Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 31/16

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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I. Der (rückwirkenden) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, für das die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehren, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.03.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Antragsteller am 06.04.2016 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland in ihr Heimatland Bosnien und Herzegowina ausgereist sind. Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich voraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Ist das Rechtsschutzverfahren hingegen bereits beendet, bleibt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig kein Raum mehr (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 –, juris RdNr. 2). Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ist allerdings aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.02.2012 – 2 O 9/12 –, juris RdNr. 4). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens gegen einen die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegt hat. In diesen Fällen kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich auch noch im Beschwerdeverfahren für die erste Instanz bewilligt werden, selbst wenn diese inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.02.2009 – 13 E 1694/08 –, juris RdNr. 5). Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von der Entscheidung in der Sache allein nach den Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife zu entscheiden (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 RdNr. 57). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.03.2016, mit dem der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (rechtskräftig) abgelehnt worden ist, steht deshalb einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nicht entgegen.

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II. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht zusteht.

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1. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris RdNr. 7) eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht. Die Frage, ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung – wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung – ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, lässt sich erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten; eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –).

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2. Es entspricht ferner der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, wenn ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend macht oder sich sonst konkrete Hinweise darauf ergeben, verpflichtet ist, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Kann die Reiseunfähigkeit trotz Vorliegens ärztlicher oder psychologischer Fachberichte nicht als erwiesen angesehen werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass für die Ausländerbehörde kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Sie bleibt nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde und auch den Verwaltungsgerichten die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –).

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3. Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die am 17.03.2016 in Kraft getretenen Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt.

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Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –). Etwas anderes gilt nur dann, wenn anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Dies folgt aus § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG. Danach darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, wenn der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG verletzt, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Soweit Letzteres der Fall ist, hat die Ausländerbehörde diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen und in Anwendung des § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA eine (erneute) ärztliche Untersuchung anzuordnen, die hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet und diese sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Nur wenn der Ausländer einer Anordnung zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ist die Behörde gemäß § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, obwohl der Ausländer eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG vorleget hat oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG vorliegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –).

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Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall – im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe – von der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 auszugehen. Er hat die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Damit ist auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG für eine schwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1, die sich durch eine Abschiebung verschlechtern kann, liegen nicht vor.

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Der Antragsteller zu 1 wurde am (…) 2015 im Gesundheitsamt des Antragsgegners amtsärztlich untersucht. Im Ergebnis dieser Untersuchung schätzte die Amtsärztin ein, dass die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 gegeben sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den psychologischen Stellungnahmen der Dipl.-Psychologin M. vom Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 11.09.2014, 30.10.2014 und 26.05.2015, in denen diese bei dem Antragsteller zu 1 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziere und einschätzte, dass im Fall seiner Rückführung die Gefahr eines Suizids bestehe. Hierbei handelt es sich nicht um qualifizierte ärztliche Bescheinigungen i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Sie ist daher zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit nicht ausreichend. Mit der Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Unterlagen auf qualifizierte ärztliche Bescheinigungen wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art, insbesondere der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.). Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen „Behandlungszentren für Folteropfer“ bleiben danach gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, § 60a AufenthG RdNr. N3). Allenfalls im Wege einer Gesamtschau können derartige Atteste ergänzend zu anderen Erkenntnissen, die nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllen, zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG beitragen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –). Demgegenüber kann allein die Vorlage einer psychologischen Stellungnahme keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG bedeuten würde. Das gilt erst Recht, wenn die vorgelegte psychologische Stellungnahme – wie hier – in Widerspruch zu der amtsärztlichen Einschätzung der Reisefähigkeit des Ausländers steht. Hiernach genügen die psychologischen Stellungnahmen vom 11.09.2014, 30.10.2014 und 26.05.2015 nicht, um entsprechend den im Beschluss des Senats vom 01.12.2014 – 2 M 119/14 – dargestellten Grundsätzen einen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu begründen.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 durch die Vorlage der psychologischen Stellungnahmen auch daran scheitert, dass die Diagnosen (nur) auf dessen Angaben beruhen, die aufgrund der Widersprüche zu den Angaben der Antragsteller bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unglaubhaft und die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nur vorgetäuscht sind, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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