber der ein Anspruch auf Informationszugang generell nicht besteht.
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Der Gesetzgeber hat dabei mit der Bezugnahme auf die Verfahren in Steuersachen in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA auch ersichtlich auf die Begrifflichkeit des § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO bzw. § 355 Abs. 1 Nr. 1 a StGB Bezug genommen. Zu den Verfahren in Steuersachen gehören nach allgemeiner Auffassung alle Maßnahmen, die zur Festsetzung (4. Teil der AO, §§ 134 f.), Erhebung (5. Teil der AO, §§ 218 f.) und Vollstreckung von Steuern (6. Teil der AO, §§ 249 f.) dienen oder damit im Zusammenhang stehen, wie Erstattungs-, Erlass-, Zerlegungsverfahren und Insolvenzeröffnungsverfahren unter Beteiligung der Finanzbehörden (statt vieler: Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 30 Rdnr. 52; Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 30 Tz. 31, Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, § 355 Rdnr. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zählt auch das Vollstreckungsverfahren zu den Verfahren in Steuersachen (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 - VII R 94/98 -, juris).
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Auch die Gesetzessystematik spricht für die Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA als umfassende Bereichsausnahme. Die Ausnahmen und Einschränkungen des Informationsanspruchs nach den Informationsfreiheits- und -zugangsgesetzen des Bundes und der Länder lassen sich trotz z. T. sehr unterschiedlicher Regelungen in den einzelnen Ländern in drei Kategorien einordnen. Dies sind zum einen die einzelfallbezogenen Ausnahmen, wie etwa bei den öffentlichen Belangen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 IZG LSA, und zum anderen die Ausnahmen in Bezug auf die dem Informationszugang entgegenstehenden privaten Interessen und Rechte, die bei einer Offenbarung der Informationen verletzt würden. Diesen beiden Kategorien ist jeweils gemein, dass die begehrte Information im Einzelfall darauf hin zu prüfen ist, ob ein gesetzlich geregelter besonderer öffentlicher Belang dem Informationszugang entgegen steht bzw. schutzwürdige private Interessen dem Informationsinteresse eines Antragstellers vorgehen. Bei den z. B. in § 3 Nr. 8 IFG des Bundes für Nachrichtendienste als dritte Kategorie geregelten Bereichsausnahmen werden hingegen ganze Sektoren der öffentlichen Verwaltung generell von dem Informationszugang ausgenommen. Anders als der Bund haben einige Bundesländer neben den Verfassungsschutzbehörden weitere Behörden aus dem Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen. So hat z. B. Brandenburg Forschungsanstalten, Schulen und Prüfungseinrichtungen, soweit die begehrten Informationen Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung betreffen, von der Akteneinsichtspflicht befreit (§ 2 Abs. 2 BbgAIG, vgl. Übersicht bei Husein, LKV 2010, 337). In Hamburg ist gemäß § 5 Nr. 1 und 2 HmbTG neben Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie Disziplinarbehörden und Vergabekammern auch der Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist, generell von der Auskunftspflicht befreit.
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Entgegen der Auffassung des Klägers wäre bei einer Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA als generelle Bereichsausnahme diese Vorschrift auch nicht „sinnentleert“, weil alle Finanzbehörden i. S. d. § 2 FVG ausschließlich in Steuersachen tätig werden. Landesfinanzbehörden i. S. d. § 2 Abs. 1 FVG sind die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt), die Oberfinanzdirektion und als örtliche Behörden die Finanzämter. Die Einschränkung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA auf Verfahren in Steuersachen hat eine Berechtigung, da die vorgenannten Behörden auch, aber nicht nur in Verfahren in Steuersachen tätig sind. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass Angelegenheiten der Eigenverwaltung der Behörden (z. B. Beschaffungswesen und Personalverwaltung), sofern hierfür nicht andere gesetzliche Ausschlussgründe einschlägig sind, nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA erfasst sind. Ferner ist nach dem Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535) das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt nicht nur für Steuerrecht und Steuerverwaltung, sondern auch z. B. für Beamtenrecht und Besoldung, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) des Landes Sachsen-Anhalt (IT-Steuerung, -Strategie, -Sicherheit, -Planungsrat, Multimedia, Haushalt), Personalvertretungsrecht, sowie Tarifrecht zuständig. Die Oberfinanzdirektion betreibt im Rahmen einer Dienstleistung für die anderen Bereiche der Landesverwaltung die zentrale Bezügestelle und die Landeskasse.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen auch die Gesetzesmaterialien nicht gegen die Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA als Bereichsausnahme.
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So heißt es zunächst in der Begründung des Entwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 d IZG LSA (später § 3 Abs. 1 Nr. 1 c IZG LSA, LT-Drs. 5/748, S. 18): „Geschützt sind die Informationen, die der Kontrolle des Steuerpflichtigen in Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Abgabenordnung (AO) dienen. Finanzbehörden haben den verfassungsrechtlichen Auftrag, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, haben sie zu gewährleisten, dass die Besteuerung des Steuerpflichtigen vollständig und richtig erfolgt.“ Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Versicherungsaufsichts-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Bereits diese Regelung enthält eine in der Praxis durchaus weitreichende Beschränkung des Auskunftsrechtes gegenüber Finanzbehörden, welche allerdings nicht als generelle Bereichsausnahme (wie in § 3 Nr. 8 IFG des Bundes für Nachrichtendienste) auszulegen ist, sondern für die Annahme dieses Ausschlussgrundes ist vielmehr erforderlich, dass die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegt. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, juris; HessVGH, Urt. v. 29.11.2013 - 6 A 1426/13 -, juris zur wortgleichen Vorschrift des § 3 Nr. 1 e IFG des Bundes).
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In der Einzelbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA wird dann weiter ausführt: „Auf die Begründung zu § 1 Abs. 3 wird verwiesen. Der Ausnahmetatbestand zielt auf den Steuerpflichtigen ab. Für andere als den Steuerpflichtigen ergibt sich der Ausschluss des Informationszugangs grundsätzlich schon aus § 3 Abs. 1 Nr. 4.“
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In der Einzelbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA heißt es: „Bei der zweiten Alternative soll der Geheimnisschutz weiter im Zusammenhang mit dem betreffenden Geheimnis erfolgen, also durch die entsprechenden materiellrechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst. Art und Umfang des Geheimnisschutzes unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Besonders wichtige Geheimnistatbestände begründen das Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis, die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht.“
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In der Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 IZG LSA heißt es dann: „Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen (Auskunftserteilung, Akteneinsicht, sonstige Zur-Verfügung-Stellung) gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor (Grundsatz der Spezialität). Dies gilt z. B. für die speziellen Informationszugangsregelungen im Umweltbereich, die Vorgaben der Europäischen Union umsetzen. Besonders zu nennen ist hier das UIG LSA. Der Vorrang der Spezialregelungen besteht unabhängig davon, ob der Informationszugang enger oder weiter als im allgemeinen Informationszugangsgesetz geregelt ist. Soweit in besonderen Rechtsvorschriften der Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen ist, gehen also auch diese Spezialvorschriften vor. Vorrang haben auch solche Regelungen, die den Informationsanspruch des Betroffenen (im Sinne des Datenschutzrechts) durch absichtsvolle Nichtregelung - so die Abgabenordnung - ausschließen; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 4. Juni 2003 (NVwZ 2004, S. 382) zum Ausschluss des Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Eine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung trifft § 3 Abs. 1 Nr. 11.“
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Wie sich aus dem Zusammenhang der Einzelbegründungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA, § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und § 1 Abs. 3 IZG LSA ergibt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bereits durch die Regelungen der Abgabenordnung ein vorrangiger und weitreichender Ausschluss des Informationszuganges in Bezug auf bei den Finanzbehörden vorgehaltene steuerliche Informationen gegeben ist. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA sollte (lediglich) klar gestellt werden, dass dieser Ausschluss nicht nur die Auskunftsbegehren Dritter, sondern auch die des Steuerpflichtigen selbst betrifft. Es ist den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut und der Systematik des § 3 IZG LSA in § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA anders als in den gleich strukturierten Ausschlussgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 IZG LSA keine Bereichsausnahme, sondern einen auf die individuelle Information und einen dieser entgegenstehenden besonderen öffentlichen Belang, gleichsam vorgangsbezogenen Ausschluss des Informationszugangs regeln wollte.
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Insoweit unterscheidet sich die Regelung in Sachsen-Anhalt von den Vorschriften in Schleswig-Holstein (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 06.12.2012 - 4 LB 11/12 -, juris) und Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.2011 - 8 A 1150/10 -, juris), welche keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA vergleichbare Bereichsausnahme vorsehen und auch von der vom Beklagten angeführten Regelung des § 5 Nr. 4 HmbTG, welche eine Informationspflicht „für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen“ ausschließt (zur Erstreckung dieser Ausschlussregelung auch auf finanzbehördliche Vollstreckungsakten nunmehr: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10 -, juris). Es kommt hinzu, dass im Bereich der Steuerverwaltung ein Informationszugang zu den auf die Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen der Ermittlung und der Bestimmung des jeweiligen Anspruchs sowie der Steuererhebung einschließlich der Vollstreckung regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen handelt. Neben dem Schutz der personenbezogenen Daten wäre bei einer engen Auslegung des Begriffs „Steuerverfahren“, wie sie der Kläger vornimmt, auch zu beachten, dass keine Informationen über die Steuererhebung (im engeren Sinn) zugänglich gemacht werden, denn die Vollstreckungsvorgänge bilden notwendigerweise gerade die Informationen über die eigentliche Steuererhebung ab (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, a. a. O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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