Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 358/17

Gründe

I.

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Die Klägerin begehrt die Feststellung der Berechtigung, ein von ihr produziertes Nahrungsergänzungsmittel vertreiben zu dürfen.

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Die Klägerin produziert und vertreibt das Produkt „Gelenk-Tabletten Plus“, ein Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der Ernährung mit Vitaminen, Mineralstoffen, Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat. Es wird in Tablettenform abgegeben und der Verzehr einer Tablette täglich empfohlen. Die Tabletten sind in einer mit einem Etikett versehenen und wie nachfolgend abgebildeten Dose abgepackt:

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Auf der Schauseite des abziehbaren Etiketts wird unmittelbar neben dem Produktnamen mit der Angabe „mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ beworben. Direkt unter Produktnamen befindet sich die Angabe „Kupfer für das Bindegewebe“ sowie „Vitamine, Glucosamin & Chondroitin“.

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Am 17. September 2015 entnahm der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg eine Planprobe des Nahrungsergänzungsmittels „Gelenk-Tabletten Plus“ bei einer Apotheke in der D-Stadt. Die daraufhin durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt durchgeführte Untersuchung gelangte in einem Gutachten vom 23. Februar 2016 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsnamen „Gelenk-Tabletten Plus“ um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handele. Die für Zink, Mangan und Kupfer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims), die einen Beitrag zum Erhalt normaler Knochen bzw. normalen Bindegewebes beinhalteten, seien zur Untersetzung der unspezifischen Angabe „Gelenk“ nicht geeignet. Es müsse zwischen der Wirkung eines Nährstoffes auf Knochen und der auf Gelenke deutlich unterschieden werden. Dies ergebe sich bereits aus den verschiedenartigen Funktionen beider Körperbaubestandteile. Außerdem sei bereits ein Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe speziell zum Beitrag von Zink zum Erhalt normaler Gelenke abgelehnt worden. Für Mangan sei bislang keine Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung auf die Gelenke beantragt worden. Eine spezielle Wirkung von Kupfer auf die Gelenke sei nicht bekannt.

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Mit Schreiben vom 12. April 2016 informierte der Beklagte die Klägerin über die durchgeführte Untersuchung und teilte mit, dass die Bezeichnung des Produktes „Gelenk-Tabletten Plus“ als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beurteilt und die Probe vom Landesamt für Verbraucherschutz beanstandet worden sei. Weiterhin wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beanstandung sowie das Gutachten an die Staatsanwaltschaft Magdeburg weitergeleitet worden seien. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen die Geschäftsführerin der Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wenig später gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender Nachweisbarkeit vorsätzlichen Handelns ein. Das Verfahren wurde wegen in Betracht kommender Ordnungswidrigkeiten an die zuständige Bußgeldstelle abgegeben.

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Die Klägerin hat am 4. Mai 2016 Feststellungsklage erhoben. Das erforderliche Feststellungsinteresse folge neben drohenden Straf- und Bußgeldverfahren daraus, dass sie im Falle einer Änderung des Produktnamens einen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Unternehmen erleide, die vergleichbare Produkte vertreiben würden. Sie befürchte Umsatzeinbußen in Höhe von bis zu 200.000,00 € und den Verlust von Arbeitsplätzen.

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Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Produktname „Gelenk-Tabletten Plus“ sei als Handelsmarke, Markenname oder Phantasiebezeichnung des Produktes bereits gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, weil er in der Kennzeichnung, Aufmachung bzw. Werbung für ein Lebensmittel verwendet würde und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden könne. Mit den Angaben „Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ sowie „Kupfer für das Bindegewebe“ seien zudem nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben beigefügt, die der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprächen.

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Dabei sei die Produktbezeichnung für sich besehen keine gesundheitsbezogene Angabe. Denn es fehle hinsichtlich des Begriffes „Gelenk“ jeder Hinweis auf einen Nährstoff oder eine andere Substanz und dessen Bedeutung für Wachstum, Entwicklung oder Körperfunktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Es könne sich allenfalls um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handeln, da ein nicht näher spezifizierter gesundheitlicher Vorteil für die Gelenke suggeriert werde, der erst durch die beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben präzisiert werde.

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Die Verwendung derartiger Angaben setze voraus, dass ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Dies sei der Fall. Dem Produktnamen seien die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ und „Kupfer für das Bindegewebe“ beigefügt. Der Gesetzgeber fordere dabei nicht, dass zwischen der zugelassenen und der unspezifischen Angabe ein inhaltlicher Bezug bestehen müsse. Doch selbst wenn unterstellt würde, dass ein solcher Bezug gegeben sein müsse, erfülle ihr Produkt diese Vorgabe.

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Die Beifügung der gesundheitsbezogenen Angabe „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ sei auch nicht irreführend im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Denn auch für den durchschnittlich informierten, verständigen Durchschnittsverbraucher werde unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Nahrungsergänzungsmittel zum Erhalt der Knochen des Menschen beitragen könne. Nur in diesem Zusammenhang sei die unspezifische Angabe „Gelenk“ zu verstehen.

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Auf die Unterscheidung zwischen den Wirkungen auf die Gelenke und auf die Knochen komme es im Übrigen nicht an. Denn mit dem Etikett des Produktes werde gerade keine unmittelbare Wirkung auf die Gelenke suggeriert, sondern ausdrücklich nur eine Wirkung auf die Knochen. Darüber hinaus könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass kein Zusammenhang zwischen Knochen und Gelenken bestehe. Ein Funktionieren des Gelenks im Körper eines Menschen sei ohne Knochen nicht denkbar. Vielmehr könne ein Gelenk nur dann funktionieren, wenn Gelenkknochen vorhanden und beweglich seien. Dies sei auch dem Verbraucher bekannt und entsprechend werde er den Produktnamen dahingehend interpretieren, dass der Erhalt der Knochen für das Funktionieren eines Gelenkes unabdingbar sei.

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Auch die Angabe „Kupfer für das Bindegewebe“ sei aus Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht irreführend. Denn das Bindegewebe sei eine Strukturkomponente verschiedenster Gewebe im Körper. Insbesondere bestehe die Gelenkkapsel aus Bindegewebe, die das Gelenk umgebe und somit Teil eines Gelenks sei. Auch der Gelenkknorpel, der die Gelenkflächen überziehe, bestehe aus Bindegewebe und verbinde unter anderem die Gelenkknochen. Kupfer trage zum Erhalt von Bindegewebe bei, und zwar auch in Gelenkknochen, Gelenkknorpel und der Gelenkkapsel. Dieses Gewebe sei für ein Gelenk unabdingbar. Es bestehe somit ein Zusammenhang bzw. ein Bezug zwischen dem Bindegewebe und den Gelenken.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass der Produktname „Gelenk-Tabletten Plus“ für das entsprechend vertriebene Nahrungsergänzungsmittel der Klägerin rechtlich zulässig ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat im Wesentlichen auf das Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt sowie eine unter dem 22. September 2016 erschienene Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) zu Gelenkpräparaten als Nahrungsergänzungsmittel mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug zu Bindegewebe, Knorpel oder Knochen verwiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen.

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Die Klage sei zulässig. Zwar sei vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung grundsätzlich unzulässig. Anderes gelte allerdings dann, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe ausgeführt, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung - der die Möglichkeit einer Anfechtungsklage eröffnen würde - nicht beabsichtigt sei. Damit käme für die Klägerin nur die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gegen einen (drohenden) Bußgeldbescheid in Betracht. Dies sei der Klägerin indes nicht zuzumuten. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm - wie hier - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe. Aus den gleichen Gründen sei auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

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Die Klage sei aber unbegründet. Bei der beanstandeten Produktbezeichnung „Gelenk-Tabletten Plus“ i. V. m. der bildlichen Darstellung eines menschlichen, sich in Bewegung befindlichen Oberkörpers, dessen Skelett zu erkennen sei, handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein Durchschnittsverbraucher werde den Produktnamen in Verbindung mit der bildlichen Darstellung dahingehend verstehen, dass das von der Klägerin angebotene Nahrungsergänzungsmittel Bestandteile enthalte, die sich mittel- oder unmittelbar positiv auf die Gelenke (konkret: den Zustand der Gelenke mit Blick auf deren Beweglichkeit) auswirkten.

22

Die Verwendung dieser gesundheitsbezogenen Angabe sei unzulässig, weil sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden sei. Dies sei nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aber erforderlich.

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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Norm sei nicht einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um allgemeine, unspezifische Angaben im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn das Produkt nehme nicht nur auf das durch die Einnahme des Mittels zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden Bezug, sondern auf die konkret zu fördernde Körperfunktion, nämlich die Gelenke. Selbst wenn die Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ als allgemeine, unspezifische Angabe i. S. v. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen sei, sei ihre Verwendung unzulässig. Denn derartige Angaben seien danach nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werde. Daran fehle es bei dem hier streitgegenständlichen Produkt.

24

Zwar handele es sich bei den gesundheitsbezogenen Angaben „Mit Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ und „Kupfer für das Bindegewebe“ um gesundheitsbezogene Angaben, die nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassen seien. Die Zulässigkeit der Verwendung des Produktnamens scheitere jedoch daran, dass die (zugelassenen) Health Claims keinen inhaltlichen Bezug zu der unspezifischen Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ hätten.

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Das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges lasse sich zwar der Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht ausdrücklich entnehmen, ergebe sich jedoch aus Sinn und Zweck der Verordnung in Verbindung mit den in Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Irreführungsverbot. Denn die Verordnung verfolge unter anderem das Ziel, ein hohes Gesundheits- bzw. Verbraucherschutzniveau zu bieten und den Verbraucher vor allem vor irreführenden Angaben zu schützen, um ihm durch zutreffende Angaben eine sachkundige Entscheidung zwischen verschiedenen Lebensmitteln zu ermöglichen. Eine Angabe sei irreführend i. S. d. Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn sie positiv täusche oder nicht hinreichend wissenschaftlich belegte Aussagen für Lebensmittel enthalte. Daran anknüpfend sei die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es müsse sichergestellt sein, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe beziehe, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird. Der Nachweis für eine Wirkungsbehauptung müsse also allgemein wissenschaftlich anerkannt sein.

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Diesen Anforderungen würden die vorliegend in Rede stehenden Health Claims nicht gerecht. Eine positive Wirkung von Zink, Mangan und Kupfer gerade auf die Gelenke sei wissenschaftlich nicht bestätigt und von der Klägerin auch nicht behauptet worden.

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Ohne Erfolg wende die Klägerin ein, ein Bezug zwischen Gelenken und Knochen sei gegeben, weil Knochen ohne Gelenke ebenso sinnlos seien wie Gelenke ohne Knochen. Denn ein irgendwie gearteter Bezug könne den strengen Anforderungen an die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nicht gerecht werden. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz sei ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang erforderlich. Es sei zwischen Knochen und Gelenk zu unterscheiden. Denn das Gelenk stelle lediglich die bewegliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren Knochen dar. Daraus sei zu folgern, dass entgegen der klägerischen Ansicht ein Knochen auch ohne Gelenk funktionieren könne. Zink und Mangan entfalteten positive Wirkung also auch für solche Knochen, die nicht Teil eines Gelenkes seien. Dann aber könne deren Wirkung auf Knochen nicht uneingeschränkt auf die Gelenke übertragen werden. Folglich seien die Health Claims nicht geeignet, die nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ zu konkretisieren. Gleiches gelte für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe „Kupfer für das Bindegewebe“. Bindegewebe befinde sich nicht nur innerhalb eines Gelenkes, sondern sei vielfältig an verschiedenen Stellen im Körper zu finden. Eine wissenschaftlich erwiesene unmittelbare Wirkung von Kupfer auf das Gelenk, in welchem sich auch Bindegewebe befinde, sei nicht belegt.

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Tatsächlich werde dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher aber ein solcher Wirkzusammenhang suggeriert, weil dieser das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel insbesondere wegen des verwendeten Namens „Gelenk“-Tabletten Plus unmittelbar in Verbindung mit einer positiven Wirkung auf die Gelenke bringe. Hierbei sei die Produktaufmachung zu berücksichtigen, die im Hintergrund einen bildlich dargestellten und sich in Bewegung befindenden Oberkörper mit deutlich abgegrenzten Gelenken erkennen lasse. Eine solche Produktaufmachung führe den Verbraucher in die Irre, wenn und weil der Produktname auf eine Körperfunktion oder einen Körperteil hinweise, auf den die im Produkt enthaltenen Substanzen keine wissenschaftlich gesicherten Auswirkungen hätten.

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Die Zulässigkeit des Produktnamens folge auch nicht aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Dabei bestünden bereits Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, weil diese ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur für Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen gelte, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können. Der vorliegend streitgegenständliche Produktname könne nicht nur als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden. Vielmehr handele es sich um eine solche. Unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf den streitgegenständlichen Produktnamen aus zwei weiteren - selbständig tragenden - Gründen nicht vor. Zum einen habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Produktnamen um eine Handelsmarke, einen Markennamen oder eine Phantasiebezeichnung handele. Zum anderen fehle es an dem erforderlichen inhaltlichen Bezug zu den beigefügten spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben. Insofern könne hinsichtlich Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nichts anderes gelten als für Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung.

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Mit ihrer am 13. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingelegten und am 2. März 2018 begründeten Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, sie stütze die Zulässigkeit des gesundheitsbezogenen Produktnamens primär auf Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Nachdem sie zwischenzeitlich auch den Produktnamen „Gelenk-Tabletten Plus” markenrechtlich habe schützen lassen, handele es sich auch um eine Handelsmarke, ein Markenname bzw. eine Phantasiebezeichnung im Sinne dieser Vorschrift. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt; weitergehende Anforderungen stelle Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht. Soweit das Verwaltungsgericht scheinbar der Auffassung sei, dass diese Regelung lediglich dann anwendbar sei, wenn es sich um Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen handele, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden könnten, sei dies unzutreffend.

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Der Produktname sei auch nicht irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Durch die Beifügung der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ und „Kupfer für das Bindegewebe” werde unmittelbar die positive Wirkung auf die Gelenke erläutert. Dass die Mineralstoffe Zink, Mangan und Kupfer über den Bereich der Gelenke hinaus auch für Knochen bzw. Bindegewebe eine positive Wirkung hätten, könne nicht dazu führen, dass ein Verbraucher in die Irre geführt werde.

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Das Verwaltungsgericht gehe auch rechtsfehlerhaft davon aus, dass nicht irgendein Bezug ausreichend, sondern vielmehr ein gesicherter wissenschaftlicher Zusammenhang erforderlich sei. Gelenkknochen seien Bestandteil eines jeden Gelenks. Jede anatomische Darstellung eines Gelenks zeige immer die daran beteiligten Knochen. Auch das Bindegewebe sei Bestandteil eines jeden Gelenks. Die Mineralstoffe Zink, Mangan und Kupfer unterstützten nachweislich Knochen und Bindegewebe und somit auch die elementaren Bestandteile eines jeden Gelenks.

33

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich der Maßstab für die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, welcher tatsächlich übermäßig streng sei, nicht auf die Regelung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übertragen lasse. Der europäische Gesetzgeber habe explizit beabsichtigt, dass Angaben nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 von dem Zulassungsverfahren befreit seien. Diese Angaben seien daher ohne weiteres erlaubt.

34

Die Zulässigkeit des Produktnamens folge aber auch aus der Regelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, auf die sich die Klägerin hilfsweise stütze. Im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, welcher auch gesundheitsbezogene Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen erfasse, die an sich zulassungspflichtig wären, erfasse Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausschließlich gesundheitsbezogene Angaben, die unspezifisch und nicht zulassungsfähig seien. Bei dem Produktnamen handele es sich um eine derart unspezifische Angabe.

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Auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) habe klargestellt, dass nicht jede Aussage zu Gelenken spezifisch genug formuliert sei, damit eine Zulassung in Frage komme. Im konkreten Fall eines Zulassungsverfahrens für den Mineralstoff Zink (EFSA Journal 2009; 7(9):1229, dort S. 25) habe sie die Angabe „unterstützt die Funktion der Gelenke” für nicht zulassungsfähig gehalten, weil diese unspezifisch sei. Die Angabe „trägt zum Erhalt der Elastizität der Gelenke bei” habe sie dagegen als ausreichend spezifisch angesehen.

36

Aus einem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Durchführungsbeschluss 2013/63/EU) folge, dass Angaben, die die EFSA - wie in dem geschilderten Fall - als unspezifisch ansehe, als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürften, wenn eine zugelassene Angabe beigefügt werde.

37

Mit Blick auf die zugelassene Angabe „Kupfer trägt zur Erhaltung von Bindegewebe bei“ lasse sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dieser Angabe und den Gelenken sogar unmittelbar aus dem entsprechenden Gutachten der EFSA (Journal 2009; 7(9):1211, dort S. 5) herleiten. Dort sei festgestellt worden, dass das Bindegewebe eine Strukturkomponente von Knochen sei. Damit seien die Verbindungen zwischen den Knochen gemeint. Hierdurch werde der unmittelbare Bezug zwischen Bindegewebe und Gelenken deutlich.

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Im Übrigen müsse nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 (- I-15 U 8/15 -, juris) die Bezugnahme auf konkrete Körperfunktionen einem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen werden. Bei der vorliegend streitigen Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ fehle jeglicher Bezug zu einem Lebensmittel oder einem Stoff. Auch deshalb sei von einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen.

39

Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. November 2017 festzustellen, dass der Produktname „Gelenk-Tabletten Plus“ für das entsprechend vertriebene Nahrungsergänzungsmittel der Klägerin rechtlich zulässig ist.

41

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

43

Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die er für zutreffend halte.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

45

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus den nachfolgenden Gründen nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

47

Der Produktname „Gelenk-Tabletten Plus“ ist in der durch die Klägerin verwendeten Form ein allgemeiner gesundheitsbezogener Verweis, der nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung unzulässig ist, weil er nicht mit einer zugelassenen Angabe einhergeht.

48

a) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an Endverbraucher abgegeben werden. Unter den Begriff der Lebensmittel fallen auch Nahrungsergänzungsmittel, Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 i. V. m. Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG.

49

Das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel beinhaltet auch gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

50

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unter einer „Angabe“ jede Aussage oder Darstellung zu verstehen, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. „Gesundheitsbezogen“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

51

Der von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorausgesetzte Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit ist weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels - Nahrungsergänzungsmittels - nahelegt. Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012, Rs. C-544/10, juris Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor - sowie vom 18. Juli 2013, Rs. C-299/12, juris Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteile vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 -, juris Rn. 16 m. w. N. - Praebiotik -, vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris - Monsterbacke II -, vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 21 - Lernstark - sowie vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 19 - Repair-Kapseln).

52

Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist - Erwägungsgrund 16 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgend - aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen - insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen - zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 22 - „Lernstark“; Urteil vom 7. April 2016; a.a.O. Rn. 19 - „Repair-Kapseln“).

53

Dabei reicht es aus, dass durch die Angabe indirekt ein Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit hergestellt wird. Dies ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“. Mittelbar sind Erklärungen, die erst durch bewusste - gedankliche - oder zunächst unbewusste Assoziationen einen Bezug auf die Eigenschaft des Lebensmittels ergeben. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Definition liegt deshalb auch dann vor, wenn das Wort gesund in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 168. Lief. August 2017, C 111, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 27 und 45 m. w. N.).

54

Die beanstandete Angabe stellt unter Berücksichtigung der bildlichen Darstellung eines menschlichen, sich in (Lauf-)Bewegung befindlichen, athletischen Oberkörpers einen solchen Bezug zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der Gesundheit her. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass das von der Klägerin angebotene Nahrungsergänzungsmittel Bestandteile enthält, die Eigenschaften besitzen, welche sich positiv auf die Gelenkgesundheit auswirken. Einem aufmerksamen Verbraucher wird aufgrund der Bezeichnung des Produktes („Gelenk- Tabletten Plus“) und mit Blick auf den sich dynamisch präsentierenden Oberkörper auf der Abbildung jedenfalls mittelbar suggeriert, dass der Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels sich positiv auf die Gelenke und damit auf körperliche Funktionen des menschlichen Organismus auswirkt.

55

b) Bei der Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ handelt es sich um einen Verweis auf einen nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

56

aa) Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbietet grundlegend den Gebrauch gesundheitsbezogener Angaben bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln. Diese „originär“ (speziellen / spezifischen) gesundheitsbezogenen Angaben dürfen aufgrund des nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geltenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nur verwendet werden, wenn sie explizit in ein Verzeichnis zugelassener Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden sind. Von diesen (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu unterscheiden. Diese sind nur zulässig, soweit eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beigefügt ist. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthält somit ein Verbot derartiger nichtspezifischer Angaben und zugleich eine wesentliche Ausnahme von diesem Verbot (vgl. Meisterernst/Haber, Die VO (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Neues Recht der Lebensmittelwerbung, WRP 2007, 363, 378).

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bb) Die Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ ist in diesem Sinne nichtspezifisch.

58

Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung genannten Funktionen Bezug nehmen, und insofern ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben i. S. v. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - „Repair-Kapsel“; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern „etwas anderes“ seien).

59

Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; nachgehend: BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O.). Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit liegen demnach vor, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung der jeweiligen konkreten Körperfunktion angegeben wird (Zipfel/Rathke, a. a. O., Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 34).

60

Dies zugrunde gelegt sind die streitgegenständlichen Angaben nichtspezifisch, weil sie nicht auf bestimmte, die Gesundheit unterstützende Körperfunktionen Bezug nehmen. Das Produkt behauptet bei einer Gesamtbetrachtung zwar einen positiven Einfluss auf die Funktion von Körpergelenken. In welcher (konkreten) Weise sich die Gelenkgesundheit allerdings verbessern soll, ist nicht erkennbar.

61

Aus den Hinweisen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Agency - EFSA) zur Formulierung („wording“) von Health Claims ergibt sich, dass nicht jede Aussage zu Gelenken spezifisch genug formuliert ist, um für eine Zulassung in Frage zu kommen. So heißt es etwa in dem Zulassungsverfahren für den Mineralstoff Zink (EFSA Journal 2009; 7(9):1229) auf Seite 25:

62

„The specificity of the wording is very important. Health claims such as ‘Substance X supports the function of the joints’ may not sufficiently do so, whereas a claim such as ‘Substance X helps maintain the flexibility of the joints’ would. In the first example of a claim it is unclear which of the various functions of the joints is described or referred to contrary to the latter example which specifies this by using the word ‘flexibility’.”

63

Auch in einem negativem Votum der EFSA zur Zulässigkeit von Angaben über die Gesunderhaltung der Gelenke durch Glucosamin- und Chondroitinsulfat (EFSA Journal 2009; 7(9):1264, S. 6) wird zwischen der (Gelenk-)Struktur (z. B. Knorpel oder andere Bindegewebe) - „the structure (e.g. of cartilage or other connective tissues)“ - und der (Gelenk-)Funktion (z.B. Aufrechterhaltung der Flexibilität oder Mobilität der Gelenke) - „function (e.g. maintenance of flexibility or mobility of the joints)“ - unterschieden. Hinsichtlich der Gelenkgesundheit („joint health“) werden beispielhaft „Gelenkschmerzen, Gelenkstruktur/-funktion“ erwähnt („e.g. joint pain, joint structure/function“). Auch dieses Votum der EFSA verdeutlicht, dass die Gelenkgesundheit in ganz unterschiedlicher Weise betroffen sein kann.

64

Diese Sichtweise wird gestützt durch den Leitfaden der EFSA zu den wissenschaftlichen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben mit Bezug auf Knochen, Gelenke, Haut und orale Gesundheit („Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health“; EFSA Journal 2012;10(5):2702). Dort wird zwischen Körperfunktionen, die einerseits die Knochen und andererseits die Gelenke betreffen, klar unterschieden und hinsichtlich Letzterer festgestellt, dass die Gelenkfunktionen in verschiedener Weise betroffen sein können (Mobilität, Steifheit, andere Beschwerden, z.B. Schmerz) - „Possible outcomes related to joint function include mobility, stiffness and (dis)comfort (e.g. pain)“, ebenda, S. 7).

65

Dass den Gelenken verschiedene Funktionen zukommen, zeigt auch ein Blick in die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelte Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health - ICF) mit Stand Oktober 2015 (abrufbar über die Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information [DIMDI]: www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icf/). Diese differenziert hinsichtlich der „Funktionen der Gelenke und Knochen“ (b710-b729) zwischen den „Funktionen der Gelenkbeweglichkeit“ (b710) und den „Funktionen der Gelenkstabilität“ (Punkt b715). Mit „Funktionen der Gelenkbeweglichkeit“ werden Körperfunktionen beschrieben, die den Bewegungsumfang und die Leichtigkeit des Bewegungsablaufes betreffen (inkl. Funktionen der Beweglichkeit eines einzelnen oder mehrerer Gelenke, der Wirbelsäule, Schulter, des Ellenbogens, Handgelenks, der Hüfte, des Knies, Sprunggelenks, der kleinen Gelenke der Hände und Füße; allgemeine Gelenkbeweglichkeit; Funktionsstörungen wie bei Hypermobilität der Gelenke, Gelenksteife, Schultersteife, Gelenkentzündung), vgl. ICF, 2005, S. 77. Mit „Funktionen der Gelenkstabilität“ sind Funktionen gemeint, die die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität der Gelenke betreffen (inkl. Funktionen der Stabilität eines einzelnen Gelenks, mehrerer Gelenke und aller Gelenke; Funktionsstörungen wie Schulterinstabilität, Gelenkdislokation, Dislokation der Schulter und Hüfte), vgl. ICF, ebenda. Welche dieser beiden Gelenkfunktionen mit dem vorliegenden Produkt angesprochen werden soll, ist für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht erkennbar.

66

Etwas anderes mag für Nahrungsergänzungsmittel gelten, die nach den spezifischen Angaben des Produktes „die natürliche Beweglichkeit der Gelenke unterstützend, außerdem entzündungshemmend und schmerzlindernd, sogar den Schmerz beseitigend (als Schmerzkiller) bei rheumatischen Erkrankungen“ wirken sollen (hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Juli 2013 - I-4 U 20/13 -, juris), „zur Vorbeugung bei Gelenkbelastung in Beruf und Sport“, „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“ helfen und „die Beweglichkeit der Gelenke […] fördern“ sollen (hierzu LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 12 O 200/14 -, juris). Mit solchen (konkreten) positiven Wirkungen auf die Gelenke wirbt das vorliegende Produkt nicht. Für den Durchschnittsverbraucher ist nicht einmal erkennbar, ob das Produkt bei bestehenden Gelenkbeschwerden eingenommen werden oder lediglich der unterstützenden Vorbeugung gegen (noch nicht vorhandene) Gelenkbeschwerden dienen soll.

67

cc) Handelt es sich bei der Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ schon aus diesem Grund um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Angabe - wie die Klägerin weiter geltend macht - auch deshalb unspezifisch ist, weil sie bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt (zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.; nachgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 22 f.).

68

c) Der hier streitgegenständliche Verweis ist unzulässig, weil die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geregelten Anforderungen an zulässige gesundheitsbezogene Angaben nicht erfüllt sind. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - wie bereits dargelegt - allein dann zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Dies ist vorliegend zwar grundsätzlich der Fall. Allerdings lassen die beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben einen inhaltlichen Bezug zu den behaupteten Vorteilen gerade für die (beworbene) Gelenkgesundheit vermissen.

69

aa) Der nichtspezifischen Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ sind zwar bestimmte in der Liste nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt.

70

Nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sind folgende Health Claims zugelassen: „Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ (EFSA Journal 2009; 7 (9): 1229); „Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ (EFSA Journal 2009; 7 (9): 1217); „Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei“ (EFSA Journal 2009; 7 (9):1211).

71

Die von der Klägerin verwendeten Angaben („mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ / „Kupfer für das Bindegewebe“) stimmen mit diesen Health Claims inhaltlich überein und sind der allgemeinen, unspezifischen Angabe „Gelenk-Tabletten Plus“ auch beigefügt im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (zum Begriff des „Beifügens“ siehe im Übrigen BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 26).

72

bb) Allerdings sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Diese Bestimmung ist nach Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen, dass sich die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 beizufügen sind, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürfen, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die (wenn auch unspezifische) Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht und eine inhaltliche korrespondierende Bezugnahme daher grundsätzlich möglich ist.

73

(1) Sinn und Zweck der Verordnung ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau im Lebensmittelbereich zu gewährleisten (vgl. Art 1 Abs. 1 der Verordnung sowie Erwägungsgründe 1, 36). Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür soll eine umfassende, wahrheitsgemäße und bedeutungsvolle Aussage vermittelt werden (vgl. Erwägungsgrund 24). Darüber hinaus dürfen gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein, Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Verbraucher soll vor derartigen Angaben geschützt werden, um ihm durch zutreffende Angaben eine sachkundige Entscheidung zwischen verschiedenen Lebensmitteln zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 15, 16, 29 der der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

74

Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beruht darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.). Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient insofern dem Zweck, dem Verbraucher die Bedeutung der Angabe im Kontext der Ernährung deutlich zu machen und über die mit dem Namen des Produktes verbundenen gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben aufzuklären (vgl. Zipfel/Rathke, a. a. O., Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 2). Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn die nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben auch tatsächlich einen inhaltlichen Bezug zu der in Rede stehenden (unspezifischen) Werbeaussage haben (ebenso: Holtorf, Health Claims in den Jahren 2008/2009 [Teil 2], LMuR 2008, 105, 111 m. w. N.; Zipfel/Rathke, a. a. O, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 4a und 39).

75

Zwar wird eine solche inhaltliche Bezugnahme bei Verweisen auf allgemeine Vorteile für die Gesundheit, die die beeinflussten körperlichen Funktionen nicht konkret benennen, oftmals nicht erbracht werden können oder erforderlich sein, weil etwa im Falle der Aussagen „Produkt X ist gesund“ oder „für die Gesundheit“ jede gesundheitsbezogene Pflichtangabe auch inhaltlich mit der allgemeinen (Gesundheits-)Aussage verbunden ist. Anders gewendet: Derartige Angaben sind nicht hinreichend spezifisch, um sie mit einer beigefügten zugelassenen Angabe in Bezug zu setzen (entsprechend kritisch zum Erfordernis eines derartigen inhaltlichen Zusammenhangs: Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 378). Anderes gilt jedoch, wenn eine inhaltliche Bezugnahme tatsächlich möglich ist, weil sich die (wenn auch unspezifische) Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht. In diesem Fall sind entsprechende Verweise nur dann zulässig, wenn ihnen auch eine „passende“ zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, also eine solche, die sich inhaltlich auch auf diesen Teil der Gesundheit bezieht bzw. hiermit korrespondiert (ebenso Holtorf, a. a. O., m. w. N.; im Übrigen auch Triebe, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26. Februar 2014, a. a. O., jurisPR-WettbR 5/2014, Anm. 2, der insoweit zwischen drei Kategorien von Werbeangaben über Lebensmittel unterscheidet).

76

Zur Beantwortung der Frage, ob in diesem Sinne ein inhaltlicher Bezug zwischen den unspezifischen Gesundheitsangaben und den gekoppelten gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) besteht, ist maßgeblich auf den Inhalt des im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 jeweils zugelassenen Health Claims abzustellen. Geht es - wie hier - um die Bedeutung eines Nährstoffs für eine bestimmte Körperfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, erstreckt sich die inhaltliche „Reichweite“ des zugelassenen (und insoweit auch wissenschaftlich abgesicherten) Health Claims ausschließlich auf diese Körperfunktion.

77

Dieses Verständnis der Regelung in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hält der Senat für einen „acte clair“ (hierzu: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, CILFIT - Rn. 16), weshalb es insoweit auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf.

78

(2) Die vorliegend beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

79

Die Klägerin vermag sich zum Beleg der positiven Wirkungen des streitgegenständlichen Produkts für die Gelenke nicht auf die nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Health Claims für Zink, Mangan und Kupfer berufen. Ihr Einwand, die Gelenkknochen und das Bindegewebe seien Bestandteil eines jeden Gelenks und die nachgewiesenermaßen positive Wirkung der in Rede stehenden Nährstoffe für Knochen und Bindegewebe komme damit mittelbar auch den Gelenken zugute, verfängt nicht.

80

In Bezug auf die Inhaltsstoffe Zink, Mangan und Kupfer sind nach dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gesundheitsbezogene Angaben nur insoweit zulässig als hiermit die positive Wirkung für „die Erhaltung normaler Knochen“ (Zink und Mangan) bzw. für „die Erhaltung von normalem Bindegewebe“ herausgestellt wird. Angaben über eine positive Auswirkung dieser Stoffe hinaus, insbesondere auf Funktion und Erhalt der Gelenke, erlaubt die Verordnung indessen nicht. Dass es sich bei den Gelenkfunktionen um selbständige und von anderen Körperfunktionen abgrenzbare Funktionen handelt, wurde bereits dargelegt. Die inhaltliche „Reichweite“ der vorliegend in Rede stehenden Health Claims erstreckt sich folglich nicht auf Körperfunktionen, die die Gelenke betreffen. Sie erstreckt sich allenfalls - wie die Klägerin letztlich selbst einräumt - auf Gelenk-(Bestand-)Teile. Aus diesem Grunde scheidet die Heranziehung der Liste als Beleg für die mit der streitgegenständlichen Angabe verbundenen Aussage („Unterstützung der Gelenkgesundheit“) aus. Es fehlt vorliegend mithin der erforderliche inhaltlich korrespondierende Bezug zwischen den beigefügten speziellen gesundheitsbezogenen Angaben und den in Rede stehenden unspezifischen Angaben.

81

Die EFSA hat in ihrer auf den Mineralstoff Zink bezogenen Stellungnahme (Journal 2009; 7 (9): 1229) auf Seite 12 unter Hinweis auf medizinische Studien sogar ausdrücklich festgestellt, dass zwischen der Aufnahme von Zink und dem Erhalt der Gelenke kein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang festgestellt worden sei:

82

„The Panel concludes that a cause and effect relationship has not been established between the dietary intake of zinc and maintenance of normal joints.”

83

Dies lässt einmal mehr erkennen, dass hinsichtlich der Bedeutung eines Nährstoffs für die Knochen einerseits und hinsichtlich der Bedeutung eines Nährstoffs für die Gesunderhaltung der Gelenke andererseits zu unterscheiden ist.

84

Soweit die Klägerin mit Blick auf die zugelassene Angabe „Kupfer trägt zur Erhaltung von Bindegewebe bei“ geltend macht, aus dem hierauf bezogenen Gutachten der EFSA (Journal 2009; 7(9):1211, S. 5) lasse sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dieser Angabe und den Gelenken sogar unmittelbar ableiten, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dort wird lediglich festgestellt, dass das Bindegewebe eine Strukturkomponente u.a. von Knochen sei. Dass Kupfer indes positive Wirkungen für die Gelenke hat, folgt hieraus nicht.

85

Erweist sich der Verweis mithin (schon deshalb) als unzulässig, weil die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Angaben über eine positive Auswirkung der Inhaltsstoffe Zink, Mangan und Kupfer auf die Funktion und den Erhalt der Gelenke nicht erlaubt, mag dahinstehen, ob die in Rede stehenden Angaben der Klägerin darüber hinaus als irreführend im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen sind.

86

d) Die Verwendung der Bezeichnung „Gelenk-Tabletten Plus“ ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt.

87

Art. 1 Abs. 3 enthält (zusammen mit Abs. 4) Sonderregelungen für Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

88

Mit Blick auf den Anwendungsbereich dieser Norm hat die Klägerin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass trotz des Wortlauts des Abs. 3, der darauf abstellt, ob die Angaben als nährwert- oder gesundheitsbezogene aufgefasst werden können, Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen (auch) dann der Regelung des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen, wenn sie selbst nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben sind oder enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12 -, juris Rn. 30; ebenso: Zipfel/ Rathke, a. a. O., Art. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006, Rn. 31).

89

Handelt es sich bei gesundheitsbezogenen Angaben in Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen allerdings (wie hier) um allgemeine, nichtspezifische Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ist - entgegen der Annahme der Klägerin - diese Regelung maßgebend (Zipfel/ Rathke, a. a. O., Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 35). Mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte (lediglich) sichergestellt werden, dass die Verordnung ebenso auf Handelsmarken und sonstige Markennamen Anwendung findet, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben ausgelegt werden können (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 der Verordnung). Auch Marken und Handelsmarken, bei denen sich die (wenn auch unspezifische) Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: die Gelenke) bezieht, müssen demnach von einer zugelassenen Angabe begleitet werden, die sie inhaltlich stützt; ansonsten könnten die Vorschriften der Verordnung mit Hilfe der Ausgestaltung von Angaben als Marken oder Handelsmarken umgangen werden (zu diesem Gesichtspunkt auch Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 382). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin den Produktnamen „Gelenk-Tabletten Plus” zwischenzeitlich markenrechtlich hat schützen lassen.

90

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist auch insoweit nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen.

91

e) Die angegriffene Angabe wäre auch dann unzulässig, wenn man sie entgegen den Ausführungen unter Punkt 2. dieses Beschlusses als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einstufen und etwa dahingehend verstehen wollte, dass sich die Einnahme der Produkte positiv auf die „Gelenkbeweglichkeit“ auswirken. Gesundheitsbezogene Angaben sind Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, wenn sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen sind. Die hier in Rede stehenden Aussagen zur Unterstützung der Gelenkgesundheit über das Nahrungsergänzungsmittel „Gelenk-Tabletten Plus” sind in der Verordnung (EU) 432/2012 nicht enthalten.

92

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

93

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit unionsrechtliche Fragestellungen betroffen sind, steht mit der nach der „acte-clair-Doktrin“ erforderlichen Gewissheit fest, dass die Erwägungen des Senats zum Unionsrecht zutreffen.

95

6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergeht auf der Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beruht auf den erstinstanzlichen Angaben der Klägerin in Bezug auf die erwarteten wirtschaftlichen Einbußen für den Fall der Erfolglosigkeit der durch sie erhobenen Klage.


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