Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 313/06
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird die Verfügung des Vorsitzenden der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Juli 2006 aufgehoben.
2. Im Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung über den 4. Oktober 2006 hinaus wird dem Untergebrachten Rechtsanwalt ..., als Verteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
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Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 1989 wegen versuchten und vollendeten Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. Eine zwischenzeitliche Aussetzung der Reststrafe und Maßregel zur Bewährung musste widerrufen werden. Bis zum 4. Oktober 2006 steht die nächste Überprüfung gemäß § 67 e StGB an, für den ein psychiatrisches Gutachten durch einen externen Sachverständigen in Auftrag gegeben worden ist. Am 28. Juni 2006 hat Rechtsanwalt H.. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das anstehende Überprüfungsverfahren beantragt. Dies hat der Vorsitzende der zuständigen Vollstreckungskammer durch Verfügung vom 6. Juli 2006 mit der Begründung verweigert, dass eine Beiordnung nicht bereits im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens, sondern erst nach Erstattung des Gutachtens zur Vorbereitung des Anhörungstermins erforderlich sei. Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Vorfeld der jährlichen Überprüfung der Unterbringung gemäß § 67 e StGB geboten ist. Zu Recht geht auch der Vorsitzende der Vollstreckungskammer davon aus, dass dem psychiatrisch Untergebrachten in aller Regel im Prüfungsverfahren über die Fortschreibung bzw. Aussetzung der Maßregel ein Verteidiger beizuordnen ist. Denn bei dem fraglichen Personenkreis, dem auch der Beschwerdeführer angehört, muss grundsätzlich angenommen werden, dass er nicht in der Lage ist, bei der erforderlichen Anhörung die gutachterlichen Argumente zu seinen Gunsten darzulegen; dasselbe gilt für die rechtlichen Fragen der Fortdauer der Maßregel (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2001 – 1 Ws 141/01). Unter solchen Voraussetzungen ist der rechtliche Beistand jedoch auch im Vorstadium der Anhörung nach § 67 e StGB erforderlich. Denn zur Vorbereitung des Anhörungstermins sind bereits Besprechungen zwischen Untergebrachtem und Verteidiger sachdienlich; dazu kann es geboten sein, die Haupt- und Vollstreckungsakten einzusehen. Auch bei der Auswahl eines externen Gutachters hat der Verteidiger in aller Regel ein Mitsprache- und Vorschlagsrecht, um eine effektive Interessenvertretung für den Untergebrachten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 – 1 Ws 273/06). Dies gilt unabhängig von der Frage, auf welchen Prozessabschnitt sich eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren beschränkt.
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Diese Erwägungen gebieten es, dem Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers rechtzeitig vor der Anhörung und damit bereits im Stadium der Auswahl und Bestellung des Sachverständigen, dessen Gutachten der bevorstehenden Entscheidung zu Grunde gelegt wird, stattzugeben. Aus diesem Grunde hat die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden keinen Bestand. Ihm hätte es vielmehr oblegen, frühzeitig nach pflichtgemäßem Auswahlermessen einen Beistand zu bestimmen. Nachdem Rechtsanwalt H. bereits im Beschwerdeverfahren für den Untergebrachten tätig geworden ist, ordnet der Senat ihn für das derzeitige Vollstreckungsverfahren bei.
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