Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 97/03

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2003 geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.859,37 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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1. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz eines Unfallschadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, am 21. Februar 2001 gegen 21.30 Uhr habe er mit seinem Pkw Marke Lancia die Auffahrt zur ...-Brücke in ... befahren und vor dem Einfahren auf die Durchgangsstraße verkehrsbedingt abbremsen müssen. Dabei sei ihm der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Lancia aufgefahren.

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Der Kläger hat seinen Schaden auf 17.791,20 DM (9.096,50 €) beziffert (Wiederbeschaffungswert für den Pkw inkl. Mehrwertsteuer und abzüglich Restwert: 16.500,00 DM; Kosten des Sachverständigengutachtens: 1.241,20 DM; Auslagenpauschale: 50,00 DM) und diesen Betrag nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2001 mit der Klage geltend gemacht. In der Klageerwiderung vom 30. August 2001 haben die Beklagten durch ihren damals noch gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 14. August 2001 u. a. vortragen lassen:

3

„Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 2001 geltend. Gegen 21.30 Uhr des 21. Februar 2001 wollte der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Lancia ... in ... auf die ...-Brücke einfahren. Verkehrsbedingt hatte er sein Fahrzeug abbremsen müssen. Infolge Unaufmerksamkeit ist der Beklagte Ziff. 1) mit dem bei der Beklagten Ziff. 2) haftpflichtversicherten Pkw ... auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren.

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Das Unfallereignis wird nicht bestritten. Die Beklagten räumen ein, dem Kläger zu 100 % schadenersatzpflichtig hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden Schäden zu sein.

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Bestritten wird aber, dass die klägerischen Schäden unfallkausal sind!“

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2001 haben die Parteien die Anträge gestellt. Sodann hat der Einzelrichter den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört.

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Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angezeigt, dass er den Beklagten zu 1) anwaltlich nicht mehr vertrete und die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) als Streithelfer beitrete. Im Folgenden hat die Beklagte zu 2) u. a. bestritten, dass eine Berührung der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) stattgefunden haben soll. Außerdem hat sie vorgebracht, es spreche alles dafür, dass es sich um kein freiwilliges und unvorhergesehenes Schadensereignis gehandelt habe; in Wirklichkeit sei der Unfall verabredet und gestellt gewesen.

8

Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... und der Vernehmung des Zeugen G... Co... mit Urteil vom 24. April 2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, sie sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon überzeugt, dass der streitige „Verkehrsunfall“ abgesprochen gewesen sei. Bei dieser Sachlage fehle es an einem schadenersatzpflichtigen Ereignis, so dass weder gegen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer noch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer ein Anspruch bestehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

9

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 26. Juni 2003 und weiteren Vorbringens beantragt er,

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das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2003 aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.096,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte zu) hat – auch als Streithelferin für den Beklagten zu 1) – gemäß ihrer Berufungserwiderung vom 28. Juli 2003 und weiteren Vorbringens beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat gemäß Verfügung vom 6. Oktober 2003 und Beschluss vom 10. Dezember 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G... Co..., der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B... zu seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 5. November 2002 und durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B... vom 4. April 2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. November 2003 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B... vom 4. April 2004 verwiesen.

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2. Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG a. F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB) Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 7.859,37 € aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 2001 auf der Auffahrt zur ...-Brücke in ... ... Die Beklagte zu 2) hat nicht nachgewiesen, dass der Verkehrsunfall vom Beklagten zu 1) im Einvernehmen mit dem Kläger herbeigeführt worden ist, der Kläger also mit der Rechtsgutverletzung einverstanden gewesen wäre (was die Rechtswidrigkeit der Beschädigung seines Fahrzeugs und damit auch daraus hergeleitete Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) ausgeschlossen hätte – vgl. BGH DAR 1990, 224; zur Beweislast: BGHZ 71, 339).

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a) Die Beklagten haben in erster Instanz zugestanden, dass der Beklagte zu 1) am 21. Februar 2001 gegen 21.30 Uhr mit seinem Pkw auf dem Zubringer zur ...-Brücke in ... ... auf den verkehrsbedingt abgebremsten Pkw des Klägers infolge Unaufmerksamkeit aufgefahren war. An dieses Geständnis im Sinn des § 288 ZPO ist die Beklagte zu 2) auch im Berufungsverfahren gebunden (§ 535 ZPO).

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(1) Die Beklagten haben den vom Kläger in der Klageschrift behaupteten Unfallhergang wirksam zugestanden (§ 288 ZPO). In ihrer damals noch gemeinsam abgegebenen Klageerwiderung vom 30. August 2001 haben sie zu dem vom Kläger vorgebrachten Unfallereignis ausdrücklich Stellung genommen. Sie haben das Geschehen in gleicher Weise wie der Kläger wiedergegeben und ausdrücklich angemerkt, es werde „nicht bestritten“. Zudem haben sie eingeräumt, dem Kläger dem Grunde nach in vollem Umfang ersatzpflichtig zu sein. Darin lag ein Zugestehen des Auffahrunfalls und des Nichtvorliegens einer (der Haftung der Beklagten entgegenstehenden) Unfallabrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) im Sinn des § 288 ZPO. Auf der Grundlage dieses Vortrags haben die Parteien im Termin am 15. November 2001 verhandelt (zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung vgl. BGH NJW-RR 1999, 1113). Die fehlende Protokollierung des vor dem Prozessgericht abgegebenen Geständnisses (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) hat dessen Wirksamkeit nicht beeinflusst (vgl. BGH MDR 1995, 90; FamRZ 2003, 1549).

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(2) Die Beklagte zu 2) hat das Geständnis nicht wirksam widerrufen (vgl. § 290 ZPO; zur Auswirkung eines Widerrufs auf die Wirkung des Geständnisses des Beklagten zu 1) vgl. z. B. BGH VersR 1970, 826; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 356; Musielak/Huber, ZPO § 288 Rdnr. 10; Zöller/Greger, ZPO § 288 Rdnr. 7). Nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob das Zugestehen eines normalen Unfallhergangs auch durch die Beklagte zu 2) der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Beklagte zu 2) hat – anders als das Landgericht angenommen hat – den Beweis für eine Unfallabrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht geführt.

18

(a) Die Erstrichterin halt allerdings zutreffend ausgeführt, dass ein gestellter Unfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bewiesen werden kann (vgl. BGHZ 71, 339; VersR 1979, 281 und 514; OLG Köln r+s 1992, 266 und 1995, 412; OLG Hamm VersR 1999, 335; Senat in ständiger Rechtsprechung – vgl. z. B. Hinweisbeschluss vom 30. März 2003 – 1 U 13/03; ferner Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO § 286 Rdnr. 167 m. w. N.; Knoche, MDR 1992, 919; Born, NZV 1996, 257; a. A. OLG Düsseldorf r+s 1996, 132 mit zustimmender Anmerkung von Lemke). Das ändert indes nichts daran, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Fahrzeugs feststehen muss. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus (vgl. BGHZ 71, 339/346; missverständlich: KG, KGR 2003, 143, das sich in seinen Entscheidungsgründen jedoch auf BGHZ 71, 339 beruft).

19

(b) Die entscheidungserheblichen Feststellungen begründen einen derartigen Anscheinsbeweis, nach dem bei einer Häufung von für eine Unfallabrede typischen Merkmalen auf einen gestellten Unfall geschlossen werden kann, nicht.

20

Der Erstrichterin ist zuzugeben, dass einige Indizien durchaus für einen gestellten Unfall sprechen (zu den Beweisanzeichen vgl. z. B. Lemcke r+s 1993, 121). Das Schädigerfahrzeug des Beklagten zu 1) hatte zum Unfallzeitpunkt einen sehr geringen Wert. Der Kläger selbst wollte seinen Unfallwagen unstreitig nicht länger haben. Das Fahrzeug hatte erhebliche Vorschäden und nur noch ein Kurzkennzeichen. Bereits wenige Tage nach dem Unfall stand es für Nachforschungen der Beklagten zu 2) insbesondere in Bezug auf den Umfang eines Vorschadens nicht mehr zur Verfügung. Zu bedenken ist aber auch: Dass der Unfallwagen des Klägers nur durch eine Unfallmanipulation wirtschaftlich sinnvoll hätte verwertet werden können, weil er auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen nennenswerten Erlös mehr erzielt hätte, hat die Beklagte zu 2) aber nicht substantiiert dargelegt. Der unstreitige Vorschaden des Pkw ist in dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten beschrieben.

21

In hohem Maße ungewöhnlich ist der Unfallhergang. Der Kläger hat behauptet, die Geschwindigkeit seines Pkw auf dem Zubringer zur Schnellstraße bei der Annäherung an die Einmündung verringert zu haben, weil auf der Schnellstraße Verkehr gewesen sei. Als der Beklagte zu 1) aufgefahren sei, habe sie noch bei 20 – 25 km/h gelegen. Der Beklagte zu 1) hat im Termin am 25. November 2001 bei seiner Anhörung angegeben, er habe die Auffahrt mit 80 – 90 km/h befahren. Den Pkw des Klägers habe er im letzten Moment noch gesehen und gebremst, es sei aber zu kurz gewesen. Trotzdem muss es ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. B... in seinem Gutachten vom 5. November 2002 noch gelungen sein, seine Ausgangsgeschwindigkeit erheblich zu reduzieren. Dann ist es jedoch auf den ersten Blick nicht plausibel, dass der Beklagte zu 1) nach den weiteren Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus den Schadensbildern kurz vor der Kollision nicht gebremst sondern eher beschleunigt haben soll. Das spräche eher für ein (abgesprochenes) absichtliches Auffahren.

22

Dennoch ist der Senat nach umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Unfall eingewilligt hatte. Auffälligkeiten in den Personen des Klägers und des Beklagten zu 1), die auf deren Bereitschaft, einen Versicherungsbetrug durch Unfallmanipulation zu begehen, schließen lassen würden (wie Vorstrafen im Bereich von Vermögensdelikten; frühere Unredlichkeiten gegenüber Versicherern bei anderen Gelegenheiten; zahlreiche Vorunfälle oder die Zugehörigkeit zu einem Kreis von Personen, denen die „Praktiken des Unfallbetrugs“ <vgl. BGH VersR 1979, 281> nicht fremd sind) sind nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine Bekanntschaft zwischen diesen beiden Parteien vor dem Unfall. Ein plausibles Motiv des Klägers für eine Unfallmanipulation ist denkbar, aber nicht bewiesen. Ob sie die einzige Möglichkeit einer profitablen Verwertung des Pkw war, ist unklar. Außerdem ist eine erhebliche Überhöhung des im vorgerichtlichen Schadenersatzbegehren des Klägers geltend gemachten Wiederbeschaffungswerts nicht bewiesen. Der Kläger hat sich an das Schadensgutachten Dipl. Ing. Sch... vom 26. Februar 2001 angelehnt, das der Gerichtsgutachter Dipl.-Ing. Dipl. Ing. B... in seinem vom Senat eingeholten Gutachten vom 4. April 2004 im Wesentlichen bestätigt hat. Hätte er hiervon – nach dem von ihm vorgenommenen Abzug eines Restwerts – noch die Verpflichtung, seinem angeblichen Komplizen, dem Beklagten zu 1), für dessen Tatbeitrag einen angemessenen Lohn zu zahlen, erfüllen müssen, wäre ein Gewinn für den Kläger im Fall des vollendeten Versicherungsbetrugs nur schwer darstellbar. Eher gegen einen unbedingten Bereicherungswillen des Klägers spricht ferner die Beschränkung seiner Forderung auf den Ersatz des Fahrzeugschadens, die Sachverständigenkosten und allgemeine Auslagen; eine hohe Nutzungsausfallentschädigung begehrt er nicht.

23

Der von der Erstrichterin als Indiz für einen gestellten Unfall angeführte Auffahrunfall ist in der Tat eine Unfallvariante, die nach der Kenntnis des Senats aus anderen von ihm bearbeiteten Verfahren bei der Umsetzung von Unfallabreden häufig anzutreffen ist (vgl. auch Lemcke aaO). Seine Ausführung ist relativ gut zu kontrollieren und die Haftungslage ist in der Regel eindeutig. Vorliegend kommen jedoch Besonderheiten hinzu, die die Indizwirkung des Auffahrunfalls abschwächen. Der Unfallort spricht eher gegen als für ein vom Kläger und dem Beklagten zu 1) geplantes Arrangieren des Auffahrens. Der Zubringer zu einer Schnellstraße in ..., die die Städte ... und Mannheim verbindet, ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, auch zur Unfallzeit um 21.30 Uhr auf den ersten Blick kein verkehrsarmer Platz, der, unbedrängt von anderen Verkehrsteilnehmern, das einigermaßen sorgfältige Abstimmen der Fahrweisen der unfallbeteiligten Fahrzeuge ermöglichen könnte. Hinzukommt, dass die Behauptung nicht widerlegt ist, der Zubringer, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h beträgt, werde üblicherweise sogar mit höherer Geschwindigkeit befahren.

24

Außerdem befand sich im Pkw des Klägers dessen minderjähriger Sohn. Selbst wenn er, wie er bekundet hat, durch den Anstoß „nicht so stark“ nach vorne gedrückt worden sei, ist es für gestellte Unfälle eher untypisch, dass der Geschädigte im geschädigten Fahrzeug seinen minderjährigen Sohn einem (wenn auch nur geringen) Restrisiko von Verletzungen aussetzt.

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Was die Kompatibilität der Unfallschäden angeht, hat der Gerichtsgutachter Dipl.-Ing. B... ausgeführt, dass die Unfallschäden am Pkw des Klägers durch den behaupteten Auffahrunfall verursacht worden sein können.

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Vor diesem Hintergrund reichen – auch mit den Blick auf die Dynamik eines Unfallgeschehens – dem Senat die oben beschriebene Auffälligkeit beim Unfallhergang (ungebremstes Auffahren des Beklagten zu 1)) sowie die Besonderheiten im Zusammenhang mit den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht aus, um zur Feststellung einer Unfallabrede zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu gelangen. Die aufgezeigten Unklarheiten zu sonstigen wesentlichen Umständen begründen erhebliche Zweifel.

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b) Der von den Beklagten zu ersetzende Unfallschaden des Klägers beläuft sich auf 7.859,37 €.

28

(1). Aufgrund des Geständnisses der Beklagten steht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Auffahren des Beklagten zu 1) auf den Pkw des Klägers und einem Schaden an diesem Pkw fest. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schadensumfang beurteilt sich nach § 287 ZPO. Danach sind die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters geringer, weil je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache genügt (vgl. z. B. BGH VersR 2003, 474 m. w. N.). Vorliegend holte der Kläger nach dem Unfall ein Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl. Ing. Sch... ein. Der gerichtliche Sachverständige Dipl. Ing. B... hat in seinem Gutachten vom 5. November 2002 ausgeführt, die festgestellten Fahrzeugschäden am Heck des Pkw des Klägers und im Frontbereich des Pkw des Beklagten zu 1) seien kompatibel. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, den vom Privatgutachter Dipl. Ing. Sch... und dem Gerichtsgutachter Dipl.-Ing. B... bewerteten Fahrzeugschaden am Pkw des Klägers dem vom Beklagten zu 1) verursachten Auffahrunfall zuzuordnen.

29

(2) Der Kläger hat seinen Unfallschaden auf Totalschadenbasis berechnet und die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1985, 2469; NJW 1992, 302). Das ist in Anbetracht der vom Privatgutachter Dipl.-Ing. Dipl. Ing. Sch... ermittelten Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer von 17.594,03 DM zuzüglich einer merkantilen Werkminderung von 550,-- DM auf der einen Seite und einem Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer von 21.000,-- DM abzüglich eines Restwerts von 4.500, DM nicht zu beanstanden.

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(3) Der Senat bemisst den unfallbedingten Fahrzeugschaden des Klägers auf 7.199,19 € (9.500,-- € abzüglich 2.300,81 €).

31

Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B... hat – insoweit den im Privatgutachten Dipl.-Ing. Sch... angegebenen Betrag geringfügig nach unten korrigiert – den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers zum Unfallzeitpunkt auf 9.500,-- € und – in Anlehnung an das Privatgutachten Dipl.-Ing. Sch... – den Restwert nach dem Unfall auf 2.300,81 € geschätzt. Seine Ausführungen dazu waren nachvollziehbar und plausibel; durchgreifende Einwände hatten die Parteien nicht.

32

Hinzukommen die Kosten des Schadensgutachtens Dipl.-Ing. Sch... von 634,62 €/1.241,20 DM sowie die Auslagenpauschale von 25,56 €/50,-- DM. Der von den Beklagten dem Kläger zu ersetzende Unfallschaden beläuft sich nach alledem auf insgesamt 7.859,37 €. Der weitergehende Klageanspruch des Klägers (auf Ersatz eines zusätzlichen Fahrzeugschadens von 1.237,13 €) ist unbegründet.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

34

4. Ein Anlass für die von der Beklagten zu 2) beantragte Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen des Geständnisses im Sinn des § 288 ZPO sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565).

35

Ob es im jeweiligen Einzelfall angenommen werden kann, hängt von den besonderen Umständen gerade dieses Einzelfalls – und nicht von, vom Revisionsgericht zu klärenden – Rechtsfragen ab.

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