Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 135/01

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Mai 2001 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 Euro abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger macht einen Anspruch auf Leistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung geltend.

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Er und seine Ehefrau wohnen seit Juli 1998 in einem gemeinsam gemieteten Haus. Die Heizungsanlage in dessen Keller ist über einen mit einer Schelle am Wasserhahn befestigten Schlauch zu befüllen. Der Wasserhahn ist seit dem Einzug des Klägers ständig geöffnet gewesen.

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In der Zeit zwischen 27. und 30. Oktober 2000 löste sich, während der Kläger und seine Ehefrau urlaubsbedingt abwesend waren, der Schlauch vom Anschlussstück mit der Folge, dass sich ca. 20.000 Liter Wasser in das Untergeschoss des Hauses ergossen.

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Der Kläger hat den ihm hierdurch entstandenen Schaden am Hausrat mit insgesamt 71.532,00 DM (36.573,73 Euro) beziffert und verlangt mit der Klage von der Beklagten in gleicher Höhe Ersatz.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 71.532,00 DM zuzüglich 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und geltend gemacht, dass sie wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Leistungspflicht frei sei.

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Die Erstrichterin hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen ist sinngemäß ausgeführt: Es sei offen, ob dem Kläger der Umstand bewusst war, dass der Zuleitungsschlauch unter ständigem Druck stand. Eine solche Kenntnis sei aber erforderlich, um in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden bejahen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 30. August 2001 und weiterer schriftsätzlicher Ergänzungen dazu,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17. Oktober 2001,

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die Berufung zurückzuweisen.

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I. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens am Hausrat bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags nicht zu. Die Beklagte ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht frei (§ 61 VVG).

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1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände wie etwa die Tatsache zu berücksichtigen, dass er nicht Fachmann ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 277 Rdnr. 2 m.w.N.).

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2. All diese Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit sind hier erfüllt. Der Ansicht der Erstrichterin, im hier zu entscheidenden Fall sei der Kläger in subjektiver Hinsicht entlastet, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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a) Die im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung, als Mieter habe er sich mit der Heizungsanlage "naturgemäß" nicht zu befassen brauchen, kann der Kläger, nachdem er den Mietvertrag vorgelegt hat, nicht ernsthaft aufrecht erhalten. In Bezug auf die Heizung heißt es in § 8 des Mietvertrags wörtlich:

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"1. Die Heizungsanlage wird, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, vom Mieter eigenverantwortlich und auf eigene Kosten betrieben ...".

20

Anderweitige Vereinbarungen sind nicht behauptet. Zu den mietvertraglich übernommenen Pflichten des Klägers gehörte es damit u.a. auch, für die Befüllung der Heizung zu sorgen, soweit dies notwendig war.

21

b) Ob der Kläger dies während der Mietzeit jemals selbst gemacht hat, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen. In jedem Fall hatte er wenigstens darauf zu achten, dass der Wasserhahn am Befüllungsschlauch während der Zeiten längerer Abwesenheit zugedreht war.

22

Es ist allgemein bekannt und musste sich auch dem Kläger aufdrängen, dass ein ständig unter Druck stehender Wasserschlauch ein erhebliches Gefahrenpotential birgt - sei es, dass der Schlauch im Lauf der Zeit platzt, sei es, dass er wie vorliegend abrutscht, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Wasserdruck schwankt. Insofern verhält es sich ähnlich wie bei Wasch- und Geschirrspülmaschinen, für die in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass es grundsätzlich grob fahrlässig sei, den Wasseranschluss über einen längeren Zeitraum hinweg unter Druck zu belassen (vgl. für Geschirrspülmaschinen: OLG Oldenburg - Urteil vom 18.10.1995 - 2 U 135/95 - VersR 1996, 1492 - bei einwöchiger Abwesenheit; OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.1988 - 4 U 232/87 - VersR 1989, 697 - bei mehrwöchiger Abwesenheit; OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.12.1986 - 12 U 173/86 - RuS 1987, 231 - bei zweistündiger Abwesenheit; für Waschmaschinen: OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.10.1990 - 12 U 73/90 - VersR 1992, 114 -; LG Hamburg - Urteil vom 27.03.1985 - 2 O 97/84 VersR 1986, 564; vgl. generell zur Überwachung einer laufenden Waschmaschine auch OLG Hamm - Urteil vom 27.03.1984 - 27 U 433/83 - NJW 1985, 332.

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Dabei hat man bereits eine kürzere Abwesenheit (vgl. OLG Karlsruhe aaO: ca. 2 Stunden) für grobe Fahrlässigkeit ausreichen lassen. Für mehrere Tage hätte der Kläger auf keinen Fall wegfahren dürfen, ohne Sorge dafür getragen zu haben, dass der Wasserhahn zugedreht war.

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Aus dem vorliegenden Foto vom hier verwendeten Schlauch und dem Wasseranschluss (Bl. 23 d.A.) ergibt sich, dass beide gut sichtbar und frei zugänglich angebracht sind.

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Dass der Kläger kein Techniker ist, sondern Kaufmann, entlastet ihn ebenso wenig wie die angeblich "weit verbreitete" Praxis, die Befüllschläuche generell offen zu lassen.

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Nichts anderes gilt, wenn als wahr unterstellt wird, dass im Rahmen der Schadensregulierung durch die Bayerische Versicherungskammer deren Vertreter erwähnt hat, er selbst habe auch erst vor Kurzem erfahren, dass ein Befüllschlauch nicht ständig unter Druck belassen werden sollte. Diese Einsicht musste sich auch dann "jedem" aufdrängen, wenn sich ein (Schadens-) Sachverständiger im Einzelfall hierüber nicht im Klaren gewesen sein sollte.

27

Dass die Bayerische Versicherungskammer den Schadensfall in der Gebäudeversicherung reguliert hat, besagt in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen der Regulierung eines Gebäudeversicherungsschadens nicht darauf ankommt, ob dem Mieter grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Denn der Mieter ist im Verhältnis Gebäudeversicherer/Hauseigentümer weder Erfüllungsgehilfe des Hauseigentümers noch dessen Repräsentant (BGH - 07.06.1989 - IVa ZR 94/88, VersR 1989, 909).

28

Dass die zur Heizung gehörende Bedienungsanleitung nicht eigens auf die Notwendigkeit hinweist, den Wasserhahn nach jeden Befüllungsvorgang wieder zu schließen, ist unerheblich, weil es sich hierbei um nichts anderes als eine Selbstverständlichkeit handelt.

29

II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht erfüllt sind; ob im hier zu entscheidenden Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, stellt eine bloße Tat- und keine Rechtsfrage dar (ebenso OLG Karlsruhe - Urteil vom 4.12.1986).

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