Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 38/02


Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2000 zur Vereinbarkeit der sogenannten "Sitztheorie" mit der Niederlassungsfreiheit von juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft ausgesetzt.

Gründe

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1. Die Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) hängt davon ab, ob sich ihre Parteifähigkeit nach deutschem Recht beurteilt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl. z.B. BGH ZIP 2000, 967 m.w.N.) ist das der Fall, wenn die Gesellschaft - unabhängig von ihrer wirksamen Gründung im Ausland - ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Kläger haben, in anderem Zusammenhang, substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1), eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht, nur eine Briefkastenfirma sei, die vom Beklagten zu 2) von S. aus verwaltet werde; die Beklagte zu 1) ist dem nicht erheblich entgegengetreten.

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Danach ist davon auszugehen, dass der Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Beklagten zu 1) in Deutschland ist, so dass sich deren Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht richtet. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte zu 1) keine Neugründung oder zumindest eine Umwandlung im Sinne der §§ 362 bis 393 AktG durchgeführt hat, die ihr die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht geben würden. Ist die sogenannte "Sitztheorie", also die Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Sitz ihrer tatsächlichen Verwaltung (und nicht nach dem Ort ihrer Gründung) mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, würde es an der Rechtsfähigkeit der Beklagten zu 1) und damit an ihrer Parteifähigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO fehlen. Die Klage wäre unzulässig. Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs dagegen dahin beantworten, dass es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und 48 EG) gebietet, deren Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen, wäre die Beklagte zu 1) nach gegenwärtiger Sachlage rechts- und parteifähig (im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO) und die Klage somit zulässig.

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Die Ansicht der Kläger, die passive Parteifähigkeit der Beklagten zu 1) sei hier in jedem Fall deshalb zu bejahen, weil sie in der Luftfahrzeugrolle und im Pfandrechtsregister als Eigentümerin des streitgegenständlichen Luftfahrzeugs stehe, trifft nicht zu. Bei ihrem Vergleich mit der passiven Parteifähigkeit eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten (vgl. BGH NJW 1986, 2194) übersehen sie, dass die Register, in die die Luftfahrzeuge eingetragen werden (Luftfahrzeugrolle und Pfandrechtsregister) keine dem Grundbuch (oder dem Schiffsregister - Dobberahn Mitt RhNotK 1998, S. 145/148) vergleichbare Funktion haben. Die von den Klägern erstrebte Übertragung hälftigen Eigentums an einem Luftfahrzeug vollzieht sich außerhalb der vorgenannten Register, bei der Anwendung deutschen Rechts nach den allgemeinen Regeln des BGB über den Erwerb beweglicher Sachen, §§ 929 ff BGB (vgl. Dobberahn aaO S. 161 m.w.N.). Eine Mitwirkung des in die Luftfahrzeugrolle und das Pfandrechtsregister eingetragenen Eigentümers allein deswegen, weil er in den beiden Registern als Eigentümer steht, ist nicht notwendig. Ferner erstreckt sich der öffentliche Glaube des Pfandrechtsregisters nicht auf das Eigentum an dem Luftfahrzeug (vgl. Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1990, 1137). Bei dieser "Registerlage" zwingt allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) als Eigentümerin in den beiden Registern eingetragen ist, nicht dazu, sie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO vorliegend als parteifähig anzusehen.

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2. Die Aussetzung des Rechtsstreits erfasst auch die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3). Die Kläger behaupten, alle drei Beklagten würden ähnlich einer "kriminellen Vereinigung" bestrebt sein, Rechte des Erblassers W. G. an dem Luftfahrzeug Beech Craft C 90, die nun ihnen, den Klägern zustehen würden, zu verschleiern und sich deren wirtschaftlichen Wert anzueignen.

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Es ist deshalb verfahrensrechtlich nicht möglich, die Aussetzung des Rechtsstreits auf die Klage gegen den Beklagten zu 1) zu beschränken und über die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) durch Teilurteil zu entscheiden. Denn ein Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Das ist insbesondere dann zu befürchten, wenn - wie hier - in einem Fall subjektiver Klagehäufung die Klagen aus einem zusammenhängenden tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden und nur über einen Teil davon durch Teilurteil entschieden wird. Es besteht dann die Gefahr, dass das Gericht bei der späteren Entscheidung über die restliche Klage (gegen die Beklagte zu 1) durch Schlussurteil zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. z.B. BGH NJW 01, 78 und 155, jew. m.w.N.).

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3. Nach alledem ist die Aussetzung des Verfahrens - ohne eine gleichzeitige Vorlage an den EuGH, zu der der Senat andernfalls nach Art. 234 EGV gezwungen gewesen wäre - in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO angezeigt (vgl. dazu OLG Celle OLGR 02, 7).

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