Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 174/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in seiner Nummer 1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
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1. Auf das vorliegende Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Die weitere Beschwerde ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 20a, § 27 Abs. 2 FGG; vgl. Johansson, StAZ 1997, 93, 98). Auch eine Kostenbeschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG ist eine Rechtsbeschwerde (OLG Hamburg ZMR 2007, 61).
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2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), weil das Landgericht zu Unrecht § 13a FGG im hier zu entscheidenden Fall für unanwendbar gehalten und deshalb von dem ihm nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Im Einzelnen gilt folgendes:
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a) § 13a FGG findet auch im gerichtlichen Personenstandsverfahren Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um ein Vorlage- oder um ein Antragsverfahren handelt (Johansson, StAZ 1997, 92). Die Bestimmung ermöglicht daher die Anordnung der Kostenerstattung zwischen mehreren, an dem Verfahren formell Beteiligten.
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b) Entgegen der Ansicht der Kammer ist die Standesamtsaufsichtsbehörde – nunmehr die Beteiligte zu 3) - jedenfalls dann, wenn sie selbst einen Antrag zu Gericht stellt oder – wie hier – ein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einlegt, als Beschwerdeführerin formell an dem Verfahren beteiligt. Es ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, den Beschwerdeführer in einem FGG – Verfahren nicht als formell Beteiligten anzusehen. Dies entspricht auch der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur (BayObLG, StAZ 1982, 304, 306; OLG Hamm, StAZ 1990, 260, 262; OLG Frankfurt, StAZ 1998, 45; Johansson, StAZ 1997, 93, 94 m.w.N.; Zimmermann in Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn 12). Soweit in der Rechtsprechung teilweise aus dem Umstand, dass die Standesamtsaufsicht öffentliche Interessen wahrnehme, geschlossen wird, sie sei deshalb nicht Beteiligte im Sinne des § 13a FGG (so OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; KG, StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996; 330), betreffen diese Entscheidungen sämtlich die Berichtigung abgeschlossener Eintragungen (§ 46a PStG), während es hier um eine Berichtigung durch Beischreibung nach § 27 PStG geht. Eine Vorlage der weiteren Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG war daher nicht veranlasst. Abgesehen davon vertritt der Senat die Auffassung, dass aus dem Umstand, dass eine Behörde – wie regelmäßig – öffentliche Interessen wahrnimmt, nicht geschlossen werden kann, sie sei nicht formell Beteiligte eines Verfahrens (so auch BayObLG, StAZ 1982, 304/305 und StAZ 1997, 34).
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Soweit der Bundesgerichtshof (StAZ 1994, 225) und das Bayerische Oberste Landesgericht (StAZ 1995, 170) eine Kostenentscheidung zu lasten der Aufsichtsbehörde des Standesamtes abgelehnt haben, lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen die Aufsichtsbehörde lediglich eine Stellungnahme abgegeben hatte oder durch das Gericht angehört worden war, nicht aber selbst Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
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c) Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 FGG lässt deshalb eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Lasten der Standesamtsaufsichtsbehörde zu. Die Kammer wird daher die nach § 13a FGG vorgesehene Ermessensentscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 3) zu treffen haben.
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3. Eine Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen ist nicht erforderlich (§ 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO). Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels war dem Landgericht zugleich die Entscheidung über die etwaige Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 13 a FGG vorzubehalten.
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