Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 486/14

Gründe

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1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 15. Juli 2014 hat keinen Erfolg.

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1.1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1.1.1. Soweit die Klägerin unter Ziffer III., 1. ihrer Antragsbegründungsschrift rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, hinsichtlich des "Semesterticket(s) Freizeit" liege der Ausschlussgrund des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) in der Fassung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. S. 642) vor, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Vielmehr wirkt sich das "Semesterticket Freizeit" in diesem Zusammenhang nicht zuweisungserhöhend aus.

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Voranzustellen ist, dass nach § 8 Abs. 2 ÖPNVG LSA der öffentliche Personennahverkehr grundsätzlich durch Fahrgelderlöse zu finanzieren ist (Satz 1), wobei Zuwendungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zulässig sind (Satz 2). Die Aufgabenträger (Landkreise und kreisfreie Städte [§ 1 Abs. 2 ÖPNVG LSA]) erhalten im Jahr 2011 vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 40 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr (§ 8 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG LSA), wobei sich nach der hier streitbefangenen Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA der Zuweisungsbetrag u. a. aus dem unter Nr. 3 bestimmten Finanzierungsfaktor (der sog. Erfolgskomponente), dem Anteil der Fahrten je Einwohnern des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land, ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9 (1. Alt.), der Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach §§ 145 bis 151 SGB IX (2. Alt.) und der Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden (3. Alt.), ergibt.

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Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folgend unterfallen die Fahrten auf der Grundlage des "Semesterticket(s) Freizeit" der in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. ÖPNVG LSA getroffenen Einschränkung.

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Die Auffassung der Klägerin auf unter Ziffer III., 1.1. ihrer Antragsbegründungsschrift, wonach als Dritter nur diejenige anzusehen sei, der sowohl im Hinblick auf den Aufgabenträger als auch hinsichtlich des Verkehrsunternehmens als Dritter im Rechtsverkehr auftrete und dabei im Verhältnis zu diesen keine generell fest umrissene Aufgabe der Daseinsvorsorge nach dem ÖPNVG LSA erfülle, sondern diese nur im Einzelfall und auch nur soweit wahrnehme, als dies anhand einzelner Fahrten ausdrücklich und konkret nachgewiesen werde, verfängt nicht. Dritter im vorbezeichneten Sinne ist mit dem Verwaltungsgericht jeder selbstständige Rechtsträger, der auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Verkehrsunternehmen Personen einen Beförderungsanspruch bei dem Verkehrsunternehmen einräumt. Diese Auslegung ist offenkundig, ohne dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwendungen eine andere Betrachtung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin meint, der Vertrag sei vorliegend zwischen der Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH (im Folgenden: MDV) und dem Studentenwerk A-Stadt und nicht etwa mit der A-Verkehrs AG (im Folgenden: HAVAG), dem hier maßgebenden Verkehrsunternehmen geschlossen worden (vgl. Seite 6, 4. und 5. Absatz der Antragsbegründungschrift). Denn die HAVAG ist ein Mitgliedsunternehmen in einem Verkehrsverbund i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG LSA, dem MDV. Dass der Verkehrsverbund (MDV) das Verkehrsunternehmen (HAVAG) vertraglich gegenüber einem Dritten (Studentenwerk A-Stadt) - wirksam - zu binden vermag, begründet keine andere Sichtweise. Anderenfalls würde Umgehungsgeschäften Vorschub geleistet, und den gesetzgeberische Wille konterkarieret, Fahrten aus der Berechnung auszunehmen, bei denen die Fahrgeldeinnahmen ganz oder teilweise durch Verträge (z. B. Citytickets) gesichert werden (vgl. LT-Drs. 5/2736, Seite 21, letzter Absatz) und eine konkrete Erfassung nicht erfolgt (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt). Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin wohl auch einen Vertragsabschluss des Dritten mit ihr als Aufgabenträgerin fordert. Denn dass das Studentenwerk A-Stadt eine von der Klägerin zu unterscheidende Rechtsperson ist, ist offensichtlich. Die Forderung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin offen lässt, welchen Schluss sie daraus zu ziehen beabsichtigt. Sollte sie danach verlangen, dass entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsunternehmen und einem Dritten nur mit Zustimmung des Aufgabenträgers eingegangen werden dürfen, so ist es Sache der Aufgabenträgerin, dies im Rahmen ihrer Einflussnahmemöglichkeiten auf den Eigentümer der HAVAG, die Stadtwerke A-Stadt GmbH, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Klägerin, durchzusetzen. Im Übrigen macht die Klägerin nicht plausibel und ist auch nicht erkennbar, aus welchen (Rechts-)Gründen der vertraglichen Regelungen der MDV nicht als solcher der Klägerin selbst mit einem Dritten angesehen werden sollten, zumal § 8 a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG LSA gerade auf Fahrten in Verkehrsverbänden zu Gunsten der Klägerin rekuriert.

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Soweit die Klägerin auf Seite 6 ihrer Antragsbegründungsschrift geltend macht, das Heranziehen der Gesetzesbegründung durch das Verwaltungsgericht habe nicht zur Aufklärung beigetragen, zumal in der mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht als typischen Dritten die Deutsche Bahn AG unter Verweis auf das "City-Ticket" bezeichnet habe, das auch in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag finde, stellt das das Urteilsergebnis nicht schlüssig in Frage. Allein der Umstand, dass die Deutsche Bahn AG ihren Kunden aufgrund vertraglicher Regelung mit dem Verkehrsverbund bzw. dessen Mitgliedsunternehmen, einen Beförderungsanspruch im Tarifbereich des Verkehrsunternehmens vermittelt, schließt eine Vergleichbarkeit der Stellung des Studentenwerks A-Stadt oder aber auch von Kultur- oder Sportveranstaltern als Dritte im Sinne der o. g. Vorschrift nicht aus. Auch Letztere können aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund bzw. dessen Mitgliedsunternehmen einen Beförderungsanspruch mit dem Verkauf von Eintrittskarten zu der entsprechenden Veranstaltung vermitteln. Dies gilt beispielsweise bei Fußballspielen oder sonstigen Veranstaltungen, bei denen ein geregelter Zu- und Abfahrtsverkehr oder bloßes Marketinginteresse die Motivation zum Vertragsabschluss des Veranstalters mit dem Verkehrsunternehmen bestimmen können. Nicht anders sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen. Für den Vertragsschluss mit dem Studentenwerk A-Stadt bedeutet dies, dass im Interesse der Werbung für den Studienort A-Stadt mit der Einschreibung der Vorteil verknüpft wurde, auf der Grundlage des daneben abgegebenen "Semesterticket(s) Freizeit", das Verkehrsnetz des Verkehrsunternehmens unter bestimmten Bedingungen zu nutzen.

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Soweit die Klägerin auf Seite 6 ihrer Antragsbegründungsschrift schließlich anführt, dass das Gesetz keine Legaldefinition des "Dritten" im Sinne der Vorschrift vorhalte und auch nach der Gesetzesbegründung völlig offen bleibe, was "Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelung mit Dritten" i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 ÖPNVG LSA seien, führt dies mit Blick auf obige Ausführungen zu keiner anderen Betrachtung. Unzweifelhaft handelt es sich bei dem vertragsschießenden Studentenwerk A-Stadt um einen Dritten im Sinne der Vorschrift.

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Kumulativ - wie die Klägerin richtigerweise erkennt - sind bei Verträgen mit Dritten, die Fahrten im Rahmen der Ermittlung der Erfolgskomponente indes dann berücksichtigungsfähig, wenn sie konkret nachgewiesen sind, da § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 ÖPNVG normiert, dass Fahrten nicht berücksichtigungsfähig sind, die aufgrund vertraglicher Regelung mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden. Von einer fehlenden konkreten Erfassung ist mit dem Verwaltungsgericht beim streitbefangenen "Semesterticket Freizeit" auszugehen. Fest steht, dass dieses mit der Immatrikulation im jeweiligen Semester automatisch durch den Studenten über die Entrichtung des Immatrikulationsbeitrags erworben wird, wobei es auf dem Studentenausweis gekennzeichnet ist. Nutzt der Student das Beförderungsangebot zu den zwischen dem Studentenwerk A-Stadt und dem Verkehrsverbund bzw. dem die Beförderungsleistung anbietenden Mitgliedsunternehmen vereinbarten Bedingungen (wochentags: 19.00 bis 5.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen: ganztägig nutzbar), so erfolgt dies ohne Erhalt eines weiteren Nachweises. Folglich kann das Verkehrsunternehmen, mithin auch die Klägerin als Aufgabenträgerin tatsächlich nicht die Häufigkeit der tatsächlichen Nutzung des "Semestertickets Freizeit", also die konkrete Anzahl der Fahrten i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 At. 3 ÖPNVG LSA erfassen wie nachweisen.

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Die Argumentation unter Ziffer 1.2. der Antragsbegründungsschrift (Seite 7 ff.) führt zu keiner anderen Bewertung. Denn sie verkennt, dass es neben der sich aus dem Berechtigungsschein - hier dem Studentenausweis - ergebenden Beförderungsmöglichkeit einer Dokumentation der ausgeübten Fahrten i. S. v. "konkret erfasst" bedarf. Insbesondere ist diese Sichtweise auch - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - mit der Gesetzessystematik des § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA vereinbar. Richtig ist, dass zwischen "Fahrten" i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA und "verkauften Fahrausweisen" i. S. d. § 8a Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. ÖPNVG LSA grundsätzlich der Zusammenhang besteht, dass die Zahl der Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift nach den verkauften Fahrausweisen oder im Fall von Einnahmeverteilungsverträgen nach den darauf beruhenden zugerechneten Fahrausweisen zu errechnen ist. Über einen verkauften Fahrausweis i. S. d. Vorschrift verfügt der die Beförderungsmöglichkeit aufgrund des "Semesterticket(s) Freizeit" ausschöpfende Student jedoch nicht, denn seine Fahrt wird nicht dokumentiert bzw. nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 ÖPNVG LSA konkret erfasst. Das "Semesterticket Freizeit" ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargestellt hat - kein verkaufter Fahrausweis gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. ÖPNVG LSA. Denn insbesondere in Heranziehung der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es neben der Erfassung der sich aus einem Vertrag mit einem Dritten ergebenden Fahrberechtigung - hier: dem "Semesterticket Freizeit" - eines weiteren Belegs bedarf. Nicht ohne Grund führt der Landesgesetzgeber aus, dass Fahrten aufgrund von Verträgen dabei nur insoweit ausgenommen seien, wie die Einzelfahrten nicht z. B. durch Nullfahrscheine konkret erfasst würden (vgl. LT-Drs. 5/2736, Seite 21, letzter Absatz). Insoweit kann die Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass das auf dem Studentenausweis gekennzeichnete "Semesterticket Freizeit" zwar die Beförderung durch das Verkehrsunternehmen nach den bestehenden Beförderungsbedingungen ermöglicht, jedoch nicht genügt, um zuweisungsrelevante (Einzel-)Fahrten zu belegen, deren Nachweis jedoch Voraussetzung für eine Berücksichtigung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA ist. Dies auch deshalb, weil nach der Gesetzesbegründung auch zum Ausdruck kommt, dass alle an Verkehrskunden im "Jedermannsverkehr" verkauften Fahrausweise Berechnungsgrundlage nach § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA sind (vgl. LT-Drs. 5/2736, Seite 22, letzter Absatz). Nicht zum "Jedermannsverkehr" zählen zur Überzeugung des Senats solche Verkehrskunden, denen über einen Vertrag mit einem Dritten die Beförderungsmöglichkeit - wie hier - bereits unmittelbar abstrakt eingeräumt wird.

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Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass es sich bei dem "Semesterticket Freizeit" zwar um einen sog. Zeitfahrausweis im weiteren Sinne handeln dürfte, der jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - in der Vorschrift des § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA, insbesondere in den Regelungen der Sätze 4, 6, 7 und 9 keine weitere Regelung erfährt. Denn die dortigen Regelungen setzen die ganztägige (Tageskarte, Wochenkarte, Monatskarte, Schülerferienticket) und nicht nur zeitweise Nutzung - wie hier (wochentags: 19.00 bis 5.00 Uhr) - des Zeitfahrausweises voraus. Mithin kann § 8a Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. ÖPNVG LSA auch nur solche (verkauften) Fahrausweise betreffen, die eine Fahrt konkret erfassen oder aber durch die Folgeregelungen der Sätze 6 bis 9 einer konkreten Erfassung zugänglich sind. Dies geschieht bei Tageskarten und sonstigen Zeitfahrausweisen unter Zugrundelegung von empirischen Wahrscheinlichkeiten der Ausnutzung des entsprechenden Fahrscheins und hat im Gesetz seinen Niederschlag gefunden (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 6 und 7 ÖPNVG LSA, wonach für Tageskarten 4 Fahrten und bei Zeitfahrausweisen je Tag 2,3 Fahrten, je Monat 59,8 Fahrten bzw. je Jahr 552 Fahrten zugrunde zu legen sind). Die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 4 ff. ÖPNVG LSA stellt folglich auch auf solche Fahrausweise ab, die eine konkrete Ermittlung einer Anzahl von Fahrten ermöglichen, obgleich keine reale Erfassung erfolgt. Dieser gesetzlich normierte Regelfall liegt beim "Semesterticket-Freizeit" als bereits nicht verkaufter Fahrausweis, obwohl es sich auch um einen Berechtigungsschein handelt, der in einem bestimmten Zeitfenster zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs befähigt, gerade nicht vor. Das besondere Beförderungsangebot des Verkehrsunternehmens HAVAG durch das "Semesterticket Freizeit" erlaubt keine Bestimmung der Anzahl der (Einzel-)Fahrten und hat gesetzlich - wohl angesichts seiner Alleinstellung - nicht in den Regelungen der Sätze 4 ff. Niederschlag gefunden. Demgegenüber hat das "Schülerferienticket" als verkaufter Fahrausweis, obwohl es aus einem Vertrag mit Dritten berechtigt - hier mit der Deutsche Bahn AG und dem Land Sachsen-Anhalt -, als besonderer Zeitfahrausweis ausdrücklich Eingang ins das Gesetz gefunden und führt zu einer auf 44 Fahrten zu konkretisierenden Ausnutzung des Fahrausweises (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 7 a.E. ÖPNVG LSA).

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Die Klägerin greift im Folgenden zu kurz, wenn sie den Schluss zieht, dass sich nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 und 7 ÖPNVG LSA zweifelsfrei ergebe, dass das "Semesterticket Freizeit" ein Zeitfahrausweis i. S. d. Vorschrift sei. Vielmehr verkennt sie das Regelungsgefüge der Norm. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Gesetzeszweck zur Auslegung bemüht, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass sich die Auslegung von Normen nach dem Wortlaut, der Historie, dem Sinn und Zweck und dem Zusammenhang im Normengefüge richtet, das heißt das Verwaltungsgericht gerade in der Pflicht ist, den Gesetzeszweck zur Auslegung heranzuziehen.

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Dieser ist, wie die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt mit Gesetz vom 20. Januar 2005 (GVBl. 2005, 16) zeigt, darauf angelegt, die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs neu zu ordnen. Die Höhe der Finanzzuweisungen ist nunmehr von der Zahl der Fahrplankilometer unter Einschluss der mit flexiblen Bedienformen erbrachten Beförderungsleistungen (Aufwandsfaktor), der Fläche (Strukturfaktor), den Fahrten je Einwohner (Erfolgsfaktor) und einem Straßenbahnfaktor abhängig. Zum hier maßgebenden Erfolgsfaktor führt der Landesgesetzgeber aus, dass dieser in besonderem Maße geeignet sei, flexible Bedienformen zu fördern, da er eine wirtschaftliche Angebotsgestaltung bei hoher Kundenorientierung und ein erfolgsbezogenes Marketing honoriere, um "wahlfreie" Kunden zu gewinnen. Folglich blieben die Ausbildungsverkehre mit ihren "Zwangskunden" unberücksichtigt (vgl. LT-Drs. 4/1801, S. 14 f.). Diese frühere Gesetzesfassung zum Erfolgsfaktor wurde durch die Neufassung mit Gesetz vom 22. Dezember 2010 - der hier maßgebenden Fassung - um zwei weitere Einschränkungen, die Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach §§ 145 bis 151 SGB IX sowie die Fahrten die aufgrund vertraglicher Regelung mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden, ergänzt.

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Ausgehend vom unverändert gebliebenen Gesetzeszweck, mit § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA den Erfolg des Verkehrsunternehmens abzubilden, bedarf es bei Verträgen mit Dritten, der konkreten Erfassung der Fahrten, da nicht feststeht, ob überhaupt und wenn in welchem Maß auf dieser Vertragsgrundlage mit einem Dritten von dem Beförderungsangebot Gebrauch gemacht wird. Nur so kann eine gerechte Zuweisungsentscheidung getroffen werden. Dementsprechend genügt es nicht, dass das Verkehrsunternehmen überlegt einen Anreiz durch eine bestimmte Bedienform schafft; es muss vielmehr klar sein, dass aufgrund dieses Anreizes eine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs stattgefunden hat. Nur registrierte bzw. nach § 8a Abs. 1 Satz 6 und 7, 8, 9 ÖPNVG LSA so zu behandelnde Fahrten sollen sich nach dem Willen des Landesgesetzgebers zuweisungserhöhend auswirken. Diese gesetzgeberischen Überlegungen lassen sich ohne weiteres mit der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Begründung rechtfertigen, dass nach der Lebenswirklichkeit zu unterstellen sei, dass gekaufte Fahrkarten regelmäßig tatsächlich und gekaufte Zeitkarten mit einer bestimmten durchschnittlichen Häufigkeit genutzt würden. Für das "Semesterticket Freizeit" gelte dies nicht, da es mit der Einschreibung/Rückmeldung automatisch (als Nebenleistung) erworben werde (vgl. Urteilsabdruck, S. 8) und damit auch zur Überzeugung des Senats keinen Rückschluss darauf zulässt, ob überhaupt eine Nutzung auf dessen Grundlage stattgefunden hat. Die Nutzungsabsicht steht gerade bei einem Erwerb bei Gelegenheit nicht fest, weil das Beförderungsangebot eine bloße - vom Willen des einzelnen Studierenden nicht getragene - Nebenleistung ist, auf die der Kunde gegebenenfalls auch verzichtet hätte. Der Verkauf von Fahrausweisen und Zeitfahrausweisen i. S. d. § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA bildet dagegen den unternehmerischen Erfolg ab; dieser ist bei Verträgen mit Dritten nicht ohne weiteres messbar und zwingt nach dem Willen des Gesetzgebers zum konkreten Nachweis der Fahrten.

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Allein durch Berücksichtigung der Anzahl der ausgegebenen "Semesterticket(s) Freizeit" kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - die Anzahl der Fahrten somit nicht belegt werden. Dergleichen gilt, soweit die Klägerin in Anwendung der "Kontinuierliche(n) Verkehrserhebung (KONTIV) für die HAVAG" von einer Fahrtenhäufigkeit von 4 je "Semesterticket Freizeit" ausgeht und die Anzahl der "Semesterticket(s) Freizeit" mit diesem Faktor multipliziert. Denn eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. ÖPNVG setzt die konkrete Erfassung der Fahrten - und nicht etwa etwaiger Berechtigungsscheine - voraus. Auch die Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 9 ÖPNVG LSA kann insoweit nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie von einem - gezielt willentlich erworbenen - Zeitfahrausweis i. S. d. Sätze 6 und 7 ausgeht, der - wie bereits dargestellt - gerade insofern nicht vorliegt. Anders verhält es sich dagegen mit der "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)". Hierbei handelt es sich zwar ebenfalls um einen solchen Zeitfahrausweis, der eine ganztägige Nutzung - wie das "Semesterticket-Freizeit" - nicht zulässt, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass mit dem eigenständigen gezielten [freiwilligen] Erwerb dieses Freizeittickets nach allgemeiner Lebenserfahrung die Absicht verknüpft ist, diese Bedienform des Verkehrsunternehmens tatsächlich zu nutzen, so dass unzweifelhaft ein verkaufter Fahrausweis i. S. d. Satzes 4 der Vorschrift vorliegt. Insoweit ist der Aufgabenträger bei einer solchen Bedienform auch berechtigt, in Anlehnung an § 8a Abs. 1 Satz 9 ÖPNVG LSA den Nachweis über die durchschnittliche Ausnutzung des (gekauften) Zeitfahrausweises zu führen.

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Der Einwand der Klägerin, wonach es dem Bemessungs- und Verteilungsmaßstab des § 8a ÖPNVG LSA widerspreche, dass das Verwaltungsgericht meint, nicht Fahrkarten, sondern die Fahrten seien konkret zu erfassen, verfängt nicht. Wie bereits dargestellt stellt das "Semesterticket Freizeit" lediglich einen Berechtigungsschein zur Nutzung dar, der (derzeit) einer Ermittlung der konkret zu erfassenden Fahrten nicht zugänglich ist, da das Ticket kein Fahrausweis im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 4, 1. Alt. ÖPNVG ist (vgl. obige Darstellung zur Gesetzessystematik).

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Auch die im Übrigen von der Klägerin unter Ziffer III, 1.2., lit. b) der Antragsbegründungsschrift unter den Stichworten "Wahlkunde" bzw. "Zwangskunde" aufgeworfene Thematik begründet kein anderes Ergebnis. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem freiwilligen und dem automatischen Erwerb von Fahrberechtigungen unterscheidet, mithin wohl tatsächlich zwischen sog. Wahl- und Zwangskunden differenziert. Es lässt jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob eine Berücksichtigung des "Semesterticket(s) Freizeit" unabhängig von der - hier fehlenden - konkreten Erfassung der Fahrten schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Nutzer Zwangskunden seien (vgl. Seite 9, 3. Absatz des Urteilsabdrucks). Zur Klärung dieser Frage wird auf die obigen Ausführungen zum Normverständnis und den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen, wonach Fahrten aufgrund vertraglicher Regelung mit Dritten bei konkreter Erfassung zu berücksichtigen sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Verkehrsunternehmen unbenommen bleibt, bei dem Beförderungsangebot "Semesterticket Freizeit" durch systemische Umstellungen eine Registrierung der Einzelfahrten vorzunehmen, um einen entsprechenden Nachweis nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Alt. ÖPNVG LSA zu führen, mithin die Erfolgskomponente in Zukunft abbilden zu können. Bei künftigen Vertragsgestaltungen mit Dritten kann die sich nach dem Gesetz ergebende Nachweispflicht Berücksichtigung finden, wobei es dem Verkehrsunternehmen unbenommen bleibt, den Nachweis nicht zu führen und im Wege der Preisgestaltung Einfluss zu nehmen.

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1.1.2. Es begegnet - entgegen Antragsbegründungsschrift unter Ziffer III., 2. geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht für die "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" die Anwendung des in § 8a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG LSA normierten Multiplikationsfaktors 1,1 abgelehnt hat. Danach wird in Verkehrsverbünden und bei anderen aufgabenträgerübergreifenden Kooperationen die Zahl der Fahrten mit dem Faktor 1,1 multipliziert.

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Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei den aus den verkauften Fahrausweisen ermittelten Fahrten der HAVAG als Mitgliedsunternehmen im MDV (immer) um solche in einem Verkehrsverbund nach § 8a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG LSA handele (vgl. Seite 12, der Antragsbegründungsschrift) und damit die Anwendung des Multiplikationsfaktors ausnahmslos gerechtfertigt sei, ist der Rechtsauffassung nicht beizupflichten. Denn es genügt mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht, dass die Fahrkarten im Gebiet eines bestehenden Verkehrsverbundes - hier: dem MDV - gekauft, aber dort nicht im gesamten Verbundsgebiet genutzt werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass der konkrete Tarif verbundbedingte Nachteile für das Verkehrsunternehmen überhaupt begründen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" wird unbestritten nur von dem Verkehrsunternehmen HAVAG an Verkaufsstellen in A-Stadt nur an in A-Stadt wohnende Schüler verkauft und gilt auch nur im A-Stadtgebiet. Der Betrachtung durch das Verwaltungsgericht ist zu folgen. Zwar ist nach dem Wortlaut der Norm ein Anspruch durchaus deutbar, da keine ausdrücklichen Einschränkungen in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich von einzelnen Verbundprodukten oder hinsichtlich des Vertriebs dieser Produkte in § 8a Abs. 1 Satz 5 ÖPNVG LSA getroffen werden. Der Sinn und Zweck der auslegungsfähigen Regelung verbietet jedoch eine Berücksichtigung, weil § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA einen erfolgsabhängigen Bemessungsfaktor enthält. Bei verkauften Fahrten, die in keinem (direkten) Zusammenhang mit einem Verkehrsverbund stehen, ist - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - dem erzielten Erfolg bereits mit der Berechnung nach Satz 4 vollumfänglich Rechnung getragen. Satz 5 kann vor diesem Hintergrund allein den Zweck haben, verbundbedingten weiteren Aufwand in Form von zusätzlichen Fahrten pauschal abzugelten, weil die Fahrausweise bei einem Verbundpartner erworben werden können. Ein derartiger auszugleichender Nachteil kann folglich nur solche zusätzlichen Fahrten betreffen, die mit Verkehrsmitteln des Verkehrsunternehmens HAVAG aufgrund von Fahrkarten anderer Verbundteilnehmer erbracht werden, mithin sich aus Einnahmeaufteilungsverträgen beruhenden zugerechneten Fahrausweisen ergeben.

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Dass - wie die Klägerin auf Seite 12 ihrer Antragsbegründungsschrift zum Ausdruck bringt - die Grenzen der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit durch das Verwaltungsgericht als verletzt anzusehen wären, erkennt der Senat nicht. Denn die vorzunehmende Auslegung folgt nicht nur dem dargestellten Sinn und Zweck der Norm, sondern auch aus dem Normenzusammenhang und ist vom Wortlaut gedeckt § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA unterscheidet ausdrücklich zwischen den Fahrten aus verkauften Fahrausweisen (1. Alt.) und denen aus Einnahmeaufteilungsverträgen beruhenden Fahrausweisen (2. Alt.). In einem Verkehrsverbund werden der Vertrieb und die daraus erzielten Fahrgelderlöse vom Verbund organisiert. Dabei wird die Verkehrsleistung durch verschiedene Verkehrsunternehmen zu einem einheitlichen Tarif erbracht. Die beteiligten Unternehmen erkennen wechselseitig und unternehmensübergreifend die von den Tarifpartnern ausgegebenen Fahrausweise an, wobei die eingenommenen Erlöse nach einem vertraglich vereinbarten Verteilschlüssel den leistenden Verkehrsbetrieben zugeschieden werden. Nur soweit eine Zuscheidung stattfindet, kann folglich von einer verbundbezogenen Fahrt ausgegangen werden. Anders gewendet: Ergibt sich bei einem Verbundmitglied eine Fahrt nicht aus einem Einnahmeaufteilungsvertrag, so ist die Anwendung des Multiplikationsfaktors schon nicht angezeigt, da es keinen Ausgleichs bedarf. Die Fahrten aufgrund der "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" folgen aus keinem Einnahmeaufteilungsvertrag, weil die HAVAG allein den Vertrieb der Fahrscheine sowie die Leistungserbringung in den Händen hält, so dass die Fahrten nur einer Abrechnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 ÖPNVG LSA und nicht etwa nach der 2. Alternative der Vorschrift zugänglich sind.

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1.1.3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem die Klage teilweise als unzulässig erachtet (vgl. Urteilsabdruck Seite 6).

24

Soweit die Klägerin unter Ziffer III., 3. ihrer Antragsbegründungsschrift rügt, sie habe mit Schriftsatz vom 7. November 2012 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihre Klage gegen den streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid nicht ausschließlich und abschließend auf den Teil - Berücksichtigung des "Semesterticket(s) Freizeit" und der Anwendung des Multiplikationsfaktors bei der "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" - begrenzt wissen wollen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Im Hinblick auf die Bestimmung des Klagebegehrens kommt es darauf an, welchen Erfolg der Kläger erkennbar anstrebt. Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 8 B 240.97 -, juris).

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Nach diesen Maßstäben hält der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts für richtig, dass sich der Gegenstand des mit der erhobenen Klage verfolgten Begehrens spätestens zum Zeitpunkt des Eingangs des Klagebegründungsschriftsatzes am 9. November 2012 im Wege der Auslegung hinreichend sicher ermitteln ließ, weil die Klägerin den offenen Zuweisungsbetrag explizit im Klageantrag mit 84.639,40 € bezeichnet und unter Benennung der Gründe - Berücksichtigung des "Semesterticket(s) Freizeit" und der Anwendung des Multiplikationsfaktors bei der "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" - zudem rechnerisch am Ende ihrer Klagebegründung nachvollzogen hat. Dass sie in ihrer Klagebegründung vom 7. November 2012 ausführt, der Bescheid vom 18. Juni 2012 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten und sie sich weiteren Vortrag zur Sach- und Rechtslage vorbehalte, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung keine andere Sichtweise. Denn eine vollständige Anfechtung des Bescheides bzw. eine Verpflichtung des Beklagten über den Betrag von 84.639,40 € hinaus hat die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die zur Begründung der Klage erfolgten Ausführungen beschränkten sich allein darauf, das "Semesterticket Freizeit" und den Multiplikationsfaktor bei der "Schülerfreizeitkarte A-Stadt (Tarifzone 210)" zu berücksichtigten, so dass sie das angekündigte Verpflichtungsbegehren betragsmäßig auf 84.639,40 € beschränkt hat. Dafür, dass die Klägerin, die mit Zuweisungsbescheid des Beklagten versagte Festsetzung für die Berücksichtigung der Fahrten mit dem Cityticket BahnCard 25/50 gleichfalls anfechten wollte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal bereits - wie das Verwaltungsgericht zu Recht darstellt - in den klägerischen Ausführungen zum vorläufigen Streitwert mit Schreiben vom 12. Juli 2012 kein Anhalt hierfür zu finden war. Hieran muss sich die rechtskundige Klägerin festhalten lassen.

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Dass sie ihre Klage nicht ausdrücklich und dezidiert beschränkt erhoben habe, führt entgegen ihrer unter Verweis auf die Kommentarliteratur mitgeteilten Rechtsauffassung zu keiner anderen Betrachtung. Voraussetzung dafür wäre, dass sich die Klageerweiterung im Rahmen der ursprünglichen Klagegründe hält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 91 Rdnr. 32). Dies ist vorliegend schon nicht der Fall, weil erstmals eine andere als die bisher als Klagegrund bezeichneten Bedienformen - hier die mit streitbefangenem Bescheid nicht berücksichtigten Fahrten mit dem Cityticket BahnCard 25/50 - als Klagegrund für die höhere Festsetzung bezeichnet wurde. Soweit der Große Senat des Bundesfinanzhofes eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommenssteuerbescheid regelmäßig auch insoweit als zulässig erachtet, als sie nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert wurde, ist dies zum einen den Besonderheiten im Bereich des Einkommenssteuerrechts geschuldet (vgl. im Einzelnen: BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87 -, juris) und bezieht sich zum anderen auf die vorliegend gerade nicht gegebene bloße Anfechtungslage, so dass diese Entscheidung für das hier zu entscheidende Verfahren nicht einschlägig ist.

27

Folglich muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung - wie vorliegend - der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1972 - III C 132.70 - sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, juris; Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 - sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, juris) und die Literatur (Kopp/Schenke, a.a.O.) überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen, und dass es ein Kläger selbst in der Hand hat, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung zu beschränken oder eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offenzuhalten (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 A 115/12 -, juris). Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013, wonach sie nunmehr auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Zuweisungsbetrag durch die Berücksichtigung der Fahrten mit dem Cityticket BahnCard 25/50 um weitere 2.047,61 € hinaus festzusetzen, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO offenkundig nicht eingehalten hat, so dass der Zuweisungsbescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen ist.

28

Der von der Klägerin gezogene Schluss, es könne nicht der Richtigkeit entsprechen, dass ein Kläger gezwungen werde, einen teilbaren Verwaltungsakt in seiner Gesamtheit anzugreifen, um der Gefahr des Bestandskrafteintritts zu entgehen, vermag nach alledem nicht zu überzeugen. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts zwinge einen Kläger bei einem teilbaren Verwaltungsakt zur ausdrücklichen Erwähnung, dass der Verwaltungsakt in seiner Gesamtheit angefochten werde, verfängt nicht. Ein Kläger ist in der Pflicht, erkennbar zu machen, welcher Erfolg mit der Klage anstrebt wird. Dies führt bei teilbaren Verwaltungsakten dazu, dass innerhalb der Rechtsbehelfsfrist jedenfalls im Ansatz deutlich werden muss, in welchem Umfang dieser angefochten wird.

29

Soweit die Klägerin schließlich meint, zu Unrecht seien die Angaben der Klägerin zum vorläufigen Streitwert berücksichtigt worden, zumal das Verwaltungsgericht letztlich den Streitwert am Klageantrag der mündlichen Verhandlung gemessen habe, ist dagegen nichts zu erinnern. Zum einen ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung des Klagegegenstandes verpflichtet ist, das bisherige Vorbringen, mithin auch die Angaben der Klägerin zur Bestimmung des vorläufigen Streitwerts zu berücksichtigen (siehe obige Darstellung). Zum anderen hat die Klägerin die Klage als solche erweitert, so dass die endgültige Festsetzung des Streitwerts - unabhängig davon, ob die erweiterte Klage wegen Verfristung unzulässig ist - gegenüber der vorläufigen anzuheben war.

30

Hat das Verwaltungsgericht damit zu Recht die Zulässigkeit der Klage insoweit verneint, kommt es auf die übrigen Ausführungen der Klägerin auf Seite 14, unten ff. der Antragsbegründungsschrift zur Begründetheit des diesbezüglichen Anspruchs nicht an.

31

1.2. Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 16 ff. der Antragsbegründungsschrift), vermag der Senat diese nicht zu erkennen.

32

„Besondere rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Dies ist vorliegend nicht erkennbar, zumal die auf Seite 20 (unten) der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Frage sich im vorliegenden im Übrigen nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt (1.0.); Gegenteiliges legt die Klägerin auch nicht dar. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Rechtssache nicht allein deshalb besonders rechtlich schwierig, weil das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten ein grundsätzlich anderes Verständnis von der Regelung des § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA als die Klägerin hat. Dergleichen gilt, soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Gesetzesbegründung zu § 8a ÖPNVG LSA als "höchst interpretationsbedürftig" einschätzt. Das Vorbringen der Klägerin zur Erläuterung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erschöpft sich im Übrigen in den im Wesentlichen deckungsgleichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel. Aus den unter 1.1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da das Vorbringen der Klägerin keine rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren beantworten lassen. Der besondere Schwierigkeitsgrad wird ohne weiteres jedenfalls nicht plausibel gemacht und ergibt sich ebenso wenig aus der Grundlage der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

33

1.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Seite 23 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift) ist schon nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend dargelegt.

34

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - 3 L 161/03). „Dargelegt" im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, fehlt es bereits an einer konkret aufgeworfenen und ausformulierten (Rechts-)Frage. Der bloße Verweis darauf, dass der Rechtssache aus den unter III. und IV. der Antragsbegründungsschrift (dort S. 23) erfolgten Darlegungen und Ausführungen - betreffend die Zulassungsgründe "ernstliche Zweifel" und "besondere rechtliche Schwierigkeiten" - zum Verständnis von § 8a ÖPNVG LSA auch grundsätzliche Bedeutung besitze, genügt nicht, zumal nach den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe oben unter 1.1.) die angesprochenen Problemkreise entsprechend beantwortet sind.

35

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

37

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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