Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 151/09

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juni 2009 geändert:

Der Angeklagten wird der Rechtsanwalt A... K..., L..., zum Pflichtverteidiger bestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Strafrichterin – Ludwigshafen am Rhein hat die Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf Antrag des nunmehr bevollmächtigten Verteidigers hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) als Berufungsgericht ein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten eingeholt. Den danach gestellten Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger hat der Vorsitzende der Strafkammer abgelehnt.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Angeklagten ist zulässig (vgl. insbesondere Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 141 Rn. 10) und führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers hier wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) geboten. Mittlerweile ist der Angeklagten allerdings eine Abschrift des schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. D... vom 23. März 2009 gemäß § 147 Abs. 7 StPO übermittelt worden. Die Notwendigkeit der Verteidigung kann daher nicht mehr damit begründet werden, der Angeklagten sei die Kenntnisnahme von dem Gutachten zu ermöglichen, die nur über die allein einem Verteidiger zustehende Akteneinsicht vermittelt werden könne (vgl. insoweit OLG Schleswig SchlHA 1997, 153; OLG Köln StV 1986, 238; Meyer-Goßner aaO., § 140 Rn. 27).

3

Darüber hinaus begründet sich hier aber die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage aus der fortbestehenden Erforderlichkeit, die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu beurteilen und sich dabei mit dem vorliegenden Gutachten weiter auseinander zu setzen. Die Frage, ob ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, weil ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erstellt wurde, ist im Einzelfall nach Abwägung aller Verfahrensumstände zu beantworten. Es kommt dabei darauf an, ob der Fall im augenblicklichen Verfahrensstadium aus der Sicht des Angeklagten so schwierig ist, dass ein faires Verfahren ohne Verteidiger nicht mehr gewährleistet ist (LG Dortmund, MDR 1983, 864). Die Notwendigkeit der Verteidigung kann aber zu verneinen sein, wenn das bereits eingeholte Gutachten ergeben hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten offensichtlich nicht beeinträchtigt war und eine Mitwirkung des Sachverständigen am weiteren Verfahren danach entbehrlich erscheint (vgl. BayObLGSt 1993, 132, 133 f.).

4

Hier liegt der Fall aber anders. Der vom Landgericht bestellte Gutachter ist zwar zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass die medizinischen Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB zu verneinen seien. Allerdings bestanden und bestehen durchaus Anhaltspunkte, um an der vollen Verantwortlichkeit der Angeklagten ernsthaft zu zweifeln. Diese ergeben sich aus der von der Verteidigung aufgrund näherer Tatsachen zur Diskussion gestellten Kleptomanie, dem bei der Angeklagten vorliegenden jahrelangen Drogenmissbrauch, der in der Vergangenheit zu verschiedenen Entziehungsbehandlungen geführt hat, sowie aus den vom Gutachter festgestellten dissozialen Persönlichkeitszügen mit vermindertem Schuldbewusstsein, Neigung zur Delinquenz und verminderter Bereitschaft, aus Erfahrungen, insbesondere auch aus Strafen zu lernen. Insbesondere die in letzter Hinsicht vom Sachverständigen angesprochene Frage der „Schwere“ einer so begründeten seelischen Abartigkeit, aber auch die Problematik eines sicheren Ausschlusses der Kleptomanie lassen aus der Sicht der Angeklagten die Mitwirkung des Verteidigers als geboten erscheinen. Dementsprechend ist der Sachverständige zu der zunächst auf 6. Juli 2009 angesetzten Berufungshauptverhandlung von Amts wegen geladen worden.

5

Gemäß dem Erfolg ihres Rechtsmittels ist die Angeklagte von Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu entlasten (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 112, 113; Meyer-Goßner aaO. § 473 Rn. 2).

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