Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 114/18
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 31. Januar 2018 hat keinen Erfolg.
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Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger (eines Familienvaters mit seinen vier minderjährigen Kindern im Alter von 6, 8, 13 und 16 Jahren) abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, eine Überstellung der Kläger nach Italien erweise sich nicht etwa deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO als unmöglich, weil aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen beziehungsweise des Asylverfahrens eine Abschiebung dorthin nicht durchgeführt werden könne. Für nach Italien überstellte Asylbewerber bestehe nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. von Art. 3 EMRK. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12, Tarakhel / Schweiz - HUDOC) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (- 2 BvR 732/14 -, juris). Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (- Nr. 51428/10, A.M.E. / Niederlande - HUDOC) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund seien, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Die Kläger gehörten auch nicht zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, für die eine konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen sei. Ungeachtet dessen sei eine solche Zusicherung durch die „circular letters“ des italienischen Innenministeriums (zuletzt vom 12. Oktober 2016) aber auch erfolgt.
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1. Die Kläger werfen demgegenüber die Frage auf, ob „für die Überstellung die abstrakt-generelle Garantie der italienischen Behörden vor der Überstellung ausreichend [sei]“ oder ob „es einer konkreten, individuellen Garantie [bedürfe], dass die Familieneinheit, Erwägungsgrund 16 S. 1 Dublin III-VO, von Kindern und Eltern nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewahrt [bleibe]“.
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage berufen sie sich zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (jeweils a. a. O.). Aus der Entscheidung des EGMR könne man schließen, dass das zuständige Bundesamt bei jeder Familie, die es nach Italien zurückschieben möchte, genaue Informationen zu deren Unterbringung, Lage und Art der Unterkunft, sowie die Garantie erhalten müsse, dass die Familienmitglieder nicht getrennt würden. Andernfalls werde Art. 3 EMRK verletzt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich entnehmen, dass das Bundesamt bei der Überstellung von Familien die berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und die aus der Dublin III-VO abzuleitenden Grundsätze der uneingeschränkten Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls zu beachten habe. Das Bundesamt habe jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht habe hierbei nicht festgestellt, dass es nicht auch für „ältere Kinder“ Probleme bei der Überstellung geben könne.
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Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung ausführlich mit den zitierten Entscheidungen des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 auseinandergesetzt und zusätzlich auf die (aktuellere) Entscheidung des EGMR vom 6. Oktober 2016 (gemeint: vom 4. Oktober 2016 - Nr. 30474/14, Jihana ALI u.a. / Schweiz u. Italien - HUDOC) hingewiesen. Es schlussfolgert aus der letztgenannten Entscheidung, dass die von der italienischen Behörde übermittelten Erklärungen (sog. „circular letters“, zum Wortlaut einer derartigen Erklärung siehe im Übrigen EGMR vom 28. Juni 2016 - Nr. 15636/16, N. A. / Dänemark - HUDOC Rn. 11) als ausreichende Garantie für die gebotene Berücksichtigung der besonderen Situation von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf den altersentsprechenden Bedarf an Unterkunft und Versorgung genügen. In der Entscheidung des EGMR vom 4. Oktober 2016 heißt es - gerade auch in Bezug auf die in Rede stehenden italienischen Rundschreiben - unter Rn. 34:
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“The Court understands from the circular letters dated 2 February, 15 April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (...) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (...)."
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Dem setzt die Zulassungsschrift inhaltlich nichts entgegen. Letztlich beschränkt sie sich auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht eingehend bewerteten entgegengesetzten Standpunkts der Kläger. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hierfür wäre eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes insbesondere zur zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 erforderlich gewesen.
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Auf die Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 vermögen sich die Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg zu berufen, weil sich die Sachlage aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Garantieerklärungen der italienischen Behörden in Form der „circular letters“ gewandelt hat, was - wie dargelegt - zu einer geänderten Rechtsprechungspraxis des EGMR geführt hat (siehe neben der zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2016 auch die weiteren Entscheidungen des EGMR vom 17. November 2015
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- Nr. 54000/11, A.T.H. / Niederlande - HUDOC Rn. 38 f. sowie vom 28. Juni 2016, a. a. O., Rn. 30 ff.; im Übrigen auch: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 [Gz.: Ra 2018/20/0001] sowie vom 23. März 2017 [Gz.: Ra 2017/20/0061], zu finden unter: www.ris.bka.gv.at, wonach vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR vom 28. Juni 2016 [a. a. O.] und mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen sei, dass auch bei Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung gesichert sei).
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Auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 lässt sich das Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ entgegen der Annahme der Kläger nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich festgestellt, dass die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde bekanntermaßen bestehenden Kapazitätsengpässen „angemessen Rechnung zu tragen“ und „sicherzustellen“ habe, dass die Familie - jedenfalls soweit Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren betroffen sind - bei der Übergabe an diese „eine gesicherte Unterkunft [erhalte]“. Aus welchen Gründen die in Rede stehenden Zusicherungen diesen Voraussetzungen nicht genügen sollen, haben die Kläger nicht dargelegt.
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Was daneben die durch die Zulassungsschrift zitierte Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte anbelangt (VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 A 4622/17 -, juris, sowie Beschluss vom 21. Mai 2015 - 7 B 1962/15 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 3 B 1023/14 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2015 - A 2 L 49/15 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 1 L 3772/14.GI.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 - 8 A 51/16 -, juris), wird hierdurch ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
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Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Mai 2015 (a. a. O.) nimmt - soweit sie durch die Zulassungsschrift zitiert wird - lediglich auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Bezug und leitet hieraus ab, dass auch bei einer asylsuchenden Familie mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, vor einer Überstellung nach Italien eine individuelle Zusicherung der dortigen Behörden einzuholen sei. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zeitlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen ist, zeigen die Kläger nicht auf, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieser Sichtweise zu folgen sein sollte.
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Gleiches gilt für die daneben zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Schwerin, Dresden, Gießen und Magdeburg (jeweils a. a. O.). Diese Entscheidungen sind sämtlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen. Im Übrigen setzen sich diese Entscheidungen - soweit sie von der Zulassungsschrift zitiert werden - mit der vorliegend aufgeworfenen Frage nicht oder nicht in einer Weise auseinander, die geeignet wäre, die Annahme der Kläger zum Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ zu stützen. So weist etwa das Verwaltungsgericht Dresden in der von der Zulassungsschrift zitierten Entscheidung lediglich darauf hin, dass „rein einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob ein Asylbewerber zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, so dass vor seiner Abschiebung nach Italien […] eine Garantieerklärung der italienischen Behörden einzuholen ist“.
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Ein noch bestehender Klärungsbedarf ist nach alldem nicht dargelegt.
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Die Kläger vermögen sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Oktober 2017 (a. a. O.) zu berufen. Sie weisen unter Bezugnahme auf bestimmte Passagen dieser Entscheidung darauf hin, dass nach Auffassung dieses Verwaltungsgerichts nicht nur hinsichtlich Familien mit minderjährigen Kindern, sondern ganz generell - nämlich auch für junge, alleinstehende Asylbewerber - davon auszugehen sei, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemisch mangelhaft sei. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, wie diese Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 13. Januar 2015 (a. a. O.) in Einklang zu bringen ist, zeigen sie auch nicht auf, welche (rechtliche) Relevanz dieser Gesichtspunkt für die vorliegend aufgeworfene Frage haben soll. Zwar mag es sich bei der Frage, ob derzeit in Italien (auch) für die Vergleichsgruppe der jungen, alleinstehenden Asylbewerber systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Überstellung solcher Asylbewerber nach Italien ausschließen oder einschränken, um eine grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage handeln (hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 5 A 49/16.A -, juris). Diese Frage haben die Kläger vorliegend aber nicht aufgeworfen. Sie zeigen auch nicht auf, dass es für die konkret gestellte Frage auf das Bestehen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entscheidungserheblich ankommt. Folgte man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, dann lägen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vor und eine Überstellung nach Italien könnte (ohnehin) nicht erfolgen. Auf die aufgeworfene Frage der Gewährung bestimmter (abstrakt-genereller oder konkreten-individueller) Garantien für die Unterbringung von Familien käme es dann nicht mehr an. Dass anderes anzunehmen ist, zeigen die Kläger jedenfalls nicht auf.
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2. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht hinsichtlich der weiteren Frage aufgezeigt, ob sich „falls Rechtsfrage 1 abgelehnt wird, […] eine Differenzierung nach dem Alter von Kindern, die in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen unter Beachtung der UN-Kinderkonvention, Erwägungsgrund 13 S. 1 Dublin III-VO [ergebe]".
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Die Kläger haben hinsichtlich der ersten durch sie aufgeworfenen Frage den grundsätzlichen Klärungsbedarf - wie dargelegt - nicht aufzeigen können, weil sie die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften vermochten, es sei mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung in Italien gesichert sei. Dann aber kommt es auf die Beantwortung der zweiten
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- an das konkrete Alter anknüpfende - Frage nicht mehr entscheidungserheblich an. Abgesehen davon erschöpft sich die Zulassungsbegründung zu dieser Frage in einer Aneinanderreihung verschiedener Überlegungen zur UN-Kinderschutzkonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung u.a. des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts, ohne dass ersichtlich würde, welche konkreten Schlussfolgerungen die Kläger hieraus ziehen wollen bzw. welche entscheidungserhebliche Frage die Kläger tatsächlich geklärt wissen wollen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- §§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2103/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LA 146/15 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 732/14 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 4622/17 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 B 1962/15 1x
- 3 B 1023/14 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 51/16 1x
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