Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 71/16
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. Mai 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.
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Zwar ist die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung nicht mangels ihrer Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO (nur) aufzuheben (a). Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung indes in der Sache zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (b).
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a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.]). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe, nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 4. Mai 2016 zugestellt worden (Bl. 78 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 6. Juni 2016 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung vom Antragsteller im Wege der am 23. Mai 2016 von ihm bewirkten Parteizustellung des ergangenen Beschlusses vollzogen worden.
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Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig; die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reicht nicht aus. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]).
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Die vom Antragsteller am 23. Mai 2016 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Prozessbevollmächtigen zu Behörde stellt einen ausreichenden Vollzugsakt dar, weil sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).
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b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung jedoch in der Sache zu Unrecht erlassen, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Im gegebenen Fall hat der Antragsteller - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - schon die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausweislich der in dem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 schriftlich fixierten Gründe (insbesondere dort Seite 3) in rechtsfehlerfreier Weise, d. h. ohne Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches, in dem Verfahren über die Besetzung des landesweit ausgeschriebenen Dienstpostens „Leiter/in Sachgebiet 2 - Allgemeine Kriminalität (W 2.6.4.2)“ beim Polizeirevier (...) nicht ausgewählt, sondern den Beigeladenen.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]).
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Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
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Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.).
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Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).
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Hiernach legt die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerkes vom 20. August 2015 ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der - nach wie vor aktuell(st)en - dienstlichen Regel-Beurteilungen zugrunde (dort Seite 3). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Zu Unrecht geht der Antragsteller von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage zwischen ihm und dem Beigeladenen aus. Mit Recht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - der Antragsteller von einer „unzutreffenden“ Vergleichbarmachung der Regelbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ausgeht.
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Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dies ist vorliegend - unbestrittenermaßen wie ausweislich der Akten - der Fall, denn die die Regelbeurteilung des Antragstellers (C/B) ist an den Maßstäben des Status-Amtes eines Oberkommissars (A 10 LBesO LSA) und diejenige des Beigeladenen (D/B) an den Maßstäben des Status-Amtes eines Hauptkommissars (A 11 LBesO LSA) erstellt worden. Dass der Antragsteller - wie dieser geltend macht - im Beurteilungszeitraum teilweise Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil die insoweit erbrachten Leistungen - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat - in der Regelbeurteilungen ihren entsprechenden Niederschlag gefunden haben, mithin rechtsfehlerfrei der Antragsteller auf dieser tatsächlichen Grundlage am Maßstab des Status-Amtes eines Oberkommissars beurteilt wurde.
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Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Anders gewendet heißt dies für Fälle wie den vorliegenden, dass bei formal ungleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ins Verhältnis zu derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten zu setzen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen sollen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 16). Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 ist daher zunächst dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).
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Letzteres ist hier gegeben, denn der Beigeladene hat(te) ein gegenüber dem Antragsteller höherwertiges und auch vom Antragsteller laufbahnrechtlich grundsätzlich erst noch zu durchlaufendes Statusamt inne. Es liegt auch kein Ausnahmefall dahingehend vor, dass das Statusamt des Beigeladenen lediglich aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände als höherwertig bestimmt wurde, denen eine hinreichende Aussagekraft für die hier relevanten Merkmale nicht zukommt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen). Dementsprechend hat sich der Statusunterschied nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auch auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt mit der Folge, dass der Beigeladene einem strengeren Beurteilungsmaßstab, nämlich dem Amt eines Hauptkommissars, unterworfen war als der Antragsteller.
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Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Leistungs-, sondern gleichfalls in Bezug auf die Befähigungsbeurteilung. Auch wenn Befähigungsmerkmale „sehr viel stärker auf die Persönlichkeit des Beamten als auf die Ausübung eines bestimmten Statusamtes bezogen“ sein mögen, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss formuliert hat, kann ihre Bewertung nicht gleichsam losgelöst von den jeweiligen Anforderungen des innegehabten Statusamtes betrachtet werden und erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 52 ff.). Vielmehr knüpft auch die Beurteilung der Befähigung an das Statusamt an, d. h. Bezugspunkt der Beurteilung ist auch insoweit der Vergleich mit anderen statusgleichen Beamten.
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Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind (vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36.). Indes sind Befähigungsmerkmale von den Leistungsmerkmalen nicht scharf abtrennbar (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., Rn. 37, juris), da nicht nur ein materieller Unterschied, sondern zugleich ein Zusammenhang zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung besteht, sie mithin innerlich miteinander verflochten sind (siehe auch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Die Befähigung(smerkmale) erkennen und entsprechend bewerten zu können, setzt ihre Erkennbarkeit voraus. Diese wiederum zeigen sich in einem nicht unmaßgeblichen Maße am Leistungsbild des Beamten, was entsprechende Rückschlüsse zulässt (vgl.: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Gewährt das Leistungsbild, welches aber gerade einen Statusamtsbezug aufweist, mithin Rückschlüsse auf die Befähigung des Beamten, weist deren Bewertung ihrerseits einen solch unmittelbaren Bezug zum innegehabten Statusamt auf. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil die zu bewertenden Eigenschaften, die allgemein für die dienstliche Verwendung wesentlich sind, stets einen Bezug zu den Anforderungen eines jeden (höherwertigen) Statusamtes aufweisen und damit potenziell gar nicht konkret bezogen auf sämtliche dieser Ämter (d. h. „relativ“) bewertet werden können und auch nicht sollen. Mit anderen Worten: Befähigungsmerkmale entziehen sich einer „bezugsunabhängigen“ Bewertung (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 257). Bezugspunkt der Bewertung der Befähigung(smerkmale) eines Beamten bleibt daher naturgemäß (d. h. „absolut“) sein innegehabtes Statusamt. Es ist insoweit plausibel, wenn formal gleichlautenden Bewertungen der Befähigung(smerkmale) grundsätzlich ein ganz anderes Gewicht und eine ganz andere Aussagekraft beigemessen wird, wenn sie Beamte mit divergierenden Statusämtern betreffen. Dieses Gewicht divergiert dabei in der Regel umso deutlicher, je weiter die Statusämter in der zu durchlaufenden Hierarchie (offenkundig bei Konkurrenz von A 4 und A 16 LBesO LSA) auseinander liegen. Im Übrigen wäre es auch sachlich wenig nachvollziehbar, wenn zwar im Fall nur eines Gesamturteiles mit den darin enthaltenen Bewertungen der Befähigung(smerkmale) der Grundsatz vom höheren Statusamt ohne Weiteres Anwendung findet, eine solche beim Vorliegen von zwei Teil-Gesamturteilen indes ausgeschlossen sein soll.
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Hiervon ausgehend hat sich der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zur Herstellung der Vergleichbarkeit der statusdivergierenden Regelbeurteilungen der Konkurrenten eine den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigende Bewertung vorzunehmen hat. Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N.).
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Die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 (dort Seite 3), die Herstellung der Vergleichbarmachung der divergierenden Teil-Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen letztlich am höheren Statusamt des Beigeladenen festzumachen und insoweit eine Notenhebung um jeweils eine Notenstufe vorzunehmen, unterliegen nach den vorstehenden Ausführungen sowie der hier gegebenen Fallgestaltung keinen rechtlichen Bedenken; sie sind nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hat sich - wie ausgeführt - sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt. Es liegen keine zu beachtenden (normativen oder faktischen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf eine Wert- oder Maßstabsgleichheit hindeuten. Die Hebung um eine Notenstufe ist hiernach sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
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Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, dass im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteiles in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum herabgesetzt werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gesteigert hat. Denn der Maßstab für die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag ist das von dem Beamten innegehabte statusrechtliche Amt, so dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des zwischenzeitlich beförderten Beamten ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (siehe: OVG NDS, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 LB 497/07 -, juris; hierauf Bezug nehmend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; siehe stellvertretend etwa auch Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien MJ LSA, JMBl. LSA 2007, 31, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013, JMBl. LSA 2013, 81). Dies gilt - wie bereits ausgeführt - nicht nur für den Fall nur eines - die Befähigung(smerkmale) umfassenden - Gesamturteiles, sondern in der Regel gleichermaßen für den hier gegebenen Fall von zwei Teil-Gesamturteilen.
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Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Ausschärfung nach Maßgabe der bewerteten Einzelmerkmale verlangt, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Denn - wie bereits ausgeführt - maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil bzw. bei - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen beide Teil-Gesamturteile, während den Einzelmerkmalen grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Unabhängig davon wäre dabei im gegebenen Fall in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller - anders als der Beigeladene - weder bei der Leistungsbeurteilung noch bei der Befähigungsbeurteilung (jeweils Ziffer 4) zu einem Führungsverhalten bzw. zur Führungsfähigkeit beurteilt wurde. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Annahme der Antragsgegnerin, dass der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, ohne dass dieser Umstand noch der Erwähnung in dem Auswahlvermerk bedurft hätte, da dieser sich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränken durfte.
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass - wie hier - keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden, sondern ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dass derartige zwingende Gründe vorliegend gegeben wären, hat der Antragsteller indes weder glaubhaft gemacht, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.
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Hat die Antragsgegnerin hiernach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Leistungsbeurteilung einen Leistungsgleichstand und bei der Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen einen Notenvorsprung gegenüber dem Antragsteller angenommen, so unterliegt ihre Annahme, dass keine wesentlich gleich leistungsstarke Beamte konkurrieren, sondern der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notenvorsprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]). Gegenteiliges zeigt der Antragsteller auch nicht schlüssig auf.
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Geht die Antragsgegnerin nach alledem nicht von einem „unzutreffenden Sachverhalt“ aus, liegt - entgegen der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichtes - damit ebenso wenig ein Fall einer „unzutreffenden Sachverhaltsmitteilung“ gegenüber der zuständigen Personalvertretung vor.
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Nimmt die Antragsgegnerin mithin rechtfehlerfrei einen wesentlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller an, kann schon mangels Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches und ungeachtet dessen aber auch im Übrigen nicht angenommen werden, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier - wie das Verwaltungsgericht aus laufbahnrechtlichen Gründen zutreffend ausgeführt hat - für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (85,25 € monatlich bis 31. Mai 2016) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (3.880,18 € monatlich bis 31. Mai 2016) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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