Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 134/25.Z
Leitsatz
Bei der Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, handelt es sich im Kern um eine Rechtsfrage.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 30. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 38.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 27. März 2023. Darin wurde ihm untersagt, auf den Flurstücken …, …, …, 20/6, …, …, …, … der Flur … und auf den Flurstücken …, … und … der Flur … in der Gemarkung … Abfälle wie Altfahrzeuge und demontierte Autoteile anzunehmen, zu lagern und zu behandeln. Ferner wurde ihm aufgegeben, ab der 16. Kalenderwoche des Jahres 2023 wöchentlich mindestens 10 der vorhandenen Altfahrzeuge zu entsorgen, alle restlichen Abfälle wie z.B. Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel bis zum 30. Juni 2023 zu entsorgen und jeweils die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2023 zurück.
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Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil die unter Ziffer 7 des Bescheides verfügte Androhung der Ersatzvornahme aufgehoben, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
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Der Kläger lagere auf den im angefochtenen Bescheid genannten Grundstücken Fahrzeuge, die als Abfall bzw. als gefährlicher Abfall einzuordnen seien, und darüber hinaus unstreitig weitere Abfälle wie Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel. Für die in der PKW-Liste zum angegriffenen Bescheid aufgeführten Fahrzeuge sei der ursprüngliche Verwendungszweck entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten sei. Die Fahrzeuge, die sich bereits eineinhalb Jahre vor Erlass des angegriffenen Bescheids bei der Kontrolle des Beklagten am 16. November 2021 auf den Grundstücken befunden hätten, verfügten (mit Ausnahme von drei Fahrzeugen) über keine Zulassung mehr, sondern seien - soweit sich das überhaupt feststellen lasse - bereits weitgehend vor vielen Jahren abgemeldet worden und könnten damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen. Sie befänden sich nach den Feststellungen des Beklagten zudem im Wesentlichen unter freiem Himmel ohne Schutz und seien zum Teil seit Jahren abgestellt, so dass sie teilweise eingewachsen seien und Moosbewuchs aufwiesen. Sie verfügten überwiegend über keine Batterie und wiesen Schäden an den für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen auf. Bei vielen Fahrzeugen seien Fahrzeugteile demontiert, und selbst die Innenräume seien infolge von kaputten Scheiben mit Moos oder Pflanzenbewuchs bedeckt. Die vom Beklagten erstellten Erfassungsbögen und gefertigten Lichtbilder vom 16. November 2021 gäben den Zustand der Fahrzeuge wieder. Auch die drei Fahrzeuge, die noch über eine Zulassung verfügten, hätten ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Fahrzeug im Straßenverkehr eingebüßt. So habe nach den Feststellungen des Beklagten bei dem Mercedes (Nr. … der PKW-Liste) der Motor gefehlt, zudem sei das Fahrzeug vermüllt, verwildert, verrostet und im Cockpit zum Teil ausgeschlachtet gewesen, und es habe Mooswachstum begonnen. Der noch zugelassene BMW (Nr. … der PKW-Liste) habe einen großflächigen Unfallschaden an der Fahrerseite, Rostschäden an für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen und Moos- und Flechtenbewuchs aufgewiesen. Der VW T3 Pritschenwagen (Nr. … der PKW-Liste) sei an den für die Fahrfähigkeit benötigten Teilen stark verrostet gewesen, zudem sei das Fahrzeug unverschlossen, stark vermüllt und der Lack ausgeblichen gewesen. Die Lichtbilder ließen zudem Moosbildung an der gesamten Front und am Fenster der Fahrerseite erkennen. Ohne Erfolg wende der Kläger ein, die ursprüngliche Zweckbestimmung sei nicht aufgegeben worden bzw. entfallen, bzw. es sei unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks getreten, weil er die Fahrzeuge als Oldtimer in einer neuen Werkstatt restaurieren wolle bzw. die Fahrzeuge teilweise als Ersatzteilspender dienen sollten. Letztgenannte Zweckbestimmung sei bereits abfallrechtlich ausgeschlossen, weil sie mit den Zielen und Vorgaben des Abfallrechts nicht vereinbar sei. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von Fahrzeugen als Ersatzteilspender stelle eine abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG (Recycling) dar.
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Aber auch die behauptete beabsichtigte Restauration der Fahrzeuge in einer neuen Werkstatt habe nicht zur Folge, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten geblieben bzw. unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des bisherigen getreten wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Reparatur bzw. Restaurierung des Fahrzeuges nicht unrealisierbar erscheine und die Nutzung zum bisherigen Zweck konkret ins Auge gefasst sei und in absehbarer Zeit realisiert werde bzw. die Nutzung zum neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum objektiv möglich sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe zwar nach seinem Vorbringen ursprünglich ab dem Jahr 1990 auf einem der Grundstücke einen Kfz-Meisterbetrieb geführt, diesen jedoch im Jahr 2005 eingestellt. Er beabsichtige nunmehr erst die Errichtung einer Werkstatt zur Teile-herstellung und Restauration historischer Fahrzeuge auf dem Flurstück 237. Insofern habe der Beklagte dem Kläger zwar unter 16. Mai 2023 einen Baugenehmigungsbescheid vom 4. Februar 2021 bekanntgegeben. Ob und wann das Bauvorhaben umgesetzt werde, sei indes völlig offen. Das gelte umso mehr, als die vom Kläger ebenfalls begehrte Baugenehmigung zur Nutzung des Flurstücks 20/6 als Stellfläche für PKW (zur Instandsetzung, zur Reparatur, zur Restaurierung) von wieder in den Verkehr zu bringenden Kraftfahrzeugen sowie als Ausstellungsfläche für zum Kauf angebotene Fahrzeuge durch den Beklagten (wenn auch noch nicht bestandskräftig) abgelehnt worden sei und der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt habe, eine Umsetzung des Bauvorhabens zur Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge ergebe ohne das andere zur Genehmigung gestellte Vorhaben wenig Sinn. Abgesehen davon sei die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung ergangen, dass der Kläger die auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle (Altfahrzeuge) entsorge und dies nachweise und die Baubehörde in Absprache mit der Abfallbehörde dies anerkannt habe.
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Soweit der Kläger geltend mache, die Fahrzeuge hätten weiterhin einen wirtschaftlichen Wert, stehe dies der Annahme der Abfalleigenschaft nicht entgegen. Abfällen im Sinne des § 3 KrWG komme nicht selten ein Material- und damit ein Marktwert zu, ohne dass dies der Abfalleigenschaft entgegenstehe; der Abfallbegriff des § 3 KrWG setze nicht die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Gegenstands oder Stoffs voraus. Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Beweisangeboten in der Klagebegründungsschrift, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der C-D GmbH zur Frage, ob die in der Liste zum angegriffenen Bescheid unter den Nummern …, …, …, … und … aufgeführten Fahrzeuge selbst bei der Zustandsnote "mangelhaft" noch einen beträchtlichen Wert aufwiesen und somit als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einzustufen seien, sei nicht nachzugehen, weil die Frage der Einordnung eines Gegenstands als Abfall eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage sei. Bei den 86 Fahrzeugen, bei denen der Beklagte das Vorhandensein von Betriebsmitteln festgestellt habe, handele es sich um gefährliche Abfälle.
II.
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A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird (OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2024 - 19 A 387/24 - juris Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1009 - juris Rn. 11, m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 5 A 769/10 - juris Rn. 3, m.w.N.).
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a) Der Kläger wendet ein, nicht alle der im Streit befindlichen Fahrzeuge seien Abfälle im Sinne des § 3 KrWG. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft seien die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Diese erführen nur dann eine Korrektur durch die Verkehrsanschauung, wenn die Zweckbestimmung des Besitzers sich als willkürlich erweise. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Er habe darauf hingewiesen, dass sich unter den Altfahrzeugen, die er besitze, auch Oldtimer und sogenannte Youngtimer befänden. Das Verwaltungsgericht hätte die bei ihm gelagerten Altfahrzeuge nicht in ihrer Gesamtheit als Abfall einstufen dürfen. Eine derartige Pauschalisierung sei rechtswidrig, da er über eine Baugenehmigung vom 4. Februar 2021 für die Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge auf dem Flurstück … verfüge. Darüber hinaus setze sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinander, wann ein Altfahrzeug als Oldtimer zu gelten habe. Oldtimer gälten nicht als Abfall im Sinne des KrWG. Maßgeblich sei insoweit der Einzelfall. Auch habe er nicht darlegen müssen, dass die Restauration auf dem Grundstück möglich sei, da er diesbezüglich über eine Baugenehmigung verfüge.
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Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG ist der Entledigungswille hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Verkehrsanschauung dient als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers; sie wird unter anderem von der Rechtsordnung geprägt, die für den Stoff oder Gegenstand in der jeweiligen Beurteilungssituation gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass es hier an der Unmittelbarkeit zwischen dem ursprünglichen Verwendungszweck sämtlicher Altfahrzeuge und dem vom Kläger angegebenen neuen Verwendungszweck als "Oldtimer" oder "Youngtimer" fehle, weil nicht ersichtlich sei, dass die für den neuen Verwendungszweck nötigen Reparaturen in absehbarer Zeit durchgeführt werden können. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte dem Kläger unter Datum vom 4. Februar 2021 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werkstatt zur Teileherstellung und Restauration historischer Fahrzeuge auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … erteilte. Zum einen ist Gegenstand dieser Genehmigung nur die Errichtung eines Werkstattgebäudes und gestattet daher nicht die Lagerung der Altfahrzeuge auf diesem und den umliegenden Flurstücken. Unabhängig davon ist der Genehmigung eine aufschiebende Bedingung beigefügt, nach der mit der Realisierung des Bauvorhabens erst begonnen werden darf, wenn sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle vollständig entsorgt werden und die Entsorgung gegenüber der unteren Abfallbehörde nachgewiesen wird. Da diese Bedingung bis heute nicht erfüllt ist, ist es dem Kläger auch in absehbarer Zeit nicht möglich, auf dem Grundstück die für die Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit und damit Wiederverwendbarkeit der Fahrzeuge notwendigen Reparaturen durchzuführen. Auch darauf geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht ein.
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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, "Oldtimer" seien nicht als Abfall anzusehen. Als "Oldtimer" wird in § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) ein Fahrzeug definiert, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Dass und weshalb diese Begriffsbestimmung hier nicht maßgeblich sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 22 FZV erfüllen die im angefochtenen Bescheid genannten Altfahrzeuge offensichtlich schon deshalb nicht, weil von einem guten Erhaltungszustand nicht die Rede sein kann. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu dem - auch auf Fotos des Beklagten dokumentierten - schlechten Zustand der Fahrzeuge hat der Kläger nicht angegriffen. Im Übrigen widerspricht es offensichtlich der maßgeblichen "Verkehrsauffassung" im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, jahrelang unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 7 LA 36/09 - juris, Rn. 5; OVG RhPf, Beschluss vom 24. August 2009 - 8 A 10623/09 - juris Rn. 6).
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b) Der Kläger macht geltend, unter den Fahrzeugen befänden sich seltene "Oldtimer" und "Youngtimer", so z.B. ein Opel GT, ein VW-Golf 1 Cabriolet, ein BMW 2800 Cs, ein Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI, die selbst bei der Zustandsnote "mangelhaft" noch einen beträchtlichen Wert darstellten und daher als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einzustufen seien. Er habe eine selbst erstellte Liste vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Fahrzeuge einen Wert von 191.200,00 € hätten und er nach der Restaurierung einen Erlös von 648.900,00 € erzielen könne.
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Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Wert eines Gegenstands für seine Einstufung als Abfall nicht maßgeblich ist. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 30; VGH BW, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 10 S 2112/24 - juris Rn. 27, m.w.N.).
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c) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch darauf stützt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es nicht den Wert der Fahrzeuge ermittelt habe, macht er einen Verfahrensmangel geltend. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4. verwiesen werden.
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2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn zu einzelnen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur uneinheitliche Auffassungen bestehen und deshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Rechtsauffassungen nötig erscheint. Wie beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung enthält hingegen nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift gleichzeitig eine im Berufungsverfahren zu klärende Fragestellung, namentlich dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind, wobei es an rechtlichen Schwierigkeiten fehlt, wenn eine auftretende Frage durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Eine (schlagwortartige) Aufzählung der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen, ohne zu erläutern, woraus sich die besondere Schwierigkeit der einzelnen Rechtsfragen ergibt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. November 2025 - 2 L 96/25.Z - juris Rn. 38, m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag offensichtlich nicht gerecht. Der Kläger trägt lediglich vor, seinen Ausführungen unter Ziffer 1 sei zu entnehmen, dass die Einordnung eines Altfahrzeuges als Abfall sich als schwierig erweise, wenn sich unter den Altfahrzeugen Oldtimer befinden. Das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen das angefochtenen Urteils nicht eindeutig definiert, wann ein Altfahrzeug als Oldtimer zu gelten habe. Darüber hinaus erscheine es bedenklich, wenn die Frage der Einordnung eines Gegenstandes als Abfall als eine von der Kammer zu beantwortende Rechtfrage dargestellt werde. Maßgeblich für die Bewertung der Abfalleigenschaft könnten nur die subjektiven Vorstellungen des Besitzers begrenzt durch die Verkehrsanschauung sein. Diesem Vorbringen lässt sich bei Anlegung des oben aufgezeigten Maßstabs nicht entnehmen, wo im konkreten Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art liegen sollen.
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3. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts-
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oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Allerdings enthält nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift zugleich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage; lässt sich eine Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten, so bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 - 2 L 72/23.Z - juris Rn. 12 f., m.w.N.).
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Auch diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.
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a) Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "inwieweit die Definition des Abfallbegriffes im Sinne des KrWG auf die hier im Streit befindlichen Altfahrzeuge des Klägers Anwendung findet" kommt eine grundsätzliche Bedeutung offensichtlich nicht zu, weil sie nur den hier vorliegenden Einzelfall betrifft.
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b) Die weitere Frage, "ob die Einordnung eines Gegenstandes als Abfall eine von der Kammer zu bewertende Rechtsfrage ist, wenn anerkannt ist, dass für die Bestimmung des Verwendungszweckes und damit der Abfalleigenschaft die Vorstellungen des Besitzers sind", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, da sie sich ohne weiteres mit Hilfe der gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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Grundsätzlich gilt: Tatsachenfragen betreffen die in einem ersten Schritt vorzunehmende Feststellung des zwischen den Parteien streitigen Sachverhalts in seinen Einzelheiten, Rechtsfragen dagegen die einem zweiten Schritt vorzunehmende rechtliche Einordnung bzw. Würdigung (vgl. Kessel-Wulf. In: BeckOK ZPO, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 546 Rn. 5; Jacobs, in: Stein/Jonas. ZPO, 23. Aufl. 2018, ZPO § 546 Rn. 5; Kronisch, in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 11 Rn. 28). Für die Einstufung eines Gegenstandes oder Stoffes als Abfall im Sinne des KrWG ist von § 3 KrWG auszugehen, in welchem der Begriff des Abfalls definiert ist. Die Vorschrift kennt zwei Abfallbegriffe, zum einen den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, Abs. 2 und 3 KrWG beschriebenen subjektiven und zum anderen den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3, Abs. 4 KrWG beschriebenen objektiven Abfallbegriff. Die vom Kläger aufgeworfene Frage zielt auf die Anwendung des subjektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 3 KrWG, der verlangt, dass sich der Besitzer des Stoffs oder des Gegenstandes entledigen will, was nach § 3 Abs. 3 KrWG in bestimmten dort genannten Fallkonstellationen vermutet wird. Ob die darin genannten Voraussetzungen vorliegen, erfordert tatsächliche Feststellungen, auf deren Grundlage das Gericht eine rechtliche Würdigung vorzunehmen hat. Dabei können sich sowohl (aufklärungsbedürftige) tatsächliche als auch rechtliche Fragen stellen. Insbesondere kann sich in den Fällen, in denen der Besitzer - wie hier - die Absicht bekundet hat, den Gegenstand einem neuen Verwendungszeck zuführen zu wollen, die Frage stellen, welchen Inhalt die als Korrektiv zu berücksichtigende "Verkehrsanschauung" im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG hat. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ermittlung einer Verkehrsauffassung nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne handelt, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - juris Rn. 31, m.w.N.). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Verkehrsanschauung, dass dann, wenn ein für den ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbarer Gegenstand vorgehalten wird, um daraus durch "Ausschlachten" je nach Bedarf Teile zu entnehmen, es sich bei der Gesamtsache nach der Verkehrsanschauung um Abfall handelt (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 28. August 2024 - 5 LA 26/23 - juris Rn. 12, m.w.N.). Wie oben bereits ausgeführt, entspricht es nach obergerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich auch nicht der maßgeblichen "Verkehrsauffassung" im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, ein Fahrzeug, das erhalten bzw. einer Wiederverwendung zugeführt werden soll, jahrelang unter freiem Himmel abzustellen. Aus alldem folgt, dass es sich bei der Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, im Kern um eine Rechtsfrage handelt (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2017 - 20 ZB 16.991 - juris Rn. 19).
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4. Schließlich liegt auch nicht der vom Kläger sinngemäß gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.
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Hierzu trägt er vor, er habe er in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele sich bei der Frage, ob ein Gegenstand als Abfall einzuordnen sei, nicht lediglich um eine Rechtsfrage, sondern in erster Linie um eine tatsächliche Frage, die damit dem Sachverständigenbeweis zugänglich sei. Die Beweisangebote hätten nicht nur die Einstufung der beispielhaft genannten fünf Fahrzeuge, sondern sämtliche auf der Liste genannten 109 Fahrzeuge umfasst. Die Einstufung der Fahrzeuge als "Abfall" könne der technische Laie nicht leisten, vielmehr sei die Bewertung eines Kfz-Sachverständigen und die Auskunft einer hierauf spezialisierten Datei für klassische Fahrzeuge erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe ohne die nötige Differenzierung alle im Streit befindlichen 109 Fahrzeuge rechtlich als Abfall im Sinne des KrWG angesehen und keine eigenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zur spezifischen Einstufung jedes einzelnen Fahrzeuges als "Abfall" getroffen. Dies wäre jedoch mit Blick auf den gesetzlich normierten Amtsermittlungsgrundsatz zwingend notwendig gewesen. Deshalb liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung auch beruhe. Die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens sowie die Einholung einer Auskunft der C-D GmbH hätten ergeben, dass alle Fahrzeuge die Werte darstellen, die bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren (4 B 129/23 HAL sowie 2 M 81/23 OVG LSA) mitgeteilt worden seien, und dass es sich bei diesen Fahrzeugen nicht um "Abfall" handele. Aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts und der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
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Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) nicht zu begründen.
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§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet das Gericht lediglich, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist dabei selbst dann von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus zu beurteilen, wenn dieser verfehlt sein sollte. Ein Aufklärungsmangel ist deshalb nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt worden ist, inwiefern die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung eines Aufklärungsmangels erfordert darüber hinaus die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 - juris Rn. 17, m.w.N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren; ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 - juris Rn. 2).
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Gemessen daran liegt ein Aufklärungsmangel hier nicht vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich auf seine Beweisangebote in der Klagebegründung vom 4. Dezember 2023 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht musste sich die vom Kläger vermisste Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. In der Klagebegründung hat der Kläger angeregt, ein Kfz-Sachverständigengutachten und eine Auskunft der Firma C-D GmbH einzuholen, um zu beweisen, "dass ein Opel GT, ein VW Golf 1 Cabriolet, ein BMW 280 Cs, ein Citroen DS 23 sowie ein BMW 3.0CSi selbst bei der Zustandsnote "mangelhaft" noch einen beträchtlichen Wert darstellen und somit als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einzustufen sind".
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Der erste Teil der vom Kläger formulierten Fragestellung, welchen Wert die einzelnen Fahrzeuge jeweils haben, ist zwar einem Sachverständigenbeweis zugänglich. Auf den Wert der Fahrzeuge kommt es aber nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für ihre Einstufung als Abfall nicht an (vgl. S. 13 vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks). Dem ist im Übrigen auch beizupflichten. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 30; VGH BW, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 10 S 2112/24 - juris Rn. 27, m.w.N.).
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Zwar können sich - wie oben bereits ausgeführt - bei der Frage, ob ein Gegenstand als Abfall einzustufen ist, Fragen tatsächlicher Art stellen, die einer Beweiserhebung zugänglich sind. Gegenstand des in Rede stehenden Beweisangebots des Klägers ist aber lediglich die Tatsachenfrage gewesen, welchen Wert die von der angefochtenen Anordnung betroffenen Fahrzeuge haben. Diese Frage ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt - für die Bestimmung der Abfalleigenschaft nicht entscheidungserheblich gewesen.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bemessung des Streitwerts an.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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