Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 440/14

Gründe

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Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz GKG i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Vorsitzenden. Die statthafte Beschwerde (zum Diskussionsstand vgl. BayLSG, Beschl. v. 04.07.2014 – L 15 SF 184/14 ER, juris) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 7. Kammer – hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung vom 23. Juli 2014 gegen die Kostenrechnung des Gerichts vom 17. Juli 2014 abgelehnt.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gem. § 66 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz GKG kommt in Anlehnung an den Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen und damit ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist, oder - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (OVG SN, Beschl. v. 30.03.2009 – 5 B 281/09 -, juris). Ernstliche Zweifel am Kostenansatz hat der Kläger auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht begründet, vielmehr ist von der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes auszugehen, so dass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung keine Veranlassung besteht.

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Zum Verfahren der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts und der sich daraus ergebenden Kostenrechnung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 5110 der Anlage 2 zu § 34 GKG und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG. Der Betrag wurde zutreffend ermittelt, dem Kläger steht eine Kostenfreiheit nicht zu.

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Aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 JKostG LSA kann der Kläger eine Kostenfreiheit nicht ableiten, da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichte im Sinne der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 2 GG und keine Justizverwaltungsbehörden sind. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG, dass vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung finden.

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Auch wenn verfassungsrechtlich verbürgte Ansprüche auf Kostenbefreiung durch die Aufhebung von § 163 VwGO und Einführung des § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG (vormals § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG) unberührt bleiben sollten, folgt aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV eine Kostenfreiheit des Klägers nicht. Die ganz herrschende Auffassung in der Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 30.09.2000 – 2 BvR 708/96 -; BFH, Beschl. v. 11.11.1997 – VII E 6/97 -; BVerwG, Beschl. v. 14.02.1996 – 11 VR 40/95; BVerwG, Beschl. v. 22.03.1996 – 7 KSt 5/96 -; OVG BB, Beschl. v. 26.11.1998 – 7 K 26.97 -; alle: juris) geht davon aus, dass es sich bei der den Kirchen gewährten Gebührenbefreiung gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 Preußisches Gerichtskostengesetz vom 28.10.1922 (PrGKG GS S. 363; im Wesentlichen gleichlautend mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG vom 25.06.1895 (GS S. 203) und § 4 Nr. 4 PrGKG vom 10.05.1851 (GS S. 622)) um keine ablösungspflichtige negative "Staatsleistung" im Sinne des Art. 138 WRV handelte. Die vom Kläger in Bezug genommene abweichende Entscheidung des 13. Senats des OVG Niedersachsen (Beschl. v. 07.01.1987 – 13 B 141/86 -, juris) ist insoweit vereinzelt geblieben und überzeugt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger hervorgehobenen Zugehörigkeit des Landesgebiets des Landes Sachsen-Anhalt zur vormaligen preußischen Provinz Sachsen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.1992 – 12 L 110/89 -; Beschl. v. 12.06.1996 – 8 O 7472/96 -; OVG BB, Beschl. v. 26.11.1998 – 7 K 26.97 -; alle: juris).

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Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO.


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