Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 180/01

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Erteilung des Ehenamens "S." wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM (= 2.556,46 Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 19, 20 FGG, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO a.F. zulässig; bei der Ersetzung der Zustimmung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes handelt es sich nach der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insoweit ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. Rdnr. 27 zu § 621 ZPO).

2

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Antragsgegner rügt zu Recht, dass das Familiengericht die - strengen - Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes im Sinne von § 1618 Satz 4 BGB nicht erkannt und lediglich festgestellt hat, die Einbenennung "entspreche dem Wunsch des Kindes und diene seinem Wohl".

4

Die Neufassung des § 1618 BGB durch Artikel 1 Nr. 7 Kind RG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, stellt eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar und dient dem ausdrücklichen Zweck, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucksache 13/8511 vom 12. September 1997 S. 73, 74). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 1618 BGB ergibt, war dort zunächst vorgesehen, dass die Ersetzung der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Familiengericht dann möglich sein sollte, wenn die gewünschte Einbenennung dem Wohl des Kindes "dient". Damit wäre die Tendenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) in die familienrechtliche Lösung des Gesetzgebers übernommen worden, denn die Begriffe "förderlich" (so das BVerwG) und "dienlich" sind synonym zu verstehen. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat sich jedoch mit dem Vorschlag durchgesetzt, dass die Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils nur dann vom Familiengericht vorgenommen werden kann, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Zugleich ist aber die Möglichkeit eines Doppelnamens für das Kind, gebildet aus dem alten und dem neuen Namen, auch in umgekehrter Reihenfolge, zugelassen worden (vgl. Willutzki in KindPrax 2000, 76, 77).

5

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers - stärkerer Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil - ist daher stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additive Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine - substituierende -Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH NJW 2002, 300 f.).

6

Der Senat ist nach umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten - dasjenige des Vaters an der Erhaltung des Namensbandes zu seiner Tochter einerseits sowie andererseits der kontinuierlich und dringend geäußerte Wunsch der Tochter, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der sie jetzt lebt - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine substituierende Einbenennung zum Wohl des Kindes nicht erforderlich ist. Die Anhörung der nunmehr 15 Jahre alten A. durch den Senat hat nämlich ergeben, dass deren dringenden Wunsch, den Familiennamen "S." zu tragen, durch die sogenannte additive Einbenennung Rechnung getragen werden kann, die das Namensband zu ihrem Vater aufrechterhält. Damit hat sich schließlich auch der Vater einverstanden erklärt. Eine gütliche Einigung der Beteiligten scheiterte allerdings daran, dass der Vater dem Vorschlag des Senats über die Voranstellung des Ehenamens "S." nicht zu folgen vermochte, obwohl die vorgeschlagene Reihenfolge der Namen allein auf sprachästhetischen Gründen beruhte.

7

Der Senat sieht sich aus prozessualen Gründen allerdings daran gehindert, eine eigene Ersetzungsentscheidung im Sinne der von ihm präferierten Additivlösung zu treffen.

8

Der Doppelname stellt nämlich gegenüber der vollständigen Ersetzung kein Weniger, sondern ein sogenanntes "Aliud" dar; es handelt sich daher um einen anderen Verfahrensgegenstand (vgl. Oelkers/Kreutzfeldt: Ersetzung der Einwilligung bei § 1618 Satz 4 BGB in FamRZ 2000, 645, 646; v. Sachsen Gessaphe in MünchKomm zum BGB 4. Aufl. Rdnr. 21 zu § 1618 BGB; Coester in Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 28 zu § 1618 BGB; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376).

9

Erst recht gilt dies im Beschwerdeverfahren, weil die Würdigung und Entscheidung des Beschwerdegerichts sich immer auf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens zu beschränken hat (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler. FGG, 14. Aufl., Rdnr. 113 zu § 19 FGG).

10

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).

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