Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 66/12

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Um- und Ausbau der Bundesstraße B 180n zwischen der Ortsumgehung Hettstedt und dem Knoten JVA Volkstedt.

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Die B 180n verbindet östlich des Harzes die B 6n im Norden mit der A 38 im Süden. Ein Teil der B 180n ist die Ortsumgehung Hettstedt-Mansfeld-Klostermansfeld (im Folgenden: OU Hettstedt). Die Planungsabschnitte 1, 2 und 3 der OU Hettstedt wurden bereits hergestellt und dem Verkehr übergeben. Hierdurch ist das Verkehrsaufkommen auf der B 180n stark gestiegen. Ab dem Ende der Ausbaustrecke wird der Verkehr derzeit in Ost-West-Richtung über die B 242 bis zum Knoten Thälmannschacht und von dort in Nord-Süd-Richtung über die B 180 bis zum Knoten JVA Volkstedt geführt. Mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme erfolgt ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Die Maßnahme dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Anpassung an die bereits ausgebaute Teilstrecke der B 180n, wobei im Teilabschnitt der B 242 ein Neubau der Trasse neben der vorhandenen Fahrbahn vorgesehen ist. Die Länge der Ausbaustrecke beträgt ca. 3.300 m. Sie beginnt westlich von Volkstedt am Knoten JVA und verläuft ca. 600 m auf der vorhandenen Trasse in nördlicher Richtung. Anschließend schwenkt die Trasse nach Westen aus, wobei sie mit einem lang gestreckten Bogen den Ziegelschacht passiert und im Bereich des Umspannwerks wieder die Trasse der B 242 erreicht und dort an die OU Hettstedt anschließt.

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Östlich des Zirkelschachts kreuzt die B 180n eine als Museumsbahn betriebene, nicht elektrifizierte Schmalspurgleisanlage, die Mansfelder Bergwerksbahn, die zum Teil parallel zur B 242 verläuft. Die B 180n wird mit einer Brücke über die Bahnanlage geführt.

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Die B 242 wird zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut, der vom Umspannwerk am westlichen Ende der Baumaßnahme über den Zirkelschacht bis zum Knoten 1, der geplanten Einmündung der L 72 in die B 180n am Thälmannschacht, führt und der Erreichbarkeit der südlich der B 180n gelegenen Flächen dient.

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Ein von der B 242 nach Norden abzweigender Wirtschaftsweg nach T. wird von der neuen Trasse der B 180n abgebunden. Der Weg wird die B 180n in Zukunft nicht mehr queren. Stattdessen erhält der Weg unmittelbar nördlich der B 180n einen Wendehammer für 3-achsige LKW. Geplant ist eine Unterführung des Weges unter der B 180n mit einer lichten Höhe von 3 m für Radfahrer und Fußgänger.

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Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Hofstelle in T., einem Ortsteil der G. Ortschaft S., nördlich des im Bereich der B 242 liegenden Abschnitts der B 180n. Im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs nutzt sie u.a. auch die Grundstücke Gemarkung K., Flur B, Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13, sowie weitere Grundstücke, die nördlich und südlich der B 180n im Bereich der B 242 liegen. Eigentümer der Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 sind die Gesellschafter der Klägerin.

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Die von der Klägerin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden derzeit durch die vorhandene B 242 sowie durch den aus der Ortslage T. zur B 242 führenden Wirtschaftsweg erschlossen. Alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge können, ohne wenden zu müssen, von der B 242 über den in Richtung Ortslage T. führenden Wirtschaftsweg in beide Richtungen fahren.

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Die geplante Trasse der B 180n, die parallel zur vorhandenen B 242 errichtet werden soll, durchschneidet die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 in Ost-West-Richtung.

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Im Einzelnen findet folgende Inanspruchnahme statt:

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Das Flurstück 4/13 hat eine Größe von 50.804 m², hiervon werden 5.031 m² für den Erwerb und 3.867 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
11
Das Flurstück 4/12 hat eine Größe von 52.994 m², hiervon werden 5.145 m² für den Erwerb und 4.120 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
12
Das Flurstück 4/11 hat eine Größe von 22.150 m², hiervon werden 4.996 m² für den Erwerb und 3.684 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
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Mit Antrag vom 25.06.2010 beantragte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Niederlassung Süd (im Folgenden: LBB), als Vorhabenträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben.

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Die Planunterlagen wurden daraufhin vom 13.09.2010 bis zum 12.10.2010 nach Bekanntmachung in der Lutherstadt Eisleben, der Stadt A. sowie der Verbandsgemeinde M. ausgelegt.

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Mit Schreiben vom 19.09.2010 erhob die Klägerin Einwendungen gegen den Plan. Die Wirtschaftswegunterführung sei zu niedrig. Sie müsse mindestens 4,5 m betragen, um die Schläge auf der anderen Straßenseite zu bewirtschaften. Außerdem durchschneide die Trasse ihren Schlag. Das entstehende Dreieck sei dann nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben.

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Hierzu nahm der LBB mit Schreiben vom 13.01.2011 Stellung. Die Unterführung sei nur für einen von Radfahrern und Wanderern bzw. Spaziergängern genutzten Weg geplant. Mit einer lichten Höhe von 3 m sei sie nicht für die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Maschinen geeignet. Der landwirtschaftliche Verkehr erreiche die Flächen nördlich der B 180n über bestehende Wege aus T. und H.. Die Flächen südlich der B 180n seien über die L 72 und den Weg zum Umspannwerk zu erreichen. Das Ende des Weges an der Unterführung werde mit einer Wendeanlage ausgestattet, so dass ein Umkehren auch für Lastzüge möglich sei. Eine Unterführung des Weges in der für die Nutzung mit Landmaschinen erforderlichen Höhe sei auf Grund der Lage der Straße im Gelände nicht möglich. Die Straßendämme im Bauwerksbereich wären um ca. 3 m höher. Dies bewirke eine Verbreiterung des Dammfußes. Der Damm der B 180n käme auf der Bahntrasse zu liegen. Im weiteren Verlauf wäre mit Problemen mit der Durchfahrtshöhe unter den Hochspannungsleitungen im Bereich Umspannwerk zu rechnen. Die Überführung des Weges über die Trasse der B 180n scheitere an den sich ergebenden Kosten. Wegen der Querung der Bahnstrecke verlaufe die Trasse im Dammbereich in einer Höhe von etwa 4 m über Gelände. Um mit einem Bauwerk die Straße zu überführen, wäre die Errichtung eines Damms in einer Höhe von etwa 10 m erforderlich. Gleichzeitig wäre die Bahnlinie zu überspannen. Um das Geländeniveau beiderseits der Brücke zu erreichen, wären steile Rampen anzuordnen. Die B 180a (wohl: B 242) wäre nur mit einer Verlegung dieser nach Süden anzubinden. Es würde zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Radfahrer und Fußgänger würden derart steile Rampen nicht nutzen. Diese Variante sei nicht weiter untersucht worden. Flächenzerschneidungen durch Straßenbaumaßnahmen seien unvermeidbar. Die entstehenden Teilflächen im Bereich der ehemaligen B 242 seien groß genug, um diese wirtschaftlich zu nutzen.

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Am 03.05.2011 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, der zuvor in den Amtsblättern der Stadt A., der Lutherstadt E. sowie der Verbandsgemeinde M. bekanntgemacht worden war. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. vom 13.04.2011 wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht. Darüber hinaus wurden die Einwender von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin war die Klägerin durch ihren Geschäftsführer und ihre Gesellschafter vertreten.

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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2012 stellte der Beklagte den Plan für den Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt fest. Die Maßnahme sei erforderlich. Mit ihr erfolge ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Durch die vorgesehene Trassierung, den geplanten Querschnitt und den Um- und Ausbau der Knotenpunkte erfolge die Anpassung der Bundesfernstraße an die Erfordernisse des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsbedeutung. Die Maßnahme trage maßgeblich zur Beschleunigung des Verkehrsflusses und damit zur Erhöhung der Qualitätsstufe der Verbindungsfunktion bei (S. 32). Im Rahmen der Abwägung der Belange seien drei Straßenvarianten untersucht worden. Aufgrund der nur unwesentlichen Unterschiede hinsichtlich des raumordnerischen Nutzens, der Verkehrsverhältnisse sowie der Auswirkungen auf Natur und Umwelt habe das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine besondere Bedeutung erlangt. Die wirtschaftlichste Variante sei aufgrund der geringfügigsten Aufwendungen für die Ingenieurbauwerke die Straßenvariante 1 (abgerückt). In Abwägung der genannten Kriterien sei daher bei der weiteren Planung diese Straßenvariante berücksichtigt worden (S. 45 - 46). Der Straßenbau sei mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar, obwohl landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen würden. Die Beeinträchtigung der Landwirtschaft durch den Um- und Ausbau der B 180n sei hinnehmbar. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft sei wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Auch wenn im Einzelfall der Entzug von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer Beeinträchtigung führen würde, sei nach durchgeführter Interessenabwägung festzustellen, dass die verkehrlichen Belange den Belangen der Landwirtschaft vorgingen. Eine geringfügige Erschwerung der landwirtschaftlichen Nutzung sei hinzunehmen (S. 65 - 66). Gemäß § 15 LwG LSA dürfe landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden. Der Um- und Ausbau der B 180n stelle eine hinreichende Begründung für den Entzug und die Beschränkung der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen dar, welche durch die in den Planunterlagen vorgelegten Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden (S. 69 - 70). Die Einwendungen der Klägerin wurden aus den im Schreiben der LBB vom 13.01.2011 genannten Gründen zurückgewiesen (S. 78 - 79). Im Gesamtergebnis der Abwägung überwögen die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange die mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Belange nicht und müssten ihnen gegenüber zurücktreten (S. 85). Eine Reduzierung der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum sei bei Abwägung mit allen betroffenen Belangen nicht möglich. Der vorgesehene Eingriff in das Privateigentum sei unvermeidbar und gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Um- und Ausbau der B 180n sei höher zu bewerten als der Entzug des privaten Eigentums im Einzelnen und in seiner Gesamtheit (S. 87).

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 27.03.2012 zugestellt.

20

Am 20.04.2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 erlitten durch die neue Trasse der B 180n in mehrfacher Hinsicht Nachteile. Sie würden im Umfang der neuen Trasse landwirtschaftlich nicht mehr genutzt, durch die neue Trasse durchschnitten und könnten nicht mehr ordnungsgemäß durch landwirtschaftliche Fahrzeuge angefahren und bewirtschaftet werden. Es komme hinzu, dass die Grundstücke durch die Neuverlegung der in grün dargestellten Trasse noch einmal durchtrennt würden. Die Restflächen seien teilweise landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Die Planung entspreche nicht den Voraussetzungen des § 15 LwG LSA, denn ein begründeter Ausnahmefall für den Entzug landwirtschaftlich genutzten Bodens bzw. Beschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung lägen nicht vor. Die Anbindung der südlich der Plantrasse gelegenen Grundstücke über den auf der alten Trasse der B 242 neu anzulegenden Wirtschaftsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, denn sie müsse von T. aus erhebliche Umwege fahren. Die Fahrzeuge müssten zunächst in westliche Richtung in die Ortslage K. fahren, durch den Ort hindurch und zurück über den „K. Wirtschaftsweg“ zu den bewirtschafteten Feldern. Die Einschränkung der Unterführung unter der Plantrasse sei unnötig. Es sei technisch möglich und nicht hinreichend auf die Realisierung hin überprüft, den vorhandenen Wirtschaftsweg durch eine Unterführung unter der Trasse so zu erhalten, wie dies derzeit der Fall sei. Es sei auch nicht über einen Grundstückstausch oder über ein Verfahren zur Umlegung oder Flurbereinigung gesprochen worden, obwohl der Vorhabenträger ausreichend Ersatzflächen besitze. Die Planvariante, die B 242 in ihrer alten Trasse zu belassen und gegebenenfalls nur zu begradigen, sei nicht ausreichend geprüft worden. Die unmittelbare Anbindung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nördlich und südlich der Trasse wäre nach wie vor möglich. Der Wirtschaftsweg aus T. könnte erhalten bleiben. Die Flächenzerschneidung könnte weitestgehend vermieden werden. Die verkehrliche Notwendigkeit der planfestgestellten Trasse sei nicht vorhanden bzw. rechtfertige nicht die Eingriffe in ihre Rechte. Es sei ohne weiteres vertretbar, die bisherige Trasse mit gegebenenfalls geringer Begradigung auszubauen und zu ertüchtigen. Der Neubau eines ganzen Trassenabschnitts sei unnötig. Der Pflicht zum schonenden und sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit reiche für eine Entscheidung gegen die Straßenvariante 3 und für die Straßenvariante 1 nicht aus. Fehlerhaft seien auch die als Kompensationsmaßnahme planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen. Diese reichten zur Kompensation der Bodenverluste nicht aus. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass der Erörterungstermin vom 03.05.2011 in der Verbandsgemeinde M. nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28.02.2012 für das Vorhaben „Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt, 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt“ aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Klägerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, soweit sie meine, ihre südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden durch die auf dem Übersichtsplan grün dargestellte Neuverlegung der B 242 ein zweites Mal durchtrennt. Die grün dargestellte Linie stelle lediglich eine Variante der möglichen Trassenführung der B 180n dar, die aber nicht zum Tragen komme. Die zum Wirtschaftsweg zurückzubauende B 242 werde nicht verschwenkt, sondern bleibe in der ursprünglichen Trassenlage erhalten. Die Flurstücke der Klägerin würden nur einmal durch die B 180n geschnitten. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Fehler in der Abwägung, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss seien, lägen nicht vor. Die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen, im Wesentlichen eine verlängerte Wegführung und die schlechtere Bewirtschaftung durch Zerschneidung von Flurstücken, seien hinzunehmen. Die Trasse der B 180n sei ausgewogen trassiert. Hierdurch würden die in Rede stehenden Flurstücke der Klägerin zwar durchschnitten. Die entstehenden Restflächen nördlich und südlich der Trasse seien jedoch von der Größe und vom Zuschnitt her weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Die Flächen seien über die vorhandenen Wege erreichbar. Insbesondere die südlich der ehemaligen B 242 liegenden Flächen könne die Klägerin von T. aus über die K 2321 und die Erschließungsstraße zum Umspannwerk und von dort aus über die zu einem Wirtschaftsweg zurück gebaute ehemalige B 242 erreichen. Die Ortsdurchfahrt K. müsse hierfür nicht genutzt werden. Eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation sei nicht gegeben. Der Anschluss des Wirtschaftsweges nach T. stehe nach dem Umbau der B 180n nicht mehr zur Verfügung. Die Gegebenheiten vor Ort böten nicht die Möglichkeit, den Wirtschaftsweg zu unterführen. Die planfestgestellte Trasse biete eine optimale Führung in Lage und Höhe unter Einhaltung der für den sicheren Verkehrsablauf erforderlichen Parameter. Eine Vergleich der drei betrachteten Varianten habe ergeben, dass die gewählte und planfestgestellte Variante den Erfordernissen der Verkehrsgeschehens, des raumordnerischen Nutzens, der Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie der Wirtschaftlichkeit am meisten gerecht werde. Der Vorhabenträger verfüge über keine Flächen, die als Ersatzland in Betracht kämen. Wegen der geringen Zahl von betroffenen Grundstückseigentümern sehe er auch keine Veranlassung, ein Flurbereinigungsverfahren anzuregen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Es ist bereits fraglich, ob die Klage zulässig, insbesondere, ob die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist.

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Zwar kommt dem Planfeststellungsbeschluss, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Demzufolge haben die Eigentümer von Grundstücken, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07 -, Juris RdNr. 23 und Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, Juris RdNr. 13). Das gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit diese als Eigentümerin des in Anspruch genommenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, a.a.O.), sowie für Pächter des betroffenen Grundstücks (BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - BVerwG 4 A 36.96 -, Juris RdNr. 30).

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Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Klägerin nach diesen Grundsätzen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2012 betroffen und damit klagebefugt ist, denn sie ist nicht Eigentümerin der teilweise in Anspruch genommenen Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13. Aus der Mitteilung in ihrem Schriftsatz vom 29.04.2014, sie nutze diese Flurstücke, geht auch nicht hervor, dass sie Pächterin dieser Flurstücke ist.

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Es spricht indessen manches dafür, dass die Klägerin selbst dann klagebefugt ist, wenn sie weder Eigentümerin noch Pächterin der von der Planung betroffenen Grundstücke ist. In diesem Fall kann sie die Verletzung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots des § 17 Satz 2 FStrG geltend machen, das auch zu Gunsten von mittelbar Planbetroffenen drittschützende Wirkung aufweist (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, Juris RdNr. 13). Zu deren Gunsten ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Recht auf gerechte Abwägung auch der von einem Vorhaben nur mittelbar berührten privaten Belange. Als Abwägungsmaterial einzustellen sind hierbei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Hierzu kann auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Erwerbschancen eines landwirtschaftlichen Betriebs fördernden Verkehrslage gehören (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - BVerwG 11 A 100.95 -, Juris RdNr. 36; OVG RP, Urteil vom 13.08.2008 - 8 C 10308/08 -, Juris RdNr. 13). Nach diesen Grundsätzen wäre die Klägerin auch als mittelbar Planbetroffene klagebefugt, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Interesses an der Herstellung einer Unterführung des von T. kommenden Wirtschaftsweges unter der B 180n in einer auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeigneten Höhe von 4,5 m in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt ist.

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II. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses.

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1. Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht wegen der von ihr gerügten fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins in der Verbandsgemeinde M. beanspruchen. Gemäß § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Hiernach muss die Anhörungsbehörde den Erörterungstermin in allen Gemeinden, in denen der Plan nach § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen war, durch die betroffenen Gemeinden bekannt machen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 73 RdNr. 102). Die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins vom 03.05.2011 war danach auch in der Verbandsgemeine M. erforderlich. Diese erfolgte am 13.04.2011. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht.

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2. Die Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung stellt für die Planfeststellung lediglich eine äußerste Schranke dar, die groben Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn für das Vorhaben gemessen an den allgemeinen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme also vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2014 - BVerwG 7 B 24.13 -, Juris RdNr. 9). Das ist regelmäßig der Fall, wenn das geplante Vorhaben nach dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 (BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - BVerwG 9 A 33.04 -, Juris RdNr. 22). Das ist nach den Angaben in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 25) hier der Fall. Auch unabhängig davon ist das Vorhaben als „vernünftigerweise geboten“ anzusehen. Der Vertreter der LBB hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 vom 22.03.2010 nachvollziehbar erläutert, dass die Herstellung des planfestgestellten Teilabschnitts der B 180n erforderlich sei, da die vorhandene Trasse insbesondere der B 242 in diesem Bereich den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien bei dem derzeitigen Verkehrsaufkommen nicht mehr entspreche, die Einrichtung einer dritten Fahrspur notwendig und die Beibehaltung eines unbeschrankten Bahnübergangs bei der Querung der Mansfelder Bergwerksbahn nicht mehr vertretbar sei.

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3. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auch nicht auf einem Abwägungsfehler. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, a.a.O. RdNr. 15).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze leidet die Entscheidung für die Trasse der B 180n auf der Straßenvariante 1 (abgerückt) im Rahmen der Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln (dazu a). Auch die Entscheidung, den Wirtschaftsweg nach T. von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur für Fußgänger und Radfahrer zu errichten, hält sich im Rahmen des planerischen, vom Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraumes (dazu b). Die Abwägung ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil die Möglichkeit einer Stellung von Ersatzland (dazu c) oder die Einleitung des Verfahrens zur Umlegung oder Flurbereinigung (dazu d) nicht geprüft wurde.

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a) Die Entscheidung für die Trasse der B 180n auf der Straßenvariante 1 (abgerückt) leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln.

39

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - BVerwG 9 A 11.03 -, Juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft.

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aa) Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die vollständige Beibehaltung der Trasse der B 242 für einen Um- und Ausbau zur B 180n nicht in Betracht gezogen. Wie in den Planungsunterlagen erläutert wird, ergibt sich aus der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Linienführung (RAS-L), Ausgabe 1995, bei einer angesetzten Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h als Trassierungsgrenzwert ein Kurvenmindestradius von 250 m, der von der bisherigen Trasse der B 242 an den vorhandenen Engstellen am Zirkelschacht von Kurven mit R = 90 m und R = 150 m nicht eingehalten werde. Auf Grund der Zunahme der Verkehrsbelastung in diesem Teilabschnitt sei die Begegnungswahrscheinlichkeit stark angestiegen. Fahrzeuge müssten in zunehmendem Maße ihre Geschwindigkeit maßgeblich herabsetzen, um das Unfallrisiko zu verringern. Dies treffe insbesondere für den Begegnungsfall LKW/LKW zu. Innenrandverbreiterungen in Krümmern seien nicht vorhanden und aufgrund des Bewuchses nicht möglich. Die im Bankettbereich stehenden Alleenbäume erhöhten durch Einschränkung der Sichtbeziehungen das Unfallpotential zusätzlich (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 7 ff. und S. 17 f.).

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, ein vollständiges Festhalten an der vorhandenen Trasse der B 242 nicht in Betracht zu ziehen. Als Variante mit dem geringsten Eingriff in den Bestand wurde vielmehr die Straßenvariante 3 (bestandsnah) in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, bei der die vorhandene Linienführung weitestgehend beibehalten und nur im Bereich des Zirkelschachtes vom Bestand abgewichen wird, um eine richtliniengemäße Kurvenausbildung zu gewährleisten (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 14). Diese Straßenvariante ist in dem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 22.03.2010 in grün als „Variante 1“ dargestellt.

42

bb) Die Abwägungsentscheidung des Beklagten, in Anlehnung an die Planunterlagen (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 26) für die weitere Planung von der Straßenvariante 1 (abgerückt) auszugehen (Planfeststellungsbeschluss, S. 46), ist ebenfalls frei von Abwägungsfehlern. In einer Übersicht des Variantenvergleichs (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 25) wird dargestellt, dass die untersuchten Straßenvarianten im Hinblick auf die Entlastungswirkung, den verkehrlichen Nutzen, die Raumordnung, die Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Steigerung der Verkehrssicherheit, die Lärmsituation und die Luftschadstoffe sowie die Beanspruchung von Natur und Landschaft im Wesentlichen gleichwertig sind. Signifikante Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen nur bei den Kriterien des Flächenbedarfs im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzfläche und bei der Wirtschaftlichkeit. Während der Flächenbedarf im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzfläche bei der Straßenvariante 1 (abgerückt) mit 3,41 ha am höchsten und bei der Straßenvariante 3 (bestandsnah) mit 1,89 ha am geringsten ist, wird das Merkmal der Wirtschaftlichkeit bei der Straßenvariante 1 (abgerückt) mit hoch und bei der Straßenvariante 3 (bestandsnah) mit niedrig bewertet. Die Baukosten für die Straßenvariante 1 (abgerückt) werden mit 3,744 Mio. € angegeben, während sie bei der Straßenvariante 3 mit 5,465 Mio. € beziffert werden. Die Wirtschaftlichkeit der Straßenvariante 1 (abgerückt) resultiert daraus, dass sie die Bahnlinie in einem günstigen Winkel schneidet, währen insbesondere die Straßenvariante 1 (bestandsnah) die Bahnlinie in einem ungünstigeren spitzen Winkel schneidet. Hieraus ergeben sich für die Straßenvariante 3 (bestandsnah) erheblich höhere Kosten für Ingenieurbauwerke (Brücke) über die Bahnlinie. Hinzu kommen Kosten für eine Stützmauer im Bereich der Überführung über die Bahnlinie (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 24).

43

Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Auswahl der Straßenvariante 1 (abgerückt) und die Verwerfung der Straßenvariante 3 (bestandsnah) trotz höheren Flächenbedarfs wegen der höheren Wirtschaftlichkeit der Variante 1 im Rahmen des planerischen Abwägungsspielraumes. Zwar gehört der Gesichtspunkt der möglichst geringen Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Böden zu den im Rahmen der Variantenauswahl zu beachtenden Kriterien. Dies kommt auch in § 15 des Landwirtschafsgesetzes Sachsen-Anhalt (LwG LSA) vom 28.10.1997 (GVBl. S. 919) zum Ausdruck, wonach landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden darf. Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der planerischen Abwägung jedoch kein absoluter Vorrang vor anderen Belangen zu, sondern er ist lediglich mit dem ihm zukommenden Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen. Auf der anderen Seite darf die Wirtschaftlichkeit der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Varianten nicht außer Betracht bleiben. Die Mehrkosten für den Bau der Straßenvariante 3 (bestandsnah) von 1,72 Mio. € gegenüber der Straßenvariante 1 (abgerückt) aufgrund der deutlich aufwändigeren Ingenieurbauwerke zur Überquerung der Bahnlinie waren bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Klägerin favorisierte Straßenvariante 3 (bestandsnah) stellte sich danach nicht als die unter Berücksichtigung aller Belange eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dar, die sich der Behörde hätte aufdrängen müssen. Sie ist vielmehr mit Vorteilen gegenüber der ausgewählten Variante 1, aber auch mit Nachteilen, insbesondere mit Blick auf die Kosten, verbunden. Die Entscheidung, das Kriterium der Wirtschaftlichkeit als ausschlaggebend für die Variantenauswahl heranzuziehen, ist vor diesem Hintergrund vertretbar.

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der stärkeren Zerschneidung der Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 gegenüber der Variante 3. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Flurstücke bei der Wahl der Variante 1 als Trasse der B 180n sowohl nach ihrer Größe als auch nach ihrem Zuschnitt weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind. Soweit die Klägerin dies unter Hinweis auf eine erneute Durchschneidung der Flurstücke durch die Verlegung der zu einem Wirtschaftsweg zurückgestuften B 242 entlang der in dem Übersichtslageplan vom 22.03.2010 dargestellten grüne Linie bezweifelt, geht sie von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Bei der in dem Übersichtslageplan als „Variante 1“ dargestellten grünen Linie handelt es sich um die Straßenvariante 3 (bestandsnah), die gerade nicht verwirklicht wird. Der geplante Wirtschaftsweg wird vielmehr vollständig auf der Trasse der vorhandenen B 242 geführt.

45

Gegen die Straßenvariante 1 (abgesetzt) und für die Straßenvariante 3 (bestandsnah) kann die Klägerin auch nicht anführen, die Verschlechterung der Zugänglichkeit der südlich der Trasse der B 180n gelegenen Flurstücke sei nur mit der Variante 1, nicht aber mit der Variante 3 verbunden. Vielmehr wird bei sämtlichen Varianten eine Trennung des Fernverkehrs von regionalem Verkehr, z.B. langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen, angestrebt (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 9), so dass die geplante Abbindung des Wirtschaftsweges nach T. und die Herstellung eines Wendehammers nördlich der B 180n mit sämtlichen Straßenvarianten verbunden ist.

46

b) Auch die Entscheidung, den Wirtschaftsweg nach T. von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur für Fußgänger und Radfahrer herzustellen, hält sich im Rahmen des planerischen, von Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraums. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Anlieger einer Straße keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrecht erhalten bleibt. Hat die Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - BVerwG 9 A 27.03 -, Juris RdNr. 21 zur Beseitigung eines Bahnübergangs). Der Fortbestand einer bestimmten Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz stellt in der Regel keine Rechtsposition dar (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - BVerwG 11 A 100.95 -, a.a.O. RdNr. 46 zur Reduzierung der Durchfahrtshöhe einer Bahnüberführung). Die mit der Änderung der Verkehrslage verbundenen Erschwernisse für den Weg der landwirtschaftlichen Fahrzeuge von der Hofstelle der Klägerin in T. zu den südlich der neuen Trasse der B 180n liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Satz 2 FStrG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen.

47

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den von T. kommenden Wirtschaftsweg von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur mit einer Höhe von 3 m für Radfahrer und Fußgänger vorzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar führt dies dazu, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Klägerin südlich der neuen Trasse der B 180n nicht - wie bisher - von T. aus über diesen Wirtschaftsweg erreicht werden können, sondern dass die Klägerin insoweit - gemessen an dem bisherigen Zustand - einen Umweg in Kauf nehmen muss. Das Maß dieses Umwegs hat der Vertreter der LBB in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Luftbildes vom 05.06.2014 im Maßstab 1 : 5.000 veranschaulicht. Demnach beträgt die Entfernung der Hofstelle der Klägerin in T. über den vorhandenen Wirtschaftsweg zur B 242 ca. 1.500 m. Nach Abbindung dieses Wirtschaftsweges verlängert sich die von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klägerin zurückzulegende Strecke bis zu diesem Punkt auf ca. 3.200 m. Der von der Klägerin künftig in Kauf zu nehmende Umweg beträgt also ca. 1.700 m.

48

Demgegenüber stößt die Herstellung einer auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeigneten Unter- oder Überführung des Wirtschaftsweges unter oder über die B 180n auf erhebliche technische bzw. wirtschaftliche Probleme, die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (S. 78 - 79) und in der Klageerwiderung vom 27.07.2012 ausführlich dargestellt wurden. Ein Eingraben des Weges in das Gelände sei wegen der vorhandenen Entwässerung der Bahnlinie nicht möglich. Die Unterführung des Weges auf Geländeniveau mit einer Durchfahrtshöhe von 4,5 m würde die Erhöhung des Straßendammes um mehr als 3 m bewirken. Diese Erhöhung hätte eine Verbreiterung des Dammes zur Folge, so dass die Bahnstrecke der Mansfelder Bergwerksbahn in Teilbereichen überbaut werde. Eine Verschiebung der Trasse in Richtung Norden würde dem zwar vorbeugen. Dies hätte jedoch den weiteren Entzug landwirtschaftlicher Flächen und eine größere Zerschneidung der Betriebsflächen der Klägerin zur Folge. Im weiteren Trassenverlauf nach Westen wären die Hochspannungszuleitungen zum Umspannwerk auf Grund der dann zu geringen Durchfahrtshöhen umzubauen. Auch eine Überführung des Weges über die B 180n hätte eine Steigerung des Flächenverbrauchs zur Folge. Die Trasse der B 180n liege im Kreuzungsbereich mit dem Weg nach T. wegen der Nähe zur Überführung der Bahnstrecke etwa 4 m über Gelände. Um die B 180n zu überqueren, wäre ein Damm für den Wirtschaftsweg von etwa 10 m Höhe zu errichten. Der Damm wäre am Fuß 45 m breit. Zusätzlich sei die Bahnstrecke zu überbrücken. Der Anschluss an die ehemalige B 242 sei nicht möglich. Die Rampe zur ehemaligen B 242, dem späteren Wirtschaftsweg, wäre selbst für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu steil. Eine Verlegung des Wirtschaftsweges, der ehemaligen B 242, wäre die Folge. Dadurch würde weiterer Ackerboden entzogen. Der erforderliche Ausgleich für die Mehrversiegelungen bewirke weiteren Verlust an Landwirtschaftsfläche.

49

Vor diesem Hintergrund ist ein Verzicht auf eine für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignete Unter- bzw. Überführung des Wirtschaftsweges unter bzw. über die B 180n nicht abwägungsfehlerhaft. Die Veränderung der Wegführung ist für die Klägerin nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, sondern führt nur zu einem zeitlichen Mehraufwand, der hinzunehmen ist.

50

c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil er keine Aussagen zu einer Bereitstellung von Ersatzland enthält.

51

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss die Notwendigkeit der Entschädigung in Ersatzland festgestellt wird. Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine vom Gesetz vorgesehene besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung (vgl. § 15 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994 <GVBl. S. 508> i.V.m. § 100 BauGB). Fragen der Entschädigung brauchen grundsätzlich nicht in der Planfeststellung erörtert und beschieden zu werden. § 19 FStrG weist sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu. Wird ein Betrieb durch die Planfeststellung beeinträchtigt, kann die Frage der Ersatzlandbereitstellung allerdings im Rahmen planerischer Abwägung dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Existenz ernsthaft gefährdet ist oder vernichtet werden wird und Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - BVerwG 4 A 18.98 -, Juris RdNr. 25 und Urt. v. 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08 -, Juris RdNr. 36). Hiernach war eine Behandlung der Frage einer möglichen Entschädigung durch Ersatzland im Planfeststellungsbeschluss nicht geboten, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Gefährdung der Existenz der Klägerin durch die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme droht. Im Übrigen ist sie - wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - gar nicht Eigentümerin der hier betroffenen Grundstücke.

52

d) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit einer Umlegung oder einer Flurbereinigung nicht geprüft hat. Die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines Planvorhabens eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, wofür gemäß § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ein Antrag der Enteignungsbehörde erforderlich ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 FStrG nachfolgenden Enteignungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08 -, a.a.O. RdNr. 37). Besonderheiten des vorliegenden Falles, die eine andere Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Umlegung, die gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen ist.

53

4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil hierin entgegen § 15 Abs. 2 BNatSchG unzureichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind.

54

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-?rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, Juris RdNr. 37 und Urt. v. 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07 -, a.a.O. RdNr. 24).

55

Nach diesen Grundsätzen kann der von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG nicht zum Erfolg ihrer Anfechtungsklage führen. Zwar wurde die nach der Richtlinie zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) vom 12.03.2009 (MBl. S. 250) vorgenommene Bewertung der Eingriffe durch Flächeninanspruchnahme (Versiegelung, Teilversiegelung, Umgestaltung) auf einer Gesamtfläche von 10,032 ha mit -208.060 (Biotop)Wertpunkten und die dem gegenüber stehende Bewertung der landschaftspflegerischen Maßnahmen durch Rückbau und Renaturierung von Straßenabschnitten, Rasenansaat/Bepflanzung und Aufwertung intensiver Acker- und Grünlandflächen durch Pflanzung trocken-warmer Gebüschstrukturen heimischer Arten auf einer Gesamtfläche von 2,564 ha mit 230.200 (Biotop)Wertpunkten (vgl. BA A, Planunterlagen, Ordner 1, Nr. 1.1, Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG, S. 20 A und BA C, Planunterlagen, Ordner 3, Nr. 12.0, Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 71 A) von verschiedenen Fachämtern als fehlerhaft kritisiert. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass diese Bewertung, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte, gerade zur Inanspruchnahme der Flurstücke der Klägerin geführt haben könnte. Es kommt hinzu, dass die Klägerin zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, so dass sie hiermit im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Klägerin offenbar weder Eigentümerin noch Pächterin der betroffenen Grundstücke, so dass ihr ein Vollüberprüfungsanspruch nicht zusteht.

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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