Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 HEs 2/10

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats nach §§ 121, 122 StPO über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst, da gegen den Angeklagten bereits am 5. Februar 2010 ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim ergangen ist (2 Ls 308 Js 29409/09), das auf Freiheitsstrafe erkannt hat (§ 121 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und die als Berufung zu behandelnde Sprungrevision des Angeklagten hat zwar das Landgericht Mannheim durch Urteil vom 11. März 2010 die erstinstanzliche Entscheidung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit aufgehoben und die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim an das zuständige Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Hamm NJW 1965, 1818; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 121 Rn. 9; Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 121 Rn. 24; im Ergebnis zustimmend auch SK-StPO, Bearbeitung Oktober 2008 § 121 Rn. 6), der sich auch der Senat anschließt, ändert aber wegen des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes die spätere Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses nichts am Wegfall der durch §§ 121 f. StPO angeordneten Beschränkungen der Untersuchungshaft. Dies muss auch in dem hier vorliegenden Fall der fehlenden Zuständigkeit des Ausgangsgerichts (§ 328 Abs. 2 StPO) gelten (Meyer-Goßner a.a.O.).

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