Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 48/18

Gründe

I.

1

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.06.2017 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen fest. Die Antragstellerin ist Trägerin des Vorhabens.

2

Der Beigeladene zu 2 ist Eigentümer einer Wasserkraftanlage in D-Stadt-(F.), die an der Kleinen Saale liegt. Die Kleine Saale zweigt unmittelbar vor dem Wehr in Bad Kösen von der Saale ab. Am 31.08.2017 erhob er im Verfahren 8 A 302/18 HAL gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist.

3

Mit Schreiben vom 30.11.2017 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19.12.2017 ab.

4

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 8 B 335/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Klage des Beigeladenen zu 2 habe bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Er sei nicht planbetroffen. Die Planung wirke sich nicht auf seine materiell-rechtliche Position aus. Die Steuerung der Wasserkraftanlage und des Stauwehres in der Saale in Bad Kösen sei so ausgelegt, dass die unmittelbar am Stauwehr abgehende Kleine Saale sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen vorrangig bedient würden. Aus den vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass ein mögliches Wasserrecht für die Wasserkraftanlage (F.) ihm die Verfügbarkeit einer bestimmten Wassermenge zusichern sollte.

II.

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Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 bleibt ohne Erfolg.

6

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

1. Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beigeladenen zu 2 gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht planbetroffen. Ohne Erfolg trägt er insoweit vor, jegliche Änderungen im Zusammenhang mit der Wehranlage bzw. der Wasserkraftanlage in Bad Kösen sowie den Abflussmengen bzw. Wasserspiegellagen an der Saale in Bad Kösen wirkten sich auf die Wasserstände in der Kleinen Saale unmittelbar aus. Insofern sei er durch die Maßnahme unmittelbar betroffen. Das Stauziel müsse abgesenkt werden, um eine Wartung vornehmen zu können. Er könne dann keine Nutzung mehr vornehmen.

8

Hiermit macht der Beigeladene zu 2 geltend, die Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme werde den Wasserstand der Kleinen Saale und damit den Betrieb der Wasserkraftanlage (F.) beeinträchtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

9

a) Der Planfeststellungsbeschluss trifft mehrere Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Wasserkraftanlage (F.) ausschließen.

10

Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist das Maß der Gewässerbenutzung im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis unter A. III. 1. wie folgt geregelt:

11

"a) Aufstauen der Saale durch das Wehr Bad Kösen mittels 3 cm überströmten Schlauchwehraufsatz automatisch auf Betriebsstauziel von 111,20 m ü NN

12

13

c) vorrangige Mindestwasserabgabe in die Kleine Saale für Ökologie und zum Betrieb der Wasserkraftanlagen Alte Wasserkunst, Neue Wasserkunst, Mühle (F.) und Speisung des Scheidbachs …"

14

Unter A. V. 2. ist folgende Nebenbestimmung zu der wasserrechtlichen Erlaubnis in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden:

15

"a) Benutzungsbedingungen sind vorrangig die Mindestwasserabgabe … in die Kleine Saale, …, sowie der Betrieb der 2 historischen Wasserkraftanlagen in der genannten Reihenfolge bei Einhaltung des Stauziels von 111,20 m ü NN."

16

Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss unter A. V. 3. folgende wasserwirtschaftliche Nebenbestimmung:

17

"i) Durch die permanente zwangsläufige Steuerung der Wasserkraftanlage in Bezug auf die Regulierung der Wasserverteilung und deren Dokumentation ist eine nachhaltige Wirkung auf die bereits vorhandenen Nutzungen auszuschließen."

18

Nach diesen Bestimmungen sind nachteilige Auswirkungen der planfestgestellten Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen auf den Betrieb der Wasserkraftanlage (F.) nicht zu erwarten. Das erkennt auch der Beigeladene zu 2 selbst an, wenn er auf S. 7 seiner Beschwerdebegründung ausführt, damit werde seinen Belangen im Bereich der Kleinen Saale "theoretisch" Rechnung getragen.

19

b) Entgegen der Befürchtung des Beigeladenen zu 2 ist auch davon auszugehen, dass die Einhaltung des durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Stauziels tatsächlich gewährleistet ist.

20

Die (L.) GmbH hat in ihrem Schreiben vom 29.01.2018 zu den Befürchtungen des Beigeladenen zu 2 folgendes ausgeführt:

21

"Die Steuerung der Wasserkraftanlage und des Stauwehres in der Saale in Bad Kösen ist so ausgelegt, dass die unmittelbar am Stauwehr abgehende Kleine Saale sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Nutzungen vorrangig bedient werden. Jegliche Wasserspiegelveränderungen in der Kleinen Saale bewirken automatisch Regelzyklen, um über die Steuerung des Stauwehres (Schlauchwehraufsätze) und/oder der Turbinen das Stauziel im OW des Wehres konstant zu halten."

22

Zur Funktionsweise der durch den Planfeststellungsbeschluss geregelten automatischen Steuerung der vorrangigen und ausreichenden Beaufschlagung der Kleinen Saale hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt:

23

"Bei der automatischen Steuerung handelt es sich um ein komplexes Steuer- und Regelprogramm, das wasserstand- und durchflussabhängig alle Regeleinrichtungen an der Staustufe Bad Kösen berücksichtigt. Als aktiv beeinflussbare Regeleinrichtungen gelten die fünf Schlauchwehraufsätze, beide Turbinen, die beiden Stauklappen auf dem überströmbaren Maschinenhaus und das Schütz im Bypass. Jedes Regelorgan wird dabei einzeln erfasst.

24

Der Stauspiegel wird im Oberwasser der Stauanlage digital gemessen, die Daten werden laufend überwacht und mit dem programmierten Sollwert abgeglichen. Die Messwerterfassung im Oberwasser erfolgt redundant, damit können Messfehler, kurzzeitige Wasserspiegelschwankungen und Welleneinflüsse eliminiert werden. Hat sich infolge der Durchflussänderung in der Saale oder durch Änderung des Abschlusses in der Kleinen Saale der Stauspiegel geändert, werden über programmierte Regelanweisungen zielgerichtet eines oder mehrere Regelorgane betätigt, bis der Stauspiegel wieder dem Sollwert entspricht. Dieses erfolgt abhängig vom Gesamtdurchfluss der Saale.

25

Die Antragstellerin kann die Turbinen nur in Betrieb nehmen, wenn folgende Basisabflüsse sichergestellt sind:

26
- Abfluss in die Kleine Saale gemäß wasserrechtlicher Nutzungsgenehmigungen (u.a. für die Wasserkunst in Bad Kösen sowie die Mühle in (F.)),
27
- Permanentabflüsse in den Fischwanderhilfen (Aufstieg, Abstieg/Bypass),
28
- Mindestabfluss über das Schlauchwehr.
29

Diese Durchflüsse sind im komplexen Steuer- und Regelprogramm hinterlegt. Die Regeleinrichtungen der Stauanlage werden so eingestellt, dass das Stauziel im OW gehalten wird.

30

Die nach dem Wehr abgehende Kleine Saale ist auf dem ersten Abschnitt staugeregelt. Das entsprechende Stauwehr befindet sich in einiger Entfernung nach der Wasserkunst, zuständig für dieses Einlaufschütz ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW), Flussbereich Merseburg. Das Einlaufschütz wird vom LHW entsprechend den vorrangigen Wasserrechten und dem notwendigen Hochwasserschutz betrieben. Die Wasserführung zur WKA D-Stadt-(F.) wird in erster Linie durch diesen Einlaufschütz bestimmt. Die am Einlaufschütz vorgenommenen Einstellungen werden über die Staulinie der Kleinen Saale an der Staustufe Bad Kösen wirksam und automatisch über das einzuhaltende Stauziel berücksichtigt. Für die Regelung des Stauziels ist es damit relativ unerheblich, welcher Abfluss tatsächlich über die Kleine Saale abgeführt wird.

31

Im Übrigen ist es nicht richtig, dass zur Wartung der Wasserkraftanlage und des Stauwehres der Stauspiegel an der Staustufe Bad Kösen abgesenkt werden muss. Für Wartung und Reparatur an den Turbinen sind Revisionsverschlüsse vorgesehen. Gleiches gilt für die Stauklappen auf dem überströmbaren Krafthaus. Inspektionen des Horizontalrechens erfolgen bei abgeschaltetem Kraftwerk durch Tauchroboter oder Taucher. Reparaturen am Horizontalrechen werden unter Wasser durch Taucher ausgeführt. Für die Inspektion, die Reparatur oder den Austausch von Schlauchwehraufsätzen werden wehrfeldweise zwischen den geplanten Wehrpfeilern Revisionsverschlüsse eingesetzt."

32

Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen, denen der Beigeladene zu 2 im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, dass nachteilige Auswirkungen der planfestgestellten Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen auf den Betrieb der Wasserkraftanlage (F.) nicht zu erwarten sind.

33

2. Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beigeladenen zu 2 gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass ein mögliches Wasserrecht für die Wasserkraftanlage (F.) ihm die Verfügbarkeit einer bestimmten Wassermenge zusichern sollte.

34

Ohne Erfolg macht der Beigeladene zu 2 hiergegen geltend, bei der Wasserkraftanlage handele es sich um eine Bestandsanlage, die länger als 200 Jahre existiere. Seine Anlage sei die älteste aus dem Jahr 1137. Alle Anlagen seien bis 1967 mit Altrechten betrieben worden und ins Wasserbuch eingetragen gewesen. Zur gerechten Aufteilung des zur Verfügung stehenden Wassers sei 1811 ein Recess mit allen Wasserrechtsinhabern und königlicher Beurkundung geschlossen worden, in dem klare Regeln festgehalten seien. Der Beigeladene zu 2 nimmt dabei auf Dokumente aus dem Jahr 1811 Bezug, von denen er eine Abschrift aus dem Jahr 1925 in Kopie vorlegt und aus denen sich u.a. ein Verbot der Veränderung des Einlaufbereichs (Breite + Tiefe) ergeben soll, gegen das nun verstoßen werde. Er könne sich darauf berufen, dass bereits seit Jahrhunderten ein Wasserrecht bestanden habe, das keinerlei Beschränkungen unterworfen gewesen sei. Etwaige Beschränkungen, die sich aus nachkonstitutionellem Wasserrecht ergeben sollten, könnten sich hier nicht auswirken.

35

Hiermit vermag der Beigeladene zu 2 nicht durchzudringen. Nach den Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren hat der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 2 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung erst im Jahr 2000 erhalten. Das spricht dafür, dass vorliegend die Regelung des § 10 Abs. 2 WHG (bzw. die bis zum 28.02.2010 geltende Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.) anwendbar ist. Hiernach geben Erlaubnis und Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

36

Der Beigeladene zu 2 hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Inhaber eines alten Wasserrechts ist, welches ihm Rechte einräumt, die über § 10 Abs. 2 WHG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.) hinausreichen. Zwar kann ein Altrecht grundsätzlich auch ein Recht auf einen bestimmten Wasserzufluss enthalten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2008 – 22 ZB 08.78 –, juris RdNr. 9). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass für die Wasserkraftanlage (F.) ein altes Recht in diesem Sinne vorliegt, welches den Anforderungen des § 20 WHG (§ 15 WHG a.F.) bzw. der §§ 32 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) erfüllt. Im Übrigen ist – wie ausgeführt – nicht anzunehmen, dass es durch den Neubau der Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen zu einer Schmälerung des Wasserzuflusses an der Wasserkraftanlage (F.) kommt.

37

3. Ohne Erfolg macht der Beigeladene zu 2 unter Hinweis auf § 4 UmwRG Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend.

38

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Die Aufhebung kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auch verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für den Beigeladenen zu 2 entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, juris RdNr. 19 ff.; Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, juris RdNr. 41; Beschl. v. 22.12.2016 – 4 B 13.16 –, juris RdNr. 19; so jetzt auch: OVG NW, Beschl. v. 30.01.2018 – 8 B 1060/17 –, juris RdNr. 11).

39

Nach diesen Grundsätzen bedarf vorliegend keiner Vertiefung, ob – wie der Beigeladene zu 2 geltend macht – die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls tatsächlich fehlerhaft waren. Etwaige Verfahrensfehler führen hier – aufgrund der Klage des Beigeladenen zu 2 – nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, da dieser nicht klagebefugt ist und allein die Vorschrift des § 4 UmwRG keine Klagebefugnis vermittelt. Die Klagebefugnis des Beigeladenen zu 2 ist nicht gegeben, weil er – wie ausgeführt – nicht planbetroffen ist.

40

4. Der Einwand des Beigeladenen zu 2, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es entschieden habe, ohne ihm eine Stellungnahme zu ermöglichen, greift nicht durch. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers allein würde der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.02.2006 – 2 M 211/05 –, juris Rdnr. 4).

41

5. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin dem Ruhensantrag des Beigeladenen zu 2 vom 16.07.2018 mit Schreiben vom 27.07.2018 zugestimmt, der Antragsgegner hat dem Antrag jedoch mit Schreiben vom 25.07.2018 widersprochen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens dürfte auch nicht zweckmäßig sein. Mit Rücksicht auf die Förderungspflicht der Parteien und des Gerichts müssen hierfür wichtige Gründe vorliegen. Bei Eilbedürftigkeit des Verfahrens dürfte eine Ruhensanordnung ausgeschlossen sein (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 251 RdNr. 2a). Hiernach kommt eine Anordnung des Ruhens des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht, denn der Antrag, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen, ist regelmäßig eilbedürftig.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

43

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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