Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ausl 17/08
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung betreffend des dem Europäischem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft S. vom 16. Juni 2008 (...) in Verbindung mit der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeanordnung vom 10. Juni 2008 und deren gerichtlicher Bewilligung durch das Landgericht S. vom 11. Juni 2008 (...) zugrunde liegenden Tatvorwurfes des schweren Betruges zum Nachteil des Geschädigten A. und betreffend des in dem an die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken gerichteten Ersuchens der Staatsanwaltschaft S. vom 18. August 2008 mitgeteilten Tatvorwurfes des schweren Betruges zum Nachteil des Geschädigten B. ist zulässig.
Gründe
I.
- 1
Gegen den Verfolgten, einem österreichischen Staatsangehörigen, der seit 30 Jahren in Deutschland lebt, besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft S. vom 16. Juni 2008 (...), dem eine staatsanwaltschaftlich erlassene und vom Landgericht S. am 11. Juni 2008 bewilligte (...) Festnahmeanordnung vom 10. Juni 2008 (...) zugrunde liegt. Dem Verfolgten wird darin die Begehung eines schweren Betruges zum Nachteil des österreichischen Staatsangehörigen A. zur Last gelegt.
- 2
In dem Europäischen Haftbefehl werden der erhobene Tatvorwurf und die rechtliche Würdigung wie folgt dargestellt:
- 3
„Der unbescholtene O., im Folgenden Beschuldigter genannt, trat Anfang 2007 über Vermittlung des österreichischen Vermögensberaters X. in Kontakt mit A.. X. schilderte A. eine Investitionsmöglichkeit, bei der gegen Zahlung von 340.000,--Euro von einer Firma F. AG ein nicht zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen von 10,8 Mio Euro ausgeschüttet werde.
- 4
Die späteren Ansprechpartner des A. bei der Firma F AG waren der Zweitbeschuldigte Y., geb. ... in Deutschland, weitere Personalien unbekannt, Anschrift angeblich ..., sowie eben der Beschuldigte.
- 5
O. erläuterte A. das angebliche Investitionsangebot im Februar/März 2007 in einem Hotel in der Nähe von Zürich; dies geschah in Anwesenheit mehrerer Zeugen, unter andrem auch der Lebensgefährtin des A., nämlich der L.
- 6
Angeblich sollten die einzuzahlenden 340.000,--Euro mit anderen Geldern zusammen angespart werden bis die Summe von 10 Mio. Euro erreicht wäre; sobald dies der Fall gewesen wäre, hätten angeblich innerhalb von 4 bis 8 Wochen 10,8 Mio Euro an A. bzw. sein Unternehmen ausgeschüttet werden sollen.
- 7
Am 14.3.2007 behob A. beim Konto der ..., Nr. ... in Vorarlberg/Österreich den Betrag von 340.000,--Euro und begab sich mit diesem Geld im Beisein der L., des X.. sowie eines Herrn Z. nach Liechtenstein. Dort trafen sie mit dem Beschuldigten und Y. zusammen und übergaben die 340.000,--Euro.
- 8
Grundlage für die Übergabe war u. a. ein von der Firma F. AG an A, damals wohnhaft in ..., Österreich, zugesandter Vertragsentwurf.
- 9
Dieser „Darlehensvertrag“ sieht vor, dass die Firma F. AG an A. 10.880.000,--Euro zins– und tilgungsfrei auszahlt, sofern A. für die (angebliche) Bestellung einer werthaltigen Bankgarantie an die Firma F. AG 340.000,--Euro leistet; weitere Verpflichtung des A. sollte angeblich sein, über die Mittelverwendung Berichte zu erstatten und für die Mittelverwendungskontrolle jeweils eine Aufwandspauschale an die Firma F. AG zu leisten.
- 10
Nach Übergabe der 340.000,--Euro hat A. mehrfach den Kontakt zu Herrn Z. und Y. hergestellt, um wegen der Auszahlung des Millionenbetrages nachzufragen, allerdings erfolglos. A. erhielt etwa im Herbst 2007 von dem Beschuldigten oder Y. eine Mail, das ganze Projekt sei gescheitert.
- 11
Der Beschuldigte und Y. stehen im dringenden Verdacht, A. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten desselben sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich einen Betrag von 10,88 Mio. Euro gegen Bereitstellung von 340.000,--Euro auszuschütten, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von 340.000,--Euro in bar, verleitet zu haben, die diesen oder einen anderen in einem Euro 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wodurch sie das Vermögen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 öStGB verwirklicht hätten.
- 12
Die Verdachtslage stützt sich vorrangig auf die Angaben des A., welche auch durch die vom Landeskriminalamt Vorarlberg durchgeführten Bankerhebungen betreffend die Barabhebung der 340.000,00 Euro bestätigt werden. Auch die Schilderung der L. und des X., eines österreichischen Vermögensberaters, stimmen mit der Darstellung des A. überein.“
- 13
Aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde der Verfolgte am 12. August 2008 festgenommen und am selben Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts U. vorgeführt, der bis zur Entscheidung des Senats eine Festhalteanordnung erließ (4 AR 15/08). In seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter hat der Verfolgte, der keine Angaben zur Sache machte, sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf den Spezialitätsgrundsatz nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2008 den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt, da dafür die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 IRG nicht vorlagen (Bl. 87 bis 90 d. A.).
- 14
Die Staatsanwaltschaft S. hat mit einem an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 18. August 2008 darum ersucht, den Verfolgten nicht nur wegen des im Europäischen Haftbefehl vom 16. Juni 2008 enthaltenen Tatvorwurfes, sondern auch wegen eines weiteren Tatvorwurfes des schweren Betruges zum Nachteil des österreichischen Staatsangehörigen B. auszuliefern und teilt hierzu folgenden Sachverhalt mit:
- 15
„Im Europäischen Haftbefehl zu ... der Staatsanwaltschaft S. war nur das Betrugsfaktum zum Nachteil des A. beschrieben worden. Den beiliegenden Aussagen bzw. B. ist ein weiteres Betrugsfaktum, begangen durch O. bzw. Y. zu entnehmen wie folgt:
- 16
C. ist der Finanzberater des B. Letztgenannter wollte im Jahre 2006 ein Hotelprojekt verwirklichen. C. hätte hierfür die finanziellen Mittel beischaffen sollen. C. nahm deswegen mit der Firma F. Kontakt auf. Diese Firma bot über C. ein sogenanntes „Refinanzierungsdarlehen“ an, wobei B. 208.000,--Euro als Sicherstellung einzahlen sollte, dafür aber ein nicht rückzahlbares, zinsfreies Darlehen in Höhe von 6 Mio. Euro erhalten werde.
- 17
B. finanzierte die vorgenannten 208.000,00 Euro über einen Privatkredit bei der Bank ... Am 20. oder 21.12.2006 war B. sodann mit C. in Zürich/Schweiz, wobei es zur Vertragsunterzeichnung sowie Geldübergabe in Form eines Barschecks kam. Seitens der Firma F. traten damals Y., O. sowie weitere Personen auf. Y. stellte sich als Geschäftsführer vor, O. als Vorstandmitglied. Y. wurde von B. auf einem Lichtbild identifiziert.
- 18
Ab etwa Februar oder März 2007 wurde seitens der F. AG – über den Vermittler C. – mitgeteilt, die Überweisung der 6 Mio Euro werde sich verzögern. Tatsächlich ist nie Geld seitens der Firma F. an B. geflossen.
- 19
Noch mit Mail vom 29.5.2008 hatte Y. dem C. sinngemäß gemailt, die Kreditauszahlung stehe kurz vor der Vollendung. Dem Mail des Y. war ein Mail eines angeblichen P./Athen/Griechenland angeschlossen. Darin schreibt dieser angebliche P. sinngemäß, er sei beschäftigt, die Geldauszahlung in die Wege zu leiten. Abklärungen zur Person des P. sind im Gange.
- 20
Es wird höflich ersucht, den Beschuldigten O. auch wegen des Betrugsfaktum zum Nachteil des B. auszuliefern.“
- 21
Der Verfolgte wurde mit Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. September 2009 (Bl. 229, 230 d.A.) zu dem erweiterten Auslieferungsersuchen und dem dazu gehörenden Tatvorwurf des schweren Betruges zum Nachteil B. gehört.
- 22
Hinsichtlich der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe ist weder bei der Staatsanwaltschaft Waldshut–Tiengen noch bei der Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren anhängig, wie den Mitteilungen dieser Staatsanwaltschaften an die Generalstaatsanwaltschaft in Zweibrücken bzw. an die Staatsanwaltschaft S. zu entnehmen ist (Bl. 219, 211, 212 und 186, 207, 208 d. A.)
- 23
Die Generalstaatsanwaltschaft hat gem. § 79 Abs. 2 IRG in ihren Entscheidungen vom 27. August 2009 und vom 6. Oktober 2009 (Bl. 224, 225, 236, 237) erklärt, dass sie nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG hier geltend zu machen.
II.
- 24
Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der Tatvorwürfe des schweren Betruges ist sowohl betreffend des Geschädigten A. als auch in Bezug auf den Geschädigten B. zulässig.
- 25
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die zutreffende Entscheidung sachlich und örtlich zuständig (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 IRG), da der Verfolgte im hiesigen Bezirk zum Zwecke der Auslieferung zuerst ermittelt wurde. Er lebt seit 25 Jahren in T. und betreibt mit seinem ältesten Sohn ein ...
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Der Europäische Haftbefehl steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es, sofern er die unter § 83a Abs. 1 Nr. 1 – 6 IRG bezeichneten Angaben erhält.
- 27
Dies ist in Bezug auf den Tatvorwurf des schweren Betruges zum Nachteil des A. eindeutig der Fall.
- 28
Insbesondere liegt dem Europäischem Haftbefehl eine nach § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG erforderliche vollstreckbare justizielle Entscheidung zugrunde, nämlich eine staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung, die durch das Landgericht S. mit Beschluss vom 11. Juni 2008 bewilligt wurde (Bl. 34 d. A.). Für die Durchführung der Festnahme wurde von der Staatsanwaltschaft S. eine Frist bis einschließlich 30. Mai 2011 gesetzt, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt.
- 29
Der Tatvorwurf des schweren Betruges zum Nachteil A. ist im Sinne von § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG so ausreichend konkretisiert, dass die Subsumtion unter den angegebenen Straftatbestand (schwerer Betrug gem. § 146, 147 Abs. 3 öStGB) möglich ist und der durch den Spezialitätsgrundsatz (Art. 27 RbEuHb) begründete Schutz vor anderweitiger Strafverfolgung im ersuchenden Staat gewährleistet werden kann (Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Stand: Juli 2009, § 83 a IRG Rdnr. 4).
- 30
Ausreichende Auslieferungsunterlagen liegen auch hinsichtlich des Tatvorwurfes des schweren Betruges zum Nachteil B. vor.
- 31
Dem steht nicht entgegen, dass dieser Tatkomplex weder in dem Europäischem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft S. vom 16. Juni 2008 noch in deren Festnahmeanordnung vom 10. Juni 2008 enthalten ist.
- 32
Da der achte Teil des IRG „Auslieferungs-und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (§§ 78-83i IRG) keine besonderen Regelungen zu der Erweiterung eines Europäischen Haftbefehls, der einem Auslieferungsersuchen gleich steht, enthält, kommt § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG zur Anwendung. § 10 Abs. 1 Satz 2 IRG besagt, dass bei einem Auslieferungsersuchen zur Verfolgung mehrerer Taten hinsichtlich der weiteren Tat anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt, genügt. Die Urkunde muss eine Darstellung des Sachverhaltes der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat enthalten; i. d. Regel wird es sich um eine Anklageschrift handeln. Die zuständige Stelle des ersuchenden Staats bestimmt sich nach dessen innerstaatlichem Recht; in der Regel wird es sich um die zuständige Staatsanwaltschaft handeln (vgl. Grützner/Pötz/Kreß § 10 Rdnrn. 49-52). vom 18. August 2008 (Bl. 117, 118 d. A.) sowie aus dem polizeilichen Protokoll über die Vernehmung des Geschädigten B. vom 11. Juni 2008 (Bl. 153 – 161 d. A.). Der sich daraus ergebende Tatvorwurf des schweren Betruges ist hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Tathandlung noch ausreichend konkretisiert. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt steht dieser Tatvorwurf in Zusammenhang mit dem Komplex betreffend der Schädigung von A. In Anbetracht dessen, dass die gesamte Geschäftskonstruktion offensichtlich auf die betrügerische Erlangung von Geldern angelegt war, liegt es nahe, dass der Verfolgte in die Tathandlungen zum Nachteil des B. eingebunden war.
- 33
Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat zum Nachteil des B. ergibt sich aus dem an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben der Staatsanwaltschaft.
- 34
Auch im Übrigen ist die begehrte Auslieferung hinsichtlich der beiden Tatvorwürfe zulässig. Die Taten sind nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 10 Jahren bedroht (§§ 146, 147 öStGB) und somit auslieferungsfähig im Sinne von § 81 Nr. 1 IRG. Gemäß § 81 Nr. 4 IRG ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, nachdem die Taten der in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb genannten Deliktsgruppe des Betruges zugeordnet werden kann. Im Übrigen wäre auch eine Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 263 StGB) gegeben.
- 35
Die Entscheidung des Generalstaatsanwaltes gem. § 79 Abs. 2 IRG ist am 27. August 2009 (Bl. 224, 225 d. A.) und am 6. Oktober 2009 (Bl. 236, 237 d. A.) ergangen. Danach ist hinsichtlich der fraglichen Taten nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse im Sinne von § 83b IRG geltend zu machen. Insbesondere seien diese Taten nicht Gegenstand eines in Deutschland geführten strafrechtlichen Verfahrens noch seien sie es früher gewesen. Veranlassung, in Deutschland wegen der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Tat ein Verfahren einzuleiten, bestünde nicht, da eine Tatortzuständigkeit einer deutschen Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei. Es handele sich um einen österreichischen Staatsangehörigen, die Tathandlungen seien im Wesentlichen in der Schweiz und Lichtenstein begangen worden. Zwar könne gem. § 83b Abs. 2 Buchstabe a) IRG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 und 2 IRG bei einem Ausländer, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Tat keinen maßgeblichen Bezug zum Ersuchen der Mitgliedstaaten aufweise und die weitere Voraussetzung des § 80 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 IRG vorliege. Von dieser Möglichkeit sei vorliegend jedoch nicht Gebrauch zu machen, da die Gefahr bestehe, dass die erhebliche Straftat (Schaden von 340.000,00 € zum Nachteil A. bzw. ein Schaden von 208.000,00 € zum Nachteil B.) ansonsten möglicherweise nicht verfolgt werden könnte. Eine Zuständigkeit einer deutschen Staatsanwaltschaft sei nicht gegeben. Eine Strafverfolgung in der Schweiz (Tathandlung) finde offenbar nicht statt. Allein die Staatsanwaltschaft S./Österreich führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, so dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung dort erfolgen soll. Ferner habe die Republik Österreich durch das Landgericht S. mit Erklärung vom 5. September 2008 bindend zugesichert, dass der Verfolgte auf seinen Antrag nach Verhängung einer Freiheitsstrafe in die Bundesrepublik Deutschland zur Vollstreckung zurück überstellt werden kann. Diese Entscheidungen, die dem Verfolgten bekannt gemacht worden sind, lassen Ermessensfehler nicht erkennen und sind daher gem. § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG durch den Senat zu bestätigen (vgl. OLG Stuttgart NJW 2007, 1702, 1703; Grützner/Pötz/Kreß a.a.O. § 79 IRG Rdnr. 19).
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