Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 14/16

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil (...) der Gemeinde A-Stadt auf der Grundlage eines durch Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2004 zugelassenen Abschlussbetriebsplans ein Versatzbergwerk. Dort werden die durch den Abbau mineralischer Rohstoffe geschaffenen Hohlräume mit sog. Versatzstoffen verfüllt, um Gefahren für die darüber liegende Tagesoberfläche durch Senkungen entgegenzuwirken.

2

Der Beigeladene, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es nach § 2 seiner Satzung ist, die Lagerung, Vermischung und Verfüllung hoch giftiger und gefährlicher Abfälle in der Anlage der Antragstellerin zu verhindern, beantragte am 23.02.2015 beim Antragsgegner, ihm Kopien oder Dateien folgender Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

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a) Gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 zur Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV
4
b) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 zu "2. Fortschreibung LZSN Dickstoffversatz in der Grube A-Stadt – Geomechanische Belastungen
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c) Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 zum Sonderbetriebsplan Versatz 2009, 1. Ergänzung "Bericht über die Erkenntnisse aus dem Pilotbetrieb DSV in schachtfremden Bereichen und Rückschlüsse auf DSV unter besonderer Berücksichtigung der Ereignisse in KW 11 bis KW 13 in den Abbaukammern 141, 143 und 145 und 1. Nachtrag: Präzisierung Versatzregime DSV schachtferne Bereiche"
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d) Abschlussbetriebsplan "Lösungsmanagement – Ergänzung "Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und vom 12.02.2015
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e) Ergänzung ABP Lösungsmanagement vom 03.07.2014
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f) Konzept Laugen- und Solebewirtschaftung GF A-Stadt, (...) und Solkavernen vom 18.02.2013 (nur Textteile)
9
g) Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 – Textteile
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h) Ergebnisse der fortlaufenden Senkungsmessungen Grubenfeld (...)
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Mit Schreiben vom 27.03.2015 widersprach die Antragstellerin nach Anhörung der Herausgabe der begehrten Unterlagen in Form von Kopien, CDs sowie auf allen sonst denkbaren reproduzierbaren Medien an den Beigeladenen und beantragte, den entsprechenden Antrag der Beigeladenen abzulehnen. Mit einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort erklärte sich der Beigeladenen auf Nachfrage des Antragsgegners nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 10.04.2015 widersprach die Antragstellerin nochmals der Herausgabe der Unterlagen in der vom Beigeladenen gewünschten Form, bat zum Schutz personenbezogener Daten um Schwärzung sämtlicher Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten und gab an, dass einer Akteneinsicht in den Räumen des Antragsgegners Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstünden.

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Mit dem angegriffenen Bescheid vom 10.06.2015 entschied der Antragsgegner, dass er dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Schwärzung der Kontaktdaten stattgebe (Ziffer 1) und im Übrigen ihren Antrag, die Informationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, ablehne (Ziffer 2). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheides an und begründete dies damit, dass in der Regel gemäß § 3 UIG ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Information innerhalb eines Monats bestehe, dieser Zeitraum bereits überschritten sei und ein Rechtsbehelfsverfahren die Informationserteilung erheblich weiter verzögern würde. Zudem habe die Antragstellerin keine konkreten und unternehmensbezogenen Ablehnungsgründe nach § 9 UIG vorgetragen, die der Informationserteilung entgegenstehen könnten bzw. über deren Vorliegen in einem Klageverfahren rechtlich gestritten werden könnten. Mit einer "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 informierte der Antragsgegner den Beigeladenen über diese Entscheidung und teilte ihm ferner mit, dass mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der gewünschten Unterlagen demnach u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei.

13

Den von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.06.2015 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 zurück. Zugleich lehnte er deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

14

Den von der Antragstellerin daraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und der am 13.10.2015 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10.06.2015 sowie ihren weiteren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, die vom Beigeladenen bezeichneten Unterlagen herauszugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

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Der Antragsgegner sei berechtigt, als Minus gegenüber einem Anspruch auf Akteneinsicht einen Zwischenbescheid zu erlassen. Bei den vom Beigeladenen begehrten Unterlagen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UIG. Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts könne es nur sein, dass die Inhalte nicht nur "erblickt", sondern auch gespeichert werden können, um sich hiermit in der erforderlichen Weise auseinandersetzen zu können. Gerade die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachkenntnis erschließbaren Informationen könnten nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

16

Gründe, die nach § 9 Abs. 1 UIG die Ablehnung des Antrages rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere Urheberrechte, die nicht schrankenlos gewährt würden, könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg anführen. Bei der Angabe von Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage handele es sich dem Grunde nach nicht um eine urheberrechtlich geschützte "Rezeptur", sondern um eine Darlegung darüber, ob und wenn ja welchem Anlagentyp die Anlage nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich zuzuordnen sei und welche umweltrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu stellen seien. Zudem habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass ihre "Rezeptur" über ein Patent geschützt sei. Die Akteneinsicht hätte nach Aktenlage auch keine negativen Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheinisse. Der von der Antragstellerin gefürchtete Kontrollverlust über die Daten durch Verbreitung, Sammlung und Zusammenführung von betriebsbezogenen Informationen aus verschiedenen Bezugsquellen dürfte zwar zu einer Betroffenheit des Schutzbereichs nach Art. 16 und 17 EU-GR-Charta sowie Art. 12 und 14 GG führen. Allerdings seien weder der Eigentums- noch der Unternehmerschutz vorbehaltlos gewährleistet. Eine nachvollziehbare Prognose, welche Angaben in den Unterlagen im Falle ihrer Offenlegung einem Wettbewerber Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände ermöglichen würden, die die Antragstellerin berechtigterweise einem Wettbewerber nicht offenbaren wolle, weil diese geeignet wäre, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen, habe die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt.

17

Zudem stehe § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG der Einsicht in die unter Nr. d), e), f) und g) aufgeführten Unterlagen wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht entgegen, weil es sich bei dem Umgang mit den Lösungsmitteln, die sich im Versatzwerk befänden und von dort in den Boden austreten oder austreten können, um Emissionen handele.

18

Der Ablehnung des Antrages stehe auch nicht der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz entgegen. Denn es gehe in diesem Verfahren nicht unmittelbar um eine Zugänglichmachung von Umweltinformationen an den Beigeladenen; dies würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die Ablehnung des Eilantrages gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid werde dem Beigeladenen die Akteneinsicht aber nicht gewährt; dies bedürfe vielmehr einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte.

19

Bei dem Anspruch auf freien Zugang handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Ermessensfehler hinsichtlich der Art des Zugangs habe das Gericht nicht erkennen können. Die Zugänglichmachung als Kopie sei zudem in Art. 3 Abs. 4 der Umweltinformations-RL ausdrücklich genannt. Das Einrichten von "Reading Rooms" als "read only" zur Verhinderung einer diffusen und unkontrollierten Verbreitung der auf CD gespeicherten Informationen zum Zwecke des Schutzes von Betriebsgeheimnissen könne eine rechtlich angemessene Lösung für solche Konstellationen darstellen, in denen aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein entsprechendes Ergebnis folge. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Auswahlermessen des Antragsgegners sei nicht dahin reduziert, dass ein ausschließliches Lesen der Verfahrensunterlagen hier die einzig rechtlich zulässige Zugangsart wäre. Es überwiege der in § 10 Abs. 2 Nr. 5 UIG hervorgehobene Vorrang der Veröffentlichung. Danach seien Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu veröffentlichen.

20

Der ebenfalls gestellte Antrag nach § 123 VwGO dürfte bereits unzulässig sein, weil über § 80 Abs. 5 VwGO effektiver Rechtsschutz zu erreichen sei. Jedenfalls stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu.

II.

21

A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur bezüglich einzelner Inhalte der im Antrag unter Buchstabe a genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012.

22

1. Der Antragstellerin ist allerdings darin beizupflichten, dass (effektiver) vorläufiger Rechtsschutz hier – ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2015 die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung unter Ziffer 2 angeordnet hat – allein nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann.

23

Aufschiebende Wirkung, die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden soll, haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage. § 80 VwGO gilt damit für alle belastenden Verwaltungsakte (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 RdNr. 15), und zwar, wie § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch für gestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO). Ein Verwaltungsakt dagegen, mit dem lediglich ein gestellter Antrag abgelehnt wird, ist einer belastenden Vollziehung grundsätzlich nicht fähig (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 6). Deshalb kommt auch die sofortige Vollziehung eines ablehnenden Verwaltungsakts regelmäßig nicht in Betracht (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 198).

24

Unter Ziffer 2 der Verfügung vom 10.06.2015 hat der Antragsgegner lediglich das von ihm als "Antrag" verstandene Begehren der Antragstellerin, dem Beigeladenen die erwünschten Umweltinformationen nur auf nicht reproduzierbaren Medien bzw. durch Akteneinsicht vor Ort zu erteilen, abgelehnt. Die Entscheidung, trotz fehlender Zustimmung des Betroffenen bestimmte Umweltinformationen antragsgemäß zu erteilen, stellt zwar einen drittbelastenden Verwaltungsakt dar, für den § 80 Abs. 1 VwGO gilt, und dessen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei besonderer Eilbedürftigkeit angeordnet werden kann (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I § 6 UIG RdNr. 17 f.). Einen solchen den Antragsteller belastenden und zugleich den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) hat der Antragsgegner mit seiner Entscheidung vom 10.06.2015 indes nicht erlassen. Den Antrag des Beigeladenen vom 23.02.2015 hat er damit (noch) nicht beschieden, sondern ihm in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 lediglich mitgeteilt, dass er gegenüber der Antragstellerin einen Ablehnungsbescheid erlassen habe und mit einer endgültigen Entscheidung über die Herausgabe der von ihm gewünschten Unterlagen u.U. erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 10.06.2015 kann auch nicht als feststellender Verwaltungsakt angesehen werden. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 – BVerwG 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 [212], RdNr. 15, m.w.N.). Ihre Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2015 – 2 L 138/13 –, LKV 2016, 86 [87], RdNr. 25, m.w.N.). Einen solchen Inhalt hat die hier in Rede stehende Verfügung nicht.

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2. Der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner die Herausgabe der im Antrag bezeichneten Unterlagen in Form von reproduzierbaren Medien zu untersagen, hat unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nur zu einem geringen Teil Erfolg.

26

2.1. Die Antragstellerin hat allerdings einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass ohne Erlass der begehrten Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund liegt hier vor. Es besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Rechte als Betroffene nach § 9 UIG verliert, wenn sie nicht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Sie muss nach Ergehen der Ablehnungsentscheidung vom 10.06.2015 damit rechnen, dass der Antragsgegner ohne weitere Mitteilung an sie dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auch auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt und nicht lediglich vor Ort Akteneinsicht gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seiner an den Beigeladenen gerichteten "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" vom 10.06.2015 mitteilte, dass eine endgültige Entscheidung noch ausstehe. Ein solcher Vorbehalt war weder dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Vielmehr muss die Antragstellerin, auch wenn gegenüber dem Beigeladenen noch ein endgültiger Bescheid ergehen mag, insbesondere nach der Begründung des Ablehnungsbescheides davon ausgehen, dass die Informationen dem Beigeladenen in der von ihm gewünschten Art und Weise ohne einen weiteren an sie gerichteten Bescheid erteilt werden. Im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner ausgeführt (S. 4, 2. Absatz), dass dem Antrag des Beigeladenen stattzugeben sei und die Unterlagen wie gewünscht in Kopie oder auf CD herausgegeben würden. Ferner heißt es in der Begründung des Sofortvollzugs, dass dem Beigeladenen eine weitere Verzögerung der Informationserteilung nicht zumutbar sei.

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2.2. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch nur, soweit es um die Ausführungen zu den Fragen 1 und 3 in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags) geht. Nur insoweit kann sie verlangen, dass dem Beigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Einsicht nur vor Ort gewährt wird und diese Passagen dem Beigeladenen vorläufig nicht in reproduzierbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

28

2.2.1. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Dies gilt nicht nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ist im Hinblick auf den in gleicher Weise gegebenen Anspruch auf Gewährung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes in Fällen drohender Grundrechtsbeeinträchtigung auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu beachten. Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112 [1113], RdNr. 19 in juris, m.w.N.).

29

Werden Umweltinformationen nach dem UIG einem Antragsteller – in welcher Form auch immer – zugänglich gemacht, führt dies regelmäßig dazu, dass die sich daraus für Betroffene nach § 9 UIG ergebenden Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes führt de facto zu einer irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015 – 22 CE 15.1478 –, GewArch 2016, 80, RdNr. 7 in juris; vgl. allgemein auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend setzt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung genügt nicht (OVG BBg, Beschl. v. 18.02.2014 – OVG 12 S 124.13 –, NVwZ-RR 2014, 542 [543], RdNr. 5). Gleiches gilt auch dann, wenn im Fall der Ablehnung einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden.

30

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 UIG bei Bestehen eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats oder, soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, zugänglich zu machen sind. Der Zugang zu Umweltinformationen ist grundsätzlich zeitnah zu gewähren, um eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf Entscheidungsprozesse zu ermöglichen (OVG BBg, Urt. v. 10.09.2015 – OVG 12 B 11.14 –, juris, RdNr. 50). Die Einhaltung dieser Frist ist jedoch in den Fällen des § 9 Abs. 1 UIG problematisch, insbesondere weil § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG eine Anhörung der Betroffenen vor der Entscheidung vorsieht und dem Betroffenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich gegen die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle mit Rechtsmitteln zu wehren (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 3 RdNr. 25). Da Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (UI-RL) keine Regelung des Inhalts trifft, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien, und auch das UIG sowie das UIG LSA keine solchen Erleichterungen enthalten, sind auch bei Begehren auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach dem UIG im Grundsatz die für § 123 VwGO geltenden Maßstäbe heranzuziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2006 – 10 TG 2531/06 –, NVwZ 2007, 348 [349], RdNr. 12 in juris).

31

Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allerdings die den Fristenregelungen des § 3 Abs. 3 UIG zu entnehmende Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren können, zu beachten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011 – 8 B 1729/10 –, DVBl 2011, 968 [969], RdNr. 9 ff.). Würde eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes etwa dazu führen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf eine besondere Aktualität der begehrten Unterlagen auch für die antragstellende Person faktisch erledigt, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der antragstellenden Person und des nach § 9 UIG Betroffenen vorzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O, RdNr. 20, 48). Ferner legen die dem UIG zu Grunde liegenden Zwecke insbesondere des § 3 Abs. 3 UIG dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung der antragstellenden Person nahe, wenn ihr Anspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt; die Unzumutbarkeit der Verweisung des Rechtsuchenden auf ein Hauptsacheverfahren wird auch hier zusätzlich von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015, a.a.O., RdNr. 13).

32

2.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist die einstweilige Sicherungsanordnung hier nur bezüglich des oben bezeichneten Teils der vom Beigeladenen begehrten Unterlagen geboten.

33

Zunächst ist davon auszugehen, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen würden (dazu a). Das Begehren des Beigeladenen auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen in Form reproduzierbarer Medien würde sich bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Antragstellerin erhobenen Klage möglicherweise (faktisch) erledigen; zumindest würden die von ihm begehrten Umweltinformationen bis zu einer solchen Entscheidung für ihn wesentlich an Bedeutung verlieren (dazu b). Soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Zugänglichmachung der von ihm begehrten Unterlagen auch in Form reproduzierbarer Medien hat, insbesondere Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG nicht entgegenstehen, ist deshalb eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten des Beigeladenen zulässig (dazu c).

34

a) Aus den oben unter 2.1 dargelegten Gründen ist einerseits davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Fall der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages dem Beigeladenen die von ihm gewünschten Umweltinformationen auf reproduzierbaren Medien zur Verfügung stellt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es bedürfe noch einer abschließenden Entscheidung durch den Antragsgegner, und die Antragstellerin könne ihre Rechte gegen den etwaigen späteren Bescheid geltend machen, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Akteneinsicht gewähren sollte. Soweit der Antragsgegner in der "Zwischennachricht zum Stand der Bearbeitung" dem Beigeladenen mitgeteilt hat, dass mit einer endgültigen Entscheidung erst nach Abschluss eines sich anschließenden Eilrechtsschutzverfahrens zu rechnen sei, kann dem nicht entnommen werden, dass auch gegenüber der Antragstellerin noch eine abschließende Entscheidung ergehen soll. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Sinn der an die Antragstellerin gerichtete, für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 10.06.2015 haben soll als den, dass damit gegenüber der Antragstellerin eine endgültige Entscheidung über die Zugänglichmachung der Umweltinformationen an den Beigeladenen und die Form der Zugänglichmachung getroffen werden soll. Die sich aus der Verfahrensgestaltung des Antragsgegners ergebenden Unklarheiten gehen zu dessen Lasten. Mit der Zugänglichmachung der vom Beigeladenen gewünschten Unterlagen in Form reproduzierbarer Medien würden indessen nicht mehr oder nur sehr schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen.

35

b) Andererseits verlieren die vom Beigeladenen begehrten Umweltinformationen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für ihn wesentlich an Bedeutung, möglicherweise käme eine Informationsgewährung erst zu diesem Zeitpunkt sogar zu spät. Der Beigeladene hat ein besonderes Interesse an einem zeitnahen Zugang zu den begehrten Umweltinformationen. Seine Mitglieder wohnen unmittelbar im Senkungsbereich über den Hohlräumen der Grube (...) oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich und haben ein herausragendes Interesse daran, dass von dem ehemaligen Bergwerk und der dort von der Antragstellerin als Pilotbetrieb eingerichteten Dickstoffversatzanlage keine Gefahren ausgehen. Eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf die die Dickstoffversatzanlage betreffenden Entscheidungsprozesse sind möglicherweise nicht mehr gewährleistet, wenn die Informationen erst nach Abschluss des Instanzenzuges in der Hauptsache gewährt würden. Die von der Antragstellerin zugestandene Einsicht in die streitigen Unterlagen vor Ort ermöglicht dem Beigeladenen nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle darüber, wie das konkrete Verfahren zum Dickstoffversatz und insbesondere zur Langzeitsicherung der Grube weiter gestaltet wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die hier in Rede stehenden umfangreichen und zum Teil nur mit Fachwissen erschließbaren Informationen nicht hinreichend erfasst und ausgewertet werden können, wenn sie lediglich vor Ort eingesehen werden dürfen.

36

c) Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beigeladene den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zugänglichmachung auch in Form reproduzierbarer Medien hat und Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem nicht entgegenstehen, besteht nur in Bezug auf die im Beschlusstenor genannten Teile des Gutachtens der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Buchstabe a des Antrags).

37

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG kann der freie Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Über die konkrete Zugangsart entscheidet die informationspflichtige Stelle grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 – BVerwG 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34, RdNr. 66 in juris; Reidt/Schiller, a.a.O, § 3 RdNr. 16). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser aber nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UIG). Insoweit ist die Reichweite des Ermessens deutlich begrenzt; de facto liegt demnach ein Wahlrecht des Antragstellers vor (Reidt/Schiller, a.a.O.). Als gewichtiger Grund gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

38

Aus dem Wort "insbesondere" in § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG folgt, dass auch andere Gründe das Wahlrecht des Antragstellers einschränken können. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG, die Art des Informationszugangs anders als beantragt zu gewähren, kann sich auch aus § 9 Abs. 1 UIG ergeben. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abzulehnen, soweit

39
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
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2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
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3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
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es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

43

§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG sieht zwar als Rechtsfolge ausdrücklich nur die Ablehnung des Antrags auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen vor. Ergibt sich jedoch eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG nur bei (einer) bestimmten Form(en) der Zugänglichmachung der Umweltinformationen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, ob als gegenüber der Antragablehnung milderes Mittel die Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise, welche die geschützten Rechte des Betroffenen wahrt, in Betracht kommt. Dafür spricht auch, dass nach Art. 4 Abs. 2 UI-RL die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist und in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen wird.

44

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es mit Art. 16, 17 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vereinbar ist, dass die UI-RL sowie § 3 Abs. 2 UIG i.V.m. § 1 Abs. 3 UIG LSA als nationale Umsetzungsvorschriften die Herausgabe von Umweltinformationen an Dritte in reproduzierbarer Form erlauben, ohne dass die europäische Richtlinie und die nationalen Vorschriften sichernde Mechanismen gegen eine unkontrollierte Verbreitung der Umweltinformationen vorsehen, indem sie bestimmen, ob bzw. in welchem Umfang bzw. in welcher Form der Dritte die Umweltinformation vervielfältigen und veröffentlichen bzw. verbreiten darf. § 9 UIG stellt den Behörden und Gerichten ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um die in Art 16 EU-GR-Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit und das in Art. 17 EU-GR-Charta garantierte Eigentumsrecht bei der Entscheidung über den Zugang Dritter zu Umweltinformationen zu schützen.

45

Unter geistigem Eigentum im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG sind Schutzrechte an immateriellen Gütern zu verstehen. Solche Rechte ergeben sich u.a. aus dem Urheberrecht. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG greift nur dann ein, wenn Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden; damit greift die Vorschrift die jeweiligen fachlichen Anforderungen auf. Was nach den maßgeblichen Bestimmungen über das geistige Eigentum zulässig ist, also keine der dort geregelten Anforderungen zu Lasten der Rechtsinhaber verletzen würde, ist auch im Rahmen des UIG zulässig (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 9 RdNr. 16, m.w.N.). Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Darunter fallen von Menschen entwickelte Gedankenäußerungen, die von seiner Persönlichkeit geprägt sind und individuelle Züge aufweisen. Geschützt werden daneben auch verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) einschließlich wirtschaftlicher Leistungen in Form von Datenbanken, d.h. von systematisch und methodisch geordneten Sammlungen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind danach zumeist die allgemeinen Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren, während Architektenpläne oder sonstige Planungen, zu Antragsunterlagen gehörende Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die eine überdurchschnittliche individuelle Eigenart als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung beinhalten, urheberrechtsfähig sein können. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG haben insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß § 16 f. UrhG Bedeutung, die allerdings wiederum durch die §§ 44a ff. UrhG zahlreichen Einschränkungen unterworfen sind (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 RdNr. 17, m.w.N.).

46

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt; zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 55). Dabei sind gerade auch die besonderen Kenntnisse und Qualifikationen der Wettbewerber zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 – BVerwG 7 B 45.12 –, juris, RdNr. 15). Insoweit genügt es, wenn der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb im Falle eines Bekanntwerdens von Einzelheiten der begehrten Unterlagen nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat. Denn die Frage, ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus solchen ihm bekannt gewordenen Informationen über einen Konkurrenten Nutzen ziehen kann und inwieweit umgekehrt das Bekanntwerden dieser Informationen für ein Unternehmen im Wettbewerb nachteilig sein kann, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen, mithin von einer Prognose ab. Sie ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Der mögliche Schaden für einen Wettbewerber kann deshalb ebenfalls nur Gegenstand plausibler und nachvollziehbarer Prognosen sein (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 58 f.). Dem Gebot der engen Auslegung (Art. 4 Abs. 2 UI-RL) ist beim Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses durch das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information Genüge getan (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O., RdNr. 12).

47

Hiernach können Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 UIG dem Informationsanspruch des Beigeladenen aller Voraussicht nach nur entgegenstehen, soweit es einzelne Inhalte der unter Buchstabe a des Antrags genannten gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 (Ausführungen zu den Fragen 1 und 3) betrifft, im Übrigen hingegen nicht.

48

aa) In der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 werden im Zusammenhang mit der Zuordnung der geplanten Dickstoffversatzanlage zu einem Anlagentyp des Anhangs zur 4. BImSchV vier Fragen beantwortet.

49

(1) Zur ersten Frage, ob in der Dickstoffversatzanlage infolge einer chemischen Reaktion neue Stoffe/Stoffgruppen entstehen, wird zunächst ausgeführt, anorganische Abfälle seien so zu konditionieren, dass eine bis zum Versatzort pumpfähige Suspension gebildet werde, die dann am Versatzort nach einer gewissen Zeit erhärte. Nachfolgend wird dargestellt, dass die Rezeptur für das Konditionieren ein Vermischen von Abfällen aus drei Stoffgruppen (Schlauchfilterstäbe aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit) vorsehe und welche Stoffe innerhalb der drei Stoffgruppen für die Dickstoffversatzanlage verwendet werden. Ferner werden Ausführungen dazu gemacht, welche Stoffe sich als Anmischflüssigkeiten eignen, wie gefährlich sie sind und inwieweit chemische Reaktionen stattfinden können. Im Antragsschriftsatz vom 19.10.2015 hat die Antragstellerin geltend gemacht, in der Stellungnahme seien die nach Stoffgruppen in der Dickstoffversatzanlage zur Herstellung einer pumpfähigen Suspension aufgeteilten Stoffe "namentlich" genannt, und diese detaillierte Darstellung zur Einstufung der Stäube, zu ihrer Charakterisierung sowie ihrer Verträglichkeit untereinander und mit den anderen Stoffgruppen betreffe in besonderer Weise ihren Betriebs- und Geschäftskern. In ihrem Schriftsatz vom 16.02.2016 (S. 5) hat sie ferner vorgetragen, die angewandten Verfahren, Technologien, Abläufe etc. wären in zahlreichen Kavernen in Deutschland und der Europäischen Union anwendbar. Es erscheint zwar fraglich, inwieweit sich die Antragstellerin überhaupt in einer Wettbewerbssituation mit anderen insbesondere auf dem Gebiet des Bergwerksversatzes tätigen Unternehmen befindet, da sich ihr Tätigkeitsbereich offenbar auf das Versatzbergwerk der Grube A-Stadt beschränkt, für das ihr – jedenfalls derzeit – das alleinige Tätigkeitsrecht zusteht. In der Antragserwiderung vom 16.11.2015 (S. 10) hat der Antragsgegner allerdings zugestanden, dass die Offenlegung dieser Daten durchaus einen Vorteil für Marktkonkurrenten darstellten, da diese Entwicklungskosten für entsprechende Versatzstoffe einsparten, und der Teil zur Versatzstoffrezeptur vor Herausgabe der Unterlage geschwärzt werden könne. Hiernach erscheint es immerhin möglich und bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, inwieweit eventuell vorhandene Wettbewerber der Antragstellerin aus den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme zu den in der Dickstoffversatzanlage zum Einsatz kommenden Stoffen und den nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt "Zur Frage 1" – ggf. in Kombination mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen – Nutzen ziehen und der Antragstellerin dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen können.

50

Insoweit geht es auch nicht um Umweltinformationen "über Emissionen", zu denen der Zugang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden kann.

51

Das Umweltinformationsgesetz definiert den Begriff der Emission nicht ausdrücklich. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG definiert aber den Begriff des Umweltfaktors. Zu den Umweltfaktoren gehört nach dieser Vorschrift die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile, wie Luft und Atmosphäre, auswirken kann. Zu diesen Freisetzungen zählen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG insbesondere Emissionen. Sie kennzeichnet damit nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen wird und damit notwendig eine Anlage verlässt, in der er entstanden ist. Der Gesetzgeber hat sich für den Begriff der "Umweltinformationen über Emissionen" ausdrücklich auf Art. 2 Nr. 5 IVU-Richtlinie bezogen. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Emissionen" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Die Vorschrift stellt mithin ebenfalls darauf ab, dass ein Stoff aus der Anlage austritt. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar berühren. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben werden und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Falle vertraulich behandelt werden dürfen. Angaben über die Vorgänge in der Anlage selbst, die zur Freisetzung der emittierten Stoffe führen, also für diese ursächlich sind, sind zwar ebenfalls Umweltinformationen. Bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist aber jeweils zu prüfen, ob durch ihre Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Ist dies der Fall, sind die Informationen der Öffentlichkeit gleichwohl zugänglich zu machen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 42, 45).

52

Hiernach stellt die Information darüber, aus welchen Stoffen die in der Dickstoffversatzanlage zur Verfüllung der Hohlräume verwendete pumpfähige Suspension hergestellt wird, keine "Umweltinformation über Emissionen" dar. Denn diese Stoffe sollen gerade nicht in die Luft, das Wasser oder den Boden freigesetzt werden, sondern als später ausgehärtetes Gemisch in den verfüllten Grubenteilen verbleiben. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass einzelne Stoffe – etwa durch Pressvorgänge – doch teilweise in den Boden gelangen können. Von Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG könnte aber erst dann gesprochen werden, wenn tatsächlich Stoffe in den Boden freigesetzt werden.

53

(2) Die zweite in der gutachterlichen Stellungnahme der TU F-Stadt vom 16.01.2012 behandelte Frage, ob chemische Reaktionen produktionsbestimmend sind, wird dahingehend beantwortet, dass die Eigenschaft des Abbindens (Aushärtens) durch Hydratisierung des DSV untertage produktionsbestimmend im Sinne von Nr. 4.1 des Anhangs zur 4. BImSchV sei. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, inwieweit potentielle Wettbewerber aus dieser Erkenntnis oder den dazu gegebenen Erläuterungen im Gutachten Nutzen ziehen könnten.

54

(3) Die Antwort auf die dritte Frage enthält unter Bezugnahme auch auf Erkenntnisse aus dem Probebetrieb der Antragstellerin Ausführungen dazu, wie die Filterstäube zu konditionieren sind, um eine Fließfähigkeit zu gewährleisten, später eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit zu erreichen, das anstehende Salzgestein zu schützen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Daraus können u.U. Rückschlüsse auf von der Antragstellerin erprobte Verfahrensschritte gezogen werden. Ob sich dies – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – bereits anderen Veröffentlichungen in gleicher Weise entnehmen lässt, bedarf der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.

55

(4) Inwieweit potentielle Konkurrenten der Antragstellerin aus der Antwort auf die vierte Frage, ob es sich bei dem Dickstoffversatz um ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren handelt, Nutzen ziehen könnten, legt die Antragstellerin wiederum nicht plausibel dar.

56

bb) Was die unter Buchstabe b des Antrags bezeichnete gutachterliche Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.03.2012 (gemeint ist wohl, wie die Antragstellerin in der Anlage 4 zur Antragsschrift ausgeführt hat, die Stellungnahme vom 18.04.2012, die auf dem Deckblatt Laboruntersuchungen vom 07.03.2012 nennt) anbetrifft, ist insgesamt nicht erkennbar, weshalb diese Unterlage dem Beigeladenen wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG nicht in Form von reproduzierbaren Medien zur Verfügung gestellt werden darf.

57

Insbesondere kann die Antragstellerin eine Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum voraussichtlich nicht damit begründen, dass die fachtechnische Herleitung der in der Stellungnahme behandelten Untersuchungen zur 2. Fortschreibung des Langzeitsicherheitsnachweises ihre geistige Eigenleistung darstelle. Die Stellungnahme der TU F-Stadt vom 18.04.2012 befasst sich zwar mit dem Langzeitsicherheitsnachweis, der Nachweis selbst ist in der Stellungnahme aber nicht enthalten. Sofern die Stellungnahme möglicherweise Rückschlüsse auf Teile des Inhalts des Langzeitsicherheitsnachweises zulassen sollte, würde dies für eine Verletzung von Urheberrechten der Antragstellerin nicht ausreichen.

58

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bezüglich einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum zu Recht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG verwiesen, die es zulässt, dass einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren u.a. vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde hergestellt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen von § 45 UrhG Kopien von Werken auch in Vorbereitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemacht werden können (vgl. BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14 –, juris RdNr. 38).

59

Die Antragstellerin hat auch nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb die von ihr befürchtete Verbreitung dieser Unterlage sich nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde. In der Stellungnahme wird das im Langzeitsicherheitsnachweis der Antragstellerin gewählte Untersuchungskonzept umschrieben und auf Plausibilität untersucht. Die Stellungnahme bezieht sich auf die örtlichen Verhältnisse in der Grube A-Stadt. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen konkreten Inhalten der Stellungnahme ein potenzieller Wettbewerber Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und daraus Nutzen für vergleichbare Anlagen soll ziehen können.

60

cc) Die Antragstellerin wird sich aller Voraussicht nach auch nicht darauf berufen können, in ihren der Stellungnahme der TU F-Stadt vom 07.06.2012 (Buchstabe c des Antrags) zugrunde liegenden Unterlagen würden Erfahrungen aus dem Pilot-Betrieb bei Dickstoffversatz beschrieben, bewertet und entsprechende Schlussfolgerungen für einen Betrieb des Dickstoffversatzes gezogen, wobei detaillierte technologische, technische, organisatorische und betriebliche Details offengelegt würden, die Rückschlüsse auf die Betriebsweise, die Technik, das Verfahren und Entwicklungen ermöglichten. Diese Stellungnahme befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, welche Ursachen ein bestimmtes Ereignis bei der Aufnahme des Pilotbetriebs im Bereich von drei Dammbauwerken in einer bestimmten Sohle haben könnten, welche Folgen dieses Ereignis haben könnte und welche Gegenmaßnahmen in Betracht kommen. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, mit welchen konkreten Ausführungen des Gutachters betriebliche Details offenbart werden, von denen ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin ziehen könnte, die von Nutzen für sein eigenes Unternehmen sein könnten. Zutreffend hat der Antragsgegner insbesondere darauf verwiesen, dass die im Gutachten dargestellten Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb und die sich daraus ergebenden Folgerungen sich auf das konkrete Objekt beziehen.

61

dd) Soweit der Beigeladene in seinem Antrag vom 23.02.2015 den "Abschlussbetriebsplan 'Lösungsmanagement – Ergänzung' Nachhaltigkeit Dammbauwerke Lehrrevier und Lösungstransport z. temp. Zwischenspeicher vom 26.01.2015 und 12.02.2015" genannt hat (Buchstabe d des Antrags), sind damit offenbar der 1. Nachtrag "Dammbauwerke im Lehrrevier" vom 24.07.2014 und der 2. Nachtrag "Lösungstransport zu temporären Zwischenspeichern" vom 13.10.2014 gemeint, auf die sich die Bescheide des Antragsgegners vom 26.01.2015 über die Zulassung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans und vom 12.02.2015 über die Ergänzung der Zulassung beziehen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass einer Zugänglichmachung Rechte der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UIG entgegenstehen. Diese beiden Nachträge enthalten nach dem Vortrag der Antragstellerin weitere Details zum Lösungsmanagement, wie es bereits in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 dargestellt ist. Insoweit gilt dasselbe wie nachfolgend unter ee) dargestellt.

62

ee) Es erscheint nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht plausibel, dass mit der Zugänglichmachung der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Buchstabe e des Antrags) in Form reproduzierbarer Medien Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, aus denen ein möglicher Wettbewerber der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte. In dieser Unterlage wird in Abschnitt 1 zunächst die Situation und Aufgabenstellung beschrieben. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten Ausführungen dazu, welche natürlichen und technogenen Lösungen in der Grube A-Stadt, namentlich in den Grubenfeldern (...) und A-Stadt vorkommen, welche Risiken sich daraus ergeben und wie die Bewirtschaftung der Lösungen erfolgen soll. Es fehlt wiederum an einer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung der Antragstellerin, aus welchen konkreten Ausführungen in der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans ungeachtet der Objektbezogenheit des Planinhalts ein potenzieller Wettbewerber für sein eigenes Unternehmen Nutzen ziehen könnte.

63

ff) Auch soweit es um das Konzept "Laugen- und Solebewirtschaftung" der G.U.B. Ingenieur AG vom 18.02.2013 (Buchstabe f des Antrags) geht, ist nicht erkennbar, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbart werden. In dieser Unterlage, die Bestandteil der Ergänzung des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 3) ist, wurden vom Auftragnehmer (Sofort-)Maßnahmen für die Grube A-Stadt zur gezielten Fassung und Behandlung der untertägig anfallenden Flüssigkeiten erarbeitet. Auch insoweit hat die Antragstellerin nicht dargetan, welchen Passagen des objektbezogenen Konzeptes mögliche Konkurrenten der Antragstellerin im Fall der Weiterverbreitung der Unterlage wettbewerbsrelevante Informationen entnehmen können.

64

gg) Gleiches gilt für die Bewertung "Reichenbach" vom 20.11.2013 (Buchstabe g des Antrags), die ebenfalls Bestandteil des Abschlussbetriebsplans vom 03.07.2014 (Anhang 1) ist. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass dieser Bericht neben der ausführlichen Darstellung der in der Grube A-Stadt vorkommenden Lösungen auch wissenschaftliche Darstellungen über Zersetzung von Salzgestein durch Laugen/Solen und damit verbundene Betrachtungen zur Massenbilanz enthalte. Die fachwissenschaftlichen Ausführungen seien, sofern nicht lediglich Lehrbuchmeinungen wiedergegeben würden, geistiges Know-how der Antragstellerin und somit vor unkontrollierter Verbreitung zu schützen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargetan, welche Ausführungen in dem Bericht ihre eigenen "geistigen Leistungen" und nicht die des Gutachters wiedergeben sollen. Sie hat wiederum nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, welche konkreten Inhalte der Stellungnahme Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen sollen. Die Darstellungen in diesem Gutachten betreffen nur die besonderen Verhältnisse in den drei betroffenen Grubenfeldern, ohne dass ersichtlich wäre, dass ein potenzieller Wettbewerber, der eine vergleichbare Anlage betreiben will, daraus Nutzen ziehen könnte.

65

hh) Die Antragstellerin hat auch keine plausiblen Gründe dazu vorgetragen, weshalb die Bekanntgabe der fortlaufenden jährlichen Senkungsmessungen Rechte am geistigen Eigentum der Antragstellerin verletzen würde oder inwieweit dadurch ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin Nutzen ziehen könnte.

66

ii) Auch die auf Seite 17 der Antragsschrift gegebene und in der Beschwerde in Bezug genommene allgemein gehaltene Begründung, es sei sehr wahrscheinlich, dass durch die systematische Sammlung und Dokumentation der im Antrag benannten sowie der vom Antragsgegner in der Vergangenheit bereits herausgegebenen Informationen und Unterlagen dauerhaft ein präzises Bild von der Betriebsorganisation, der Arbeitsweise, der Bezugsquellen, der Marktstrategien, den technischen Verfahren und den Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Antragstellerin gezeichnet würden und für alle möglichen Zwecke ge- und missbraucht werden könne, genügt nicht, um eine Wettbewerbsrelevanz der einzelnen streitigen Unterlagen nachvollziehbar und plausibel darzulegen.

67

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er Sachanträge gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

68

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Da die Entscheidung größtenteils einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, legt der Senat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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