Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KO 722/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Dezember 2013 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2013 aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren weiterhin über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten mit Wirkung für die Vergangenheit verfügten Rücknahme der dem Kläger erteilten Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes.

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Der Kläger schloss in Vorbereitung einer zum 1. April 2007 beabsichtigten Übernahme einer von seiner Mutter auf Grundlage entsprechender Anerkennungsbescheide betriebenen „Hauswirtschaftliche Familienpflege und Seniorenbetreuung“ am 9. Januar 2007 bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen eine Ausbildung zum „Kaufmann im Gesundheitswesen“ ab. Er beantragte am 26. Januar 2007 eine Anerkennung des familienentlastenden Dienstes für sich bei dem Landesamt für Soziales und Familie. Dabei gab er an, dass er und eine weitere hauptamtliche Fachkraft, die Zeugin L..., in dem Betrieb als Fachkräfte tätig seien. Eine weitere angegebene Fachkraft, die Zeugin H..., sollte nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin im Juli 2007 zur Verfügung stehen.

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Mit dem Bescheid vom 28. März 2007 erkannte das Landesamt für Soziales und Familie das Betreuungsangebot an.

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Im April 2008 und März 2009 bestätigte der Kläger in seinen Tätigkeitsberichten den Einsatz der im ursprünglichen Antrag angegebenen Fachkräfte und gab sich weiterhin selbst als Fachkraft an.

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Anfang des Jahres 2012 erhielt der Beklagte Kenntnis von einem Strafverfahren (Az. 442 Js 1323/10) gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Betruges zulasten der Beigeladenen. Im Wesentlichen wird dem Kläger vorgeworfen, in seinem Antrag auf Anerkennung falsche Angaben über die hauptamtlichen Fachkräfte getätigt zu haben.

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In der Strafverhandlung des Amtsgerichts Meiningen (Az. 372 Js 884/14 Ls, 373 Js 1323/10 Ls, 373 Js 26757/09 Ls) am 24. Oktober 2016 gab der Kläger bei seiner Vernehmung an, dass er sich als Fachkraft bei der Antragstellung angegeben habe. Ferner habe die Zeugin L... damals zugesichert, als Fachkraft tätig zu werden. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Zeugin L... auch schon bei seiner Mutter tätig gewesen sei, er habe aber keine Vertragsgrundlagen hierzu gekannt. Er habe auch erfahren, dass wegen der Schwangerschaft der Zeugin L... über die Fortsetzung ihrer Tätigkeit Gespräche geführt worden seien, könne aber nicht genau sagen, zu welchem Zeitpunkt 2005, 2006 oder 2007 das gewesen sei. Er selbst habe mit der Zeugin L... nie darüber gesprochen und sei von einer Zusicherung ihrerseits ausgegangen, dass eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Betrieb erfolgen werde. Er sei zudem der Meinung gewesen, die Anerkennung auch ohne den Nachweis dieser Fachkraft wegen seiner Ausbildung zu erhalten, die eine fachliche Führung der Pflegekräfte ermögliche. Ihm sei auch erinnerlich, dass es ein Gespräch mit dem Landesamt für Soziales gegeben habe, in dem die Ausbildung zum Gesundheitskaufmann als ausreichend erachtet worden sei, um nach der Betriebsaufgabe durch die Mutter das Betreuungsangebot selbst weiter durchführen zu können. Anderenfalls hätte er eine andere anerkennungsfähige Ausbildung aufgenommen. Letztendlich habe die Mutter auch den Antrag hinsichtlich der Fachkräfte ausgefüllt und er habe lediglich unterschrieben, da er seiner Mutter vertraut habe.

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Die Zeugin L... gab an, der Mutter des Klägers gegenüber von ihrer Schwangerschaft bereits Mitte 2006 berichtet zu haben. Ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung habe zunächst auch unabhängig von der Geburt des Sohnes noch bestanden. Ihr sei erinnerlich, dass sie aber dann nach der Geburt des Sohnes im April 2007 der Mutter des Klägers telefonisch mitgeteilt habe, sich beruflich anders orientieren zu wollen.

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Die Zeugin H..., die Lebensgefährtin des Klägers, sagte aus, nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin im Juli 2007 sei sie ab etwa Mitte März 2008 in der Schweiz gewesen. Sie habe jedoch auch in dieser Zeit für etwa 5 Tage im Monat im Pflegedienst des Klägers mitgearbeitet. Sie habe die Grundpflege unterstützt und auch eine Schulung abgehalten. Im Dezember 2008 sei sie aus der Schweiz zurückgekehrt und habe nach ihrer Elternzeit im August 2010 angefangen, bei einem Pflegedienst in Teilzeit zu arbeiten. Ab dem 1. Februar 2011 sei sie dann zusätzlich auf 400,- €-Basis, später ab Januar 2012 auf 200,- €-Basis beim Pflegedienst des Klägers tätig gewesen und habe Telefondienste oder bei Veranstaltungen für behinderte Menschen die organisatorischen Dinge erledigt.

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Unter dem Az. 3 Ns 372 Js 8864/14 ist ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betruges bei dem Landgericht Meiningen anhängig.

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Der Beklagte nahm nach Anhörung des Klägers mit dem Bescheid vom 22. November 2013 die Anerkennung vom 28. März 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Er begründet dies damit, dass die Erteilungsvoraussetzungen zur Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe durch die Angabe der Zeugin L... als Fachkraft, die jedoch nie bei ihm beschäftigt gewesen sei, über die Anerkennungsvoraussetzungen arglistig getäuscht. Das ergebe sich aus den Tätigkeitsberichten der Folgejahre. Da der Kläger bewusst und gewollt gehandelt habe, könne er sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens ergebe sich daraus, dass es sich bei der Beschäftigung einer Fachkraft um eine wesentliche Anerkennungsvoraussetzung handele, welche das niedrigschwellige Betreuungsangebot überhaupt erst ermögliche.

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Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. Dezember 2013 bei dem Verwaltungsgericht Meiningen erhobenen Klage gewandt, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf seine Eignung als Gesundheitskaufmann zur Anerkennung des Dienstes abgestellt hat. Dem seien Abstimmungen mit dem Beklagten vorausgegangen.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 22. November 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt, dass allein die Zeugin L... für die Anerkennung des Betreuungsangebotes maßgeblich gewesen sei. Diese habe entgegen der Angaben im Antrag aber nie beim Kläger als Fachkraft gearbeitet. Daher sei die Anerkennung in rechtmäßiger Weise aufgehoben worden.

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Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Klage mit dem Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Die ursprüngliche Anerkennung sei rechtswidrig, weil die angegebene Zeugin L... nie als die ehrenamtlichen Helfer anleitende Fachkräfte beschäftigt gewesen sei. Auch der Kläger könne mit seiner kaufmännischen Ausbildung nicht als Fachkraft anerkannt werden, da diese keine pflegerischen Kenntnisse vermittle. Der Kläger habe jedenfalls einen Irrtum erregen und so eine für ihn günstige Entscheidung herbeiführen wollen. Die fehlerhaften Angaben über die Beschäftigung der Zeugin L... habe der Kläger auch in der Folgezeit in Tätigkeitsberichten aufrechterhalten. Es läge auch kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, der es rechtfertige, von einer Rücknahme abzusehen, was sich von selbst verstehe und keiner Begründung bedürfe.

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Gegen dieses ihm am 7. April 2016 zugestellte Urteil beantragte der Kläger am 8. April 2016 die Zulassung der Berufung. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2017, dem Kläger am 2. Oktober 2017 zugestellt, wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache entsprochen.

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Der Kläger begründet die Berufung mit am 16. Oktober 2017 dem Oberverwaltungsgericht zugegangenen Schreiben damit, dass er den Anerkennungsbescheid für rechtmäßig halte. Ab dem Jahr 2011 sei die Zeugin H... als Fachkraft beschäftigt gewesen, weshalb jedenfalls seitdem die Anerkennung zu Recht erfolgt sei. Die Zeugin H... sei zudem auch schon 2007, 2008 und 2009 für ihn tätig gewesen, wie ihre Vernehmung im Strafverfahren ergeben habe. Zudem habe er sich selbst als Fachkraft angesehen. Er habe die Gespräche mit den Behörden so verstanden, dass seine Ausbildung zur Übernahme des Pflegedienstes von seiner Mutter ausreiche. Sein Beruf müsse mit den lediglich in der Thüringer Verordnung über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote vom 9. Dezember 2003 beispielhaft aufgezählten Pflegeberufen gleichgestellt werden, was sich zudem aus seiner Berufserfahrung und mit Blick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern ergebe. Es seien in der Verordnung zudem auch Berufsbilder außerhalb des pflegenden Bereiches, z. B. Sozialpädagogen, erfasst. Bei ordnungsgemäßer Auswertung der Zeugenaussagen hätte der Rücknahmebescheid jedenfalls nicht bis 2007 zurückwirken dürfen. Die Ausübung des Ermessens sei auch deshalb fehlerhaft.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. März 2016 den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 22. November 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angegriffene erstinstanzliche Urteil.

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Nach Widerruf eines zunächst geschlossenen gerichtlichen Vergleichs trägt er ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Betreuungsangebotes seit der Antragstellung bis heute nicht gegeben seien. Selbst die als Fachkraft geeignete Frau H... hätte keine anleitende Tätigkeiten beim Kläger durchgeführt, wie sie von der Verordnung gefordert würde.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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1. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 22. November 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochene Rücknahme der Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes durch Bescheid vom 28. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für die streitige Rücknahmeentscheidung ist § 48 Abs. 1 ThürVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 ThürVwVfG zurückgenommen werden.

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a. Diese Rechtsgrundlage ist anwendbar, da im maßgeblichen Aufhebungszeitpunkt - dem Erlass des Bescheides vom 22. November 2013 - der dem Kläger erteilte Anerkennungsbescheid vom 28. März 2007 von Anfang an rechtswidrig war.

31

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen für ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach der seinerzeit bis zum 31. Dezember 2008 gültigen maßgeblichen Verordnung nicht erfüllt gewesen sind.

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Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes ist § 1 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 b Abs. 3 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) erlassenen Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie die Förderung von Modellvorhaben nach § 45b Abs. 3 und § 45c Abs. 6 des Elfen Buches Sozialgesetzbuch (ThürNiedBetrAngSGBXI). Danach können auf schriftlichen Antrag Angebote für eine solche Tätigkeit anerkannt werden, in denen ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung von Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen oder pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Angebote müssen die Linderung von Folgen der Einschränkung der Alltagskompetenz zum Ziel haben und sich an diejenigen Pflegebedürftigen richten, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI solche Einschränkungen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung festgestellt hat. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung kommen als niedrigschwellige Betreuungsangebote für die in Abs. 1 genannten Pflegebedürftigen insbesondere in Betracht: Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung in Kleingruppen, Einzelbetreuung durch anerkannte ehrenamtliche Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, familienentlastende Dienstleistungen und sonstige Angebote, die zu einem längeren Verbleib des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit oder im Betreuten Wohnen beitragen.

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Die Anerkennung setzt nach § 2 ThürNiedBetrAngSGBXI neben Anforderungen an ein Qualitätskonzept voraus, dass eine Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helfer erfolgt, die ausgerichtet auf das jeweilige Betreuungsangebot ist. Durch eine „Fachkraft“ ist folgendes zu vermitteln: Basiswissen über Krankheitsbilder, Behinderungsarten, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, die allgemeine Situation der pflegenden Person, Umgang mit den Erkrankten und zu Betreuenden, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggression und Widerständen, Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung sowie Kommunikation und Gesprächsführung. Nach § 2 Abs. 2 ThürNiedBetrAngSGBXI werden die ehrenamtlichen Helfer von einer Fachkraft angeleitet, die entsprechend dem Betreuungsangebot über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen verfügen soll. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Durchführung von regelmäßigen sowie fallbezogenen Teambesprechungen. Nach § 3 ThürNiedBetrAngSGBXI kommen als Fachkräfte je nach Zielgruppe der Pflegebedürftigen und Betreuten folgende Berufsgruppen in Betracht: Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpfleger, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen oder Sozialpädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen.

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Der Kläger kann die Beschäftigung einer solchen Fachkraft nicht nachweisen. Fest steht nach der aus den Strafverfahren gewonnenen Überzeugung des Senates, dass die in dem Antragsformular vom 26. Januar 2007 angegebene erforderliche Fachkraft, die Zeugin L..., nicht im Betrieb des Klägers beschäftigt wurde und damit eine Anerkennung des Betreuungsangebots jedenfalls nicht auf diese Zeugin gestützt werden konnte.

35

Auch der Kläger selbst kommt nicht als Fachkraft in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine Eignungsprüfung hinsichtlich des Berufes des Klägers als Fachkraft seitens der Behörde, wie von der Verordnung für andere als die nicht ausdrücklich darin bezeichneten Berufsgruppen vorgesehen, nicht stattgefunden hat. Ein kaufmännischer Beruf des Gesundheitswesens, wie ihn der Kläger ausübte,  ist von § 3 ThürNiedBetrAngSGBXI nicht erfasst, weil Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen vorliegen „sollen“.

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b. Ausgehend von der objektiven Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheids ist dessen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gleichwohl rechtsfehlerhaft, da der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen ist. Selbst für den Fall, dass die Rücknahme auf den Tatbestand der arglistigen Täuschung zu stützen gewesen wäre oder den Beschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 ThürVwVfG unterliege, hat der Beklagte bestehende schutzwürdige Belange des Klägers bei der Aufhebungsentscheidung unberücksichtigt gelassen.

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aa. Der Senat hat dabei zunächst erhebliche Zweifel daran, dass ein völliger Ausschluss vertrauensschützender Gesichtspunkte zugunsten des Klägers allein deshalb gerechtfertigt ist, weil er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt habe. Es steht zur Überzeugung des Senates nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger arglistig gehandelt hat.

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Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen (st. Rechtspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30/84 - juris - DVBl. 1986, 148, 149 m. w. N.).

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der der Antragstellung im Januar 2007. Für die Täuschung kommt es vorliegend darauf an, dass über die entscheidenden Anerkennungsvoraussetzungen getäuscht wurde. Dabei geht es vorliegend um die tatsächliche Beschäftigung zumindest einer anerkannten Fachkraft nach § 2 Abs. 2 ThürNiedBetrAngSGB11, die die ehrenamtlichen Helfer entsprechend dem Betreuungsangebot anleitet und selbst über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen verfügt, um die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Durchführung von regelmäßigen sowie fallbezogenen Teambesprechungen sicherzustellen. Fest steht, dass eine Täuschung bezüglich der Beschäftigung der Zeugin L..., die als Fachkraft im Sinne der Verordnung gelten würde, vorliegt, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Fachkraft beschäftigt war. Eine Arglist ist dem Kläger aber nur dann vorzuwerfen, wenn er erkannt oder in Kauf genommen hat, dass ohne die berufliche Verpflichtung der Zeugin, eine Anerkennung des Pflegebetriebs nicht erfolgen würde. Dafür müsste es dem Kläger auch bewusst gewesen sein, dass seine eigene Ausbildung (Kaufmann im Gesundheitswesen) nicht als eine anerkannte Fachkraft gilt. Zumindest müsste er diese Umstände wissentlich in Kauf genommen haben.

40

Diese Voraussetzungen liegen nicht mit der für eine volle Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit vor. Der Kläger hat ausweislich der vom Senat ausgewerteten Vernehmungsprotokolle im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, von der Eignung seines eigenen Berufes bei Antragstellung ausgegangen zu sein. Das erscheint dem Senat angesichts der objektiven Umstände, die sich aus dem Verfahren der Anerkennung ergeben, glaubhaft. Dafür spricht der Umstand, dass sich der Kläger in dem maßgeblichen Antrag vom 26. Januar 2007 und den darauffolgenden Tätigkeitsberichten bis 2012 selbst als eine solche Fachkraft in das dafür erforderliche Feld eingetragen hat. Dafür, dass der Kläger sich dort bewusst als Fachkraft angegeben hat, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf genommen hätte, dass sein Beruf nicht anerkannt würde, ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte.

41

Der Senat berücksichtigt dabei, dass es selbst für einen im Gesundheitswesen tätigen Antragsteller angesichts der komplexen Sach- und schwierigen Rechtslage nicht ohne weiteres möglich war, eine eigene sichere Bewertung über die berufliche Geeignetheit des Berufes vorzunehmen. Zwar schützt die Unkenntnis der Rechtslage im Regelfall nicht, vorliegend lässt die einschlägige Anerkennungsverordnung jedoch die Zulassung anderer als der dort genannten Berufe durch die Behörde ausdrücklich zu. Es spricht einiges dafür, dass der Kläger dem Irrtum unterlag, dass sein im Gesundheitsbereich angesiedelter Beruf einer solchen Zulassung zugänglich sei. Das bewertet der Senat als einen beachtlichen Irrtum bei der Bewertung der Rechtslage insbesondere unter Beachtung des Geschehensablaufes im Vorfeld der Antragstellung. Danach hat es  zumindest Beratungen und Abstimmungen bei dem Beklagten darüber gegeben, wie die Übernahme des Betreuungsbetriebes erfolgreich verlaufen könne. Die Mutter des Klägers hat insoweit unter dem 15. April 2014 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, nach der über die notwendige Ausbildung des Klägers und deren Anerkennung gesprochen worden sei. Zwar bleiben Einzelheiten der geführten Gespräche letztendlich offen, jedenfalls haben die Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Strafverfahrens nach Auffassung des Senates aber auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen musste, dass seine Ausbildung die Anerkennungsvoraussetzungen für den Pflegebetrieb nicht erfüllen würde. Es erscheint dem Senat sogar eher lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger in der Absicht den Pflegebetrieb der Mutter zu übernehmen, dafür eine Berufsausbildung in Kenntnis von der Ungeeignetheit für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgenommen hätte. Zwar mag es einleuchten, dass der Kläger möglicherweise im Vorfeld eine schriftliche Bestätigung oder Prüfung seines Berufsabschlusses auf die Anerkennung hin hätte herbeiführen sollen. Derartiges Verhalten allerdings reicht noch nicht aus, um dem Kläger Arglist bei der eigenen Bewertung der Geeignetheit als Fachkraft zu begründen.

42

Auch Rückschlüsse darauf, dass der Kläger zum Antragszeitpunkt erkannt hat, dass die Behörde wegen der Ungeeignetheit seines Berufes, den Umstand der Beschäftigung jedenfalls einer anerkennungsfähigen Fachkraft als wesentlich ansieht (vgl. BVerwG, a. a. O), ergeben sich ebenfalls nicht. Dem Anerkennungsbescheid ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Erstmalig im Schreiben vom 4. Mai 2011 hat der Beklagte seine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass mit Ausnahme der Zeugin H... ansonsten keine Fachkräfte beschäftigt würden, mithin der Kläger als solche nicht angesehen wurde.

43

Selbst wenn dem Kläger nachzuweisen wäre, arglistig sich selbst als geeignete Fachkraft im Antrag angegeben zu haben, ist nicht erwiesen, dass er auch gewusst hat oder billigend in Kauf genommen hat, dass die (in diesem Falle allein maßgebliche) Fachkraft, die Zeugin L..., in seinem Betreuungsdienst in Wahrheit nicht (weiter) tätig werden würde. Jedenfalls steht nach der Überzeugung des Senates fest, dass die Zeugin L... vor 2007 eine Tätigkeit im Betreuungsdienst der Mutter zeitweise durchgeführt hatte. Es lässt sich nicht feststellen, wann der Kläger von der Schwangerschaft der Zeugin L... und ihrer Absage bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft erfahren hatte. Die Zeugin L... hat ausgesagt, dass sie erst zu einem Zeitpunkt nach der Geburt des Sohnes im April 2007 (und damit nach Antragstellung im Januar 2007) der Mutter des Klägers gegenüber eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten abgesagt hatte. Insofern erscheinen die Angaben des Klägers auch glaubhaft, bei Antragstellung im Januar 2007 noch von einer (künftigen) Mitarbeit der Zeugin L... ausgegangen zu sein. Dafür sprechen auch die übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Klägers, dass beide wegen der Tätigkeit gar nicht miteinander gesprochen hatten. Es mag sein, dass er möglicherweise diesbezüglich der Mitwirkung durch seine Mutter vertraut hat und ihm insoweit auch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein könnte, sich selbst um die tatsächliche Beschäftigung der Zeugin nicht gekümmert zu haben. Maßgeblich für den Nachweis der arglistigen Täuschung sind aber das Wissen des Klägers und dessen bewusstes Handeln in der Absicht, eine Anerkennung zu erwirken, was dadurch aber nicht nachgewiesen ist. Daher ist es auch nicht maßgeblich, dass die Mutter des Klägers nach den Angaben der Zeugin L... noch in 2006 von der Schwangerschaft erfahren haben soll.

44

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im ersten Tätigkeitsbericht nach Antragstellung im April 2008 zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wahrheitswidrig die Zeugin L als hauptamtliche Fachkraft angegeben hatte. Der Senat zieht daraus entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Schluss, dass dies eine Kenntnis des Klägers bei Antragstellung im Januar 2007 dahingehend bewiesen hätte, dass allein die Beschäftigung der Zeugin L... für die Anerkennung des Pflegebetriebs maßgeblich, aber in Wahrheit nicht realisierbar gewesen sei. Fest steht lediglich, dass der Kläger von der nötigen Beschäftigung einer anderweitigen Fachkraft jedenfalls im Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2011, also zu einem entfernten Zeitpunkt nach der Antragstellung, erfahren hatte. Für den Kläger spricht auch hier der Umstand, dass er sich selbst auch erstmals nach dieser Mitteilung im Tätigkeitsbericht für 2012 (vom 27. März 2013), anders als in den vorherigen Berichten, nicht mehr als Fachkraft angegeben hat.

45

bb. Selbst wenn dem Kläger jedenfalls vorzuwerfen wäre, er hätte über wesentliche Anerkennungsvoraussetzungen arglistig getäuscht, erweist sich der angefochtene Aufhebungsbescheid als rechtswidrig, weil er die Ausübung von Rücknahmeermessen generell ausgeschlossen hat.

46

Nach § 48 Abs. 1 Satz 4 ThürVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt lediglich in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Senat ist der Überzeugung, dass die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles aber den Beklagten im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung hätten veranlassen müssen, zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Rücknahmeermessen dahingehend rechtfertigt, anstelle der Rücknahme für die Vergangenheit eine Aufhebung der Anerkennung lediglich für die Zukunft vorzunehmen.

47

Ein Ausnahmefall ergibt sich hier aus den rechtlichen Vorgaben des Anerkennungsverfahrens, seiner tatsächlichen Ausgestaltung und dem behördlichen Vorgehen. Dabei hätte der Beklagte in seine Rücknahmeentscheidung bereits einfließen lassen müssen, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen selbst schon nicht als eindeutig bewertet hat. Das ergibt sich aus der Stellungnahme der Fachbehörde vom 22. November 2012 an die Kriminalpolizei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in der er mitteilt, dass die seinerzeit gültige Anerkennungsverordnung hinsichtlich der Beschäftigung einer Fachkraft im Hauptamt gar keine Vorgaben enthalte. Jedenfalls ist die Fachbehörde des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt auch der Auffassung gewesen, dass eventuelle falsche Angaben bei der Antragstellung auf die Anerkennung keine Auswirkungen haben und allenfalls ein Widerruf rechtlich möglich und vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint vor dem Hintergrund auch nachvollziehbar, dass die Regelungen in der ThürNiedBetrAngSGBXI bei Antragstellung zunächst erst einmal (lediglich) ein Konzept vom Antragsteller verlangen, dass der Sicherung der Qualität der Betreuungsleistungen dient. Dabei liegt es nahe, dass die in dem Konzept beschriebenen Maßnahmen von dem jeweiligen Betreiber erst in der Zukunft realisiert werden. Auch bei der Beschäftigung einer Fachkraft dürfte es nicht auszuschließen sein, dass erst nach erfolgreichen Genehmigungsverfahren ein Arbeitsvertrag geschlossen und ggf. zum Nachweis auch vorgelegt werden könnte. Anders ist es auch nicht zu verstehen, dass das von dem Beklagten herausgegebene Antragsformular für die Anerkennung keine weiteren detaillierten Auskünfte zur konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung einer Fachkraft verlangt, sondern die Angabe eines Namens und der Qualifikation bereits ausreicht. Ebenso verhält es sich mit der Sicherstellung von Schulungsmaßnahmen für die ehrenamtlichen Kräfte, die der Kläger durch externe Dienstleister im Formular angekündigt hatte. Dies dürfte ebenfalls die bei Antragsstellung noch zukünftig umzusetzende Qualitätssicherung der Betreuungsdienstleistungen an pflegebedürftigen Menschen betreffen, ohne dass der Beklagte die Anerkennung verwehrt hat.

48

Aber nicht nur die verbleibenden Unsicherheiten bei der Anwendung der rechtlichen Vorgaben durch den Beklagten, sondern auch die tatsächlichen Umstände im Anerkennungsverfahren sind bei der Bewertung des vorliegenden Ausnahmefalles bei der Ausübung von Rücknahmeermessen von gewichtiger Bedeutung. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung im Mai 2011 blieb unklar, ob der Beklagte bei seiner Anerkennung auf die Fachkräfteeigenschaft des Klägers abgestellt hat. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt auch darauf verzichtet, die im Antrag angegebenen Maßnahmen der Qualitätssicherung, etwa durch Vorlage eines Arbeitsvertrags oder von Fortbildungs- und Schulungsnachweisen, gesondert zu prüfen. Er hat sich insoweit zur Kontrolle auf die Vorlage der nach § 2 Abs. 5 ThürNiedBetrAngSGBXI notwendigen aber lediglich formularmäßig ausgestalteten Tätigkeitsberichte beschränkt.

49

Letztendlich berücksichtigt der Senat, dass zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung die ThürNiedBetrAngSGBXI bereits außer Kraft und an deren Stelle kein neues Verfahren über die Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Betreuungsdienstleistungen getreten war.

50

Der Beklagte hat die Abwägung von für und gegen den Kläger sprechenden Umständen bei der Rücknahmeentscheidung auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilend nachgeholt (§ 114 Satz 2 VwGO).

51

cc. Soweit der Beklagte nunmehr gegebenenfalls erneut über die Aufhebung entscheiden wird, wird er abschließend zu prüfen haben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung der Zeugin H... die Anerkennungsvoraussetzungen oder ggf. auch der Kläger selbst erfüllt hat, etwa weil langjährige Berufserfahrungen im pflegerischen Bereich möglicherweise hinzugetreten und anerkennungsfähig wären.

52

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

53

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

55

Beschluss

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Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. März 2016  für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 € festgesetzt.

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Gründe

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Der Streitwert richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG nach der sich für den Kläger ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes und orientiert sich am Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, der mangels Angaben auf mindestens 15.000 € festzusetzen ist (vgl. 54.1.; 14.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

59

Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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