Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 34/16

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

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Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zu. Die Kläger rügen zu Recht, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten die mündliche Verhandlung am 25.02.2016 durchgeführt und auf dieser Grundlage entschieden hat, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter an diesem Tag einen Terminsverlegungsantrag wegen einer plötzlichen Erkrankung gestellt hat.

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Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Dadurch soll den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess ermöglicht werden. Dies schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 – BVerwG 6 B 32.09 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.).

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Allerdings obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen; bei alledem dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 21.12.2009, a.a.O., RdNr. 4, m.w.N.). Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet, müssen gegenüber dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit gemacht und diese ggf. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011 – 11 LA 57/11 –, juris, RdNr. 7, m.w.N).

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Der Obliegenheit, den Hinderungsgrund schlüssig darzulegen, ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger nachgekommen. In seinem Antrag vom 25.02.2016 auf Verlegung des für diesen Tag um 12.30 Uhr anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung mit dem Vermerk "Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen" hat er anwaltlich versichert, dass er am Vorabend überraschend – mutmaßlich an einer akuten Grippe – erkrankt sei und sich die Erkrankung durch Hustenanfälle, Erbrechen, Durchfall, Schwindelgefühle und Mattigkeit bemerkbar gemacht habe. Möglicherweise habe er sich bei seiner Mitarbeiterin angesteckt, die wegen einer schweren Grippe ihres kleinen Sohnes bereits seit ein paar Tagen arbeitsunfähig geschrieben sei. Angesichts seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage, sicher Auto zu fahren und die Kläger wie abgesprochen mitzunehmen sowie sinnvoll an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er werde sich noch am selben Tag zum Arzt begeben.

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Den Terminsverlegungsantrag durfte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung ablehnen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO sei nicht glaubhaft gemacht worden, weil dem Verlegungsantrag kein ärztliches Attest beigefügt gewesen sei. Hinderungsgründe nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dann glaubhaft zu machen, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000 – BVerwG 5 B 27.00 –, juris, RdNr. 10). Es ist allgemein anerkannt, dass auch eine anwaltliche Versicherung über selbst erlebte Vorgänge ein zulässiges Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Behauptung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) darstellt, das allerdings vom Gericht frei zu würdigen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.04.2011, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Wenn auch das Gericht bei einer wenige Stunden vor dem Verhandlungstermin geltend gemachten Erkrankung den Termin nicht ohne Weiteres verlegen muss, besteht jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass, durch einen Rückruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen wegen der geltend gemachten Erkrankung anzustellen und gegebenenfalls – wie von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehen – eine (weitere) Glaubhaftmachung der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen, wenn bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung noch eine auskömmliche Zeitspanne zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009, a.a.O., RdNr. 6). Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe nur "auf Verlangen des Vorsitzenden" glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung ist also keine förmliche Voraussetzung des Vortrags eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO, sondern (erst) auf Verlangen hin erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000, a.a.O.).

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An einem solchen Verlangen des Einzelrichters nach einer Glaubhaftmachung der anwaltlich versicherten kurzfristigen Erkrankung fehlt es hier, obwohl zwischen dem Eingang des Verlegungsantrages beim Verwaltungsgericht um 9.47 Uhr und dem Beginn der mündlichen Verhandlung um 12.30 Uhr eine auskömmliche Zeitspanne zur Verfügung stand. Vielmehr ergibt sich – wie die Kläger mit Recht rügen –, dass der Prozessbevollmächtigte sogar versucht hat, den Einzelrichter telefonisch zu erreichen, um zu erfahren, ob er dem Antrag auf Terminsverlegung entspricht. Aus diesen Vermerken ergibt sich ferner, dass die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts den Einzelrichter über die Bitte des Prozessbevollmächtigten um Rückruf in Kenntnis gesetzt und (ausnahmsweise) seine Durchwahl herausgegeben hat. Ein entsprechender Rückruf erfolgte jedoch nicht.

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Der Einzelrichter durfte den Terminsverlegungsantrag auch nicht mit der Begründung ablehnen, ein erkrankter Einzelanwalt müsse im Ergebnis in einem zumutbaren Umfang für einen Vertreter sorgen. Bei einer Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verhinderung unverschuldet und damit ein "erheblicher Grund" im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Eine andere Beurteilung ist zwar dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen; ihn trifft eine Vorsorgepflicht dann, wenn sein eigener Gesundheitszustand hierzu Anlass gibt, also für ihn erkennbar eine geordnete Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten wesentlich behindert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 – BVerwG 8 B 69.01 –, NJW 2001, 2735, RdNr. 8 in juris, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die vom Einzelrichter in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarstelle (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., RdNr. 23), nach der "auch derjenige Anwalt, der ohne einen Sozius arbeitet, leider grundsätzlich für einen Vertreter sorgen muss", betrifft ersichtlich nicht die hier in Rede stehende Fallgestaltung einer plötzlichen, nicht vorhersehbaren Erkrankung.


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