Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 134/18
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, erfordern eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in den Blick genommen und seine Entscheidung auf die fehlende Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angegriffene Allgemeinverfügung gestützt hat, kann diese Entscheidung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht aufrechterhalten werden. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragstellerin auf eine Verletzung subjektiver Rechte berufen kann, weil die in Streit stehende Verfügung in Bezug auf die Ladenöffnung der Beigeladenen am 4. November 2018 aus Anlass der „Herbstmesse bei C.“ rechtswidrig ist und damit Vorschriften verletzt werden, die auch den Schutz der Interessen der Antragstellerin zum Ziel haben. Infolgedessen ist von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin auszugehen.
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Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat, nachdem sie die der Beigeladenen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom „22. August 2018“ erteilte Erlaubnis zur Ladenöffnung am 4. November 2018 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr aus Anlass der „Herbstmesse“ mit Widerspruchsschreiben vom 2. November 2018 angefochten hat. Sofern diesem Widerspruch „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zukommen sollte, weil der Bescheid vom 22. August 2018 noch wirksam und mangels Vollziehungsanordnung nicht sofort vollziehbar sein sollte, besteht im Hinblick auf die gegenteiligen, sich aus der sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung vom 18. Oktober 2018 und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ergebenden Folgen aus Gründen der Rechtsklarheit ein Interesse der Antragstellerin, dass diese divergierende Rechtssituation geklärt wird.
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Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2018 erweist sich schon deshalb als objektiv rechtswidrig, weil es vorliegend an der erforderlichen schlüssigen Prognose der Besucherströme fehlt.
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Mit Blick auf Art. 140 GG i. V .m. Art. 139 WRV folgt für die verfassungskonforme Auslegung der vorliegend für die streitgegenständliche Erlaubnis einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 1 S. 1 LÖffZeitG LSA das Erfordernis, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können. Der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch das Offenhalten der Verkaufsstelle(n) ausgelöst werden. Um die erforderliche geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung feststellen zu können, bedarf es einer Prognose der Gemeinde, ob der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung (gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LÖffZeitG LSA) für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstelle(n) kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 25; OVG LSA, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 M 100/17 -, BA S. 3 ff.). Die gemeindliche Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die zur Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a. a. O, Rn. 36; OVG LSA, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 M 34/18 -).
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Eine konkrete vergleichende Gegenüberstellung der Besucherzahlen, die für sich genommen auf die „Herbstmesse bei C.“ zurückzuführen und die lediglich durch die sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstelle der Beigeladenen verursacht wären, hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin geht auf der Basis der Besucherzahlen des vergangenen Jahres von einer prognostizierten Besucherzahl von 3000 - 5000 Besuchern aus. Zu welchen Anteilen diese Besucher dem anlassgebenden Ereignis oder der Verkaufsstellenöffnung zuzuordnen sind, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung, dass ein Großteil der Besucher sowohl nur alleine wegen der besonderen Angebote, wie u. a. kostenloser PKW-Check oder Showkochen, als auch in Kombination der Angebote mit dem durchzuführenden Herbst- bzw. Weihnachtsmarkt die Firma C. an einem Sonntag dürfte besuchen wollen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2018), ist auch nicht ansatzweise ausreichend.
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Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 18. September 2018 verletzt die Antragstellerin auch entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss in eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Dabei kommt es, wie die Beschwerde zutreffend rügt, nicht entscheidend darauf an, ob die Ladenöffnung mit einer konkreten Veranstaltung der Antragstellerin oder einer sonstigen, dem Tätigkeitsbereich der Antragstellerin zuzuordnenden Maßnahme, etwa im Bereich der Mitgliederwerbung, am selben Tage konkurriert. Entscheidend ist, dass § 7 LÖffZeitGLSA auch dem Schutz der Interessen von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für ihr gemeinschaftliches Tun dient und in diesem Sinne drittschützend ist. Die Antragstellerin kann sich deshalb als Gewerkschaft darauf berufen, die Voraussetzungen des § 7 LÖffZeitG LSA lägen nicht vor und die streitige Allgemeinverfügung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm. Für die Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist keine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich; grundsätzlich ist jede subjektive Rechtsverletzung beachtlich. Hat im Falle einer Drittanfechtung - wie hier - die verletzte Norm drittschützende Wirkung zu Gunsten des Klägers/Antragstellers, ist darüber hinaus nicht noch zu prüfen, ob durch die Rechtsverletzung eine unzumutbare Belastung für den Kläger/Antragsteller entstanden ist.
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Es kommt vorliegend wegen des drittschützenden Charakters des § 7 LÖffZeitG LSA gerade zugunsten der Antragstellerin auch nicht darauf an, ob die streitige Allgemeinverfügung eine bestimmte Relevanzschwelle aufweist bzw. geeignet ist, eine gewisse Belastungsgrenze bei der Antragstellerin zu überschreiten. Selbst wenn Letzteres aber in Betracht zu ziehen wäre, ist die Relevanzschwelle im Übrigen jedenfalls mit Blick auf eine mögliche Gesamtbelastung der Antragstellerin als überschritten anzusehen. Maßgeblich sind insoweit mögliche Beeinträchtigungen für die landesweite Betätigung der Antragstellerin durch Erlass einzelner gemeindlicher Erlaubnisse auf der Grundlage des § 7 LÖffZeitG LSA. Danach kann jede Gemeinde in Sachsen-Anhalt bis zu viermal im Jahr einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag aus „besonderem Anlass“ erlauben. Über das ganze Jahr gesehen kann damit ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann.
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Für die Frage einer subjektiven Rechtsverletzung durch eine objektiv rechtswidrige Allgemeinverfügung ist von vornherein auch nicht relevant, ob die Antragstellerin auch gegen weitere Ladenöffnungserlaubnisse anderer Gemeinden vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat. Es ist spekulativ, wenn das Verwaltungsgericht hierzu Folgerungen aus anderen, nicht angefochtenen Erlaubnissen zieht, von denen weder bekannt ist, ob diese ebenfalls objektiv rechtswidrig sind noch ob sie der Antragstellerin - was die Beschwerde in Abrede stellt - bekannt waren. Im Übrigen kann von der Antragstellerin kein „flächendeckendes“ Vorgehen verlangt werden. Es obliegt grundsätzlich ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, solange ihr Vorgehen nicht von rechtsmissbräuchlichen Motiven getragen ist, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil sie sich weder durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt noch das Verfahren gefördert hat und zudem auf Seiten der unterliegenden Antragsgegnerin steht.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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