Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 77/16

Gründe

1

Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin beabsichtigte Änderung der Hauptsatzung, durch die dem Oberbürgermeister die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bis zu einem Vermögenswert von 10.000,- € im Einzelfall übertragen wird, mit § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA nicht vereinbar ist, so dass der Beklagte eine Erteilung der gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA notwendigen Genehmigung versagen durfte.

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Nach § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen (Satz 1). Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten (Satz 2). Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung (Satz 3). Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen (Satz 4). Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen (Satz 5). Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde (Satz 6).

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Es kann offen bleiben, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Formulierung „geringfügig“ als unbestimmter Rechtsbegriff eine volle gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Wertgrenzen ermöglicht oder ob die kommunale Vertretung auf Grund der Regelung in § 99 Abs. 6 Satz 5 KVG LSA insoweit zumindest einen Spielraum hat. Jedenfalls verstößt selbst bei der Annahme eines derartigen Spielraums eine Wertgrenze von 10.000,- € bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Hauptverwaltungsbeamten gegen die Vorgabe des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA.

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Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 und 4 KVG LSA, der Entstehungsgeschichte des § 99 Abs. 6 KVG LSA sowie dem Wortlaut des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA.

9

Durch die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben einer Gebietskörperschaft (Sponsoring) besteht immer die Gefahr, dass eine - nicht unbedingt strafrechtlich relevante, aber möglicherweise sachwidrige - Einflussnahme Dritter auf die Aufgabenwahrnehmung der Körperschaft erfolgt oder zumindest ein entsprechender Anschein entsteht. Daher ist es nach § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA grundsätzlich Sache der Vertretung, unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte eine Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung zu treffen und so gleichzeitig die nach außen notwendige Transparenz herzustellen. Mit § 99 Abs. 6 KVG LSA wird gleichzeitig durch die Regelung des Verfahrens Rechtssicherheit im Hinblick auf die bei Sponsoring grundsätzlich in Betracht kommenden Straftatbestände (u.a. Vorteilsannahme nach § 331 StGB und Vorteilsgewährung nach § 332 StGB) hergestellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 -, zit. nach JURIS). Vor diesem Hintergrund haben sich andere Bundesländer dafür entschieden, dass über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen stets die Vertretung der Körperschaft bzw. ein beschließender Ausschuss entscheidet (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 3 GemO BW; § 73 Abs. 5 Satz 3 SächsGemO; § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO RhPf). Nur wenn der in Rede stehende Betrag so gering(fügig) ist, dass eine Beeinflussung bzw. der Anschein einer Beeinflussung von vornherein auszuschließen ist, oder jedenfalls eine Befassung der Vertretung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA nicht geboten erscheint, ist zur Verwaltungsvereinfachung gem. § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA eine Übertragung der Entscheidung auf einen Ausschuss oder den Hauptverwaltungsbeamten erlaubt. Eine derartige Zweckbestimmung ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 99 Abs. 6 KVG LSA, der auf einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD beruht. Dabei ist bei einer pauschalen Festsetzung der Wertgrenze für alle Aufgabenbereiche zu berücksichtigen, dass im Bereich der Eingriffsverwaltung eine restriktivere Erlaubnispraxis zu erfolgen hat als in anderen Aufgabenbereichen.

10

Geht man von diesem Verständnis des § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA aus, verstößt eine Wertgrenzenfestsetzung von 10.000,- € für die Entscheidungsbefugnis des Hauptverwaltungsbeamten gegen den Gesetzeszweck. Der Betrag übersteigt insbesondere die im Rahmen von § 331 StGB diskutierten Wertgrenzen, innerhalb derer die Annahme von Vorteilen als sozialadäquat angesehen werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. A., § 331 Rdnr. 40; Münchener Kommentar, StGB, 2. A., § 331 Rdnr. 114, jeweils m.w.N.), in einem Umfang, der geeignet erscheint, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn man als maßgebende Parameter die Größe des klägerischen Haushaltsvolumens, die Höhe ihres jährlichen Sponsoringaufkommens, ihre Einwohnerzahl sowie die Zahl und Größe der Festivitäten heranziehen würde. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass eine Einzelspende in Höhe von 10.000,- € bereits mehr als 5 % des jährlichen Spendenaufkommen der Klägerin von ca. 170.000,- € ausmacht, und eine Entscheidung über die Annahme damit spürbaren Einfluss auf das Gesamtspendenaufkommen der Klägerin hat. Darüber hinaus ist die Festsetzung auch nach dem Wortsinn des Begriffes „geringfügig“ nicht mehr von § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA gedeckt. Zwar stehen die vom Verwaltungsgericht zur Auslegung herangezogenen Rechtsnormen und Rechtsprechung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. März 2014 - 2 B 100/13 -, m.w.N., zit. nach JURIS zur „Schwelle der Geringfügigkeit“ im Disziplinarrecht oder BGH, Urt. v. 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10 -, zit. nach JURIS zu „geringwertigen Aufmerksamkeiten“ im Rahmen des § 334 StGB) jeweils in einem anderen rechtlichen Zusammenhang und haben unterschiedliche Zwecke. Dennoch wird aus der Verwendung dieses spezifischen Begriffes in § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber sich an dessen restriktivem Bedeutungsgehalt aus anderen Rechtsgebieten zumindest orientieren wollte. Dafür spricht auch die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Verknüpfung der Vorschrift mit dem Strafrecht, insbesondere den Tatbeständen der Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) und der Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Schließlich darf im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin als Anhaltspunkt auf den gem. § 111 Abs. 7 Satz 5 NKomVG erlassenen § 25a Abs. 1 Satz 1 NGemHKVO abgestellt werden, der im Ergebnis als Wertgrenze für eine Entscheidung durch den/die Bürgermeister/in 100,- € festsetzt (vgl. auch § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 KV M-V). Diese seit dem Jahr 2009 geltende Regelung war dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des KVG LSA bekannt, ohne dass er auf die Verwendung des Begriffes „geringfügig“ verzichtet oder einen anderen Begriff verwendet hat.

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Die Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

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Soweit sie auf die Höhe des Einkommens ihres Oberbürgermeisters hinweist sowie darauf, dass durch die Dienstanweisungen zur Wahrung des „Vier-Augen“-Prinzips, die eingerichteten Kontrollstellen und die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Stadtrat und dem Beklagten Transparenz hergestellt werde, verkennt sie, dass Sinn und Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA, von dem § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA eine Ausnahme eröffnet, nicht allein die Verhinderung von Korruption ist, sondern allgemein die sachwidrige Einflussnahme Dritter oder das Entstehen eines entsprechenden Anscheins verhindern soll.

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Dass nach einer auf einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt beruhenden Rundverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2014 eine Wertgrenze von 1.000,- € für Oberbürgermeister und Landräte nicht überschritten werden „soll“, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine die Gerichte nicht bindende Rechtmeinung.

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§ 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA hat für sich genommen zwar den Zweck, aus Praktikabilitätsgründen zu einer Vereinfachung beizutragen. Durch die Regelung soll aber ausweislich der vorgenommenen Einschränkung der übergeordnete Zweck des § 99 Abs. 6 Satz 3 KVG LSA nicht unterlaufen werden.

15

Schließlich ist es rechtlich unerheblich, dass der Stadtrat der Klägerin mehrheitlich für die streitige Änderung der Hauptsatzung gestimmt hat. Eine umfassende Bestimmungsbefugnis des Inhalts des Begriffes „geringfügig“ in § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA ist der Vertretung der Kommune nicht eingeräumt, auch nicht durch die Regelung des § 99 Abs. 6 Satz 5 KVG LSA.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.) Nr. 22.5.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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