Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 73/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 3 E 1003/14 –, juris RdNr. 1).

2

Die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 € gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine Wohnsitzauflage als Streitwert der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (Beschl. v. 11.07.2006 – 2 O 192/06 –, juris RdNr. 2). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Das Interesse eines Ausländers, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort nehmen zu können als es in einer Auflage zu seiner Aufenthaltserlaubnis bestimmt ist, ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Art und lässt sich dem entsprechend nicht mit einem bestimmten Betrag bemessen. Gleichwohl wäre es in der Regel unangemessen, bei Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Wohnsitzauflage als Streitwert den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung der Streitwerte in ausländerrechtlichen Streitigkeiten an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2014 beschlossenen Änderungen, der in Nr. 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Ist Streitgegenstand dagegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage – wie hier die Wohnsitzauflage –, kann nicht der volle Auffangwert angesetzt werden. Denn dabei handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt, und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.07.2006 – 2 O 192/06 –, juris RdNr. 2; ebenso VGH München, Beschl. v. 01.02.2008 – 19 C 07.3481 –, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 02.02.2010 – 11 OA 586/09 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.05.2011 – 11 S 1198/11 –, juris RdNr. 3; a.A. OVG NW, Beschl. v. 08.05.2008 – 18 E 386/08 –, juris RdNr. 2; SächsOVG, Beschl. v. 06.06.2008 – 3 E 3/08 –, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 16.07.2009 – 2 OA 248/09 –, juris RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 17.12.2010 – 3 So 172/10 –, juris RdNr. 3; HessVGH, Beschl. v. 11.07.2014 – 3 E 1003/14 – a.a.O. RdNr. 2).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.


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