Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 238/17

Gründe

I.

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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet wurde.

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Nach einem Vermerk des Bundeskriminalamts (BKA) vom 24. März 2014 wurde im Mai 2011 der Betreiber der Webseite azovfilms.com im Rahmen des Projekts "Project Spade" wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie in Kanada festgenommen. Bei der vorausgegangenen Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wurden u.a. der Website-Server, die Kundendatenbank sowie für den Vertrieb bestimmte Filme und unbearbeitetes Filmmaterial sichergestellt. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger am (…) März 2011 unter Nutzung seiner E-Mail-Adresse über die genannte Webseite ein Produkt bestellt und bei dem abgeschlossenen Bestellvorgang den Weg des "Download" gewählt hatte. Das BKA stufte das Produkt zwar als strafrechtlich nicht relevant ein, wenngleich es unbekleidete Kinder/Jugendliche zeige, ohne dass es jedoch zu sexuellen Handlungen komme oder eine Fokussierung auf den Genitalbereich gegeben sei; es bejahte gleichwohl einen Anfangsverdacht für den Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien. Am 9. Mai 2014 erstattete das BKA bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität - gegen den Kläger Anzeige wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie.

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Nach dem Schlussvermerk der Beklagten vom 26. März 2015 wurde am (...). Oktober 2014 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Halle das Wohnhaus des Klägers durchsucht. Dabei seien u.a. ein Handy, ein PC, ein USB-Stick und verschiedene USB-Festplatten beschlagnahmt worden. In den gesicherten Daten des Handys (Asservat 01) hätten zahlreiche Bilder von teilweise bekleideten oder nackten und halbnackten Kindern und Jugendlichen festgestellt werden können, welche augenscheinlich beim Besuch der Internetseite "imgsrc.ru" abgespeichert worden seien. Die Suche auf dem PC (Asservat 02) nach dem Suchbegriff "azov films" habe 2.499 Fundstellen in 98 Dateien ergeben. Auf der Festplatte seien zahlreiche Hinweise darauf gefunden worden, dass Dateien mit für Kinderpornografie szenetypischen Dateinamen gespeichert waren und betrachtet wurden, dass eine USB-Festplatte (Asservat 07) angeschlossen war, auf der nachweislich Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten gespeichert sind. Ferner habe festgestellt werden können, dass über einen längeren Zeitraum verschiedene Tauschbörsensoftwares installiert waren. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass im freigegebenen Verzeichnis der Tauschbörsensoftware "eMule" Dateien mit szenetypischen Dateinamen gespeichert waren und dass Dateien, welche auf der USB-Festplatte im Verzeichnis mit der Bezeichnung "AZOV" gespeichert waren, betrachtet wurden. Der Download der Dateien von der Internetseite "azovfilms.com" vom (...) März 2011 habe nicht nachgewiesen werden können. Die Möglichkeit der Verbreitung von Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten über die Tauschbörsensoftware habe bestanden, jedoch nicht nachgewiesen werden können. Auf einer USB-Festplatte (Asservat 07) seien 2,4 Mio. Bild- und 14.700 Video-Dateien gespeichert bzw. gespeichert gewesen. Bei der überwiegenden Mehrheit dieser Dateien würden Kinder und Jugendliche in sexuellen Posen dargestellt, wobei sich zahlreiche jugend- und kinderpornografische Darstellungen darunter befänden. Weiterhin seien auf der Festplatte zahlreiche Verzeichnisse mit der Bezeichnung "AZOV FILMS" gespeichert gewesen. In diesem Verzeichnis seien insgesamt 3.370 Bild- und Videodateien mit Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in sexuellen Posen gespeichert, bei denen es sich jedoch nicht um kinder- oder jugendpornografische Darstellungen handele. Aufgrund der vorhandenen großen Datenmenge an Bild- und Videodateien seien nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nur ca. 50 % der Bilddateien inhaltlich ausgewertet worden. Auf den Asservaten 02 und 07 hätten insgesamt 1.147 Bild- und 516 Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten sowie 30 Bild- und 22 Videodateien mit jugendpornografischen Inhalten festgestellt werden können.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Zerbst vom 2. Juni 2015 wurde der Kläger wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 StGB i.d.F. v. 31. Oktober 2008, §§ 184c Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 53, 74 StGB i.V.m. §§ 56, 56a ff., 58 StGB), worauf die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht stützte sich dabei als Beweismittel u.a. auf den EDV-Untersuchungsbericht der Beklagten vom 13. März 2013 und deren Auswertungsbericht vom 4. März 2015.

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Bereits mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete die Beklagte nach Anhörung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers die Anfertigung von Lichtbildern (Portrait, Profil, Halbprofil, Ganzaufnahme), die Abnahme von Fingerabdrücken (einschließlich Handflächen und -kanten), die Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße sowie die Anfertigung einer Personenbeschreibung an und forderte den Kläger auf, zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am (…) 2015 bei ihr zu erscheinen. Zur Begründung gab sie u.a. an, die erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig. Beim Kläger bestehe trotz erstmaliger Begehung eines Delikts nach § 184b Abs. 1 StGB die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten. Die Begehung von Sexualdelikten sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und berge deshalb bereits bei erstmaliger Begehung die jederzeitige Gefahr der Wiederholung. Insbesondere im Straftatbereich der Kinderpornografie bestehe persönlichkeitsbedingt statistisch eine hohe Rückfallgefahr. Im Fall des Klägers sei - insbesondere angesichts der Vielzahl der bei ihm sichergestellten Dateien mit kinder- und jugendpornografischen sowie sonstigen erotischen Darstellungen von Kindern und Jugendlichen - eine dahingehende sexuelle Präferenz erkennbar. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien für künftige Ermittlungen in mehrfacher Hinsicht erforderlich. Zum einen seien Fingerabdrücke geeignet, Rückschlüsse auf die Benutzung von Gegenständen, z.B. einer bestimmten Tastatur zu geben oder einen eventuellen Tausch von Speichermedien durch den Kläger zu belegen oder auszuschließen. Nachdem auch die Nutzung mehrerer Tauschbörsen habe nachgewiesen werden können, sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zur Erlangung und/oder Verbreitung entsprechenden Materials auch mit anderen Gleichgesinnten in Kontakt trete. Dabei sei auch ein persönlicher Kontakt oder die Nutzung von Internet Messenger Diensten wie "Skype" nicht auszuschließen, wobei Lichtbilder geeignet seien, ihn in solchen Fällen zu identifizieren und so eine Tatbeteiligung zu be- oder widerlegen. Abgesehen davon handele es sich bei Verstößen gegen § 184b StGB um Risikodelikte, bei denen der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werde. Auch für den Fall eines tatsächlichen Übergriffs könne daher anhand einer Identifizierung mittels Lichtbildern und/oder Personenbeschreibung eine Tatbeteiligung des Klägers be- oder widerlegt werden. Ohne entsprechendes erkennungsdienstliches Material wäre zu befürchten, dass Straftaten, die der Kläger künftig begehen könnte, schwerer oder gar nicht aufzuklären wären. Da der Kläger Kenntnis von der polizeilichen Verfügbarkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen habe, sei außerdem damit zu rechnen, dass er sich dadurch bis zu einem gewissen Punkt von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse. Dass der Kläger bislang nur im Internet in Erscheinung getreten sei und sich die kinderpornografischen Darstellungen ausschließlich an seinem Computer oder Handy angesehen habe, stehe der Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen nicht entgegen. Nach kriminalistischen Erfahrungen könne es in der weiteren Folge zu realen Kontaktaufnahmen, verbunden mit Exhibitionismus, sexuellem Missbrauch von Kindern und sonstigen Gewaltdelikten kommen. Für die Aufklärung derartiger Straftaten seien Lichtbilder, Fingerabdrücke, Ergebnisse von Messungen und die Kenntnis besonderer äußerer Merkmale potentieller Täter notwendig.

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Am 18. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen bestehe nicht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in eine noch aufzuklärende andere Straftat einbezogen werden könnte. Gegen ihn habe es lediglich ein Ermittlungsverfahren (Anlassverfahren) gegeben, im Ergebnis sei der Strafbefehl erlassen worden. Es treffe nicht zu, dass die Begehung von Sexualdelikten regelmäßig auf eine besondere Veranlagung oder Neigung des Täters gründen würde. Es gebe keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber, ob überhaupt und wenn ja welche der sehr unterschiedlichen Sexualdelikte in welchem Umfang von einer speziellen Veranlagung oder Neigung (z.B. Pädophilie) gekennzeichnet seien. Der Besitz kinderpornografischer Schriften zeige zwar regelmäßig eine Bereitschaft, Rechtsvorschriften zu missachten, stehe aber in vielen Fällen gerade nicht mit einer speziellen sexuellen Präferenz im Zusammenhang. Jedenfalls habe er, der Kläger, eine solche Neigung nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass man ihn nicht unter Generalverdacht stellen dürfe und auf einer solchen Basis daher nicht von einer Wiederholungsgefahr (einmal Täter immer Täter) auszugehen sei, seien die beabsichtigten Maßnahmen gerade auch unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsvorsorge nicht geeignet, nicht zweckdienlich und im Ergebnis somit weder sachgerecht noch vertretbar. Die Straftaten des Besitzes kinderpornografischer Schriften werde bekanntlich ausnahmslos über und mit Hilfe des Internets begangen. Der Täter hinterlasse dabei keine (körperlichen) Spuren. Den Besitz erlange er durch Herunterladen entsprechender Dateien. Der Begehung einer solchen Straftat lasse sich präventiv nicht dadurch entgegenwirken, dass der Beklagte Fingerabdrücke nehme, Lichtbilder fertige, das Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße messe und eine Persönlichkeitsbeschreibung fertige. Die angeordneten Maßnahmen könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die in einem anderen Verfahren zu führenden Ermittlungen fördern. Bei der zu treffenden Abwägung seien die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat, der Zeitraum, während dessen er polizeilich nicht in Erscheinung getreten sei, und die sonstige Beurteilung der Person wesentlich. Eine solche Abwägung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers bestimme sich auch dadurch, dass er bisher ein einziges Mal in Erscheinung getreten sei. Die Straftat selbst stelle ein Vergehen dar und sei nicht als besonders erheblich zu beurteilen. Auch müsse der Zeitraum des Besitzes kinderpornografischer Schriften als kurz eingeschätzt werden. Ob es sich um fortgesetzte strafbare Handlungen handele, sei nicht festgestellt worden. Er gehe einer regelmäßigen Arbeit in der von seiner Mutter selbständig geführten Apotheke nach, habe ein festes soziales Umfeld und sei in das Familienleben integriert. All dies bestimme seine Persönlichkeit im positiven Sinne.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Anordnung der Beklagten vom 21. April 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid vorgetragen, auch wenn der Kläger nicht vorbestraft sei, handele es sich um keinen quasi völlig wesensfremden Verstoß. Vielmehr seien bei der Auswertung der beim Kläger sichergestellten Datenträger eine Vielzahl von erotischen Darstellungen von Kindern und Jugendlichen festgestellt worden. Die Dateien habe sich der Kläger von unterschiedlichen Anbietern zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschafft, so dass er sein strafbares Handeln schon mehrfach wiederholt habe. Dies mache deutlich, dass bislang weder die drohende Bestrafung noch die allgemeine gesellschaftliche Ächtung seines Tuns ihn von der weiteren Begehung gleichartiger Straftaten hätten abhalten können. Die Vorhaltung erkennungsdienstlichen Materials und das daraus resultierende höhere Risiko, einer Straftat überführt zu werden, könne hingegen dazu beitragen, den Kläger künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und sei überdies geeignet und erforderlich, künftige Ermittlungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Dem gegenüber stellten die angeordneten Maßnahmen - insbesondere gemessen am Wert der zu schützenden Rechtsgüter - einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Rechte des Klägers dar.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anordnung des Beklagten aufgehoben und dies wie folgt begründet: Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes sei nur die Erhebung von solchen erkennungsdienstlichen Unterlagen, die für die zukünftigen Ermittlungen geeignet seien und diese förderten. Eine solche Notwendigkeit fehle, wenn der Beschuldigte von vornherein feststehe oder unschwer zu ermitteln sei, da dann ihr Wert für die präventive Arbeit der Polizei gering sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn davon auszugehen sei, dass der Betroffene zwar erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde, er aber auch ohne die gewonnenen Erkenntnisse ohne weiteres als potentieller Täter in Betracht gezogen werde. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger allein im häuslichen Bereich mit seinem privaten Computer in Erscheinung getreten sei, sei die Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht erforderlich, um die Identität des Verdächtigen zu ermitteln, zumal auch für eine andere Art der Tatbegehung, bei der die erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Suche nach dem Straftäter hilfreich sein könnten, keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich und auch von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden seien. Zudem setze eine erkennungsdienstliche Behandlung eine Wiederholungsgefahr voraus. Die vom Beklagten für den Kläger insoweit getroffene Prognose genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die von ihr aufgestellte Behauptung, aufgrund der besonderen Veranlagung oder Neigung von Tätern kinderpornografischer Straftaten bestehe bereits bei erstmaliger Begehung die jederzeitige Gefahr der Wiederholung, sei schon nicht nachvollziehbar belegt. Davon unabhängig wäre auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Klägers im Hinblick darauf erforderlich, ob er als ein Regelfall anzusehen sei. Erforderlich sei auch im Hinblick auf die hier begangene Straftat des Klägers die auf diesen bezogene Feststellung, dass in seiner Person keine Umstände vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Hierzu hätte die Beklagte etwa durch Bewertung des Umfangs der angesammelten Dateien und der Vorgehensweise bei deren Beschaffung sowie der Häufigkeit der Beschaffung und der weiteren Verwendung der Dateien Feststellungen treffen und die Persönlichkeit des Klägers, sein Alter sowie seine sonstigen Interessen und sozialen Kompetenzen berücksichtigen müssen.

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Die vom Senat mit Beschluss vom 17. September 2018 zugelassene Berufung hat die Beklagte am 8. Oktober 2018 wie folgt begründet: Im angefochtenen Bescheid habe sie unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausführlich dargelegt, dass es sich bei Verstößen gegen § 184b StGB um Risikodelikte handele, bei denen der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werden könne. Zwar dränge sich anhand der bisher nachgewiesenen Tatbegehungsweise das Erfordernis erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht unmittelbar auf, könne aber in der Zukunft durchaus von entscheidender Bedeutung sein. Im angefochtenen Bescheid habe sie ebenfalls sehr ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sowohl die Erhebung und Speicherung von Fingerabdrücken als auch die Fertigung von Lichtbildern des Betroffenen bei der Ermittlung in weiteren Verdachtsfällen hilfreich sein könne. Hinzu komme, dass in Täterkreisen häufig statt realer Angaben "Nicknames" verwendet würden, so dass Lichtbilder wesentlich zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen könnten. Nicht auszuschließen sei, dass Täter, die - wie der Kläger - aufgrund der Offenlegung von Beschaffungswegen bislang nur als Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen hätten ermittelt werden können, gleichzeitig selbst solche Aufnahmen anfertigen oder Kinder missbrauchen und nur noch nicht hätten ermittelt werden können, weil Zeugen oder Opfer diese nicht namentlich benennen könnten. Auch insofern sei die Vorhaltung von Lichtbildern oder Personenbeschreibungen äußerst hilfreich. Abgesehen davon seien auf entsprechenden Abbildungen, die den Missbrauch von Kindern zeigten, häufig auch erwachsene Personen zu sehen, die anhand vorhandener Lichtbilder identifiziert werden könnten. Auch seien von Missbrauchshandlungen oder deren Anbahnung betroffenen Kindern die vollständigen Personalien des Täters häufig unbekannt, so dass sowohl diese als auch etwaige unbeteiligte Zeugen die Täter im Wesentlichen nur anhand von Personenbeschreibungen oder Lichtbildern identifizieren könnten.

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Sie habe im streitgegenständlichen Bescheid auch Ausführungen zur Täterpersönlichkeit gemacht, die sowohl allgemeine, deliktsspezifische Überlegungen zur Täterpersönlichkeit als auch konkrete, auf den Kläger bezogene Angaben enthielten. Eine tiefergehende Beurteilung der Persönlichkeit eines Beschuldigten, insbesondere wenn es sich bei diesem um einen Ersttäter handele, über den z.B. aus vorausgegangenen Strafverfahren keine weitergehenden, fundierten psychologischen Erkenntnisse existierten, könne nicht erwartet werden. Dies würde auch die an die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO zu stellenden prognostischen Anforderungen überspannen. Im Bescheid habe sie Bezug genommen auf die erkennbaren Persönlichkeitsmerkmale des Klägers und dazu ausgeführt, dass beim Kläger angesichts der Vielzahl der bei ihm sichergestellten Dateien mit kinder- und jugendpornografischen sowie sonstigen erotischen Darstellungen von Kindern und Jugendlichen eine dahingehende sexuelle Präferenz erkennbar sei. Zum Umfang der angesammelten Dateien habe sie in der Klageerwiderung insbesondere auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Untersuchungsberichte vom 4. und 13. März 2015 Bezug genommen, aus denen die konkrete Anzahl solcher Dateien hervorgehe. Wofür der Kläger die Dateien verwendet habe, sei für die Strafbarkeit seines Verhaltens weder erheblich noch bekannt, angesichts der Art der Bilder jedoch gleichwohl deutlich vorstellbar. Bei der Auswertung einer der beim Kläger sichergestellten Festplatten seien 2,4 Mio. Bild- und 14.700 Videodateien festgestellt worden. Bei der überwiegenden Anzahl dieser Dateien seien Kinder und Jugendliche in sexuellen Posen dargestellt worden, wobei sich zahlreiche kinder- und jugendpornografische Darstellungen darunter befunden hätten. Inwieweit das Alter des Klägers für die Frage nach der Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung erheblich sein solle, erschließe sich nicht. Der Kläger sei zum Tatzeitpunkt 30 Jahre alt gewesen, so dass es sich um eine kinderpornografische Straftat im klassischen Sinne handele. Ob und welche "sonstigen Interessen" der Betroffene außerdem noch pflege, sei polizeilich nicht bekannt und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung auch ohne erkennbaren Belang. Auch könne es nicht die Aufgabe der Polizei sein, vor einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahme zunächst die "sozialen Kompetenzen" des Betroffenen eingehend zu prüfen. Abgesehen davon würde die Ermittlung derartiger die Persönlichkeitsstruktur betreffenden Tatsachen auch einen wesentlich schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellen als die Erhebung und Speicherung erkennungsdienstlichen Materials, das lediglich äußere Merkmale dokumentiere. Soweit der Polizei überhaupt Erkenntnisse zur Täterpersönlichkeit vorlägen, entstammten diese der Beschuldigtenvernehmung. Mache der Beschuldigte, wie der Kläger, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, seien entsprechende Erkenntnisse zu seinen sonstigen Interessen oder sozialen Kompetenzen nicht vorhanden. Zudem widerspreche es jedem Rechtsempfinden, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines inzwischen wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Aufnahmen verurteilten Straftäters durch die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen höher zu bewerten als diejenigen seiner Opfer, die ihrerseits unschuldig und in deutlich kompromittierenderen Situationen fotografiert worden seien, um von Personen wie dem Kläger zum eigenen Lustgewinn betrachtet zu werden.

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Die Messung und Speicherung des Körpergewichts sei erforderlich, weil dieses Merkmal in Relation zur Körpergröße einen wesentlichen Bestandteil der Personenbeschreibung bilde, namentlich den Eindruck zu Körperbau/Konstitution des Betroffenen liefere, also ob dieser eher hager oder eher athletisch oder adipös sei. Die Kenntnis der Schuhgröße lasse bei Vorhandensein von Schuhabdruckspuren oder Schuheindruckspuren eine mögliche Zuordnung der Spur zu dem Betroffenen zu bzw. dessen Ausschluss als Spurenverursacher zu. Auch das Auffinden von Schuhabdruck- und eindruckspuren sei gerade in Fällen des Beobachtens von Kindern, z.B. auf Spielplätzen oder im häuslichen Umfeld, nicht ungewöhnlich.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei im Kern nicht zu beanstanden. Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, bei der Auswertung einer der bei ihm sichergestellten Festplatten seien 2,4 Mio. Bild- und 14.700 Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Darstellungen festgestellt worden. Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihn sei der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften gewesen, der sich ausweislich des Strafbefehls vom 2. Juni 2015 gerade nicht auf Millionen von strafrechtlich relevanten Bild- und Videodateien erstreckt habe, sondern auf den Besitz von 1.147 Bilddateien und 516 Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen und darüber hinaus auf 30 Bilddateien und 22 Videodateien mit jugendpornografischen Darstellungen. Die Nutzung von Tauschbörsen habe ihm gerade nicht nachgewiesen werden können und werde von ihm bestritten. Die Beklagte verschweige zudem, dass die ihm vorgeworfene Straftat mittlerweile bereits über vier Jahre zurückliege; ausweislich des Strafbefehls datiere der Tag der Straftat(en) auf den (…). Oktober 2014. Verschwiegen werde auch, dass er lediglich wegen zwei Einzelstraftaten tatmehrheitlich verurteilt worden sei. Es gebe keine Feststellungen, wonach er etwa über einen langen Zeitraum immer wieder tatmehrheitlich gehandelt haben könnte. Die Art der Tatbegehung, insbesondere die Vorgehensweise, sei nicht geklärt worden. Seit der Verurteilung sei er nicht mehr straffällig geworden. Er führe seit Jahren ein straffreies Leben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Zerbst sei die verhängte Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden, weil keine Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung vorgelegen hätten. Auch die Berufungsbegründung kranke an einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit. Sie stütze sich auf hypothetische Erwägungen, die sich nicht an seinem Fall orientierten. Das Tatnachverhalten werde völlig ausgeklammert. Eine solche pauschalierende Herangehensweise sei nicht hinnehmbar. Ein Vortrag, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er sich künftig wieder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung schuldig machen könnte, habe die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht begründbar. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass bei einem Beschuldigten oder Verurteilten nur dann entsprechende erkennungsdienstliche Maßnahmen ergriffen werden dürften, wenn wegen ihrer Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren z.B. wegen eines Vergehens oder Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu führen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

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A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für überwiegend begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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§ 130a VwGO ermöglicht eine Entscheidung durch Beschluss auch in solchen Fällen, in denen die Berufung einstimmig teilweise für begründet und im Übrigen für unbegründet gehalten wird. Ist nämlich bei einer einstimmigen Stattgabe der Berufung eine mündliche Verhandlung und abschließende Entscheidung durch Urteil ebenso wenig sachlich geboten wie in dem Fall der Berufungszurückweisung, so gilt dies gleichermaßen für die teilweise Stattgabe der Berufung und ihre Zurückweisung im Übrigen. Denn eine solche Entscheidung beinhaltet sowohl eine Stattgabe als auch eine Zurückweisung der Berufung und stellt demgemäß kein "Aliud" zu den von § 130a VwGO vorgesehenen Möglichkeiten dar (zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 17. März 1997 - 9 S 2553/95 -, juris, RdNr. 1).

24

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, steht einer Entscheidung des Senats nach § 130a VwGO nicht entgegen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verlangt zwar grundsätzlich, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - BVerwG 9 B 22.16 -, juris, RdNr. 13). Die gerichtliche Entscheidung soll grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein; hierdurch soll auch die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung gefördert werden (BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 -, juris, RdNr. 5; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 23 f.). Ergeht jedoch in der ersten Instanz aufgrund eines von den Beteiligten erklärten Einverständnisses eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, kann im Berufungsverfahren gleichwohl eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO ergehen, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zur Folge hätte (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 –, juris, RdNr. 14). Der Gesetzgeber hat das vereinfachte Berufungsverfahren nach § 130a VwGO (nur) unter der Voraussetzung zugelassen, dass in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder dem Berufungskläger jedenfalls eröffnet war (BVerwG Urt. v. 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 -, juris). Letzteres ist der Fall, wenn die Beteiligten - wie hier - im erstinstanzlichen Verfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 10 LB 167/18 -, juris, RdNr. 23 f.).

25

Es bedarf auch nicht wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Komplexität der Rechtssache der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O., RdNr. 14; Beschl. v. 13. August 2015 - BVerwG 4 B 15.15 -, juris, RdNr. 6; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 24). Weder ist der Streitstoff besonders vielschichtig noch stellt sich eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen.

26

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet.

27

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2015 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als unter Ziffer 1.3 die Messung von Gewicht und Schuhgröße angeordnet wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Anordnung rechtmäßig.

28

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdiensts notwendig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor.

29

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - BVerwG 6 C 39.16 - juris, RdNr. 14) am 21. April 2015 Beschuldigter eines Strafverfahrens. Auf die Strafanzeige des BKA vom 19. Mai 2014 wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften geführt, und am 16. Oktober 2914 eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen. Dieses Verfahren war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung am 21. April 2015 noch anhängig und (erst) durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Zerbst vom 2. Juni 2015 beendet. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b Alt. 2 StPO gestützten Anordnung wird nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.).

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Unerheblich ist, dass die Beklagte in der angegriffenen Verfügung den Straftatbestand des § 184b Abs. 1 StGB (in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung vom 31. Oktober 2008 - StGB a.F.) genannt hat, dessen Begehung dem Kläger - soweit ersichtlich - im Ermittlungsverfahren nicht vorgeworfen wurde und auch nicht nachgewiesen werden konnte; sowohl die Strafanzeige des BKA als auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Zerbst gingen lediglich von einer Straftat nach § 184b Abs. 4 a.F. bzw. § 184c Abs. 4 StGB a.F. aus. Insoweit genügt es, dass der Kläger Beschuldigter eines Strafverfahrens war.

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2. Die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt ferner ihre Notwendigkeit voraus. Dieses in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle; damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.).

32

Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls
- insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstliche Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.; Urt. d. Senats v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris, RdNr. 46).

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Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 28. März 2018 - 3 O 73/18 -. juris, RdNr. 7, m.w.N.; OVG RP, Urt. v. 24. September 2018 - 7 A 10084/18 -, juris, RdNr. 27, m.w.N.). Hierbei sind die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, das heißt an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist (OVG RP, Urt. v. 24. September 2018, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 17. November 2008 - 10 C 08.2872 -, juris, RdNr. 12). Die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit einer Rückfalltat genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2008, a.a.O.).

34

Das Anlassdelikt muss kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO lassen die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen; vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 23, m.w.N.).

35

Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers zu Recht bejaht.

36

a) Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. bietet nach Art und Schwere hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, er werde voraussichtlich auch in Zukunft einschlägig in Erscheinung treten. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris, RdNr. 24). Beim Kläger spricht für die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F., dass er über einen unbekannten Zeitraum, nach Lage der Dinge aber mindestens in der Zeit vom (…). März 2011 (Datum der Aufgabe einer Bestellung bei dem Anbieter "azovfilms") bis zur Durchsuchung seiner Wohnung und Beschlagnahme der benutzten Speichermedien am (…). Oktober 2014 eine Vielzahl von Bild- und Videodateien mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt angesammelt hat. Dabei ist unerheblich, welche konkrete Anzahl der auf der sichergestellten Festplatte (Asservat 07) vorhandenen 2,4 Mio. Bild- und 14.700 Videodateien kinder- oder jugendpornografische Inhalte hatten. Nach den Feststellungen im Strafbefehl vom 2. Juni 2015 ergab die Auswertung der Speichermedien - nach dem EDV-Auswertungsbericht der Beklagten vom 4. März 2015 (Bl. 33 ff. des Verwaltungsvorgangs) wurde aufgrund der großen Datenmenge nur etwa die Hälfte der Bilddateien ausgewertet -, dass sich auf den Speichermedien insgesamt mindestens 1.147 Bild- und 516 Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen sowie weitere 30 Bild- und 22 Videodateien mit jugendpornografischen Darstellungen befanden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner wurde nach dem Auswertungsbericht eine Vielzahl von Dateien mit erotischen Darstellungen von Kindern und Jugendlichen gefunden, die zwar keinen kinder- oder jugendpornografischen Inhalt hatten, die jedoch nach Einschätzung der Beklagten geeignet erscheinen, eine sexuelle Präferenz des Besitzers für diese Altersgruppen zu belegen. Auch diese (große) Menge des gespeicherten Materials lässt die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat nach §§ 184b, 184c StGB hinreichend wahrscheinlich erscheinen, auch wenn seit der Beendigung der Straftat mit der Beschlagnahme der Speichermedien am (…). Oktober 2014 mittlerweile bereits mehr als vier Jahre vergangen sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris, RdNr. 11).

37

Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Beklagte in der angegriffenen Verfügung von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 184b Abs. 1 StGB a.F. ausgegangen ist, obwohl dem Kläger - soweit ersichtlich - im Ermittlungsverfahren nicht vorgeworfen wurde bzw. nachgewiesen werden konnte, dass er die von ihm beschafften kinder- und jugendpornografischen Dateien verbreitet (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.), öffentlich ausgestellt, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) oder diese hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt, angepriesen, einzuführen oder auszuführen unternommen hat, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), insbesondere eine Verbreitung der Dateien mit Hilfe der auf seinem Computer installierten Tauschbörsensoftware nicht nachgewiesen werden konnte. Auch bei Verwirklichung "nur" der Tatbestände der §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F., die einen geringeren Strafrahmen vorsehen als § 184b Abs. 1 StGB a.F., lässt sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bejahen. Diese Prüfung unterliegt - wie oben ausgeführt - der vollen gerichtlichen Prüfung. Die von der Beklagten angestellte Prognose, es bestehe insoweit insbesondere wegen der Vielzahl der beim Kläger sichergestellten Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten die jederzeitige Gefahr der Wiederholung der begangenen Straftat oder der Begehung von ähnlich gelagerten Delikten nach § 184b Abs. 1 StGB durch den Tausch von Speichermedien oder Dateien mit Gleichgesinnten, wird dadurch nicht in Frage gestellt; zumal nach dem EDV-Untersuchungsbericht der Beklagten vom 13. März 2015 eine Tauschbörsensoftware auf dem Computer des Klägers installiert war und zu vermuten ist, dass sich der Kläger die Bild- und Videodateien durch die Verwendung dieser Software beschaffte.

38

b) Hingegen lässt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - wie die Beklagte meint - nicht (zusätzlich) damit begründen, dass bei Personen, die kinder- und jugendpornografische Darstellungen konsumieren, nicht auszuschließen sei, dass sie sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen (§§ 176 f., 182 StGB) schuldig machen werden. Für eine solche Prognose fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage; zudem erscheint sie nach gegebenem Kenntnisstand unter Einbeziehung kriminalistischen Erfahrungswissens nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht (mehr) vertretbar.

39

Zwar wurde bislang die Auffassung vertreten, bei der Prognose, ob der Täter wieder in den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Verbreitung, dem Erwerb oder dem Besitz kinderpornographischer Schriften oder einem diesem Bereich zuzuordnenden Sexualdelikt geraten könnte, sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit § 184b StGB ein Risikodelikt zu normieren, weil nach Auffassung des Gesetzgebers nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (so u.a. BayVGH, Beschl. v. 5. November 2012 - 10 CS 12.1855 -, juris, RdNr. 11; VGH BW, Urt. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 -. juris, RdNr. 26, m.w.N). Der VGH BW hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

40

"Der dieser Strafrechtsnorm (§ 184b StGB) bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn - wie auch hier - viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten."

41

Diese Würdigung ist allerdings nicht ohne Widerspruch geblieben. In einer Anmerkung von Popp zur Entscheidung des VGH (jurisPP-ITR 14/2008, Anm. 3) heißt es:

42

"Bedenken weckt demgegenüber die weitere Erwägung, eine Anlasstat nach § 184b Abs. 4 StGB begründe auch die Erwartung weiterer Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a StGB). Denn wirklich verlässliche kriminologische Erkenntnisse über einen möglichen Zusammenhang zwischen dem bloßen Konsum von (Kinder-)Pornographie und der Begehung realer Missbrauchsdelikte gibt es - wie auch der Senat unter bemerkenswert eingehendem Bezug auf die einschlägige Literatur feststellt - bis heute nicht. Ob der Konsum tendenziell pädosexuelle Neigungen verstärkt, Hemmschwellen senkt, gar keinen oder sogar einen kathartischen Effekt hat, kann die empirische Wirkungsforschung bis heute nicht beantworten (vgl. etwa den Überblick bei Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 166 ff.). Inwieweit es legitim oder verfassungsrechtlich zulässig ist, auf das hiernach bestehende Risiko mit Strafvorschriften zu reagieren, ist eine Frage, eine andere dagegen, ob aus der insoweit vom Gesetzgeber zu treffenden Einschätzung irgendetwas für die im Einzelfall nach § 81b Var. 2 StPO zu treffende Prognose folgt. Indem der Senat die Kriminalisierung schon des Besitzes kinderpornographischen Materials, soweit sie auf das Risiko praktischer Nachahmung des darin Abgebildeten gestützt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6), als Argument dafür heranzieht, bei einem einer Tat nach § 184b Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 StGB Beschuldigten sei auch mit Taten nach den §§ 176, 176a StGB zu rechnen, entfernt er sich von seiner eigenen Prämisse, dass die polizeiliche Prognose auf „zutreffender Tatsachengrundlage“ beruhen und „nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens“ sachgerecht und vertretbar sein müsse: Das empirische Problem des Wirkungszusammenhangs von Pornographie-Konsum und Missbrauch wird - bewusst und ganz ausdrücklich - zur Seite geschoben und durch eine normative Aussage ersetzt, die einen solchen Zusammenhang einfach „wertend“ statuiert (dazu eingehend Popp in: Bung/Valerius/Ziemann, Normativität und Rechtskritik, 2007, S. 124 ff.). Dadurch verflüssigt das Gericht nicht nur die Funktion des § 81b Var. 2 StPO als rechtsstaatliche Hürde für Eingriffe in die Rechte des Betroffenen, sondern entzieht die darauf gestützten Entscheidungen obendrein auch erfahrungswissenschaftlich argumentierender Kritik. Dies wäre im zugrunde liegenden Fall nicht nötig gewesen; wünschenswert ist es auch sonst nicht."

43

Es gibt auch keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die einen Zusammenhang zwischen dem Konsum kinder- und jugendpornografischer Darstellungen und einem später folgenden sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen (§§ 176 f., 182 StGB) belegen. Gegen einen solchen Zusammenhang sprechen vielmehr die Ergebnisse der sog. MiKADO-Studien der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Universität Regensburg. Nach der Darstellung der zentralen Ergebnisse des Forschungsverbundes von Dr. Neutze und Prof. Dr. Osterheider mit Stand vom 17. September 2015 (http://www.mikado-studie.de/ti_files/mikado/upload/MiKADO_Zusammenfassung.pdf) beforschte in den dreieinhalb Jahren zuvor ein interdisziplinäres Netzwerk von Grundlagenforschern und Praktikern in Deutschland und Finnland mit 28.000 Erwachsenen und mehr als 2.000 Kindern und Jugendlichen umfassend Häufigkeit, Ursachen, Bedingungen und Auswirkungen sexueller Viktimisierung von Kindern und Jugendlichen auch in den neuen Medien. Das Risiko, Kindesmissbrauch zu begehen, wenn man Missbrauchsabbildungen nutzte und umgekehrt, und das Risiko, Missbrauchsabbildungen genutzt zu haben, wenn man Kindesmissbrauch begangen hat, sei gleich. Ebenso viele für Kindesmissbrauch verurteilte Männer seien nach fünf Jahren erstmalig für ein Kinderpornografiedelikt verurteilt worden (0,5 %) wie umgekehrt jene mit einem registrierten Kinderpornografiedelikt erstmalig für ein Missbrauchsdelikt (0,5 %). Hinweise darauf, dass die Nutzung von Missbrauchsabbildungen zu Kindesmissbrauch führt (cross over), ließen sich in den MiKADO-Studien nicht finden (vgl. S. 5 f.).

44

Da jedoch für die Bejahung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen "begründete Anhaltspunkte" dafür bestehen müssen, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig strafrechtlich in Erscheinung treten wird, reicht - auch wenn angesichts der Schwere der Missbrauchsdelikte der §§ 176 f., 182 StGB an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt keine hohen Anforderungen zu stellen sind - die nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass dem Konsum kinder- oder jugendpornografischer Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen folgt, nicht aus, wenn nicht das Verhalten des Betroffenen weitere Anhaltspunkte dafür bietet.

45

Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, welche kriminalistische Erfahrungen dafür sprechen, dass der Konsum kinder- und jugendpornografischer Darstellungen allgemein und im Besonderen auch beim Kläger die Gefahr begründet, dass später Missbrauchsdelikte nach §§ 176 ff., 182 StGB begangen werden. Er bezieht sich lediglich auf vorliegende Rechtsprechung, die von dieser Annahme ausgeht.

46

c) Der Umstand, dass die gegen den Kläger verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, führt nicht dazu, dass die vom Beklagten prognostizierte Wiederholungsgefahr entfällt.

47

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach den §§ 56 ff. StGB einerseits und die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO andererseits dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen dementsprechend verschiedenen Rechtmäßigkeitsmaßstäben. Die Erwartung, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, bedeutet nicht, dass sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben besteht. Es genügt, dass die Begehung weiterer Straftaten wahrscheinlich ist, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige erneuter Strafbarkeit. Eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kann nicht verlangt werden, weil die Vorschrift des § 56 Abs. 1 StGB sonst entgegen ihrem kriminalpolitischen Zweck auf einen zu engen Bereich von Fällen beschränkt würde. Demgegenüber ist die Notwendigkeit der Erhebung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes mit Rücksicht darauf, dass diese Unterlagen vorsorgend als sächliche Hilfsmittel für die sachgerechte Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch die Kriminalpolizei (§ 163 StPO) bereitgestellt werden, schon dann zu bejahen, wenn nach den gesamten Umständen des Falls begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deswegen mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden kann. Diese Bewertung kann auch wegen eines Risikos gerechtfertigt sein, das bei der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung in Kauf genommen werden kann. Diese Rechtslage findet ihre Erklärung darin, dass eine unzutreffende Prognose im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO - anders als in den Fällen des § 56a Abs. 1 StGB, in denen nachträgliche Korrekturen einer unzutreffenden Prognose nach Maßgabe der §§ 56a Abs. 2, 56f StGB möglich sind - nicht mehr korrigiert werden kann: Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO unterblieben, so fehlen der Polizei ggf. später eben die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat - u.U. entscheidend - fördern könnten. Die in der Strafaussetzung zur Bewährung enthaltene Feststellung, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige erneuter Straffälligkeit, schließt deshalb auch bei einem gegenüber dem Strafurteil unveränderten Sachverhalt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht aus (zum Ganzen: BVerwG. Urt. v. 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, juris, RdNr. 35 f.).

48

Die insoweit nur erforderlichen "begründeten Anhaltspunkte" für eine Wiederholung der Straftat ergeben sich - wie bereits dargelegt - hier daraus, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind und der Kläger eine Vielzahl von Bild- und Videodateien mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt angesammelt hat.

49

d) Auch der Umstand, dass die gegen den Kläger verhängte Strafe nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit mit Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 12. September 2017 erlassen wurde, vermag die Prognose der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein solcher Straferlass bewirkt lediglich, dass die Vollstreckung der Strafe ausgeschlossen ist, soweit nicht ein Widerruf nach § 56g Abs. 2 StGB erfolgt (vgl. Schall, in: Systematischer Kommentar zum StGB, 8. Aufl., § 56g RdNr. 6; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56g RdNr. 4). Der Straferlass ist im Grunde nichts anderes als die deklaratorische Feststellung, "dass es bei der Strafverhängung sein Bewenden hat" (Schall, a.a.O., RdNr. 2). Zur Frage, ob Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Verurteilte künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte, lässt sich daher einem Straferlass keine Aussage entnehmen.

50

e) Die Tilgungsfrist des § 46 Nr. 2 b BZRG, die bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr 10 Jahre beträgt, und eine absolute Obergrenze bilden dürfte, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen (vgl. zum Ausländerrecht: BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris, RdNr. 23), ist jedenfalls noch nicht abgelaufen.

51

f) Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner weiteren Betrachtung der Persönlichkeit des Klägers, wie etwa die Berücksichtigung seiner sonstigen Interessen und sozialen Kompetenzen.

52

3. Die Ermessensentscheidung der Beklagten (§ 114 Satz 1 VwGO) hält einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.

53

Der Behörde wird mit der Vorschrift des § 81b Alt. 2 StPO ein Ermessen eingeräumt, d.h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus ("dürfen“); die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des „Ob“ der Anordnung (Entschließungsermessen) - die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht - als auch eine Entscheidung des „Wie“ der Anordnung (Auswahlermessen) - d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme - voraus (sog. Opportunitätsprinzip; Urt. d. Senats v. 18. August 2010, a.a.O., RdNr. 47).

54

a) Hinsichtlich des "Ob" der Anordnung lässt die Entscheidung der Beklagten keine Ermessensfehler erkennen. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 25). Das kann zwar etwa dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. dazu etwa Urt. d. Senats v. 18. August 2010, a.a.O., RdNr. 65 ff.), so dass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 25). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Beklagte in der angegriffenen Verfügung von der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 184b Abs. 1 StGB a.F. ausgegangen ist, obwohl dem Kläger - soweit ersichtlich - im Ermittlungsverfahren eine Strafbarkeit nach dieser Norm nicht vorgeworfen wurde bzw. nachgewiesen werden konnte. Da aber - wie oben bereits dargelegt - die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers dadurch nicht in Frage gestellt wird, schlägt dies auch nicht auf die - durch die Notwendigkeit determinierte - Ermessensentscheidung durch.

55

b) Die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind - bis auf die Messung des Gewichts und der Schuhgröße - auch für künftige Ermittlungen erforderlich.

56

Bei Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind die konkret angeordneten Maßnahmen nicht als "Gesamtpaket", sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüften; prinzipiell muss sich jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a.a.O., RdNr. 26).

57

Aus dem Sinn der erkennungsdienstlichen Behandlung, die ein Wiedererkennen in künftigen Fällen ermöglichen soll, folgt, dass sich die Untersuchung auf die Feststellung unveränderlicher körperlicher Merkmale erstrecken kann; maßgebliches Kriterium der Stabilität des Merkmals muss die kriminalistische Sinnfälligkeit sein, d.h. das Merkmal muss so dauerhaft sein, dass eine Wiedererkennung in künftigen Fällen erleichtert wird (Kramer, Grundlagen der Erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO, JR 1994, 224 [225]). Es dürfen das Aussehen, Körperteile und -merkmale sowie sonstige für die Individualität einer Person signifikante dauerhafte Persönlichkeitsgegebenheiten fotografiert, vermessen oder in anderer Weise registriert werden (NdsOVG, Urt. v. 26. Februar 2009 - 11 LB 431/08 -, juris, RdNr. 50). Es kommen insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken, aber auch die Fertigung von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung und die Messung der Körpergröße in Betracht. Die Feststellung und Erhebung der unveränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschreibung - etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc. - können mit den Angaben von Zeugen verglichen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2012 - BVerwG 6 B 40.11 -, juris, RdNr. 4). Ferner ist das Erfordernis, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern können, dahingehend zu konkretisieren, dass die Unterlagen bzw. Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann; dies setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Art der erhobenen Daten und der Art und Begehungsweise der zu besorgenden Straftaten voraus (OVG LSA, Beschl. v. 30. Januar 2006 - 2 O 198/05 -, n. v.; VGH BW, Urt. v. 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 -, juris, RdNr. 42).

58

aa) Besteht die Anlasstat - wie hier - im Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien, sind insbesondere Finger- und Handflächenabdrücke geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch vom Kläger verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden(vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30).

59

bb) Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie die Messung der Körpergröße kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014, a.a.O., RdNr. 13; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018, a.a.O., RdNr. 30). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei Tätern, die - wie der Kläger - kinder- und jugendpornografische Dateien gesammelt haben, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich solche Dateien auch dadurch verschaffen könnten, dass sie mit Personen gleicher Neigung in Kontakt treten, um in den Besitz solcher Dateien zu kommen. Liegen Lichtbilder und eine Personenbeschreibung vor, können Zeugen ggf. eine Aussage darüber machen, ob der erkennungsdienstlich Behandelte sich kinder- oder jugendpornografische Darstellungen aus solchen Quellen beschafft hat. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger dies versuchen könnte, war der Umstand, dass nach dem Untersuchungsbericht der Beklagten vom 13. März 2015 auf seinem Computer über einen längeren Zeitraum verschiedene Tauschbörsensoftwares installiert war und in dem freigegebenen Verzeichnis der Tauschbörsensoftware eMule-Dateien mit szenetypischen Dateinamen gespeichert waren, so dass die Vermutung besteht, dass die gefundenen Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Darstellungen durch die Verwendung der Tauschbörsensoftware beschafft wurden. Zu Recht weist die Beklage auch darauf hin, dass die Lichtbilder zudem bei Nutzung von Internet-Messenger-Diensten wie "Skype" Aufschluss über eine Täterschaft geben können.

60

cc) Dagegen erschließt sich nicht, inwieweit eine Messung von Gewicht und Schuhgröße eine Hilfe bei der Ermittlung von Delikten der in Rede stehenden, vom Kläger begangenen Straftaten nach §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB (a.F.) und ggf. Vergehen nach § 184b Abs. 1 StGB darstellen können. Die Messung von Gewicht und Schuhgröße wird bei solchen Anlasstaten von Bedeutung sein, bei denen etwa anhand von Fußabdruckspuren Rückschlüsse auf die Schuhgröße und anhand ihrer Tiefe Rückschluss auf das Gewicht des Spurenlegers gezogen werden, so dass mit Hilfe dieser Merkmale im Einzelfall Tatverdächtige als Täter ermittelt oder ausgeschlossen werden können. Soweit die Beklagte geltend macht, die Messung des Körpergewichts sei erforderlich, weil dieses Merkmal in Relation zur Körpergröße einen wesentlichen Bestandteil der Personenbeschreibung bilde, namentlich den Eindruck zu Körperbau/Konstitution des Betroffenen liefere, ist dem entgegenzuhalten, dass die - zulässige - Personenbeschreibung des Betroffenen (als hager, schlank, athletisch oder adipös) bereits ausreicht, damit Zeugen die bei dem Tausch oder der Beschaffung von Dateien handelnden Personen ggf. wiedererkennen können. Dem (genauen) Körpergewicht, das im Übrigen häufig Veränderungen unterliegt, kommt insoweit keine maßgebende Bedeutung zu. Die Messung von Körpergewicht und Schuhgröße lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, das Auffinden von Schuhabdruck- und eindruckspuren sei gerade bei der Aufdeckung und Zuordnung dem Missbrauch von Kindern vorausgehender vergleichsweise harmloser Vorbereitungshandlungen, wie das Beobachten von Kindern auf Spielplätzen oder im häuslichen Umfeld, nicht ungewöhnlich. Wie oben bereits dargelegt lässt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht damit begründen, bei Personen, die kinder- und jugendpornografische Darstellungen konsumieren, sei nicht auszuschließen, dass sie sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen (§§ 176 f., 182 StGB) schuldig machen werden.

61

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

63

E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

64

F. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ergeht auf der Grundlage der §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


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