Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 121/25.Z
Leitsatz
Vorwiegend im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ist die Förderung der Umweltschutzziele, wenn diese Förderung nach einer insoweit eindeutigen Formulierung in der Satzung andere Zwecke nicht nur überwiegt, sondern den Hauptzweck der Vereinigung bildet.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 1. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Umweltschutzvereinigung im Sinne des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG).
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Seine Vereinssatzung in ihrer aktuellen Fassung vom 28. September 2023 (Anlage K 8, Beiakte A) hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
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„Präambel
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Die friedliche Nutzung der Kernenergie ermöglicht es, den Energiebedarf des Menschen sicher, zuverlässig, wetterunabhängig, rund um die Uhr und nach menschlichem Ermessen unbegrenzt zu decken. Die Kernenergie kommt unter allen Energieformen pro Energieeinheit mit dem geringsten Verbrauch an Landfläche und Rohstoffen aus. Kernenergie gibt keine nennenswerten CO2- oder Schadstoffmengen an die Umwelt ab. Die Mengen hochradioaktiver Abfälle sind minimal, gelangen nicht in die Biosphäre, sondern können sicher entsorgt oder verwertet werden.
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Je mehr Kernenergie zum Einsatz kommt, desto weniger Energieformen sind erforderlich, die einen hohen Bedarf an Landfläche und Material aufweisen (zum Beispiel Windkraft oder Solar) oder gar größere Schadstoffmengen in die Umwelt freisetzen (fossile Energien). Der Einsatz der Kernenergie trägt somit zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen und der Tiere bei (Artikel 20a GG).
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§ 1 Name und Sitz
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(1) Der Verein führt den Namen A. …
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(2) … und (3) …
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§ 2 Zweck
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(1)
Vorrangiger Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Die an diesem Ziel ausgerichtete Vereinstätigkeit befasst sich mit dem Beitrag, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Umweltschutz, insbesondere den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. BNatSchG) und zur Abwehr der globalen Erwärmung, leisten kann.
(2)
Zur Verfolgung und Erreichung des in Absatz (1) genannten Vereinszwecks fördert der Verein den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik. Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, auf dem genannten Gebiet
(a)
die Öffentlichkeit und die Mitglieder über wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterrichten,
(b)
wissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Fragestellungen zu behandeln
(c)
die Diskussion unter den verschiedenen Disziplinen und Akteuren zu fördern,
(d)
den Mitgliedern ein Forum zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch zu bieten,
(e)
die Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen,
(f)
mit öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten.
(3)
Das Ziel der Förderung des Umweltschutzes hat für die Vereinstätigkeit stets oberste Priorität. Sofern sich in der Umsetzung der Vereinsziele Konflikte ergeben, sind diese zugunsten des obersten Ziels der Förderung des Umweltschutzes aufzulösen. Im Rahmen sämtlicher Entscheidungen und bei Abwägungen ist das Ziel der Förderung des Umweltschutzes vorrangig zu berücksichtigen.
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(§§ 3 bis 9)
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§ 10 Auflösung
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(1) …
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(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Kerntechnische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.“
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Die auf seine Anerkennung als Umweltschutzvereinigung gerichtete Verpflichtungsklage, die der Kläger nach erfolglosem Antrags- und Widerspruchsverfahren erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 1. Oktober 2025 mit folgender Begründung abgewiesen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG setze die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung unter anderem voraus, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördere. Diese Anforderung erfülle der Kläger nicht. Vorwiegender Zweck seiner Tätigkeit sei nach seiner Vereinssatzung in ihrer aktuellen Fassung vom 28. September 2023 nicht die Förderung des Umweltschutzes, sondern der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Damit verfolge er zwar auch Ziele des Umweltschutzes. So sei in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung geregelt, dass sich die Vereinstätigkeit mit dem Beitrag befasse, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Umweltschutz, insbesondere den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft und zur Abwehr der globalen Erwärmung leisten könne. Hierbei handle es sich aber nur um ein mittelbares Ziel. Unmittelbares und damit vorwiegendes Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG sei bei dem Kläger die Förderung der Kernenergie an sich. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 der Satzung, wonach die Tätigkeit des Klägers gerade und ausschließlich darin bestehe, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie die Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik zu fördern (Satz 1) und „auf dem genannten Gebiet“ Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Buchstaben a) bis f) zu leisten (Satz 2). Für die Ausrichtung des Vereinszwecks auf die Förderung der Kernenergie sprächen auch Satz 1 der Präambel, der sich mit der Kernenergie befasse, ohne dabei den Umweltschutz zu erwähnen, und § 10 Abs. 2 der Satzung, wonach das Vermögen des Klägers nach seiner Auflösung an die K. Gesellschaft e.V. falle. Die Auslegung der Satzung des Klägers dahin, dass sein Vereinszweck danach die Förderung der Kerntechnik an sich und nicht des Umweltschutzes sei, werde dadurch bestätigt, dass der Kläger mit der aktuellen Fassung seiner Satzung die vorangegangenen Fassungen, in denen der Umweltschutz gegenüber der Kerntechnik weniger stark hervorgehoben sei, nach seiner eigenen Aussage lediglich präzisiert habe.
II.
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A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Oktober 2025 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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1. Der Kläger macht geltend: Seine Satzung stelle in der Präambel und in § 2 Abs. 1 und 3 ausdrücklich klar, dass der vorrangige Zweck seiner Tätigkeit nicht die Kerntechnik an sich, sondern der Beitrag sei, den die Kerntechnik zur Erreichung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, leiste. Satz 1 der Präambel stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um eine verbindliche Regelung handle. Die Vermögensanfallsregelung in § 10 Abs. 2 habe keine Aussagekraft für die Bestimmung des aktuellen, lebenden Vereinszwecks, weil es sich hierbei um ein rein vereins- und steuerrechtliches Erfordernis handle. Nichts Anderes ergebe sich aus seiner Aussage, er habe mit der aktuellen Satzung die ursprüngliche Fassung nur präzisiert, weil auch aus dieser Fassung hervorgehe, dass seine Tätigkeit vorwiegend auf den Umweltschutz ausgerichtet sei. Die von der Satzung vorgesehenen Aktivitäten – Informationsarbeit, wissenschaftliche Aufklärung, Fachvorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligung an politischen Konsultationsverfahren – dienten ersichtlich der Vermittlung der umweltpolitischen Vorteile des Einsatzes der Kerntechnik, nicht der Förderung der Kerntechnik als Selbstzweck. Das Kriterium der Unmittelbarkeit sei zur Auslegung des Merkmals „vorwiegend“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG im Übrigen auch nicht geeignet. Eine vorwiegende Umweltförderung könne auch technikbezogen und insoweit mittelbar erfolgen. Nach der Anerkennungspraxis des Beklagten seien auch andere technikfokussierte Umweltvereinigungen anerkennungsfähig. So habe der Beklagte die Umweltschutzorganisation „Allianz pro Schiene e.V.“ anerkannt. Im Fall dieses Vereins erfolge der Umweltschutzbeitrag nicht unmittelbar, sondern über die Förderung der Technik (Schiene) und über entsprechende Informationsarbeit. Entsprechendes gelte für die vom Beklagten ebenfalls anerkannten Vereinigungen D. e.V.“ (…). Da er – der Kläger – einen strukturell identischen Ansatz wie diese Vereinigungen verfolge, verstoße die Ablehnung seiner Anerkennung gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dem könne der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Kernenergie politisch besonders umstritten sei. Das UmwRG knüpfe die Anerkennungsvoraussetzungen nicht an die politische Opportunität des verfolgten Umweltschutzziels oder an die gesellschaftliche Mehrheitsfähigkeit der bevorzugten technischen Lösung an. Entscheidend sei ausschließlich, ob der Verein Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne der §§ 2, 3 UmwRG verfolge. Die Berufung auf eine besondere politische Aufgeladenheit des Einsatzes der Kernenergie stelle damit keinen tauglichen Differenzierungsgrund dar. Sie führe dazu, dass der Beklagte eine politisch-inhaltliche Wertung an die Stelle einer normativen Prüfung setze. Technikorientierung sei kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung einer Umweltschutzorganisation, sondern ein in der Anerkennungspraxis typisches Merkmal. Außerdem habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung verkannt, dass der Beitrag, den die Kerntechnik zum Klimaschutz leiste, sowohl vom Europäischen Gerichtshof (EuG) als auch von der UN-Klimakonferenz anerkannt werde.
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2. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG setzt die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung unter anderem voraus, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Als Prüfungsmaßstab ist dabei, wie sich aus dem Merkmal „nach ihrer Satzung“ ergibt, auf den Inhalt der Satzung abzustellen (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, UmwRG, § 3 Rn. 14). „Vorwiegend“ ist die Förderung der Umweltschutzziele, wenn diese Förderung nach einer insoweit eindeutigen Formulierung in der Satzung andere Zwecke nicht nur überwiegt, sondern den Hauptzweck der Vereinigung bildet (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 – 7 C 2/21 – juris Rn. 23). Hauptzweck ist die Förderung des Umweltschutzes, wenn die Vereinigung diese als eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, UmwRG, § 3 Rn. 18). An einer solchen eindeutigen Formulierung fehlt es in der Satzung des Klägers.
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b) Eine eindeutige Formulierung in diesem Sinne lassen, worauf auch die Vorinstanz zurecht abgestellt hat, insbesondere die Regelungen über den Vereinszweck in § 2 der Satzung vermissen. Die Förderung des Umweltschutzes wird zwar in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 ausdrücklich als „vorrangiger“ Vereinszweck des Klägers hervorgehoben, dem auch im Konflikt mit anderen Vereinszwecken „oberste Priorität“ zukomme. Hierbei handelt es sich aber um Bekundungen, denen es im übrigen Satzungstext an einer entsprechenden substantiellen Untersetzung fehlt. Inhaltlich beschränkt sich die Förderung des Umweltschutzes nach der Satzung auf den Beitrag, den die Nutzung der Kernenergie aus der in der Präambel erläuterten Sicht des Klägers für den Umweltschutz leistet. Die Beschränkung auf einen solchen kerntechnisch herbeigeführten Umweltschutz spricht eher dafür, dass der Kläger seine eigentliche, prägende Aufgabe in der Förderung der Kernenergie und nicht in der des Umweltschutzes sieht. Zumindest bleibt unklar, welcher dieser Belange den Hauptzweck seiner Tätigkeit bildet. Der Umweltschutz ist bei dieser Art der Zwecksetzung kein direktes Ziel der Vereinstätigkeit, sondern nur eine in der Satzung herausgestellte Folge der Kernenergienutzung. Diese soll zudem nur indirekt dadurch herbeigeführt werden, dass durch einen höheren Anteil der Kerntechnik, die emissionsarm ist und in verhältnismäßig wenigen Anlagen mit geringem Flächenbedarf große Mengen an zuverlässiger Energie erzeugt, der Anteil an emissionsintensiven Anlagen (Kohle- und Gaskraftwerke) oder solchen mit großem Flächenbedarf (Windkraft, Solar) verringert werden kann. Bei diesem Ansatz ist der Umweltschutz nicht als solcher Zweck und Gegenstand der Vereinstätigkeit, sondern dient vielmehr als Argument für die Nutzung der Kernkraft, um die es dem Kläger nach dem Satzungstext eigentlich zu gehen scheint.
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c) Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, weil es die Frage, ob die Förderung des Umweltschutzes den Hauptzweck der Vereinstätigkeit des Klägers bilde, mit dem Argument abgelehnt habe, dass es sich hierbei mit Bezug auf die Förderung der Kerntechnik um einen nur mittelbaren Zweck handle. Zwar dürfte es nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass eine Vereinigung den Umweltschutz in der Weise mittelbar und gleichwohl „vorwiegend“ fördert, dass sie sich für die Ausbreitung einer umweltfreundlichen Technik einsetzt. Der Kläger hat insoweit angeführt, dies entspreche auch der Verwaltungspraxis des Beklagten, der die Vereinigungen D. e.V.“ (…)als Umweltschutzvereinigungen anerkannt habe. Den Gesichtspunkt der Mittelbarkeit hat das Verwaltungsgericht aber nicht als Ausschlusskriterium für das Merkmal „vorwiegend“ herangezogen, sondern nur in seiner Subsumption als Argument dafür verwendet, dass es an diesem Merkmal fehlt. Als Prüfungsmaßstab ist das Verwaltungsgericht dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Förderung des Umweltschutzes dann „vorwiegend“ erfolgt, wenn sie nach einer insoweit eindeutigen Formulierung in der Satzung einer Vereinigung den Hauptzweck, das heißt die eigentliche, prägende Aufgabe ihrer Tätigkeit, bildet (UA, Bl. 33). Diese Anforderungen können auch im Falle einer nur mittelbaren Förderung des Umweltschutzes erfüllt sein, bedürfen dann aber in der Satzung einer so deutlichen Regelung, dass keine Zweifel darüber verbleiben, ob Hauptzweck die Förderung einer bestimmten Technik oder des mit ihr beabsichtigten Umweltschutzes ist. An einer solchermaßen deutlichen Regelung fehlt es hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Mit Blick darauf gibt es auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsgebot.
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d) Dafür, dass der Hauptzweck des Klägers die Förderung der Kernenergie und nicht des Umweltschutzes ist, spricht auch die Beschreibung der konkreten Vereinstätigkeit in § 2 Abs. 2 der Satzung. Zweck des Vereins ist danach zwar, „mit Hilfe der friedlichen Nutzung der Kerntechnik und verwandter Disziplinen im Sinne von Abs. 1 den Umweltschutz zu fördern.“ Jedoch fördert „dazu und darüber hinaus“ der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie Bildung „auf dem Gebiet der Kerntechnik und verwandter Disziplinen“, und zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 dadurch, dass er auf dem „genannten Gebiet“, das heißt auf dem Gebiet der Kerntechnik, die in (a) bis (f) beschriebene Öffentlichkeits-, Wissenschafts-, Informations- und Austauscharbeit leistet. Der so umschriebene Tätigkeitsbereich bezieht sich auf den Bereich der Kerntechnik und nicht auf den des Umweltschutzes.
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e) Weitere Argumente dafür, dass der Umweltschutz nicht den Hauptzweck der klägerischen Vereinstätigkeit bildet, sind die vom Verwaltungsgericht zusätzlich herangezogene Präambel und die Vermögensanfallsregelung in § 10 Abs. 1. Die Präambel weist in ihrem Absatz 1 auf die Vorteile der friedlichen Nutzung der Kernenergie hin, geht dabei auf den Umweltschutz aber nicht an vorderster Stelle, das heißt in Satz 1, sondern erst nachrangig in den Sätzen 2 und 3 ein. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung fällt das Vermögen des Klägers bei seiner Auflösung nicht an eine anerkannte Umweltschutzorganisation, sondern an die K-Gesellschaft e.V. Soweit der Kläger gegen diese Argumente einwendet, bei der Präambel handele es sich nicht um eine verbindliche Regelung und die Vermögensanfallsregelung in § 10 Abs. 2 habe keine Aussagekraft für die Bestimmung des aktuellen, lebenden Vereinszwecks, mag dies zwar zutreffen. Für die Frage, ob der Umweltschutz den Hauptzweck einer Vereinigung bildet, kann die Satzung aber, worauf das Verwaltungsgericht zurecht abgestellt hat, nicht nur in den Regelungen über den Satzungszweck, sondern im Wege einer interpretierenden Gesamtschau auch in ihren übrigen Bestimmungen herangezogen werden. Die genannten Bestimmungen sind für die Vorinstanz auch nicht in erster Linie oder gar allein maßgeblich gewesen, sondern haben ihm als Bestätigung für das bereits auf der Grundlage des § 2 gefundene Ergebnis gedient.
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f) Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht als Argument herangezogene, von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, mit seinen Satzungsänderungen vom 28. September 2023 habe er den Inhalt der bisherigen Fassung nur präzisiert. In der Fassung, die der aktuellen voranging, (Fassung vom 30. Oktober 2013 in Gestalt der Änderungen vom 25. Mai 2021 [Anlage K 9a, Beiakte A]), sind verschiedene, auf den Umweltschutz bezogene Passagen noch nicht enthalten.
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g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht mit seinem Einwand geweckt, seine Anerkennung als Umweltschutzvereinigung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Kernenergie politisch besonders umstritten sei, weil das UmwRG die Anerkennungsvoraussetzungen nicht an die politische Opportunität des verfolgten Umweltschutzziels oder an die gesellschaftliche Mehrheitsfähigkeit der bevorzugten technischen Lösung anknüpfe und Technikorientierung kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung einer Umweltschutzorganisation, sondern ein in der Anerkennungspraxis typisches Merkmal sei. Das Argument, dass die Kerntechnik politisch umstritten sei, hat zwar der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnung des Anerkennungsantrags, aber nicht das Verwaltungsgericht zur Begründung seines klageabweisenden Urteils herangezogen. Abgesehen davon ist dieses Argument auch nicht völlig von der Hand zu weisen. Die Kerntechnik mag die von der Klägerin in ihrer Satzung beschriebenen positiven Effekte auf die Umwelt haben. Politisch umstritten ist sie aber deshalb, weil sie aufgrund des anfallenden hochradioaktiven Abfalls und der nicht völlig auszuschließenden Gefahr von Havarien mit erheblichen Umweltrisiken verbunden ist, die gegen ihre Einordnung als uneingeschränkt umweltfreundliche Technik sprechen.
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h) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beitrag, den die Kerntechnik zum Klimaschutz leiste, sowohl vom Europäischen Gerichtshof (EuG) als auch von der UN-Klimakonferenz anerkannt werde. Diese Anerkennung hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat es dem Kläger zuerkannt, dass er auch Ziele des Umweltschutzes verfolge. Dabei hat es auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es innerhalb der unionsrechtlichen und internationalen Institutionen Stimmen gibt, die die Kerntechnik als weitgehend klimaneutrale Energieform einstufen (UA, Bl. 29 bis 33). Aus diesem Umstand kann aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass die Förderung des Umweltschutzes den satzungsmäßigen Hauptzweck der Vereinstätigkeit des Klägers bildet. Dies ist, wie ausgeführt, deshalb zu verneinen, weil die Satzung des Klägers ihrem Inhalt nach nicht eindeutig erkennen lässt, dass es sich bei dem Umweltschutz um den Zweck handelt, den er als seine eigentliche, prägende Aufgabe ansieht.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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a) Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht hinreichend geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 2 L 71/24.Z - juris Rn. 39). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht.
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b) In seiner Zulassungsschrift hat der Kläger die vier Fragen aufgeworfen,
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(1) ob die Förderung einer konkreten Technologie Bestandteil des Umweltschutzzwecks sein könne, wenn die Technologie objektiv geeignet sei, Umweltvorteile zu erzeugen,
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(2) ob ein Gericht ohne Tatsachengrundlage unterstellen dürfe, eine anerkannte oder beantragte Umweltvereinigung verfolge nicht das in der Satzung deklarierte Umweltschutzziel, sondern davon losgelöste technische/wirtschaftliche Ziele,
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(3) ob Umweltvereinigungen, die im Kern auf technische Mittel Bezug nähmen, gleich zu behandeln seien wie andere technisch orientierte Vereinigungen (z.B. im Verkehrsbereich),
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(4) welche Bedeutung die Rechtsprechung des EuG zur umweltpolitischen Einordnung der Kernenergie für die Auslegung des UmwRG habe.
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Es fehlt aber an einer Darlegung, aus welchen Gründen diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind. Der Kläger hat sich insoweit auf die Aussagen beschränkt, dass diese Fragen obergerichtlich noch nicht geklärt seien, eine Vielzahl potentieller Anerkennungsfragen beträfen und über den Einzelfall hinausreichten. Diese Hinweise genügen den aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
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a) Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), und zwar mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht ihm eine tatsächliche Zielrichtung unterstellt habe, ohne Feststellungen zu seinen Mitgliedern, Strukturen, Tätigkeiten oder tatsächlichen Abläufen zu treffen. Diese Rüge ist nicht begründet. Tatsächliche Feststellungen zu seiner Vereinstätigkeit hat das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht treffen müssen, weil es seine Entscheidung ausschließlich auf die Begründung gestützt hat, die Vereinssatzung des Klägers lasse entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nicht deutlich genug erkennen, dass es sich bei der Förderung des Umweltschutzes um den Hauptzweck seiner Vereinstätigkeit handle (UA, Bl. 33 bis 35). Hat die Vor-instanz mithin bereits die Voraussetzungen des auf die Satzung abstellenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verneint, kam es nicht mehr darauf an, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des auf die tatsächliche Vereinstätigkeit abstellenden § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG erfüllt sind. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu Ausführungen gemacht hat (UA, Bl. 35 bis 37), hat es selbst klargestellt, dass es sich hierbei um einen nicht entscheidungserheblichen Hinweis handele (UA, Bl. 35 f.).
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b) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die erstinstanzliche Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem klägerischen Hinweis auseinandergesetzt habe, dass sein Vereinszweck mit demjenigen anderer anerkannter Umweltvereinigungen wie der „Allianz pro Schiene“ vergleichbar sei. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert nicht, dass die Urteilsbegründung auf alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen eingeht und alles Für und Wider und die Frage, welches Gewicht einzelnen Gesichtspunkten zukommt, im Einzelnen erörtert; vielmehr genügt es, wenn alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen behandelt werden (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 108 Rn. 31). Diesen Anforderungen genügt die erstinstanzliche Entscheidung. Den vom Kläger aufgeworfenen Vergleich mit der Vereinigung „Allianz pro Schiene“ hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils erwähnt (UA, Bl. 20). In den Entscheidungsgründen hat es darauf nicht eingehen müssen, weil es sich insoweit um einen Gesichtspunkt handelt, der für seine Entscheidung nicht wesentlich gewesen ist. Wesentlich ist für die Entscheidung der Vorinstanz allein die Frage gewesen, ob die Förderung des Umweltschutzes nach der Satzung der Klägerin den Hauptzweck ihrer Vereinstätigkeit bildet. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage sind allein die Bestimmungen der Satzung und nicht ein Vergleich mit der Tätigkeit oder den Zwecken anderer Umweltvereinigungen.
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c) Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Zur Begründung hat der Kläger insoweit angemerkt, die Feststellung eines „eigentlichen“ Vereinszwecks ohne Beweis sei mit der gesetzlichen Bindung an Tatsachenfeststellungen nicht vereinbar. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung methodisch korrekt damit begründet, dass die Förderung des Umweltschutzes nicht als eigentlicher Zweck, das heißt als Hauptzweck aus der Satzung des Klägers hervorgehe. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist dabei nicht erkennbar.
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4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.
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Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (Beschluss des Senats vom 18. September 2023 – 2 L 49/22.Z – juris Rn. 26 m.w.N.).
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Gemessen daran hat der Kläger eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt.
- 43
a) Der Kläger macht geltend: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 5. September 2013 (BVerwG 7 C 21.12, juris Rn. 34 ff.) klargestellt, dass sich die Verbandsrechte einer Umweltvereinigung allein aus den gesetzlich definierten Anerkennungsvor-aussetzungen und den satzungsmäßigen Zwecken ergäben. Eine darüberhinausgehende Prüfung tatsächlicher Zielrichtungen, politischer Motive oder inhaltlicher Präferenzen finde nicht statt. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber tragend darauf abgestellt, der Kläger verfolge „in Wahrheit“ eine auf die Förderung der Kernenergie gerichtete Zweckrichtung und überschreite deshalb den Rahmen des Umweltschutzes. Das Gericht ersetze damit die gebotene objektive Satzungsauslegung durch eine unzulässige Motiv- und Zweckbewertung. Dieser Rechtssatz widerspreche unmittelbar der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Divergenz nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem vom Kläger aufgezeigten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es hat seiner Prüfung vielmehr den im Einklang mit dem zitierten Rechtssatz stehenden Grundsatz vorangestellt, dass es für die Frage, ob eine Vereinigung nach ihrer Satzung vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördere, allein auf die Satzung ankomme (UA, Bl. 33) und hat dies allein mit der Begründung verneint, dass sich ein solcher Zweck aus einer Gesamtschau der satzungsmäßigen Bestimmungen nicht ergebe (UA, Bl. 33 bis 35). Soweit das Verwaltungsgericht dabei den eigentlichen oder Hauptzweck ermittelt hat, beruht dies ausschließlich auf einer Auslegung der Satzungsbestimmungen und nicht auf der Ermittlung von Motiven, die sich aus der Satzung nicht ergeben.
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b) Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darüber hinaus wie folgt begründet: In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (BVerwG 7 C 28.18, juris Rn. 26) habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Klagebefugnis und Rechtsstellung von Umweltvereinigungen technologie- und sektorenunabhängig zu beurteilen sei. Maßgeblich sei allein der Bezug zu umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des UmwRG; eine Einschränkung auf bestimmte Formen des Umweltschutzes (etwa klassische Naturschutzverbände) bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht verenge in seinem Urteil den Umweltbegriff jedoch dahingehend, dass technikorientierte oder energiepolitische Konzepte nicht dem Umweltschutz zuzurechnen seien. Dies stelle eine eigenständige, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beschränkung dar. Der vom Verwaltungsgericht formulierte Rechtssatz widerspreche dem technologieoffenen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Aus dem Vorbringen wird nicht deutlich, wie die voneinander abweichenden Rechtssätze, die das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht aus Sicht des Klägers aufgestellt haben, konkret lauten. Von einem Rechtssatz des Inhalts, dass die Klagebefugnis und die Rechtsstellung von Umweltvereinigungen technologie- und sektorenunabhängig zu beurteilen und nicht auf bestimmte Formen des Umweltschutzes beschränkt sei, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, weil es keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Umweltbegriff nicht in der Weise verengt, dass technikorientierte oder energiepolitische Konzepte nicht dem Umweltschutz zuzurechnen seien. Im Rahmen der entscheidungserheblichen Prüfung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG maßgeblich war für die Vorinstanz lediglich, ob der Kläger das Ziel des Umweltschutzes nach seiner Satzung „vorwiegend“ fördert, was es deshalb zurecht verneint hat, weil dies nicht zweifelsfrei aus seiner Satzung hervorgehe.
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c) Abgewichen sei das Verwaltungsgericht, wie der Kläger geltend macht, zudem von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 (BVerwG 7 C 5.18 – juris Rn. 25). Darin habe das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Anerkennung und die gerichtliche Behandlung von Umweltvereinigungen wertungsneutral zu erfolgen habe und politische Einflussnahme ein zulässiger Bestandteil des Tätigkeitsprofils von Umweltvereinigungen sei. Dem widerspreche die angegriffene Entscheidung, indem das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die angebliche energiepolitische Ausrichtung des Klägers abgestellt und diese Wertung zur Versagung der Anerkennung herangezogen habe. In seinem Urteil habe das Verwaltungsgericht die politische Öffentlichkeitsarbeit als Indiz gegen die Ausrichtung auf das Umweltschutzziel gewertet. Damit habe es einen abstrakten Rechtssatz etabliert, der die höchstrichterlich geforderte Neutralität verletze.
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Auch damit hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die politische Öffentlichkeitsarbeit einer Vereinigung ihrer Anerkennung als Umweltschutzvereinigung entgegenstehe. Es hat lediglich in seiner Subsumption bei dem Kläger das Fehlen einer vorwiegenden Förderung der Ziele des Umweltschutzes unter anderem damit begründet, dass seine politische Öffentlichkeitsarbeit nach seiner Satzung eher eine Ausrichtung auf die Kernenergie an sich als auf den Umweltschutz erkennen lasse.
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5. Einen Zulassungsgrund hat der Kläger auch nicht mit seinen abschließenden Ausführungen zu den nichttragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (UA, Bl. 35 bis 37) geltend gemacht (S. 23 bis 31 der Antragsbegründungsschrift vom 19. Dezember 2025). Diese Ausführungen sind keinem konkreten Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und dienen auch nicht der Begründung seines Zulassungsantrags, sondern, wie der Kläger selbst einleitend auf S. 23 seiner Antragsbegründung klarstellt, allgemein „der Richtigstellung und der Vermeidung künftiger Rechtsnachteile“. Da sie sich, wie der Kläger zutreffend festgestellt hat, auf die nichttragenden abschließenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (UA, Bl. 35 bis 37) beziehen, können sie insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründen.
- 50
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
- 51
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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