Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 57/15

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Unternehmen der Abfallwirtschaft, betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in der Stadt A. Ortsteil (R.), eine Anlage für die Aufbereitung von nicht gefährlichen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Teilrücknahme der ihr erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen.

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Mit Bescheid vom 09.11.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage - einschließlich des hier streitgegenständlichen Outputlagers - zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in der Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2 (neu: 10014; 10013), 220/2 (neu: 10012, 10011), 225/2 (neu: 10010, 10009), 230/2 (neu: 10008, 10007), 238/4 (neu: 10006, 10005), 238/6 (neu: 10004, 10003), 88/2 (neu: 10091, 10090), 98/2 (neu: 10089, 10088), 103/2 (neu: 10087, 10086), 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 10070, 393/129, 10073 und 133. Die Genehmigung umfasst die Behandlung unbearbeiteter Rohschlacken aus den Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) sowie konventionell vorbehandelten HMV-Schlacken und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen sowie die Zurückführung der behandelten Schlacken nach einer zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate) der Schlacken zu einer stofflichen Verwertung. Die Anlagen wurden danach jeweils nach Nr. 8.11 b) bb) i. V. m. Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV eingestuft.

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Bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 hatte der Beklagte der (N.) GmbH & Co.KG gestattet, eine Deponie der Deponieklasse 1 auf dem Grundstück Gemarkung (R.), Flur A und B, Flurstücke 205/2, 215/2, 220/2, 225/2, 230/2, 238/4, 238/6, 88/2, 98/2, 103/2, 108/2; 114/2, 120/2, 124/2, 128/1, 393/129, 130/1, 133, 230/3, 235/1, 235/2, 88/3, 98/3, 103/3, 108/3, 114/3, 120/3, 124/3, 134, zu errichten und zu betreiben. Die Anlage der Klägerin liegt räumlich - mit Ausnahme der auf dem Deponiegelände geplanten Betriebseinheit 10.08 - unmittelbar neben dieser Deponie.

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Mit dem hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 nahm der Beklagte die am 09.11.2012 erteilte Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle mit folgendem Inhalt teilweise zurück:

"I.

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1. Der Anlagenteil eingestuft nach Nr. 8.12 b) aa) Spalte 2 der 4. BImSchV zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² betreffende NB (NB I.2.1) wird aufgehoben. Der aufzuhebende Anlagenteil umfasst die folgenden Flurstücke vollständig bzw. teilweise:

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Flur B Flurstücke 114/2; 120/2; 124/2; 10070; 393/129; 10073 und 133 vollständig und die Flurstücke 10089 (alt 98/2); 10091 (alt 88/2) vollständig und teilweise 10087 (alt 103/2); 108/2

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Flur A Flurstücke 10004 (alt 238/2); 10006 (alt 238/4); 10006 (alt 238/4); 10008 (alt 230/2) 10010 (alt 225/2); 10012 (alt 220/2); 10014 (alt 215/2) vollständig und teilweise 205/2"

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2. Die Bedingung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung von 61.500 Euro wird aufgehoben. (NB I.3)

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3. Die abfallrechtlichen Nebenbestimmungen 4.4; 4.5; 4.7 werden aufgehoben.

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4. Die abfallrechtliche Nebenbestimmung 4.8.2-2. Anstrich wird aufgehoben.

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5. Die abfallrechtlichen NB 4.6 erhält folgenden Wortlaut: "Die aufbereiteten HMV-Rohschlacken sind einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur Alterung zuzuführen. Bereits im Inputstrom gealterte Schlacken sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."

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6. Durch die Aufhebung unter I. 1. dieses Bescheides ändert sich die Bezeichnung der Anlage in eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen eingestuft in Nr. 08.11 b) bb) der Spalte 2 der 4. BImSchV, damit entfällt der Genehmigungstatbestand Nr. 08.12 b) aa) der Spalte 2 der 4. BImSchV Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Aus der Zweckbestimmung der Anlage entfällt die zeitweilige Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung (3-Monate).

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(…)"

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Zur Begründung der Teilrücknahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung (3-Monate), eingestuft in Nr. 8.12 b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie erfüllt. Aus diesem Grund sei ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Da lediglich ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchgeführt worden sei, sei die erteilte Genehmigung rechtswidrig und aufzuheben.

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Gegen den Teilrücknahmebescheid erhob die Klägerin am 28.02.2013 Widerspruch.

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Am 18.03.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten (u.a.) die Errichtung eines Outputlagers für die zeitweilige Lagerung von 20.000 t Schlacke aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.), das in der Halle der Aufbereitungsanlage selbst eingerichtet werden sollte, sowie entsprechend geänderte Förderbandanlagen. Am 24.06.2013 wurde die Anlage erstmals probeweise angefahren. Dabei kam es zu einer Havarie des großen Wasserklärbehälters (Rundeindicker), mit der Folge, dass die Klägerin als „Zwischenlösung“ mehrere Lamellen- bzw. Schrägklärer für die Aufbereitung des Prozesswassers in die Anlage einbaute. Diese sollen der Klärung und Filtrierung des Schmutzwassers der Aufbereitungsanlage durch Sedimentation dienen. Die Schlacke wird in der Anlage unter Zuhilfenahme von Prozesswasser im Nassverfahren über mechanische Filtersysteme vorsortiert. In den Lamellen- und Schrägklärern sollen sich durch Sedimentation die abgeschiedenen Schmutzstoffe an den Lamellen absetzen, während das gereinigte Wasser nach oben in einen Vorlagetank abfließen und für den Anlagenbetrieb als Prozesswasser wiederverwendet werden kann. Um eine besonders gründliche Reinigung des Prozesswassers zu erreichen, soll in den Lamellenklärern ein Flockungshilfsmittel zum Einsatz kommen, mit dessen Hilfe Trübstoffe und feinste Schwebepartikel allein durch statische Anhaftung aus dem Wasser ausgeschleust werden können. Diese Modifikation der Anlagentechnik zeigte die Klägerin dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 03.07.2013 an und bat aufgrund der Havarie um kurzfristige Prüfung.

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Noch mit Schreiben vom 03.07.2013 nahm die Klägerin diese Anzeige unter Hinweis auf das 1. Änderungsverfahren zurück und erklärte, der Austausch aufgrund der angezeigten Havarie "Rundeindicker" erfolge im Zuge der 1. Änderung. Mit Bescheid vom 09.07.2013 gestattete der Beklagte der Klägerin den vorzeitigen Beginn der beantragten Änderungen.

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Da es aufgrund einer inzwischen bestehenden Differenz im Hinblick auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit des Beklagten ausgehend von einer Weisung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) nicht zur Erteilung eines positiven Bescheides bezüglich der beantragten Änderungen kam, erhob die Klägerin am 21.10.2013 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 104/14 MD). Nachdem bereits der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2014 die von der Klägerin beantragten Änderungen mangels behördlicher Zuständigkeit abgelehnt hatte, entschied auch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 24.11.2014, dass der Beklagte für die Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigungen nicht zuständig sei. Die Anlage unterfalle als Anlage nach Nr. 8.10 der Anlage 1 zur 4. BImSchV ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Flockungshilfsmittels als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils (Az. 4 A 104/14 MD) verwiesen. Das hiergegen geführte Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 2 L 153/14) erklärte die Klägerin unter dem 20.07.2015 in der Hauptsache für erledigt, nachdem ihr das Landesverwaltungsamt am 10.07.2015 gemäß § 16 BImSchG eine Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) erteilt hatte. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 12.08.2015 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 - 4 A 104/14 MD - für unwirksam erklärt.

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Unter dem 09.09.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zulassung einer Lagerfläche zur Zwischenlagerung und Behandlung von Fertigschlacken und Schrott aus Separationsprozessen mit einer Kapazität von 300.000 t/a und 73.000 t Schlacke und 30.000 t/a und 5000 t Eisenmetall auf den Flurstücken der Flur B, Flurstücke 10105, 10103,10101, 10099, 100097 und 10095 der Gemarkung (R.). Diese außerhalb des Deponiegeländes befindlichen Freiflächen grenzen westlich unmittelbar an die Schlackeaufbereitungsanlage an. Der Genehmigungsantrag war ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 4 A 110/14 MD). Diese Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2015 zurückgenommen, nachdem das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 25.03.2015 das Outputlager auf einen von der Klägerin dort parallel eingereichten Genehmigungsantrag genehmigt hatte.

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Ferner beantragte die Klägerin mit Antrag vom 02.01.2015 beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Schlackeaufbereitungsanlage in Form des Einsatzes von vier Schräglamellenklärern mit Klarwassertank als Ersatz für den Rundeindicker mit Wasservorlagebehälter. Die Genehmigung wurde der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.07.2015 erteilt. Er beinhaltet auch die Modifizierung/Anpassung von Förderbandanlagen, so dass der verwertbare Output aus der Nassaufbereitung nach Errichtung der erforderlichen Förderbandanlagen unmittelbar über Förderbänder auf das am 25.03.2015 genehmigte Zwischenlager geführt werden kann.

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Die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 sehen, anders als der ursprüngliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 09.11.2012, nicht mehr vor, dass die behandelte Schlacke einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedarf.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 28.02.2013 gegen den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 führte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2014 aus, Ziffer I. 1. sei wegen Verletzung des verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebots rechtswidrig und aufzuheben, weil ein "Anlagenteil" nicht aufgehoben werden könne. Aufgehoben werden könne nur eine Regelung. Unklar sei für den Adressaten bereits, welche konkrete Teilregelung des Ausgangsverwaltungsakts aufgehoben werden solle. Die einzige Regelung, die konkret bezeichnet werde, sei die "NB 1.2.1". Eine solche Nebenbestimmung enthalte die Genehmigungsurkunde vom 09.11.2012 allerdings nicht, so dass die Regelung ins Leere gehe. Auch fehle es für den Rücknahmebescheid an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung sei rechtmäßig und könne daher nicht nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden; insbesondere sei die rechtliche Würdigung, die Genehmigung der BE 10.08 hätte als wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 - und nicht über eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung - genehmigt werden müssen, unrichtig. Im Übrigen sei das Outputlager eine Nebenanlage zur Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie.

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Am 23.04.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 hinsichtlich der Regelungen in Ziffer I. 1., 5. und 6. aufzuheben. Ergänzend wurde ausgeführt, der angegriffene Verwaltungsakt sei auch wegen Ermessensnichtgebrauchs zwingend aufzuheben, da dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden könne.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.11.2012 verstoße teilweise gegen die Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.10.2009 über die Errichtung und den Betrieb der Deponie in (R.). Bei Erteilung der Genehmigung sei nicht beachtet worden, dass die Flächen für das Outputlager im Wesentlichen identisch seien mit Flächen, die bereits durch den Planfeststellungsbeschluss überplant worden seien. Stehe die Genehmigung somit im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009, sei sie insoweit gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Der Teilrücknahmebescheid sei auch hinreichend bestimmt; insbesondere sei erkennbar, wie die Formulierung "Anlagenteil" zu verstehen sei.

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Mit Schriftsatz vom "06.10.2014" hat die Klägerin erklärt, dass sich ihre Klage nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 richte. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ergänzend ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten liege keine wesentliche Änderung der planfestgestellten Deponie vor, da das Outputlager eine reine Nebenanlage der Schlackeaufbereitungsanlage und kein Annex zur Deponie sei. Das Outputlager sei als reine Alterungsfläche von seiner Zweckbestimmung nicht auf eine Ablagerung von Abfällen im Sinne von § 2 Nr. 1 DepV, sondern lediglich als Zwischenlager auf eine "zeitweilige Lagerung zur Alterung der Schlacken" ausgerichtet. So sei der Betrieb auch genehmigt worden. Allein die räumliche Lage auf dem Deponiegelände habe nicht die Konsequenz, dass dieses aus dem immissionsschutzrechtlichen in das abfallrechtliche Zulassungsregime wechsle. Erst recht liege keine wesentliche Änderung vor, auch nicht in der Errichtung eines Förderbandes. Hilfsweise sei davon ausgehen, dass die im November 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch die Plangenehmigung mit einschließe. Lediglich Planfeststellungen seien von der Konzentrationswirkung ausgeschlossen. Im Übrigen liege ein Ermessensnichtgebrauch des Beklagten vor. Der Beklagte sei schließlich auch aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, da er den streitgegenständlichen Bescheid erlassen habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und ausgeführt, er sei nicht passivlegitimiert, da vor Klageerhebung ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei. Die Anfechtungsklage sei zwar gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Es sei jedoch anerkannt, dass für den Fall, dass vor Klageerhebung ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eingetreten sei, die neu einrückende Behörde als Erlassbehörde i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzusehen sei. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.11.2014 (4 A 104/10 MD) sei festgestellt worden, dass aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 die Anlage nunmehr der Verfahrensart "G" unterfiele, für welche das Landesverwaltungsamt zuständig sei. Letztlich sei die Rücknahme aber auch rechtmäßig erfolgt. Die Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten Deponie. Durch den Betrieb der Nebenanlage seien die Tatbestandsmerkmale für eine wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie vom 05.10.2009 erfüllt, und es sei ein Änderungsverfahren durchzuführen. Auch habe der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da der Bescheid aus November 2012 offensichtlich rechtswidrig sei. In solchen Fällen bestehe ein intendiertes Ermessen zur Rücknahme, das vorliegend keiner Begründung bedürfe. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich aber, dass der Beklagte verschiedene Handlungsmöglichkeiten mit der Klägerin im Anhörungstermin erörtert und sich daher mit deren Belangen auseinandergesetzt habe.

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Mit Urteil vom 31.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Ob sich eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts bereits aus einer entsprechenden Fortgeltung der Nr. 9.1.1.2. und 9.1.1.2.3. der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR für Anlagen nach Nr. 8.10. des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unabhängig von der Anlagenzuordnung nach G oder V ergebe, könne dabei dahingestellt bleiben. Denn die Anlage der Klägerin unterfalle nunmehr als Anlage nach Verfahrensart G der Genehmigungszuständigkeit durch das Landesverwaltungsamt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1.b) 4. BImSchV). Die durch den Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 begründete neue Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts erstrecke sich auch auf die Rücknahme der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. Eine Zuständigkeit des Beklagten lasse sich auch nicht über § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR begründen, wonach die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führten. Denn das Verfahren sei im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels am 24.03.2013 bereits beendet gewesen. Insoweit werde mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht die Bestandskraft eines Verwaltungsakts, sondern vielmehr dessen Erlass oder Bekanntgabe maßgeblich sei. Insofern sei das hier streitige Verwaltungsverfahren spätestens mit Bekanntgabe der Teilrücknahme der Genehmigung beendet worden und habe damit zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung als beendet gegolten. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 30.01.2013 an. Komme es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel, sei die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht geteilt werden. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Klage gegen den richtigen Beklagten unzumutbar gewesen sei.

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Die Klägerin hat am 13.05.2015 gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Berufung sei zulässig, insbesondere liege ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hier unproblematisch vor, da sie einen sie belastenden Verwaltungsakt anfechte, der in die ihr zuvor erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung eingreife, die in Bestandskraft erwachsen sei und eine wesentliche Voraussetzung für den von ihr aufgenommenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) bilde. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt in eine Genehmigung eingreife, auf die ein Rechtsanspruch bestehe (§ 6 BImSchG). Schließlich sei der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 Streitgegenstand der Anfechtungsklage, der ihr die Kosten des Verfahrens auferlege und mit dieser belastenden Kostengrundentscheidung die Grundlage für den im Widerspruchsbescheid ausdrücklich angekündigten "gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid" bilde. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend zu behaupten, ein Obsiegen im Berufungsverfahren mit der Folge der Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sei für sie "nutzlos".

33

Sie habe auch nach wie vor Bedarf für ein weiteres Outputlager, und zwar auf der Deponie selbst. Sie sei ein Unternehmen, das ca. 1.000 t Outputmaterial pro Tag bzw. 300.000 t pro Jahr in der genehmigten Schlackeaufbereitungsanlage produziere. Aus dieser hohen Materialmenge resultiere zwingend der betrieblich-logistische Bedarf für eine Zwischenlagerung von Outputmaterial, das nicht stets und sofort seiner jeweils endgültigen Verwendung zugeführt werden könne. Denn die endgültige Verwendung sei nachfrageabhängig. So hänge insbesondere die Verwendung des Outputmaterials als Straßen- und Wegebaumaterial, Unterbaumaterial für Gebäude und befestigte Plätze, Lärmschutzwälle oder Deponiebaumaterial von öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben sowie Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand sowie der Bau- und Entsorgungswirtschaft ab. Logistisch und ökonomisch könne eine Anlage von der Dimension der klägerischen Anlage nicht ohne Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieben werden. Je mehr Kapazitäten zur Zwischenlagerung betrieblich vorgehalten würden, desto flexibler, schneller und besser könne sie am Markt auf Nachfrage oder eben auch Nicht-Nachfrage nach Outputmaterial reagieren. Mit dem Zwischenlager BE 10.08 könne sie der Deponie (R.) für projektbezogene Maßnahmen kurzfristig größere Mengen Deponieersatzbaustoffe bereitstellen. Zudem biete ein weiteres Outputlager auch die betriebliche Möglichkeit, eine Pufferkapazität für winterbedingte Ausfälle oder Verzögerungen von Baumaßnahmen vorzuhalten. Das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Output-Zwischenlager BE 10.08 reduziere - verglichen mit dem „neuen" Zwischenlager BE 10.01/03 - zudem Betriebskosten und den Umfang der C02-Emissionen, weil bei der BE 10.08 die Transportwege vom Zwischenlager-Ort zum Einbau-Ort auf der Deponie kürzer seien, da sich das mit Bescheid vom 09.11.2012 genehmigte Zwischenlager BE 10.08 auf der Deponie selbst befinde.

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Eine Wiedererlangung der Nutzungsbefugnis der BE 10.08, die mit der Berufung angestrebt werde, würde das betriebliche Entwicklungs- und -erweiterungspotential der klägerischen Anlage für die Zukunft erheblich verbessern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich seit Erlass des angefochtenen Teilrücknahmebescheides die Anlage der Klägerin kontinuierlich fortentwickelt habe: Die Durchsatzleistung der Hauptanlage betrage derzeit 400.000 t/anno. Für eine künftige Erhöhung der Durchsatzleistung bestehe das bauplanungsrechtliche Potential. Der einschlägige Bebauungsplan erlaube es ihr, bis zu 18m hohe Hallen zu bauen. Dieses Entwicklungspotential der Anlage spiegele sich in einem künftigen Mehrbedarf an Zwischenlagerflächen. Auch deshalb habe sie ein veritables (rechtliches) Interesse an der Aufrechterhaltung jedweder Zwischenlagerkapazität insbesondere auch und gerade derjenigen in der BE 10.08 auf der Deponie.

35

Die Nutzung der BE 10.08 als Zwischenlager sei für sie auch nicht wegen der Deponierung im 1. Deponieabschnitt unmöglich; denn - wie dem Beklagten bekannt sei - gestatte ihr die Genehmigung vom 09.11.2012 ausdrücklich, erstens das Outputmaterial oben auf der - räumlich abgetrennten - Ablagerungsfläche zwischenzulagern und zweitens das "Mitwandern" der Zwischenlagerungsfläche von max. 25.000 m² auch auf den (künftigen) 2. und 3. Deponieabschnitt.

36

Der Beklagte verkenne weiter, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Deponie (R.) der Nutzung der Flächen (auch) als Zwischenlager mangels entsprechender Regelung nicht entgegenstehe. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG stehe der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung der BE 10.08 nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG entgegen. Ein „Entgegenstehen" wäre nur dann gegeben, wenn erstens mit dem Zwischenlager überhaupt eine Änderung der Deponie vorläge, diese zweitens wesentlich wäre und drittens die Zulassung dafür (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung) nicht erteilt werden könnte. An allen drei Voraussetzungen fehle es erkennbar.

37

Eine oben auf der Ablagerungsfläche, räumlich von dieser getrennt erfolgende Zwischenlagerung von Outputmaterial ändere die Deponie selbst nicht i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG. Denn die temporäre Zwischenlagerung berühre - wovon der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 30.05.2012 selbst ausgehe - die Zweckbestimmung der Deponie (Ablagerung) und den Deponiebetrieb nicht. Die Ablagerungsfläche (Deponie) sei ausweislich des genehmigten Antrags vom 06.07.2012 (Kapitel 2, S. 17, (oben RdNr. 43) von der Fläche für die Zwischenlagerung räumlich und betrieblich klar durch eine Schutzschicht getrennt.

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Der bloße Umstand, dass sich das Zwischenlager räumlich oben auf dem Deponiekörper befinde, mache es nicht zur Deponie. Das Zwischenlager auf einer Deponie sei ausschließlich immissionsschutzrechtlicher, nicht abfallrechtlicher Genehmigungsgegenstand. Für die Frage, nach welchem Recht ein Zwischenlager zu genehmigen sei, seien die Genehmigungstatbestände des § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einerseits und des § 35 Abs. 2 KrWG andererseits voneinander abzugrenzen. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I 1993, 466, 482) seien alle ortsfesten Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen, die keine Deponien seien, in denen Abfälle also nicht dauerhaft abgelagert würden, der abfallrechtlichen Zulassung entzogen worden. Ihre Zulassung richte sich seither ausschließlich nach dem BImSchG (so ausdrücklich § 35 Abs. 1 KrWG). Allein bei Deponien solle wegen der besonderen Standortanforderungen und ihres Einzugsbereichs die planerische Abwägung eröffnet bleiben, während die Abfallentsorgungsanlagen den Produktionsanlagen des BImSchG nach Auffassung des Gesetzgebers vergleichbar seien (BT-Drucks. 12/3944, S. 53). Diese Abgrenzung finde ihre Entsprechung in der Deponieverordnung, insbesondere § 1 Abs. 1 DepV, wonach die DepV allein für Deponien und Langzeitlager gelte. Vorliegend erfolge die zeitweilige Lagerung der Schlacken jeweils nur während der 3-monatigen Alterungsphase. Es handele sich also gerade nicht um ein Langzeitlager, sondern um ein Zwischenlager. Ein Zwischenlager sei aber bereits per definitionem keine Deponie und daher als solches nicht nach Abfallrecht zulassungsfähig.

39

Das abfallrechtliche Zulassungserfordernis des § 35 Abs. 2 KrWG greife nur dann ein, wenn die neu zu errichtende Anlage selbst als Deponie qualifiziert werden könne oder der Deponierung von Abfällen unmittelbar zu dienen bestimmt sei. Beides sei vorliegend nachweislich nicht der Fall, weil lediglich eine zeitweilige Lagerung erfolgen solle und auch genehmigt sei.

40

Es liege mit dem Zwischenlager folglich bereits keine Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG vor. Erst recht fehle es an einer wesentlichen Änderung, weil nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter wegen der Basisabdichtung der Deponie (und damit der Alterungsfläche) von vornherein ausgeschlossen seien. Es stehe daher fest, dass "Gefahrenpotenziale z. B. für Schutzgüter nicht zu erwarten" seien. Auch werde mit dem Zwischenlager auf der Deponie nicht die Lage der planfestgestellten Deponie verändert. Zudem wäre eine - hier nicht erforderliche - abfallrechtliche Plangenehmigung ohnehin von der Genehmigung vom 09.11.2012 gemäß § 13 BImSchG umfasst. Der Bescheid vom 09.11.2012 sei in jeder Hinsicht auch bezogen auf die BE 10.08 rechtmäßig, seine Teilaufhebung rechtswidrig.

41

Die Berufung sei auch begründet. Ein Zuständigkeitswechsel vom Beklagten zum Landesverwaltungsamt habe aufgrund des Antrags vom 03.07.2013 (Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels) nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Beklagte auch für die Bescheidung dieses Antrags zuständig gewesen, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich um eine unwesentliche Änderung i. S. d. § 16 Abs. 4 BlmSchG und nicht um eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BlmSchG gehandelt habe. Bei den streitgegenständlichen Genehmigungsanträgen handele es sich daher um Anträge auf Erteilung fakultativer Genehmigungen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG, die nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) zu erteilen seien. Für vereinfachte Genehmigungsverfahren seien nach der Systematik von Nr. 9.1.1.2 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 ZustVO GewAIR in erhaltender Auslegung die Landkreise, also hier der Beklagte, für die streitgegenständliche Schlackenaufbereitungsanlage zuständig.

42

Zudem sei die Subsumtion der Anlage als "Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung" i. S. v. Nr. 8.10.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV rechtsfehlerhaft. Ein Zuständigkeitswechsel sei im Übrigen schon deshalb nicht eingetreten, weil der Beklagte jedenfalls nach der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR befugt und verpflichtet gewesen sei, bereits anhängige Verfahren zu Ende zu führen.

43

Schließlich ergebe sich aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eindeutig, dass eine Klage gegen die Körperschaft zu richten sei, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen habe. Da der Beklagte den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid erlassen habe, könne auch nur er passivlegitimiert sein. Die vom Verwaltungsgericht angeführten gerichtlichen Entscheidungen seien entweder nicht einschlägig oder sie überdehnten den Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und seien daher verfassungswidrig.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.03.2015 - 4 A 115/14 MD - zu ändern und den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2014 aufzuheben.

46

Der Beklagte beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Er führt aus, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren bzw. das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage fehle. Ihre subjektive Rechtsstellung würde sich bei Aufhebung des Rücknahmebescheides nicht verbessern, denn die durch den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid aufgehobene ursprüngliche Genehmigung des Zwischenlagers der Klägerin auf der Deponie (R.) vom 09.11.2012 sei rechtswidrig, da sie mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar sei. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt müsse also im Falle seiner Aufhebung inhaltlich unmittelbar erneut erlassen werden. Die Deponie (R.) habe zudem keinen Antrag auf eine entsprechende Änderung des deponierechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gestellt, so dass das rechtliche Hindernis auch nicht ausgeräumt werden könne.

49

Auch sei die beschwerende Wirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts zwischenzeitlich entfallen, weil die Klägerin seit dem 25.03.2015 über ein Lager für den gesamten aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output verfüge, so dass es für ein weiteres Outputlager auf der Deponie objektiv keinen Bedarf gebe. Auch einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs bedürfe es nicht mehr, weil die Bescheide des Landesverwaltungsamts vom 10.07.2015 und 25.03.2015 nicht mehr vorsähen, dass die behandelte Schlacke noch einer Reifung/Alterung von drei Monaten bedürfe. Der Bescheid vom 10.07.2015 genehmige ferner die erforderlichen Förderbänder, um den Output direkt auf das im März 2015 genehmigte Lager zu verbringen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Genehmigungslage die Konfiguration ihrer Anlage derart geändert, dass die beantragte Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde.

50

Die Anfechtungsklage sei auch deshalb nutzlos, weil einer Nutzung ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe. Denn die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen stünden nicht mehr zur Verfügung, weil diese inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden. Eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin wäre nur möglich, wenn hier ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, der indes weder beantragt noch vorgesehen sei.

51

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid eine von allen Seiten übersehene Kollision der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Zwischenlagerung der aufbereiteten Schlacke zur Alterung/Reifung und Verwertung auf dem angrenzenden Deponiegelände mit dem für das Deponiegelände geltenden Planfeststellungsbeschluss behebe. Die Klägerin habe inzwischen bei dem zuständigen Landesverwaltungsamt die erforderlichen Genehmigungen eingeholt und bekommen. Sie dürfte auch tatsächlich kein Interesse mehr an der entfallenen Genehmigung einer Zwischenlagerung von bis zu 75.000 t vorbehandelter Schlacken zur Reifung auf dem Deponiegelände haben, sondern habe insoweit umdisponiert. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt habe sich erledigt.

52

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend die Passivlegitimation des Beklagten verneint, da dieser für die streitgegenständliche Schlackeaufbereitungsanlage sowie deren Nebeneinrichtungen nicht mehr zuständig sei. Die Anlage der Klägerin falle jedenfalls nach der zwischenzeitlich genehmigten und umgesetzten Änderung durch den Austausch des Rundeindickers durch vier Schrägklärer unter Einsatz eines Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013, spätestens aber seit dem 03.07.2013 (ergänzter Genehmigungsantrag), als Anlage nach Verfahrensart G in die Genehmigungszuständigkeit des Landesverwaltungsamts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 4. BImSchV). Der Zuständigkeitswechsel erstrecke sich auf die gesamte Anlage und auch auf die Rücknahme bzw. Änderung der ursprünglichen Genehmigung der zeitweiligen Lagerung der behandelten Schlacken zur Alterung. § 1 Abs. 3 ZustVO stehe einem Zuständigkeitswechsel nicht entgegen. Denn die zitierte Vorschrift beziehe sich nur auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund einer Änderung der ZustVO GewAIR, nicht aber auf Zuständigkeitsänderungen aufgrund anderer Umstände. Vorliegend handele es sich um eine Zuständigkeitsänderung aufgrund geänderter Betriebsweise der Anlage. Diese falle ausdrücklich nicht darunter.

53

Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hinsichtlich der Passivlegitimation nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides an. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass in Konstellationen, in denen es nach Erlass einer Sachentscheidung, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel komme, die nunmehr zuständige Behörde passivlegitimiert sei. Soweit in der Literatur vereinzelt für den Fall der Anfechtungsklage eine andere Auffassung vertreten werde, betreffe dies Konstellationen, in der der Zuständigkeitswechsel nach Klageerhebung eingetreten sei. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, der angegriffene Verwaltungsakt werde im Fall seiner Rechtswidrigkeit schlicht durch das Verwaltungsgericht kassiert, eine Differenzierung zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei also zwingend erforderlich, überzeuge nicht. Auch bei einer Anfechtungsklage wäre es sinnwidrig, eine Behörde als passivlegitimiert anzusehen, die weder in der Lage sei, einem Aufhebungsanspruch im Wege einer Abhilfeentscheidung zu entsprechen noch für die weitere Ausführung - hier: die Überwachung der Schlackeaufbereitungsanlage - zuständig sei.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und den beigezogenen Gerichtsakten in dem Verfahren 4 A 104/14 MD sowie die von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Berufung ist begründet.

56

A. Die Berufung ist zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Berufungsverfahrens.

57

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung ergibt sich im Allgemeinen ohne weiteres aus der Beschwer des Rechtsmittelführers, der in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Die Beschwer vermittelt folglich den Zugang zum Rechtsmittel (OVG NW, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 2395/07 -, juris RdNr. 32 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 14.10.2003 - 12 CE 03.1817 -, juris RdNr. 13). Allenfalls bei ganz besonderer Sachlage kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. In solchen Fällen kann dann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGH, Urt. v. 03.11.1971 - IV ZR 26/70 -, juris RdNr. 10; BSG, Beschl. v. 05.06.2014 - B 4 AS 349/13 B -, juris RdNr. 10). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

58

Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil unzweifelhaft formell und auch materiell, d. h. inhaltlich in ihrer Rechtsstellung, beschwert, weil das Verwaltungsgericht die von ihr erhobene Anfechtungsklage gegen den Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 vollumfänglich zurückgewiesen hat. Für eine ausnahmsweise grundlose oder zweckwidrige Inanspruchnahme des Berufungsgerichts ist nichts ersichtlich; insbesondere ist mit dem Erlass der Genehmigungsbescheide des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 für die wesentliche Änderung der Anlage zur Aufbereitung von Schlacken aus der Abfallverbrennung und Metallrückgewinnung am Standort (R.) nicht die Beschwer der Klägerin durch das ablehnende Urteil beseitigt worden. Denn die Genehmigungsbescheide heben den streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid weder ausdrücklich noch möglicherweise konkludent dadurch auf, dass sie der Klägerin entsprechend der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 auf den dort bezeichneten (Deponie)Flächen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m², genehmigen. Aus diesem Grund kann auch nicht davon die Rede sein, dass die von der Klägerin beantragte Änderung des erstinstanzlichen Urteils ihr offensichtlich keinerlei nennenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könnte, wenn sie im Berufungsverfahren obsiegt. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass die Berufung rechtsmissbräuchlich ist. Den Akten lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, sie habe ihr Rechtsschutzziel nach den ihr erteilten Genehmigungen vom 25.03.2015 und 10.07.2015 aufgegeben.

59

B. Die Berufung ist auch begründet; denn die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg, weil der Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

60

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Aufhebung des Teilrücknahmebescheides des Beklagten vom 30.01.2013.

61

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, bei dem es sich, obwohl der Terminus in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich verwendet wird (lediglich in §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet sich der Begriff "berechtigtes Interesse"), um eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten handelt (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 RdNr. 30; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris RdNr. 33), liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu.

62

Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 O 128/12 -, juris RdNr. 14 w. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - BVerwG 6 C 11.11 -, juris RdNr. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 RdNr. 335 m.w.N.); die Nutzlosigkeit muss in jedem Fall aber eindeutig sein, d. h. tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - BVerwG 3 C 25.03 -, juris RdNr. 19). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist allein vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - BVerwG 3 C 49.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 62).

63

Mit dem hier angefochtenen Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 hat der Beklagte die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 09.11.2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen insoweit zurückgenommen, als ihr auf bestimmten (Deponie)Flächen die Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden war.

64

Dieser Bescheid ist unstreitig von dem Beklagten bisher nicht aufgehoben worden, so dass eine Erledigung durch Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts nicht eingetreten ist.

65

Zwar kann sich auch ohne förmliche Aufhebung durch die Verwaltung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 43 Abs. 2 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) "auf andere Weise" erledigen. Mit der Formulierung "Erledigung auf andere Weise" werden dabei solche Ausnahmefälle zusammengefasst, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in einer Weise entwickeln, die der Regelungswirkung des Verwaltungsakts eindeutig die Grundlage entziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43 RdNr. 41 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier allerdings nicht gegeben.

66

Dass der bestehende Planfeststellungsbeschluss der Deponie (R.) nach Auffassung des Beklagten eine Nutzung der in der Genehmigung vom 09.11.2012 betreffenden Flächen als Zwischenlager nicht zulässt, führt nicht zur Erledigung des Teilrücknahmebescheides in sonstiger Weise, sondern bildet allenfalls die rechtliche Grundlage für die von dem Beklagten verfügte Rücknahme des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG. Denn wie der Beklagte zutreffend ausführt, hat der streitgegenständliche Teilrücknahmebescheid für die Klägerin belastende Wirkung, weil er ihr eine Rechtsposition entzieht, die ihr durch die Genehmigung vom 09.11.2012 eingeräumt worden war. Ob die Genehmigung vom 09.11.2012 mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 rechtswidrig ist und damit die Entziehung dieser Rechtsposition mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens rechtmäßig ist, ist zwischen den Beteiligten allerdings streitig und bedarf der Klärung im gerichtlichen Verfahren. Würde der Rechtsauffassung des Beklagten zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis gefolgt, würde die Kernfrage des hier anhängigen Rechtsstreits, ob die Teilrücknahme vom 30.01.2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig ist, bereits in die Zulässigkeitsprüfung der Anfechtungsklage verlagert. Ein derartiges Verständnis liegt aber dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis nicht zugrunde.

67

Auch der Umstand, dass - wie der Beklagte vorträgt - die ursprünglich für die BE 10.08 vorgesehenen Flächen inzwischen von der Deponie (R.) & Co.KG für die dauerhafte Deponierung von Abfällen genutzt würden und eine Nutzung als Zwischenlager für die Klägerin daher nur möglich wäre, wenn ein erheblicher Rückbau der deponierten Abfälle stattfinden würde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen. Denn die Genehmigung vom 09.11.2012 sieht ausdrücklich vor, dass die Klägerin das Outputlager auf dem Deponieabschnitt und von der Ablagerungsfläche der Deponie durch eine Schutzschicht getrennt errichten kann. Zudem ist der Klägerin genehmigt worden, mit der Deponie "mitzuwandern", d. h. das Outputlager - nach Verfüllen des 1. Deponieabschnitts - auch in dem 2. und 3. Deponieabschnitt zu errichten. Das Verfüllen des 1. Deponieabschnitts steht der Errichtung eines Outputlagers folglich schon nach dem angefochtenen Genehmigungsbescheid des Beklagten nicht entgegen.

68

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen erledigt, weil der Klägerin mit Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 ein Zwischenlager für den gesamten, aus der Aufbereitungsanlage stammenden Output genehmigt worden ist. Denn die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung ist mit dem am 09.11.2012 genehmigten Outputlager schon von seiner Lage her nicht vergleichbar: Der Bescheid vom 09.11.2012 genehmigt der Klägerin die zeitweilige Lagerung von Schlacken auf den Flächen der Deponie (R.), während die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung sich außerhalb der Deponie befindet. Zudem unterscheidet sich die mit Bescheid vom 25.03.2015 genehmigte Nebeneinrichtung auch von ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise von der am 09.11.2012 genehmigten Betriebseinheit 8.10; denn wie der Beklagte selbst vorträgt, bedarf es nach den Bescheiden des Landesverwaltungsamts vom 25.03.2015 und 10.07.2015 einer Lagerungsfläche für die Reifung/Alterung des Outputs nicht mehr. Überdies hat die Klägerin unter Hinweis auf den Bedarf und ihre Entwicklungsperspektiven bei der Verwertung der von ihr aufbereiteten Schlacken überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie trotz der mit Bescheid vom 25.03.2013 genehmigten Nebeneinrichtung auch weiterhin einen Bedarf für ein weiteres Outputlager sieht.

69

Davon, dass es der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Nutzlosigkeit der Klage außer Zweifel steht, kann demnach nicht die Rede sein.

70

II. Die Klage ist auch begründet.

71

Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte das ihm gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG bei der teilweisen Rücknahme der Genehmigung vom 09.11.2012 zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat (dazu 1.). Auch ist der Landkreis C. der richtige Beklagte und damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert (dazu 2.).

72

1. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid des Beklagten vom 30.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

73

a. Dem in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG normierten Erfordernis, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, ist entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings genügt.

74

Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, NVwZ 2004, 878 [880]). Daran gemessen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden; denn die Klägerin konnte spätestens der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 3) entnehmen, dass die Rücknahme den ihr genehmigten Betrieb der Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) betrifft. Insofern ist unerheblich, dass der Tenor des Bescheides den nach Auffassung der Klägerin zumindest unklaren Begriff "Anlagenteil" und die Bezeichnung "NB I.2.1" verwendet.

75

b. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten hat, der Beklagte gehe in dem angefochtenen Bescheid von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus, wenn er in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, "die Nebenanlage (BE 10.08 Outputlager/Alterungsfläche) (…) befinde sich flächenmäßig auf der planfestgestellten (Beschluss vom 5. Oktober 2009) Deponie", ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn den in den Gerichtsakten befindlichen Lageplänen (Bl. 372, 932), der Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 und dem Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Flächen mit den Flächen, die von der Klägerin für eine Nutzung des Outputlagers vorgesehen sind, identisch sind, mithin das Outputlager auf der Deponiefläche errichtet werden soll.

76

2. Der angefochtene Teilrücknahmebescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Teilrücknahme vor (dazu a.). Der Beklagte hat jedoch das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt (dazu b).

77

Rechtsgrundlage des angefochtenen Teilrücknahmebescheides vom 30.01.2013 ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

78

a. Die der Klägerin erteilte - unanfechtbare - Genehmigung vom 09.11.2012 ist rechtswidrig, soweit ihr die Errichtung und der Betrieb einer Nebenanlage, bezeichnet als Betriebseinheit (BE) 10.08 Outputlager/Alterungsfläche (im Folgenden: Zwischenlager), zur zeitweiligen Lagerung zur Alterung der Schlacken mit einer maximalen Lagerkapazität von 75.000 t und einer Flächengröße von 25.000 m² genehmigt worden ist.

79

Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 6, 10 und 19 BImSchG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - neben der Einhaltung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

80

Ein etwaiger Widerspruch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 zu Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 ist zwar noch kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil hierunter nur Gesetze, Verordnungen und Satzungen fallen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2012 - 1 ZB 11.219 -, juris RdNr. 12).

81

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Zwischenlagers auf der Deponie verstößt aber mangels Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gegen § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung (Satz 1). In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Satz 2). § 74 Absatz 6 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG vorliegen. Davon abzugrenzen ist der in § 35 Abs. 1 KrWG geregelte Fall. Nach letztgenannter Vorschrift bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes, der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach dem KrWG bedarf es dabei ausdrücklich nicht. § 35 Abs. 1 KrWG begründet somit keine originäre Genehmigungspflicht, sondern verweist in vollem Umfang auf das BImSchG, d. h. sowohl das Bestehen der Genehmigungspflicht als auch die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Genehmigung richten sich bei Abfallentsorgungsanlagen ausschließlich nach dem BImSchG (vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 35 RdNr. 10).

82

aa. Hiernach bedarf die Errichtung des Zwischenlagers als solche zwar nicht der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KrWG. Denn Deponien im Sinne von §§ 35 Abs. 2, 3 Abs. 27 KrWG sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (§ 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG), wobei zu den Deponien auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen zählen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt (§ 3 Abs. 27 Satz 2 KrWG).

83

Ausweislich der Genehmigung vom 09.11.2012 sollen die in dem Zwischenlager gelagerten Schlacken allerdings nach einer 3-monatigen Alterungsphase der weiteren Verwertung als Baustoff zugeführt werden oder, wenn bestimmte Zuordnungswerte überschritten werden, dauerhaft auf der Deponie abgelagert oder entsorgt werden (Seite 14/15 der Genehmigung). Zweck des Zwischenlagers ist folglich lediglich die zeitweilige Lagerung von Abfällen, nicht aber deren dauerhafte Ablagerung, mit der Folge, dass das Zwischenlager selbst keine der abfallrechtlichen Planfeststellung unterliegende Deponie ist (OVG NW, Urt. v. 30.04.2010 - 20 D 119/07.AK -, juris RdNr. 37 ff.). Insoweit hebt auch der Standort des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände dessen Eigenständigkeit nicht auf.

84

bb. Der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfen aber auch die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KrWG). Wesentlich ist eine Änderung, die Zulassungsfragen neu aufwirft und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassung gibt.

85

Die Zulassung des Zwischenlagers beinhaltet eine solche Änderung des planfestgestellten Zustandes der Deponie. Die für das beabsichtigte Zwischenlager genutzte Fläche ist ausweislich der in der Genehmigung vom 09.11.2012 enthaltenen Flurstücksbezeichnungen unzweifelhaft räumlicher Bestandteil des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 05.10.2009 der Deponie zugeordneten Geländes, so dass durch die Zulassung des Zwischenlagers auf dem Deponiegelände ein Konflikt bei der Ausnutzbarkeit der planfestgestellten Deponieflächen durch den Deponiebetreiber einerseits und des genehmigten Zwischenlagers durch die Klägerin andererseits entsteht. Zwar soll das Zwischenlager - getrennt durch eine Bodenabdeckung - auf der Deponiefläche errichtet werden. Indes wird mit dieser Errichtung die genehmigte Ablagerung von Abfällen auf der streitgegenständlichen Deponiefläche jedenfalls zeitweise verhindert und der Deponiebetreiber folglich in der vollen Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2009 gehindert. Zwar werden die Flächen des Zwischenlagers dadurch nicht zu Ablagerungsbereichen der Deponie. Sie werden jedoch auf unbestimmte Zeit ihrer durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zweckbestimmung entzogen. Dies hat Auswirkungen auf die gesamte Deponie, weil die Ablagerung von Abfällen im Hinblick auf die Ausnutzung der genehmigten Kapazität und ihrer räumlichen Ausdehnung aller Voraussicht nach einer neuen, aber jedenfalls aktualisierten Planung bedarf.

86

cc. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG auch eine Plangenehmigung erteilt werden. Danach gilt § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genanntes Schutzgut haben kann. Die Möglichkeit derartiger Auswirkungen ist anhand einer Prognose einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Auswirkungen sowie deren Art und Ausmaß einzubeziehen. Ausweislich der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 (Ziffer 4, Abs. 4) steht fest, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, die den in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgütern im Wesentlichen entsprechen, nicht zu besorgen sind.

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dd. Die danach mögliche Erteilung einer Plangenehmigung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb vor, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG mit einschließt.

88

Gemäß § 13 BImSchG schließt zwar die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dies setzt allerdings voraus, dass Inhaltsadressat der Genehmigung vom 09.11.2012 auch der Deponiebetreiber war, da anderenfalls eine Plangenehmigung nicht wirksam werden konnte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 41 RdNr. 23). Das war indes nicht der Fall, so dass die Genehmigung vom 09.11.2012 nicht zugleich eine wirksame Plangenehmigung einschließt.

89

Ist die Betriebsgenehmigung vom 09.11.2012 mithin bezogen auf die genehmigte Betriebseinheit 10.08 Outputlager/Alterungsfläche rechtswidrig, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor.

90

b) Der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 erweist sich aber dennoch als rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen ("kann") bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen, nicht auf Geld- und Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakts - wie hier - nicht ausgeübt hat.

91

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, wenn sie grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist und wenn sie dieses Ermessen auch ausgeübt hat (BayVGH, Urt. v. 06.02.2014 - 2 B 13.2570 -, juris).

92

aa. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - BVerwG 5 C 17.11 -, juris RdNr. 26). Da mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.11.2012 keine konkreten Geld- oder Sachleistungen verbunden sind, ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme allein an § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG zu messen (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 22 m. w. N.).

93

Im Rahmen der Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, Urt. v. 24.05.2012, a. a. O., RdNr. 27 m. w. N.). Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Rücknahmeentscheidung nicht gerecht; denn der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

94

Zwar enthält der Bescheid auf Seite 4 die Bemerkung "Im Ergebnis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung…". Diese bezieht sich aber erkennbar auf die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Einzelinteresse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Im Übrigen enthält der Teilrücknahmebescheid vom 30.01.2013 lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und kommt zu dem Ergebnis: "Somit ist (die) erteilte Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die erteilte Nebenanlage (BE 10.08) rechtswidrig und ist aufzuheben". Darüber hinaus lassen sich dem Bescheid Angaben zu den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG pflichtgemäß vorzunehmenden Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Dieser Mangel ist auch nicht durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 24.10.2014 geheilt worden; denn auch die Widerspruchsbehörde stellt ohne jede weitere Ermessenserwägungen fest: "Bereits deshalb ist die trotzdem erlassene…Genehmigung rechtswidrig ergangen und war zurückzunehmen."

95

Enthalten mithin weder der Teilrücknahmebescheid noch der Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf eine abwägende Ermessensentscheidung des Beklagten, ist dies grundsätzlich ein starkes Indiz für einen Ermessensnichtgebrauch. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakten, etwas anderes ergibt. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten insoweit keinen tragfähigen Hinweis. Dass der Klägerin in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wie der Beklagte vorträgt, reicht insoweit nicht aus.

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bb. Der Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nicht auf eine Anwendbarkeit des Grundsatzes des sog. intendierten Ermessens berufen. Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, juris RdNr. 14 m. w. N.). Als eine ermessenslenkende Norm hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit z. B. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen sind (BVerwG, a. a. O.). Vorliegend ist jedoch keiner der Fälle des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gegeben. Weder hat die Klägerin die Genehmigung vom 09.11.2012 durch unlautere Mittel oder Falschangaben erwirkt noch kannte sie deren Rechtswidrigkeit oder war ihr deren Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.

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Darüber hinaus gibt § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG schon nach seinem Wortlaut keine bestimmte Richtung der zu treffenden Rücknahmeentscheidung i.S.d. sogenannten intendierten Ermessens, auch nicht im Falle einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit, vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.

98

Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 07.07.2004 - BVerwG 6 C 24.03 -, juris). Derartiges lässt sich allerdings § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG nicht entnehmen.

99

cc. Der von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessensspielraum ist des Weiteren nicht im Einzelfall auf Null reduziert, so dass das Fehlen von Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid unschädlich wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 RdNr. 49 f.); denn es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Teilaufhebung der Genehmigung, in Betracht kommt. Einen Grundsatz, wonach die "offensichtliche" Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts stets zu dessen Rücknahme führt, kennt § 48 VwVfG nicht.

100

2. Die Klägerin hat ihre Klage auch zu Recht gegen den Landkreis C. gerichtet, denn dieser ist der richtige Beklagte und damit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten.

101

Unstreitig hat der Beklagte unter dem 30.01.2013 den hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid erlassen. Ebenso unstreitig war er zu diesem Zeitpunkt auch gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. den Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.2.3 der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR LSA) vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA 1994, 636, ber. 889) in der Fassung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Änderung durch Verordnung vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 612) die für die Rücknahmeentscheidung zuständige Behörde. Danach sind für Anlagen der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, mit Ausnahme der Anlagen nach Nummern 4.3., 8.10, 8.11 a, 8.12 a, 8.15 a, die Landkreise zuständig. So liegt es hier; denn die der Klägerin erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen vom 09.11.2012 erfolgte auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 BImSchG i. V. m. Nummern 8.11 b) bb) i. V. m. 8.12. b) aa) der Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fassung.

102

Der Beklagte ist folglich als die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage.

103

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Landkreis C. selbst dann der richtige Beklagte, wenn die Zuständigkeit für die Genehmigung der Anlage der Klägerin aufgrund des Einsatzes des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013 auf das Landesverwaltungsamt übergegangen sein sollte.

104

Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage sei abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten, wenn es nach Erlass eines Verwaltungsakts, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris RdNr. 32; SächsOVG, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 RdNr. 9). Die genannte Auffassung setzt jedoch – stillschweigend – voraus, dass der Zuständigkeitswechsel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit wirkt. Das kann allenfalls in Fällen eines organisatorischen Zuständigkeitswechsels in Betracht kommen, in denen der behördliche Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt beruht, der die Behördenzuständigkeit vollständig und unzweifelhaft neu regelt. Hierbei wird angeordnet, dass die behördliche Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich aller anhängigen Verwaltungsverfahren in ihrem jeweiligen Stand auf die nunmehr zuständige Behörde übergeht oder dass die bisher zuständigen Stellen - ähnlich wie in § 1 Abs. 3 ZustVO GewAIR - die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende führen. Von einem derartigen organisatorischen Zuständigkeitswechsel, dem entnommen werden könnte, dass das Landesverwaltungsamt nach Art eines Rechtsnachfolgers im Sinne der §§ 239 ff. ZPO in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten ist, kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Vielmehr liegt dem hier möglicherweise eingetretenen Zuständigkeitswechsel eine Änderung der Konfiguration der von der Klägerin betriebenen Anlage zugrunde, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr von einer Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung im Sinne der Nr. 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV 2013 und damit von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts auszugehen ist. Ein derartiger Zuständigkeitswechsel wirkt jedoch allein für die Zukunft, hier also für die Zeit ab dem Einsatz des Flockungshilfsmittels seit dem 24.06.2013. Für die Zeit bis zu diesem möglichen Zuständigkeitswechsel bleibt es hingegen bei der Zuständigkeit des Beklagten. Dieser ist nach wie vor sowohl für eine etwaige Aufhebung des angefochtenen Teilrücknahmebescheides als auch für dessen Verteidigung in dem hier vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit zuständig. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Rechtsstreit Fragen aus einem abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betrifft, für das von Anfang an der Beklagte zuständig war, der mithin seine Sachkompetenz auch weiterhin in das Verfahren einbringen kann. Für eine von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abweichende Klage gegen des Landesverwaltungsamt wegen eines vom Beklagten erlassenen Bescheides ist damit vorliegend kein Raum.

105

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

106

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

107

E. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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