Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 SO 142/25
Orientierungssatz
Vergleiche zum Leitsatz BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 -, juris Rn. 1.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren (Az. 2 ZO 349/24) wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag „gem. § 21 GKG wegen Nichtanhörung Art 103 GG“ ist als Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung auszulegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
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Für die Entscheidung über die Nichterhebung entstandener Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt hat (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, Stand 2/2025, GKG § 21 Rn. 9). Hierüber entscheidet der Senat in der nämlichen Besetzung. Der Antrag ist nur dann als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln und durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), wenn er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - Juris, Rn. 1; HessVGH, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 F 1443/12 - Juris, Rn. 1; OVG Nds, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 4 OB 71/21 - Juris, Rn. 1; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze, Stand 11/2022, § 21 GKG, Rn. 54a). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller die Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht erhalten hat.
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Der Antrag ist unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG ist anzunehmen, wenn ein Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 KSt 2/00 - Juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZR 165/96 - Juris, Rn. 1; jeweils zur entspr. Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers nicht verletzt worden, weil, wie er meint, sein Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Zur Begründung wird auf den Beschluss über die Gegenvorstellung (Az. 2 ZO 349/24) vom heutigen Tage verwiesen.
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Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 KSt 13/10 2x
- 2 E 462/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 ZO 349/24 2x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 21 Nichterhebung von Kosten 5x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x
- 4 F 1443/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 OB 71/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 KSt 2/00 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 165/96 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen 1x
- GG Art 103 1x
- VwGO § 152 1x