Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (5. Zivilsenat) - 5 WF 105/05
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 24. Juni 2005 geändert:
Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren rückwirkend ab Antragstellung (7. April 2005) - erneut - Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Antragstellerin hat keine (weiteren) Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.
Ihr wird Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
Gründe
- 1
Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 11. März 2002 Prozesskostenhilfe mit einer Ratenanordnung von 45 € monatlich für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. Wegen Zahlungsrückständen wurde die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. November 2004 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Rechtsmittel hiergegen hat die Antragstellerin nicht eingelegt.
- 2
Ihr neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. April 2005 hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen Mutwilligkeit des neuen Antrags abgelehnt.
- 3
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig.
- 4
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
- 5
Das Familiengericht geht in seiner Entscheidung auf Grund der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu Recht - davon aus, dass die Antragstellerin nicht (mehr) in der Lage ist, aus ihrem Einkommen oder Vermögen weitere Raten zu leisten.
- 6
Der Umstand, dass die Antragstellerin gegen die Aufhebungsentscheidung vom November 2004 kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil sie womöglich bereits damals ihre fehlende Leistungsfähigkeit für Ratenzahlungen hätte belegen können, rechtfertigt den vom Erstgericht erhobenen Vorwurf mutwilligen Verhaltens indes nicht.
- 7
Eine bestandskräftige Entscheidung über die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe schließt eine Neubewilligung für dasselbe Verfahren nicht aus (Senat, Beschl. vom 8. April 2002, 5 WF 15/02, in FamRZ 2002, 1418 = NJW-RR 2002, 1517 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; mit einschränkender Auffassung OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531).
- 8
Es steht auch keineswegs fest, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin Ende des Jahres 2004 waren und dass sie zur Geltendmachung der fehlenden Leistungsfähigkeit bereits im Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen wäre. Wie die Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist tatsächlich waren, kann indes dahingestellt bleiben. Für eine Neubewilligung kommt es schon grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nachträglich eingetreten ist (so aber OLG Nürnberg a. a. O.). Die Entscheidung über die Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes erwächst zwar mit Ablauf der Beschwerdefrist in Bestandskraft. Damit ist indes lediglich einer weiteren rechtlichen Prüfung entzogen, ob die Voraussetzungen nach § 124 Nr. 4 ZPO gegeben waren. Dagegen entfaltet sie - wie auch die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941) - keine materiellrechtliche Rechtskraftwirkung, die nur bei nachträglich eingetretenen Änderungen tatsächlicher Art durchbrochen werden dürfte (vgl. dazu §§ 322, 323 Abs. 2 ZPO).
- 9
Es entstehen im Übrigen für die Landeskasse keine Mehrkosten - solche könnten gegebenenfalls womöglich zu einer Einschränkung für eine Neubewilligung Veranlassung geben -, wenn die bedürftige Partei ihre verringerte Leistungsfähigkeit nicht mit einem Antrag auf Aufhebung der Ratenanordnung sondern im Rahmen eines Antrags auf Neubewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltung bringt.
- 10
Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu treffen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
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