Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 119/09
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Zwischenurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2009 keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO – dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen – zurückzuweisen.
Gründe
I.
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Die von der Beklagten angesprochene Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Art. 234 des EG-Vertrags - EGV) ist nicht geboten.
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1. Die Rüge der Beklagten, das Urteil des Landgerichts sei schon deshalb zu überprüfen, weil sie die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten habe, ist angesichts des Streitgegenstands des Zwischenurteils unberechtigt. Für die Beantwortung der streitigen Frage, ob das Landgericht Frankenthal (Pfalz), in dessen Bezirk die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 ZPO hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, die Klage mithin zulässig ist, kommt es auf die zur Begründetheit gehörende Aktivlegitimation der Klägerin nicht an.
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Der Rechtsstreit ist auch nur im Umfang des Zwischenstreits über die Zuständigkeit in die Berufung gelangt; im Übrigen ist er im ersten Rechtszug anhängig geblieben. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der den Fall einer Entscheidung des angefochtenen Urteils nur über die Zulässigkeit der Klage anspricht, meint allein die fehlerhafte Abweisung der Klage als unzulässig, nicht die (hier erfolgte) Bejahung der Zulässigkeit (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 538 Rn. 20 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 538 Rn. 35).
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2. Auch der Einwand der Beklagten, die vom Landgericht für die Beurteilung seiner Zuständigkeit herangezogene Verordnung Nr. 44/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil– und Handelssachen (EuGVVO) sei gar nicht anwendbar, weil der Unfall nicht in einem Mitgliedsstaat sondern in der Schweiz geschehen sei, geht fehl. Die Zuständigkeitsregelung knüpft nur an den Direktanspruch eines Geschädigten (Art. 11 Abs. 2 EuGVVO) gegen den Haftpflichtversicherer, "der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat" (Art. 9 Abs. 1 1. Halbsatz EuGVVO) an. Wo sich der Unfall ereignet hat und nach welchem materiellen Recht aus dem Unfall erwachsene Ansprüche zu beurteilen sind, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nicht erheblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – Xa ZR 19/09 Tz 13 zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, juris).
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3. Der Erstrichter hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Geschädigte im Sinn des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO sich auf die Regelung der Zuständigkeit in Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO berufen kann. Ihre Rechtsform als juristische Person steht dem – anders als die Beklagte meint – nicht entgegen.
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a) Der Streit der Parteien um die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung der Klage einer deutschen GmbH auf Schadenersatz aus einem Unfall in der Schweiz gegen einen französischen Haftpflichtversicherer beurteilt sich nach Gemeinschaftsrecht. Da die Möglichkeit einer Direktklage gegen den französischen Haftpflichtversicherer unstreitig gegeben ist, richtet sich die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, die auch für Klagen des "Geschädigten" gelten (vgl. EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Rechtssache C - 463/06, VerR 2008, 111; im Anschluss daran: BGHZ 176, 276).
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b) Die Regelung der Zuständigkeit gilt für Klagen des "Geschädigten" (Art. 11 Abs. 2 EuGVVO) im Sinn des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 72/166/EWG (vom 24. April 1972 – vgl. Art. 2 d der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht–Richtlinie vom 16. Mai 2000; Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften vom 20. Juli 2000 – L 181/65). Danach ist Geschädigter jede Person die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat. Die Begriffe Geschädigter und Person sind umfassend und schließen – wie der Erstrichter richtig gesehen hat – juristische Personen mit ein.
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Der Umstand, dass Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vom "Wohnsitz" des Klägers (= Geschädigten) spricht, juristische Personen üblicherweise aber einen Geschäftssitz haben (vgl. auch § 17 ZPO), ist nach dem sonstigen Inhalt der Verordnung kein brauchbarer Hinweis darauf, dass die gewollte Vergünstigung in Zuständigkeitsfragen (vgl. Erwägung Nr. 13 zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGVVO) nur natürlichen Personen zugute kommen soll. Der Begriff Wohnsitz ist nicht nur dem Kläger sondern auch z.B. dem Versicherer (Art. 9 Abs. 1 1. Halbsatz EuGVVO) und z.B. einem Arbeitgeber (in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 EuGVVO) zugeordnet, die in der Regel juristischen Personen sind. Vergleichbares gilt für die in Art. 9 Abs. 1b EuGVVO aufgezählten Klageberechtigten, nämlich Versicherungsnehmer, Versicherten und Begünstigten, die ebenfalls juristischen Personen sein können.
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Somit stellt die Verordnung bei der Regelung der "Zuständigkeit für Versicherungssachen" allein nicht darauf ab, ob der Kläger eine natürliche oder juristische Person ist (vgl. auch: OLG Celle VersR 2009, 61 mit Anm. Tomson). Der Hinweis auf ein Urteil des OLG Celle vom 27.11.2008 (5 U 106/08 – juris) hilft der Beklagten nicht weiter. In der Entscheidung geht es nicht – wie hier – um die (internationale) Zuständigkeit für eine Klage des Geschädigten selbst sondern für eine Klage des Sozialversicherungsträgers aus übergegangenem Recht. Dies – und nicht die Rechtsform der dortigen Klägerin – führte zur Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO.
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c) Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass der Zuständigkeitsregelung nach Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO, die nach der Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2007 (aaO) auch für Klagen des Unfallgeschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädiger–Fahrzeugs gilt, die Erwägung zugrunde liegt, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (Erwägung Nr. 13 zur Verordnung; vgl. auch EuGH aaO Tz 28 m.w.N.). Unter Hinweis hierauf kam der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2000 (C–412/98, juris) in einem Rechtsstreit zwischen Versicherer und Rückversicherer zu dem Ergebnis, dass dem Zweck der Vorschrift, den Vertragsteil zu schützen, der als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner (Anmerkung: Versicherer) anzusehen ist, ergebe sich, dass die in Rede stehenden Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (Tz 65). Da im Verhältnis von Rückversicherten und Rückversicherer keiner in einer schwächeren Position als sein Vertragspartner, ein besonderer Schutz „des Schwachen“ also nicht gerechtfertigt sei, würden die Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen (Art. 8 f. EuGVVO) hier nicht gelten.
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Danach verneinte der EuGH die Schutzwürdigkeit der dortigen Klägerin nicht wegen deren Rechtsform verneint, sondern wegen deren Sachkunde in Versicherungsfragen. Tomson, VersR 2009, 62 will die vom EuGH gemachte Ausnahme z.B. auf weltweit agierende Pharmaunternehmen mit eigener Schadensregulierungseinheit ausdehnen. Zu solchen "Starken" in Versicherungsfragen gehört die Klägerin, eine Spedition, nach Sachlage nicht. Jedenfalls fehlen dahingehende Feststellungen des Erstrichters. Das geht zu lasten der Beklagten, die sich auf eine Ausnahme von der Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO beruft.
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4. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist nicht geboten.
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Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 3 EGV von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (BVerfG Entscheidung 82, 159, 192). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Fallgruppe der "Unvollständigkeit der Rechtsprechung"), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu den entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 BvR 1563/08, juris – CZ10).
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Nach diesen Grundsätzen besteht hier keine Vorlagepflicht des Senats. Weder die Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeug–Haftpflichtrichtlinie) noch die Verordnung (EG) Nr. 44/2000 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) knüpfen bei der Bestimmung der Begriffe Geschädigter an die Rechtsnatur an. Auch nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kommt es darauf nicht an. Erheblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, nach denen die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel dann ausscheiden kann, wenn sich in Versicherungssachen gleich starke Parteien gegenüberstehen. Das ist als Folge der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nach der Feststellung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls durch die nationalen Gerichte zu beurteilen. Um noch offene Fragen des Gemeinschaftsrechts geht es dabei nicht.
II.
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Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis des Senats bis zum 16. Oktober 2009 Stellung zu nehmen.
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