Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 154/25.Z

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 11. Juli 2025, 1 A 54/24 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Juli 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 11. Juli 2025 hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

3

„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9).

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1.1. Die Zulassungsbegründung macht geltend, die erstinstanzliche Bewertung, wonach die Identität des Klägers bislang im Hinblick auf seinen Familienstand nicht geklärt sei, begegne durchgreifende Bedenken, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der „hinreichend geklärten Identität“ und die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte gestufte Prüfung (Stufenmodell) zwar referiere, im konkreten Fall jedoch überspanne und nicht folgerichtig anwende. Dem folgt der Senat nicht.

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Das Verwaltungsgericht ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich ist und die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen müssen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen, so dass der Amtsermittlungsgrundsatz durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt wird. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt insofern einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 f.).

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Dies zugrunde gelegt ist - entgegen der Bewertung der Zulassungsbegründung - nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Existenz zweier in Teilen divergierender Heiratsbescheinigungen (vgl. https://www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PERS/DE/rundschreiben/2014/rs_0214_2.html, abgerufen am 11. Februar 2026; „Marriage Certificate“) des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan in P-Stadt, Pakistan vom 12. Dezember 2022 („Register No: …“) und 22. Mai 2025 („Register No: …“) als hinreichend erachtet hat, um den Familienstand als ungeklärt zu qualifizieren und den Einbürgerungsanspruch daran scheitern zu lassen. Denn für den vom Kläger begehrten Übergang in eine nachgelagerte Stufe, die das Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und -würdigung verpflichtet hätte, bestand schon mangels etwaiger Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Anhalt.

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Der Kläger hat - ungeachtet der mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorlage einer das Geburtsdatum in Entsprechung der Angaben im Reisepass ausweisenden Heiratsbescheinigung - auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung nach islamischen Recht zwei einander widersprechende Heiratsbescheinigungen vorgelegt, ohne sich hierzu zu erklären. Entgegen den Angaben des Klägers im Einbürgerungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Eheschließung nach islamischen Recht in Entsprechung der Heiratsbescheinigung vom 12. Dezember 2022 am 21. Februar 2021 erfolgt sein soll, wird in der Heiratsbescheinigung vom 22. Mai 2025 der 25. Februar 2020 bezeichnet. Der Kläger löst den dokumentierten Widerspruch erstinstanzlich nicht auf und kommt damit seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht nach.

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Darüber hinaus ist offenkundig, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Heiratsbescheinigung vom 22. Mai 2025 nicht lediglich um ein die Heiratsbescheinigung vom 12. Dezember 2022 korrigierendes Dokument handelt. Entsprechendes wird vom dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch folgt dies aus der Gesamtschau. Zum einen wird das ältere Dokument von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Heiratsbescheinigung nicht in Bezug genommen. Zum anderen sind die Heiratsbescheinigungen auch im Hinblick auf den weiteren - über das Geburts- und Eheschließungsdatum hinausgehenden - Inhalt nicht identisch. Durch die fotografische Darstellung der in den Dokumenten bezeichneten Personen ist offenkundig, dass die vorgelegten Bescheinigungen auch im Hinblick auf die Person des Bevollmächtigten des Bräutigams („Attorney of the Bride groom“) und eines Zeugen der Eheschließung („Witness“) variieren. Diese Unstimmigkeiten können nicht allein auf bloße Schreib- oder Übertragungsfehler aufgrund einer anzunehmenden fehleranfälligen Registerpraxis im afghanischen Generalkonsulat in P-Stadt, Pakistan oder fehlerhaften Übermittlung als PDF/Scan zurückgeführt werden. Abgesehen davon trägt der Kläger weder vor noch liegt es für den Senat auf der Hand, dass von der Heiratsbescheinigung vom 12. Dezember 2022 allein aufgrund der Ausstellung eines nachfolgenden Dokuments keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dementsprechend stand eine Klärung des Zeitpunkts der Eheschließung neben der Klärung des maßgebenden Zeitpunkts der Registrierung und damit des Zeitpunkts der Änderung des Familienstands erstinstanzlich aus.

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Erweisen sich - wie hier - die auf einer Stufe beigebrachten Beweismittel als nicht stimmig, bestehen fortgesetzt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren vom Kläger angegebenen Personalien, hier des Familienstandes. Es ist Sache des Klägers, weiter vorzutragen bzw. Beweismittel vorzulegen, die die bestehenden Unstimmigkeiten aufklären. Anhaltspunkte für eine etwaige Beweisnot des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal es dem Kläger auch in der Vergangenheit problemlos gelungen ist, konsularische Dokumente zu beschaffen. Mangels gegenteiligen Vortrags kann vielmehr erwartet werden, dass der sich um die Einbürgerung bewerbende Kläger die erforderlichen Handlungen unternimmt, umden Widerspruch hinsichtlich des Datums der Eheschließung in den beiden Heiratsbescheinigungen zu klären, etwa durch die Vorlage eines Dokuments, in dem die seines Erachtens fehlerhafte Heiratsbescheinigung für unwirksam erklärt oder korrigiert wird. Dies gilt erst recht, da es für eine nach islamischen Recht geschlossene Ehe zwischen afghanischen Staatsangehörigen maßgebend auf die Registrierung durch die afghanischen Behörden ankommt, um Rechtsfolgen - hier in Form der Änderungen des Familienstandes - abzuleiten. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers im Hinblick auf den Familienstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geklärt war.

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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorgelegten Bescheinigungen übereinstimmend eine Eheschließung mit derselben Person belegen. Zum „Kerngehalt“ einer - wie hier eine bereits religiös geschlossene Ehe lediglich heimatbehördlich registrierenden - Bestätigung der Eheschließung/Heiratsbescheinigung gehört nicht allein die Identifikation der Ehepartner, sondern die Dokumentation des Zeitpunkts und Ortes der vorangegangenen Eheschließung einschließlich der Identifikation der Personen, die den Bestand der Ehe bezeugen (vgl. u.a. Verbalnote der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin vom 10. Januar 2022: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/30770w.pdf, abgerufen am 11. Februar 2026) sowie eine Dokumentation des Zeitpunkts der behördlichen Registrierung.

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Dessen ungeachtet legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [Absätze 2 und 3]) - die Klärung des Zeitpunkts der Änderung des identitätsbildenden Kriteriums des Familienstandes für die Einbürgerung rechtlich unerheblich sein und es allein darauf ankommen soll, dass keine Zweifel im Hinblick auf die Person des Ehepartners bestehen, zumal es sich hier um die Registrierung einer in der Vergangenheit geschlossenen nicht beurkundeten religiösen Ehe handelt. Soweit der Kläger vorträgt, das Gericht überspanne den Begriff der „hinreichend geklärten Identität“ und die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte gestufte Prüfung (Stufenmodell), fehlt es hierzu an jedweder Begründung. Ein Gericht ist nicht allein aufgrund der Dokumentation einer Eheschließung mit derselben Person verpflichtet, eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, wenn zu einem Beweisnotstand weder vorgetragen wird noch ein solcher für das Gericht auf der Hand liegt.

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Auch greift der Einwand nicht durch, dass Gericht hätte, wenn es davon ausgehe, dass mindestens eine Urkunde inhaltlich unrichtig sei, im Rahmen freier Beweiswürdigung prüfen müssen, welche Urkunde - ggf. im Zusammenspiel mit dem Pass und weiteren Unterlagen - die größere Überzeugungskraft besitze, statt die Tatsache der „Korrektur“ des Geburtsdatums als irrelevant zu behandeln. Legt ein Gericht zugrunde, dass mindestens eine Urkunde inhaltlich unrichtig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss schon nicht, dass es davon ausgegangen ist, dass die andere Urkunde inhaltlich richtig sein muss. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen. Den Kläger trifft die Beweislast für eine behauptete heimatbehördlich registrierte Eheschließung. Er hat die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, die das Gericht in die Lage versetzen, im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu befinden. Durch die Vorlage einer weiteren Heiratsbescheinigung hat der Kläger unstimmige Angaben gemacht bzw. abweichende Beweismittel innerhalb einer Stufe vorgelegt, die einer Klärung des Familienstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegenstanden. Für eine Beweisnot bestand - wie dargestellt - kein Anhalt, so dass der Kläger klärende amtliche Dokumente fortgesetzt beizubringen hat. Von einer starren „Null-Toleranz“ gegenüber berichtigungsbedürftigen Personenstandsurkunden kann nicht die Rede sein, wenn - wie hier - ein hinreichender Beitrag zur Aufklärung der offenkundigen Unstimmigkeiten trotz realistischer Klärungschance nicht geleistet wird.

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Der Kläger argumentiert widersprüchlich, wenn er einerseits von einer wirksam dokumentierten Eheschließung ausgeht, sich andererseits aber darauf beruft, die Ehe lediglich nach islamischen Recht geschlossen zu haben, und damit wohl meint, im Einbürgerungsverfahren als ledig behandelt werden zu müssen, wenn das Gericht der Anerkennung dieser Ehe nicht folge. Es dürfte zwar zutreffend sein, dass eine allein nach islamischen Recht ohne heimatbehördliche Registrierung geschlossene Ehe für den hiesigen Personenstand nicht von Bedeutung ist, mithin der Einbürgerungsbewerber fortgesetzt als ledig zu behandeln wäre. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - unter Vorlage von Dokumenten mit widersprüchlichen Angaben vorträgt, dass seine nach islamischen Recht geschlossenen Ehe im Heimatland registriert worden sei, mithin jedenfalls unklar ist, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine dem Recht des Herkunftsstaats entsprechende - den Familienstand ändernde - Registrierung erfolgt ist.

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Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in den Heiratsbescheinigungen die jeweilige Signatur des Klägers durch Fingerabdruck nicht ausgewiesen wird, obgleich nach den Angaben in der Bescheinigung die Anwesenheit des Klägers behauptet wird (vgl. jeweils S. 6 der Heiratsbescheinigungen - „Marriage Certificate“).

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1.2. Soweit der Kläger den Geschehensablauf im Zulassungsverfahren erstmals dahingehend konkretisiert, dass er im Hinblick auf das Datum der Eheschließung nach islamischen Recht nunmehr Unterlagen vorlegt, die seine Einreise sowie seinen Aufenthalt in Pakistan im Februar 2020 und damit zum Zeitpunkt der in der Heiratsbescheinigung vom 22. Mai 2025 dokumentierten Eheschließung belegen sollen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht.

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Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich erst im Zulassungsverfahren auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckt den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Erstgericht angesichts der Tatsachengrundlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand. Daher sind im Zulassungsverfahren alle vom Rechtsmittelführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Die Berufung ist daher gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls zuzulassen, wenn im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn gerade bei deren Berücksichtigung (als neues Erkenntnismaterial) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, wenn ein entsprechender Vortrag noch innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt und wenn dieser Vortrag nicht nach Maßgabe von §§ 87b, 128a VwGO präkludiert ist. Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel allerdings nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind vielmehr derart zu substantiieren bzw. darzulegen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 15 ZB 22.867 – juris Rn. 45 f. m.w.N.).

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Von offenen Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinn ist jedoch nicht auszugehen. Die vorgelegten Unterlagen stellen zwar objektiv überprüfbare Indizien für den Zeitpunkt der nach islamischen Recht geschlossenen Ehe dar. Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf beschränken, den Nachweis des Zeitpunkts der religiösen Heirat zu führen. Maßgebend ist - wie dargestellt - zugleich die behördliche Registrierung dieser Eheschließung durch die staatlichen Stellen des Heimatlandes. An einem in sich stimmigen Nachweis hierzu fehlt es bisher, so dass der Familienstand fortgesetzt als nicht geklärt anzusehen ist. Ein Übergang in eine nachgelagerte Stufe der Beweisführung kommt nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann in Betracht, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den erforderlichen Nachweis zu führen. Hierfür besteht kein Anhalt, berücksichtigt man, dass der Kläger in der Vergangenheit in vielfältiger Weise konsularische Dokumente hat beibringen können. Auch behauptet der Kläger nicht, dass ihm das Beschaffen von geeigneten konsularischen Dokumenten objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar wäre.

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1.3. Das weitere Zulassungsvorbringen, das Gericht habe offengelassen, ob der Melderegistereintrag „ledig“ möglicherweise deshalb zutreffend sei, weil die nach islamischen Recht geschlossene Ehe nicht anzuerkennen sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es auf die - vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene - Frage, ob die Eintragung des Klägers im Melderegister als „ledig“ zu Recht erfolgt sei, weil die nach islamischen Recht geschlossene Ehe des Klägers nicht anzuerkennen sei, nicht ankommt (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Dies liegt - wie dargestellt - darin begründet, dass der Kläger die behördliche Anerkennung dieser Ehe in seinem Heimatland vorangetrieben hat, so dass sich die Frage des Umgangs mit einer ausschließlich religiös geschlossenen Ehe ohne behördliche Anerkennung im Heimatsstaat schon nicht stellt. Die Zulassungsbegründung führt selbst aus, dass die Anerkennung der nach islamischen Recht geschlossene Ehe, hinsichtlich derer die vom Kläger vorgelegten Beweismittel einer Stufe Unstimmigkeiten aufweisen, von entscheidungserheblicher Bedeutung ist.

19

Soweit der Kläger vorträgt, ein „bloßer Dokumentenwiderspruch“, der plausibel auf Schreibfehler und eine spätere Berichtigung zurückzuführen sei, trage den Abbruch der Prüfung nicht, berücksichtigt er nicht, dass das Gericht eine Beweislastentscheidung getroffen hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren zum Familienstand angegebenen Personalien nicht habe ausräumen können, obwohl ihm eine solche Klärung objektiv möglich und subjektiv zumutbar wäre. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung schon nicht auseinander. Dessen ungeachtet liegt - wie dargestellt - auch kein „bloßer Dokumentenwiderspruch“ im vom Kläger beschriebenen Sinn vor. Weshalb allein bei konkreten Anhaltspunkten für eine Mehrehe oder Identitätstäuschung ein fortgesetztes Aufklärungsbedürfnis für den vorliegenden Fall bestehen soll, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Aufklärung der im Hinblick auf den Familienstand attestierten Ungereimtheiten dient jedenfalls auch dazu, den sicherheitsrechtlichen Belangen entsprechend eine Mehrehe oder Identitätstäuschung auszuschließen.

20

2. Auch ist der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben.

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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 - 3 L 125/25.Z - juris Rn. 24 m.w.N.)

22

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht.

23

Der Kläger macht allein geltend, das Verfahren sei kein einfach gelagerter Standardfall, weil die Klärung des Familienstandes im Einbürgerungsverfahren anhand konsularischer Personenstandsdokumente aus Afghanistan/Pakistan, die Einordnung von registrierten Nachbeurkundungen, Berichtigungen und Übersetzungs-/Übertragungsfehlern sowie die rechtliche Bewertung einer im Ausland geschlossenen religiösen Ehe nach den Regeln des Internationalen Privatrechts nicht schematisch zu lösen seien. Hinzu komme die Frage, wie das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell konkret auf den Identitätsaspekt „Familienstand“ anzuwenden sei, wenn die Primäridentitätsdokumente (Pass, ggf. überprüfte Geburtsurkunde) konsistent seien, während Personenstandsdokumente berichtigungsbedürftige Abweichungen enthielten.

24

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Entsprechendes liegt angesichts des Begründungsaufwandes im angefochtenen Urteil auch nicht auf der Hand. Die Klärung des Familienstands eines Einbürgerungsbewerbers setzt regelmäßig die Vorlage und Prüfung ausländischer Personenstandsdokumente auch aus Staaten voraus, in denen religiöse Ehen regelhaft geschlossen werden und die eine fehleranfällige Registerpraxis aufweisen, so dass hieraus allein keine besondere Komplexität des Verfahrens folgt. Dessen ungeachtet kann von einer nur „schematischen“ Lösung nicht die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung des Stufenmodells des Bundesverwaltungsgerichts eine - zulassungsbegründend nicht in Frage gestellte - Beweislastentscheidung trifft. In tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten können auch nicht aus der Fragestellung zum Stufenmodell abgeleitet werden. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht im Ansatz auf, weshalb das Stufenmodell auf den Identitätsaspekt „Familienstand“ bei in sich konsistenten Primäridentitätsdokumenten (Pass, ggf. überprüfte Geburtsurkunde), nicht anzuwenden sein könnte, wenn diese Dokumente - wie im vorliegenden Fall - zum Familienstand keine Auskunft treffen. Zur weiteren Begründung ist auf die Ausführungen des Senats zu den ernstlichen Zweifeln unter Ziffer 1. zu verweisen.

25

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

26

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 4. August 2025 - 3 L 18/25 - juris Rn. 14 m.w.N.).

27

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Familienstand als Identitätsmerkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG als „hinreichend geklärt“ gilt, wenn konsularische Heiratsurkunden aus demselben Ausstellerkreis in Randdaten (Hochzeitsdatum, Geburtsdatum) divergieren, jedoch eine Berichtigung erfolgt und die Kernaussage (Eheschließung mit derselben Person) konstant bleibt, und welche Anforderungen das Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts an die gerichtliche Gesamtwürdigung in solchen Berichtigungsfällen stellt, nicht hinreichend dargelegt. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger zur Begründung auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils hat verweisen wollen, und auf seine Erwägungen unter Ziffer 1. Bezug.

28

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

29

III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

30

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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